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Document 32024R2692
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2692 of 17 October 2024 amending Annexes I and VIII to Implementing Regulation (EU) 2021/620 as regards the approval or withdrawal of the disease-free status of certain Member States or zones thereof as regards certain listed diseases and the approval of eradication programmes for certain listed diseases
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
C/2024/7167
ABl. L, 2024/2692, 18.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2692/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2692 |
18.10.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2692 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2024
zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen und legt fest, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status „seuchenfrei“ sowie mit bestehenden obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Angesichts der sich ändernden Seuchenlage in der Union in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen sollten die Anhänge I und VIII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden. |
(4) |
Erstens hat Italien der Kommission am 11. Dezember 2023 in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen einen Primärherd in der Provinz Alessandria in der Region Piemont gemeldet, gefolgt von zwei sekundären Ausbrüchen in derselben Provinz, die am 8. Januar 2024 und am 1. August 2024 gemeldet wurden. Da die gesamte Region Piemont den Status „seuchenfrei“ hat und in Anhang I Teil I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet ist, sollte die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen aus der Provinz Alessandria in der Region Piemonte entzogen und der Eintrag für Italien in der genannten Liste entsprechend geändert werden. |
(5) |
Was zweitens die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektion mit BTV) anbelangt, so haben Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Österreich, Schweden und Tschechien der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem BTV-Serotyp 3 gemeldet. Die Ausbrüche in Deutschland wurden in der Zone gemeldet, für die noch der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche gilt. Darüber hinaus hat Österreich der Kommission einen Ausbruch einer Infektion mit dem BTV-Serotyp 4 gemeldet. Auch Italien und Spanien haben der Kommission Ausbrüche einer Infektion mit dem BTV-Serotyp 8 gemeldet. In Italien erfolgte der Ausbruch in der Region Aostatal, und in Spanien erfolgten Ausbrüche in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien, in der Nähe der Provinz Huesca in der Autonomen Gemeinschaft Aragonien und in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln. Da die gesamten Hoheitsgebiete Tschechiens, Luxemburgs und Dänemarks, Deutschlands (mit Ausnahme der Bundesländer Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) sowie die gesamten Hoheitsgebiete Österreichs und Schwedens, die Region Aostatal in Italien, die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln und die Autonome Gemeinschaft Aragonien in Spanien den Status „seuchenfrei“ haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV den gesamten Hoheitsgebieten Dänemarks, Luxemburgs, Deutschlands, Österreichs und Schwedens, mehreren Regionen Tschechiens, der Region Aostatal in Italien sowie der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln und der Provinz Huesca in der Autonomen Gemeinschaft Aragonien in Spanien entzogen werden. Daher sollten die Einträge für Tschechien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Italien, Luxemburg, Österreich und Schweden in dieser Liste entsprechend geändert werden. |
(6) |
Spanien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass es den räumlichen Geltungsbereich des optionalen Tilgungsprogramms für Infektionen mit BTV, das bereits für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführte Zone genehmigt wurde, um die Autonome Gemeinschaft der Balearischen Inseln und eine Zone erweitert hat, die die Provinz Huesca in der Autonomen Gemeinschaft Aragon umfasst. Daher sollte dieses Gebiet im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinzugefügt werden, und die vorgeschlagene Änderung des optionalen Tilgungsprogramms für Infektionen mit BTV sollte genehmigt werden. |
(7) |
Die Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten demnach entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
ANHANG
Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:
1. |
in Anhang I Teil I Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
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2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2692/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)