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Document 32024R2434

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2434 der Kommission vom 11. September 2024 zur Abweichung für das Jahr 2024 von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

C/2024/6501

ABl. L, 2024/2434, 12.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2434/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2434/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2434

12.9.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2434 DER KOMMISSION

vom 11. September 2024

zur Abweichung für das Jahr 2024 von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) leisten. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für flächenbezogene und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) leisten.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Notfällen Durchführungsrechtsakte zur Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen, so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

(3)

Auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 15. Juli 2024 beantragten die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, damit sie höhere Vorschusszahlungen zur Bewältigung einer Notlage leisten können, die durch eine außergewöhnliche Kombination widriger Ereignisse entstanden ist, darunter die anhaltende russische Invasion der Ukraine, die Folgen der Konflikte im Nahen Osten sowie extreme Wetterereignisse in Mittel-, Süd- und Osteuropa. In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vom 24. Juli 2024 bestätigten die Mitgliedstaaten, dass ihre landwirtschaftlichen Erzeuger aufgrund einer Kombination widriger Ereignisse, die sich auf die Preise für landwirtschaftliche Betriebsmittel und Grunderzeugnisse ausgewirkt haben, mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind. Sie ersuchten die Kommission, Durchführungsrechtsakte zur Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu erlassen, um die Zahlung höherer Vorschusszahlungen für alle Interventionen und Maßnahmen für das Antragsjahr 2024 zu ermöglichen.

(4)

Durch die anhaltende russische Invasion der Ukraine und die Konflikte im Nahen Osten besteht die Gefahr, dass die derzeitigen Schwierigkeiten, wie hohe Betriebsmittelpreise, anhalten und neue Störungen des internationalen Warenhandels verursachen, darunter auch eine Neuausrichtung der Handelsströme, was zu höheren Transportkosten sowie zeitlichen Verzögerungen führt. Diese Entwicklungen und Unsicherheiten führen zu einem Aufwärtsdruck auf die Betriebsmittelpreise. Zudem beeinträchtigen diese Ereignisse die Handelsströme und wirken sich erheblich auf die Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und auf die Agrarmärkte aus.

(5)

Die Betriebsmittelpreise, z. B. für Energie und Düngemittel, sind in allen landwirtschaftlichen Sektoren weiterhin sehr hoch. Für andere Betriebsmittel, wie Pflanzenschutzmittel, tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette aufgrund der allgemeinen Inflation in der Union höhere Preise bezahlen. Die Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wie Getreide und Futtermittel sind jedoch nach wie vor relativ niedrig, was die Gewinnspannen der Landwirte verringert. In einigen Mitgliedstaaten ist die Lage inzwischen besonders schwierig, da sich das Verhältnis zwischen Betriebsmittelpreisen und Preisen für Grunderzeugnisse im Vergleich zu 2023 weiter verschlechtert hat, insbesondere bei den Getreide- und Futtermittelerzeugnissen.

(6)

Darüber hinaus wird erwartet, dass sich die widrigen Wetterereignisse der jüngsten Zeit, wie übermäßige Niederschläge, späte Fröste und lokale Überschwemmungen in bestimmten Regionen sowie Wasserdefizite und Hitzewellen in mehreren Teilen Mittel-, Süd- und Osteuropas negativ auf die Ernteerträge auswirken werden.

(7)

Diese Umstände dürften zu Liquiditätsproblemen bei landwirtschaftlichen Erzeugern in der gesamten Union führen, da sich die widrigen Ereignisse auf die Preise von Betriebsmitteln und landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen auswirken. Weiter verschärft wird diese Situation durch die hohen Zinssätze auf den europäischen Finanzmärkten. Angesichts dieser Umstände sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, höhere Vorschusszahlungen für das Antragsjahr 2024 zu leisten, um den Liquiditätsproblemen entgegenzuwirken, mit denen landwirtschaftliche Erzeuger in der gesamten Union konfrontiert sein dürften.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)

Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten.

(2)

Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 85 % für die Unterstützung im Rahmen von flächen- und tierbezogenen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/229/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2434/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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