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Document 32024R2076
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2076 of 24 July 2024 amending Regulations (EU) No 1178/2011 and (EU) No 965/2012 as regards the clarification of requirements for cruise relief co-pilots, updates of requirements for flight crew licensing and medical certification, and improvements for general aviation
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt
C/2024/5098
ABl. L, 2024/2076, 25.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2076/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2076 |
25.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2076 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2024
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (3) enthält technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb. |
(3) |
Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
In Bezug auf einmotorige Flugzeuge sollte die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und künftige Konstruktionen wie Elektro- und Hybridmotoren, die sowohl aus thermischen als auch aus elektrischen Motorkomponenten bestehen, zu berücksichtigen. |
(5) |
Auch sollten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die zu Problemen geführt haben und auf die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit von ihren Beratungsgremien aufmerksam gemacht wurde oder die bei der Überwachung und Durchführung von Unterstützungstätigkeiten festgestellt wurden oder sich als problematisch speziell für die allgemeine Luftfahrt oder die flugmedizinische Zertifizierung erwiesen haben, präzisiert und aktualisiert werden. |
(6) |
Bei der Vereinfachung der Anforderungen für die Verlängerung der mit einer Bergflugberechtigung verbundenen Rechte sollten geeignete Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeit zu den künftig geltenden Anforderungen zu gewährleisten. |
(7) |
Die Bestimmungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 für zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten sollten überarbeitet werden, um eine angemessene Ausbildung dieser Piloten zu gewährleisten und geeignete Betriebsverfahren für die Übertragung von Befugnissen zwischen Mitgliedern der Flugbesatzung festzulegen. |
(8) |
Die sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als auch in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthaltenen Bestimmungen für Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und im medizinischen Hubschraubernoteinsatz (HEMS) mit einem Piloten eingesetzt werden, sollten überarbeitet werden, um eine bessere Abdeckung des HEMS-Flugbetriebs zu ermöglichen und somit die Notwendigkeit einer größeren Verfügbarkeit medizinischer Dienste und die Risiken des Flugbetriebs mit über 60jährigen Piloten in Einklang zu bringen. |
(9) |
Da sich die medizinische Forschung nach strengen Protokollen richtet, sollten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf besondere medizinische Umstände überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen, sich nicht negativ auf die Flugsicherheit auswirken und die Einhaltung der Grundsätze der medizinischen Forschung gewährleisten. |
(10) |
Die Bestimmungen, die es Personen ermöglichen, einen Wechsel ihrer zuständigen Behörde zu beantragen, sollten dahingehend überarbeitet werden, dass sie auch für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen gelten, denen noch keine Lizenz erteilt wurde. |
(11) |
Da die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation die Beurteilung von Risikofaktoren für die Gesundheit sowie präventive Beratung empfiehlt, sollten die medizinischen Anforderungen so überarbeitet werden, dass Gesundheitsrisiken und insbesondere kardiovaskuläre Risikofaktoren beurteilt werden können. |
(12) |
Die Bestimmungen über die flugmedizinische Beurteilung sollten so überarbeitet werden, dass sie den degenerativen Auswirkungen der Alterung auf den Organismus angemessen Rechnung tragen. |
(13) |
Die Änderungen der Anforderungen an Tauglichkeitszeugnisse, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren sowie die Änderungen im Zusammenhang mit Altersbeschränkungen für Piloten, die im HEMS-Flugbetrieb eingesetzt werden, sollten erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser regulatorischen Änderungen ausreichend Zeit haben. |
(14) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 05/2023 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 (*1) der Kommission müssen Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren einhalten. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/723/oj).“ " |
3. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Übergangsmaßnahmen für medizinische Beurteilungsprotokolle nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330 und auf dieser Grundlage ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse (1) Zuständige Behörden, die an der Entwicklung eines medizinischen Beurteilungsprotokolls nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330, der bis zum 13. Februar 2025 Gültigkeit hat, beteiligt sind oder sich an einem bereits bestehenden Protokoll beteiligen möchten, können bis zum Ablauf von dessen Gültigkeit, sofern das Ablaufdatum vor dem 13. August 2024 liegt, das betreffende Protokoll weiterhin anwenden oder sich daran beteiligen. (2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, welche gemäß den in Absatz 1 genannten medizinischen Beurteilungsprotokollen ausgestellt wurden, können die mit ihren Pilotenlizenzen verbundenen Rechte auf der Grundlage ihrer Tauglichkeitszeugnisse ausüben, solange das einschlägige medizinische Beurteilungsprotokoll nach Absatz 1 Anwendung findet.“ |
4. |
Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
|
5. |
Folgender Artikel 4h wird eingefügt: „Artikel 4h Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung Inhaber einer Bergflugberechtigung, die vor dem 13. August 2024 mit einem nach Anhang I Punkt FCL.815 eingetragenen Ablaufdatum erteilt wurde, müssen wie folgt vorgehen, um ihre Rechte nach diesem Datum weiterhin ausüben zu können:
|
6. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
7. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
8. |
Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
9. |
Anhang VII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
10. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III (Teil-ORO) wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang V (Teil-SPA) wird entsprechend Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die folgenden Änderungen gelten ab dem 13. Februar 2025:
1. |
Anhang I Nummer 7 |
2. |
Anhang II |
3. |
Anhang III Nummern 6 bis 18, 22 und 23 |
4. |
Anhang IV Nummern 2 bis 9 |
5. |
Anhang VII |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).
(4) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/216/oj).
ANHANG I
Änderungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt FCL.015 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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2. |
Punkt FCL.020 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:
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4. |
In Punkt FCL.035 Buchstabe b wird folgende Nummer 6 angefügt:
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5. |
Punkt FCL.045 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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6. |
Punkt FCL.060 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Punkt FCL.065 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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8. |
Punkt FCL.115 erhält folgende Fassung: „FCL.115 LAPL – Ausbildungslehrgang
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9. |
Punkt FCL.105.A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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10. |
Punkt FCL.110.A Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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11. |
In Punkt FCL.135.A erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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12. |
Punkt FCL.140.A wird wie folgt geändert:
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13. |
Punkt FCL.110.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
14. |
In Punkt FCL.135.H erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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15. |
Punkt FCL.140.H erhält folgende Fassung: „FCL.140.H LAPL(H) – Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
|
16. |
In Punkt FCL.205.A Buchstabe b erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
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17. |
In Punkt FCL.210.A erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
18. |
In Punkt FCL.205.H Buchstabe b erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
|
19. |
Punkt FCL.210.H wird wie folgt geändert:
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20. |
In Punkt FCL.205.As Buchstabe b erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
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21. |
Punkt FCL.325.A erhält folgende Fassung: „FCL.325.A CPL(A) – Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer MPL sind
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22. |
Punkt FCL.405.A Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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23. |
In Punkt FCL.510.A Buchstabe c wird folgende Nummer 3 angefügt:
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24. |
Punkt FCL.710 wird wie folgt geändert:
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25. |
Punkt FCL.725 wird wie folgt geändert:
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26. |
In Punkt FCL.740 Buchstabe b Nummer 1 erhalten die Ziffern ii und iii folgende Fassung:
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27. |
Punkt FCL.720.A wird wie folgt geändert:
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28. |
Punkt FCL.725.A Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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29. |
In Punkt FCL.730.A Buchstabe a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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30. |
Punkt FCL.740.A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
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31. |
Punkt FCL.745.A Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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32. |
Punkt FCL.740.H erhält folgende Fassung: „FCL.740.H Verlängerung von Musterberechtigungen – Hubschrauber
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33. |
Punkt FCL.810 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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34. |
Punkt FCL.815 wird wie folgt geändert:
|
35. |
Punkt FCL.820 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
|
36. |
Punkt FCL.835 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
37. |
Punkt FCL.915 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
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38. |
Punkt FCL.930 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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39. |
Punkt FCL.945 erhält folgende Fassung: „FCL.945 Pflichten der Lehrberechtigten Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge oder TMG nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C oder für die Verlängerung einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii bzw. Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechtigung in die Lizenz des Antragstellers ein, wenn er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde.“ |
40. |
Punkt FCL.915.FI Buchstabe b wird wie folgt geändert:
|
41. |
Punkt FCL.930.FI Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
42. |
Punkt FCL.940.FI wird wie folgt geändert:
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43. |
Punkt FCL.905.TRI Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
44. |
Punkt FCL.910.TRI wird wie folgt geändert:
|
45. |
Punkt FCL.930.TRI wird wie folgt geändert:
|
46. |
Punkt FCL.905.CRI Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
47. |
Punkt FCL.905.IRI Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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48. |
Punkt FCL.930.IRI Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
49. |
In Punkt FCL.910.SFI erhält der einleitende Satz in Absatz 2 folgende Fassung: „Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen SFI zur Erweiterung ihrer Rechte auf andere FSTD, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden,“ |
50. |
Punkt FCL.930.SFI Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
51. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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52. |
Anlage 4 Abschnitt B Nummer 5 wird wie folgt geändert:
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53. |
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
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54. |
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Änderungen des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anhang IV wird wie folgt geändert:
1. |
In Punkt MED.A.010 wird nach der Definition von „farbensicher“ folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
|
2. |
Punkt MED.A.040 Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Punkt MED.B.005 wird folgender Absatz 3 angefügt:
|
4. |
Punkt MED.B.010 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Punkt MED.B.015 wird wie folgt geändert:
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6. |
In Punkt MED.B.070 Buchstabe a Nummer 1 wird folgende Ziffer iii angefügt:
|
7. |
Punkt MED.B.075 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Punkt MED.B.080 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Punkt MED.D.020 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
|
ANHANG III
Änderungen des Anhangs VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anhang VI wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt ARA.GEN.305 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Punkt ARA.GEN.360 wird folgender Buchstabe e angefügt:
|
3. |
Punkt ARA.FCL.200 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
4. |
Punkt ARA.FCL.300 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
5. |
Punkt ARA.FSTD.120 erhält folgende Fassung: „ARA.FSTD.120 Verlängerung einer FSTD-Qualifikation
|
6. |
Punkt ARA.MED.120 erhält folgende Fassung: „ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in dieser Verordnung beschriebenen flugmedizinischen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:
|
7. |
Punkt ARA.MED.125 erhält folgende Fassung: „ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aero-medical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen, müssen folgende Schritte unternommen werden:
|
8. |
Die folgenden Punkte ARA.MED.126 und ARA.MED.128 werden eingefügt: „ARA.MED.126 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
ARA.MED.128 Konsultationsverfahren Die zuständige Behörde muss ein Konsultationsverfahren für die AeMC und AME nach Anhang IV (Teil-MED) festlegen.“ |
9. |
Punkt ARA.MED.130 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Die Punkte ARA.MED.135, ARA.MED.145 und ARA.MED.150 erhalten folgende Fassung: „ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter Die zuständige Behörde muss dem AME ein Format für folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde Die zuständige Behörde muss gegebenenfalls ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den geltenden Anforderungen gemäß dieser Verordnung vertraut sind. ARA.MED.150 Führen von Aufzeichnungen
|
11. |
Punkt ARA.MED.200 erhält folgende Fassung: „ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.315 gilt Folgendes:
|
12. |
Der Titel des Punktes ARA.MED.240 erhält folgende Fassung: „ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die die Rechte nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.040 ausüben“ |
13. |
Punkt ARA.MED.245 erhält folgende Fassung: „ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin Bei der Erstellung des Programms für die fortlaufende Aufsicht nach Punkt ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde Folgendes berücksichtigen:
|
14. |
Der folgende Punkt ARA.MED.246 wird eingefügt: „ARA.MED.246 Gemeinsame Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe e gilt Folgendes:
|
15. |
Punkt ARA.MED.250 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Punkt ARA.MED.255 erhält folgende Fassung: „ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, muss die zuständige Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse verfügen und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist. Bei Tauglichkeitszeugnissen, die Antragstellern ausgestellt werden, deren Genehmigungsbehörde nicht die zuständige Behörde ist, die das AME-Zeugnis ausgestellt hat, muss diese zuständige Behörde den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde des betroffenen Inhabers des Tauglichkeitszeugnisses informieren und mit ihm einschlägige Informationen austauschen.“ |
17. |
Die Punkte ARA.MED.315 und ARA.MED.325 erhalten folgende Fassung: „ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten Die Genehmigungsbehörde muss über ein Verfahren verfügen, nach dem der medizinische Sachverständige folgende Schritte unternehmen kann:
ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung Die zuständige Behörde muss ein Verfahren zur Überprüfung von grenzwertigen und schwierigen Fällen sowie von Fällen festlegen, in denen ein Antragsteller eine Überprüfung gemäß den geltenden medizinischen Anforderungen und dem bestätigten medizinischen Ergebnis nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.010 beantragt.“ |
18. |
Punkt ARA.MED.330 wird gestrichen; |
19. |
In Anlage I Buchstabe a Nummer 2 erhält Ziffer XIII folgende Fassung:
|
20. |
Anlage III wird wie folgt geändert:
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21. |
Anlage IV wird wie folgt geändert:
|
22. |
Anlage V erhält folgende Fassung: „Anlage V zum ANHANG VI TEIL-ARA ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (Aero-Medical Centres, AeMC) Europäische Union (1) Zuständige Behörde ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHES ZENTRUM REFERENZ: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/340 (2) und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde] [NAME DER ORGANISATION] [ANSCHRIFT DER ORGANISATION] als gemäß Teil-ORA zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen genannt anerkannt. BEDINGUNGEN:
EASA-Formblatt 146 Ausgabe 2 ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHES ZENTRUM Anlage (3) zum AeMC-Zeugnis Nr.: RECHTE UND UMFANG [Name der Organisation] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen und ärztlichen Gutachten gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse und ärztlichen Gutachten für:
|
23. |
Anlage VII erhält folgende Fassung: „Anlage VII zum ANHANG VI TEIL-ARA ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (Aero-Medical Examiners, AME) Europäische Union (5) Zuständige Behörde ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE ZEUGNIS Nr./REFERENZ: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/340 (6) und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde] [NAME DES FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN] [PRAXISANSCHRIFT(EN) DES FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN] als flugmedizinischer Sachverständiger zertifiziert BEDINGUNGEN:
EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2 ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE Anlage (8) zum AME-Zeugnis Nr.: RECHTE UND UMFANG [Name und akademischer Titel des flugmedizinischen Sachverständigen] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen und ärztlichen Gutachten gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse und ärztlichen Gutachten für:
|
(1) „Europäische Union“ ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
(2) Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder die Verordnung (EU) 2015/340 muss entsprechend dem Geltungsbereich des Zeugnisses geändert werden.
(3) Diese Anlage kann als Teil des AeMC-Zeugnisses oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden.
(4) Klasse 3 muss nur bei AeMC hinzugefügt werden, die flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 3 durchführen dürfen.
(5) Europäische Union“ ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
(6) Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder die Verordnung (EU) 2015/340 sowie auf Teil-MED und Teil ATCO.MED muss entsprechend dem Geltungsbereich des Zeugnisses geändert werden.
(7) Format des Ablaufdatums: Tag/Monat/Jahr.
(8) Diese Anlage kann als Teil des AME-Zeugnisses oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden.
(9) Klasse 3 darf nur bei AME hinzugefügt werden, die flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 3 durchführen dürfen.
ANHANG IV
Änderungen des Anhangs VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anhang VII wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt ORA.FSTD.225 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt ORA.AeMC.105 erhält folgende Fassung: „ORA.AeMC.105 Anwendungsbereich Dieser Teilabschnitt legt die zusätzlich einzuhaltenden Anforderungen fest, die eine Organisation für die Erteilung oder Verlängerung einer Zulassung als flugmedizinisches Zentrum (Aero-Medical Centre, AeMC) erfüllen muss, um
(*1) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).“ " |
3. |
Punkt ORA.AeMC.115 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
Der folgende Punkt ORA.AeMC.120 wird eingefügt: „ORA.AeMC.120 AeMC-Zeugnis Eine Organisation, die Inhaber eines AeMC-Zeugnisses ist, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als ein AeMC-Zeugnis mit demselben Anwendungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten besitzen.“ |
5. |
Punkt ORA.AeMC.135 erhält folgende Fassung: „ORA.AeMC.135 Fortgeltende Gültigkeit Das AeMC-Zeugnis wird für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Es bleibt gültig, solange der Inhaber und die flugmedizinischen Sachverständigen der Organisation
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6. |
Der folgende Punkt ORA.AeMC.160 wird eingefügt: „ORA.AeMC.160 Berichterstattung Das AeMC muss der zuständigen Behörde statistische Berichte über die flugmedizinischen Beurteilungen der Antragsteller vorlegen, einschließlich der Berichte über das nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.B.055 Buchstabe b durchgeführte Drogen- und Alkohol-Screening und über alle bei den flugmedizinischen Beurteilungen ermittelten gesundheitlichen Risikofaktoren oder Tendenzen.“ |
7. |
Punkt ORA.AeMC.200 wird wie folgt geändert:
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8. |
Der folgende Punkt ORA.AeMC.205 wird eingefügt: „ORA.AeMC.205 Extern vergebene Tätigkeiten Ungeachtet von Punkt ORA.GEN.205 gilt Folgendes:
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9. |
Punkt ORA.AeMC.210 erhält folgende Fassung: „ORA.AeMC.210 Anforderungen an das Personal
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(*1) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).“ “
ANHANG V
Änderungen des Anhangs VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anhang VIII Punkt DTO.GEN.135 erhält folgende Fassung:
„DTO.GEN.135 Beendigung der Ausbildungsberechtigung
a) |
Eine DTO ist nicht mehr befugt, einige oder alle in ihrer Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge auf der Grundlage dieser Erklärung durchzuführen, sofern einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
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b) |
Eine DTO muss Genehmigungen nach Punkt DTO.GEN.230 Buchstabe c in folgenden Fällen unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgeben:
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ANHANG VI
Änderungen des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Anhang III Punkt ORO.FC.A.201 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii) |
wiederkehrende Schulung und Überprüfung nach Punkt ORO.FC.230, wobei
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ANHANG VII
Änderungen des Anhangs V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
In Anhang V Punkt SPA.HEMS.130 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g) |
Flugbesatzungsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und HEMS-Betrieb mit einem Piloten nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.065 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchführen
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2076/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)