This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024R2019
Regulation (EU, Euratom) 2024/2019 of the European Parliament and of the Council of 11 April 2024 amending Protocol No 3 on the Statute of the Court of Justice of the European Union
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
PE/85/2023/REV/2
ABl. L, 2024/2019, 12.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2019/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/2019 |
12.8.2024 |
VERORDNUNG (EU, EURATOM) 2024/2019 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. April 2024
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 256 Absatz 3 und Artikel 281 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
auf Antrag des Gerichtshofs,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 14. Dezember 2017 einen Bericht über mögliche Änderungen an der Verteilung der Zuständigkeiten für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt. In diesem Bericht vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Änderung dazu vorgeschlagen werden musste, wie ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zu behandeln ist. In demselben Bericht wies er jedoch darauf hin, dass eine spätere Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht in bestimmten besonderen Sachgebieten nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Zahl und die Komplexität der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen dies im Sinne einer geordneten Rechtspflege erforderten. Eine solche Übertragung entspricht im Übrigen dem Willen der Verfasser des Vertrags von Nizza, die die Effizienz des Gerichtssystems der Union steigern wollten, indem sie die Möglichkeit einer Beteiligung des Gerichts an der Bearbeitung solcher Ersuchen vorsahen. |
|
(2) |
Nach den Statistiken des Gerichtshofs nimmt die Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren wie auch die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung dieser Rechtssachen zu. Da die Vorabentscheidungsersuchen zügig bearbeitet werden müssen, damit die nationalen Gerichte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren können, sollte die derzeitige Situation verbessert werden. Diese Situation ist nicht nur auf die hohe Zahl der Vorabentscheidungsersuchen zurückzuführen, mit denen der Gerichtshof jedes Jahr befasst wird, sondern auch auf die hohe Komplexität und die besondere Sensibilität von immer mehr Fragen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden. Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe weiterhin zu erfüllen, einschließlich der Wahrung und Stärkung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts, und um sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs von höchster Qualität sind, ist es im Interesse einer geordneten Rechtspflege angezeigt, von der in Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV in bestimmten, in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: „Satzung“) festgelegten Bereichen zu übertragen. |
|
(3) |
Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht sollte es dem Gerichtshof ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die Prüfung der komplexesten und sensibelsten Vorabentscheidungsersuchen aufzuwenden und in diesem Rahmen den Dialog mit den nationalen Gerichten zu verbessern, indem er u. a. stärker von dem in Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Mechanismus Gebrauch macht, der es ihm ermöglicht, das vorlegende Gericht innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist zusätzlich zu den Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen der in Artikel 23 der Satzung genannten Beteiligten um Klarstellung zu ersuchen. |
|
(4) |
In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren zunehmend über verfassungsrechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschenrechten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) zu entscheiden hat, sollten Transparenz und Offenheit des Gerichtsverfahrens gestärkt werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte die Satzung dahin gehend geändert werden, dass die Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht werden, es sei denn, dieser Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seiner eigenen Schriftsätze; in diesem Fall wird auf derselben Website darauf hingewiesen, dass ein solcher Widerspruch erhoben wurde. Eine solche Veröffentlichung erhöht die Rechenschaftspflicht und schafft Vertrauen in die Union und in das Unionsrecht. |
|
(5) |
Nach der Reform des Gerichtssystems der Union durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 ist das Gericht derzeit in der Lage, den Anstieg der Arbeitsbelastung zu bewältigen, der sich aus der Übertragung von Zuständigkeiten für Vorabentscheidungen in einigen besonderen Sachgebieten ergeben wird. Da die Arbeitsbelastung des Gerichts jedoch eng mit der Entwicklung der Tätigkeit der Union verknüpft ist, muss sichergestellt werden, dass es seine gerichtliche Kontrolle gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiterhin in vollem Umfang ausüben kann. |
|
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wesentlich, die Sachgebiete, in denen dem Gericht eine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen übertragen wird, klar abzugrenzen und hinreichend von anderen Sachgebieten zu trennen. Darüber hinaus ist es auch wichtig, dass diese Sachgebiete bereits zu einer umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs geführt haben, an der sich das Gericht bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungen orientieren kann. |
|
(7) |
Bei der Bestimmung der besonderen Sachgebiete sollte außerdem berücksichtigt werden, dass der Gerichtshof von der Prüfung einer ausreichend hohen Zahl von Vorabentscheidungsverfahren entbunden werden sollte, damit sich eine merkliche Auswirkung auf seine Arbeitsbelastung einstellt. |
|
(8) |
Die Bestimmung der besonderen Sachgebiete, in denen dem Gericht die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, sollte auf der Grundlage dieser Kriterien vorgenommen werden. Angesichts der Weiterentwicklung des Unionsrechts sollte sich diese Bestimmung auf die herkömmliche Art und Weise der Bezugnahme auf diese besonderen Sachgebiete stützen. Um sicherzustellen, dass diese Feststellung trotz der Entwicklung des Unionsrechts in diesen spezifischen Bereichen auch in Zukunft mit der erforderlichen Rechtssicherheit getroffen werden kann, ist es wichtig, die Fragen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung typischerweise unter diese spezifischen Bereiche fallen. |
|
(9) |
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die Verbrauchsteuern, der Zollkodex und die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur erfüllen die Kriterien, um als besondere Sachgebiete im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV angesehen werden zu können. Diese Sachgebiete umfassen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung Angelegenheiten wie die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Festsetzung der Mehrwertsteuer oder die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung dieser Steuer; die Auslegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems und des Rahmens für Verbrauchsteuern auf Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse und elektrischen Strom; die Elemente, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen des Warenhandels erhoben werden, wie der Gemeinsame Zolltarif, die Herkunft und der Zollwert der Waren; Einfuhr- und Ausfuhrverfahren, einschließlich des Entstehens, der Feststellung und des Erlöschens einer Zollschuld; besondere Zollverfahren; das System der Zollbefreiung sowie die Auslegung bestimmter Tarifpositionen und die Kriterien für die Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5). |
|
(10) |
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahr- und Fluggäste bei Verspätung oder Annullierung von Verkehrsdiensten oder bei Nichtbeförderung von Fluggästen erfüllen die Kriterien für die Einstufung als besonderes Sachgebiet im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV und betreffen Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 (6), (EU) Nr. 1177/2010 (7), (EU) Nr. 181/2011 (8) und (EU) 2021/782 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind. Dieselben Kriterien sind auch in Bezug auf das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte geregelt ist. |
|
(11) |
In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung wichtig, dass die vorlegenden Gerichte die Frage, welches Gericht für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, nicht selbst entscheiden. Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sollten daher beim Gerichtshof einzureichen sein, der nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüfen sollte, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der besonderen Sachgebiete fällt, die in der Satzung festgelegt sind, und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist. |
|
(12) |
Der Gerichtshof sollte weiterhin über Vorabentscheidungsersuchen entscheiden, die sich zwar den genannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, für die dem Gericht durch diese Verordnung die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, die aber auch andere Bereiche betreffen, da Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV keine Möglichkeit vorsieht, dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in anderen als den besonderen Sachgebieten zu übertragen. |
|
(13) |
Das Recht darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, ist ein durch Artikel 47 Absatz 2 der Charta garantiertes Grundrecht. Daher sollte in der Satzung selbst klargestellt werden, dass der Gerichtshof zuständig bleibt, wenn durch das Vorabentscheidungsersuchen eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta unter Berücksichtigung des horizontalen Charakters dieser Bereiche aufgeworfen werden, auch wenn der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens in eines oder mehrere besondere Sachgebiete fällt, für die dem Gericht durch diese Verordnung eine Vorabentscheidungsbefugnis übertragen wird. |
|
(14) |
Nach einer Vorprüfung und nach Anhörung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs und des Ersten Generalanwalts sollte der Präsident des Gerichtshofs der Kanzlei mitteilen, ob das Vorabentscheidungsersuchen an das Gericht zu oder zur weiteren Prüfung an die Generalversammlung zu übermitteln ist, an der alle Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs teilnehmen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und zügigen Rechtspflege sollte die Prüfung der Frage, ob das Ersuchen an das Gericht überwiesen werden soll, innerhalb eines Zeitrahmens durchgeführt werden, der nicht über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung der Art, Dauer und Komplexität der Rechtssache unbedingt erforderlich ist. |
|
(15) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz von Gerichtsverfahren sollten der Gerichtshof oder das Gericht in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, warum es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist. Überdies sollte der Gerichtshof eine Liste von Beispielen, die die Anwendung von Artikel 50b der Satzung veranschaulichen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. |
|
(16) |
Das Gericht entscheidet über Fragen der Zuständigkeit oder der Zulässigkeit, die in dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich oder implizit aufgeworfen werden. |
|
(17) |
Nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, den Rechtsstreit an den Gerichtshof. Dieselbe Verpflichtung sollte auch für den Fall gelten, dass das Gericht bei der Prüfung eines ihm zugewiesenen Vorabentscheidungsersuchens feststellt, dass dieses nicht die in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, entsprechend der Einfügung durch diese Änderungsverordnung, festgelegten Kriterien erfüllt. |
|
(18) |
Darüber hinaus kann das Gericht gemäß Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV eine Rechtssache, die zwar in seine Zuständigkeit fällt, aber eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen. |
|
(19) |
Um den nationalen Gerichten und den in Artikel 23 der Satzung genannten beteiligten Parteien die gleichen Garantien zu geben, wie sie der Gerichtshof bietet, sollte das Gericht Verfahrensvorschriften erlassen, die denjenigen entsprechen, die der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen anwendet, insbesondere in Bezug auf die Bestellung eines Generalanwalts. Die Richter des Gerichts sollten aus ihrer Mitte die Mitglieder wählen, die das Amt des Generalanwalts für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ausüben. In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder das Amt eines Generalanwalts ausüben, sollten sie nicht als Richter in den unter Artikel 267 AEUV fallenden Rechtssachen tätig sein. Außerdem sollte der mit einem Vorabentscheidungsersuchen betraute Generalanwalt, um seine oder ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, einer anderen Kammer als der, der dieses Ersuchen zugewiesen worden ist, angehören. |
|
(20) |
In Anbetracht der Besonderheiten des Vorabentscheidungsverfahrens im Vergleich zu den Klageverfahren, für die das Gericht zuständig ist, ist es angemessen, Vorabentscheidungsersuchen den zu diesem Zweck bestimmten Kammern des Gerichts zuzuweisen. |
|
(21) |
Um insbesondere die Kohärenz der vom Gericht erlassenen Vorabentscheidungen zu wahren, sollte im Interesse einer geordneten Rechtspflege außerdem eine Kammer mittlerer Größe vorgesehen werden, der eine mittlere Größe zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer aufweist. Angesichts der durch diese Verordnung eingeführten erweiterten Zuständigkeiten des Gerichts sollte ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union die Einberufung einer solchen Mittleren Kammer beantragen können, wenn das Gericht gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird. |
|
(22) |
Aus den Statistiken des Gerichtshofs geht hervor, dass eine große Zahl von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt wird. Um die Effizienz der Rechtsmittelverfahren zu wahren und es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sich auf die Rechtsmittel zu konzentrieren, die bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen, sollte der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln erweitert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Anforderungen eines effektiven gerichtlichen Schutzes erfüllt sind. |
|
(23) |
Der Mechanismus für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sollte auf Rechtsmittel ausgedehnt werden, deren Gegenstand eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union betrifft, die am 1. Mai 2019 über eine solche unabhängige Beschwerdekammer verfügte, auf die sich Artikel 58a der Satzung genannt ist Solche Rechtsmittel betreffen Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind — im ersten Schritt durch eine unabhängige Beschwerdekammer und anschließend durch das Gericht —, sodass das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz in vollem Umfang gewährleistet ist. |
|
(24) |
Der Mechanismus für die Zulassung eines Rechtsmittels sollte auch auf Rechtsstreitigkeiten betreffend die Erfüllung von Verträgen, die eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 272 AEUV enthalten, die das Gericht in den meisten Fällen lediglich dazu verpflichten, das in der Schiedsklausel genannte nationale Recht auf die Begründetheit des Rechtsstreits anzuwenden, ausgedehnt werden. Muss das Gericht in der Sache des Rechtsstreits Unionsrecht anwenden, so sollten Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf einen solchen Rechtsstreit zulässig sein, wenn sie Fragen aufwerfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung sind. |
|
(25) |
Nach Artikel 23 der Satzung sind das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank berechtigt, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn sie den Rechtsakt erlassen haben, dessen Gültigkeit oder Auslegung streitig ist. In seiner Rechtsprechungspraxis hat der Gerichtshof jedoch bereits die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank an Verfahren zugelassen, die andere Vorabentscheidungsersuchen zum Gegenstand haben, wenn sie ein besonderes Interesse an den vom nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen hatten. |
|
(26) |
Artikel 23 der Satzung sollte daher dahin gehend geändert werden, dass alle Entscheidungen des Gerichts eines Mitgliedstaats, das den Gerichtshof anruft, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank mitgeteilt werden, damit diese beurteilen können, ob sie ein solches besonderes Interesse haben, und entscheiden können, ob sie von ihrem Recht zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen Gebrauch machen wollen. Diese Änderung sollte das Recht anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen unberührt lassen, Schriftsätze abzugeben oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn sie den Rechtsakt erlassen haben, dessen Gültigkeit oder Auslegung streitig ist. |
|
(27) |
Diese Verordnung zieht eine erhebliche Veränderung des justiziellen Rahmens der Union nach sich und ihre Durchführung sollte daher aufmerksam verfolgt werden. Zu diesem Zweck sollte der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in den besonderen Sachgebieten an das Gericht und über die Ausweitung des Mechanismus für die Entscheidung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, vorlegen. Der Gerichtshof sollte insbesondere Anhaltspunkte liefern, anhand derer sich beurteilen lässt, ob die mit der Reform verfolgten Ziele sowohl im Hinblick auf die zügige Behandlung der Rechtssachen als auch auf die Effizienz bei der Prüfung der komplexesten bzw. sensibelsten Rechtsmittel und Vorabentscheidungsersuchen erreicht worden sind. |
|
(28) |
Das Europäische Parlament und der Gerichtshof haben einen konstruktiven Dialog über die Funktionsweise des Justizsystems der Union entwickelt, der sich im Rahmen der vorliegenden Reform als besonders nützlich erwiesen hat. Dieser Dialog, zu dem gegebenenfalls Sachverständige eingeladen werden können, sollte jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Rolle und Zuständigkeiten jedes Organs strukturiert fortgesetzt werden, um die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Reform des Statuts zu erörtern und über weitere Verbesserungen nachzudenken. |
|
(29) |
Die Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger ist für eine fundierte Beschlussfassung und eine bessere Qualität der Rechtsetzung von wesentlicher Bedeutung. Vor der Annahme eines Antrags oder eines Vorschlags zur Änderung von Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Satzung gemäß Artikel 281 AEUV sollten der Gerichtshof oder die Kommission auf offene und transparente Weise öffentliche Konsultationen durchführen und dabei gewährleisten, dass die Verfahren und Fristen für diese öffentlichen Konsultationen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen. Die Ergebnisse der Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger sollten unverzüglich der Kommission bzw. dem Gerichtshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und öffentlich bekannt gemacht werden. |
|
(30) |
Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Satzung“) wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 49a Das Gericht wird bei der Behandlung der ihm nach Artikel 50b weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt. Die Richter des Gerichts wählen aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gerichts die Mitglieder, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben. In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, dürfen sie nicht als Richter in Vorabentscheidungssachen tagen. Für jedes Vorabentscheidungsersuchen wird der Generalanwalt aus der Mitte der für die Ausübung dieser Tätigkeit gewählten Richter ausgewählt, die einer anderen Kammer als der Kammer angehören, der das betreffende Ersuchen zugewiesen worden ist. Die für die Ausübung der in Absatz 2 genannten Tätigkeit gewählten Richter werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“ |
|
3. |
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 50b Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden besonderen Sachgebiete fallen:
Ungeachtet des Absatzes 1 bleibt der Gerichtshof für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufwerfen. Jedes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV wird dem Gerichtshof vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof so schnell wie möglich und gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Sachgebiete fällt, leitet er es an das Gericht weiter. Die Vorabentscheidungsersuchen, über die das Gericht nach Artikel 267 AEUV entscheidet, werden gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten Kammern zugewiesen, die zu diesem Zweck bestimmt werden.“ |
|
5. |
Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig ist, die bzw. das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es diese Klage oder dieses Ersuchen an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er diese Klage oder dieses Ersuchen an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.“ |
|
6. |
Artikel 58a erhält folgende Fassung: „Artikel 58a Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über dessen Zulassung:
Das in Absatz 1 genannte Verfahren gilt auch für Rechtsmittel gegen:
Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Der Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.“ |
|
7. |
Folgender Artikel wird in Titel V der Satzung eingefügt: „Artikel 62d Vor der Einreichung eines Antrags auf oder eines Vorschlags zur Änderung dieser Satzung führen der Gerichtshof beziehungsweise die Kommission umfassende Konsultationen durch.“ |
Artikel 2
(1) Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV, die am ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Gerichtshof anhängig sind, werden vom Gerichtshof behandelt.
(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einer der in Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben e bis j der Satzung genannten Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betreffen, sowie gegen Entscheidungen nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe b der Satzung, mit denen der Gerichtshof zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befasst ist, fallen nicht unter den Mechanismus, nach dem über die Zulassung von Rechtsmitteln entschieden wird.
Artikel 3
(1) Bis zum 2. September 2025 veröffentlicht der Gerichtshof eine Liste von Beispielen für die Anwendung von Artikel 50b der Satzung und aktualisiert diese regelmäßig.
(2) Bis zum 2. September 2028 legt der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Reform der Satzung vor.
In diesem Bericht legt der Gerichtshof zumindest Folgendes vor:
|
a) |
die Zahl der gemäß Artikel 267 AEUV eingegangenen Vorabentscheidungsersuchen; |
|
b) |
die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen in jedem der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete; |
|
c) |
die Zahl der vom Gericht geprüften Vorabentscheidungsersuchen und die besonderen Sachgebiete gemäß Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, auf die sie sich beziehen, sowie gegebenenfalls die Zahl der vom Gericht an den Gerichtshof verwiesenen Rechtssachen und die Zahl der Entscheidungen des Gerichts, die Gegenstand des in Artikel 62 der Satzung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens waren; |
|
d) |
die Anzahl und die Art der Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gericht trotz des Umstands, dass der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens einem oder mehreren der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete zuzuordnen ist, nicht zugewiesen worden sind; |
|
e) |
die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 50b der Satzung sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht für das in Artikel 50b Absatz 3 der Satzung vorgesehene Prüfungsverfahren und für das in Artikel 62 der Satzung vorgesehene Überprüfungsverfahren; |
|
f) |
Anzahl und Art der Rechtssachen, die dem Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln beim Gerichtshof unterworfen waren; |
|
g) |
Anhaltspunkte, anhand derer sich beurteilen lässt, inwieweit die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sowohl im Hinblick auf die zügige Bearbeitung der Rechtssachen als auch auf die bei der Prüfung der komplexesten bzw. sensibelsten Rechtsmittel und Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere durch den verstärkten Austausch mit den vorlegenden Gerichten gemäß Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, verwirklicht worden sind; |
|
h) |
Informationen über die Anwendung von Artikel 23 Absatz 5 der Satzung, insbesondere über die veröffentlichten Schriftsätze und die erhobenen Widersprüche. |
Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Antrag auf einen Gesetzgebungsakt zur Änderung der Satzung beigefügt, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung festgelegten Liste der besonderen Sachgebiete.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
V. DE BUE
(1) Stellungnahme der Kommission vom 14. März 2023 (COM(2023)0135).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2024.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).
(10) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2019/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)