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Document 32024R2004
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2004 of 23 July 2024 amending Implementing Regulation (EU) 2019/2072 as regards the listing of pests and rules on the introduction into, and movement within, the Union territory of plants, plant products and other objects
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
C/2024/5052
ABl. L, 2024/2004, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2004/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2004 |
26.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absätze 2 und 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden „RNQPs“) erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Gebiet der Union zu verhindern. |
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(2) |
Es liegen aktualisierte oder neue wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Risikobewertungen für Schädlinge, Risikoeinstufungen für Schädlinge und Risikoanalysen für Schädlinge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“), die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und die Mitgliedstaaten vor, die als Grundlage für die Auflistung neuer Schädlinge dienen. Daher ist es erforderlich, die entsprechenden besonderen Anforderungen an das Einführen in die Union und die Verbringung innerhalb der Union der für diese Schädlinge anfälligen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die entsprechenden Vorschriften für die Bescheinigung dieser Waren zu aktualisieren. Angesichts des Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen auf eingeführten Sendungen aus bestimmten Ursprungsländern sollten ferner neue besonderen Vorschriften hinsichtlich bestimmter Übertragungswege und Drittländer festgelegt werden. |
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(3) |
Des Weiteren zeigen Unionsquarantäneschädling-Befallsherde im Gebiet der Union, dass es erforderlich ist, den Status bestimmter Unionsquarantäneschädlinge in Abhängigkeit davon, ob sie im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten oder ob ihr Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde, zu überprüfen. |
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(4) |
Die Bezeichnung des Schädlings Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô sollte ersetzt werden durch die Bezeichnung Neofusicoccum laricinum (Sawada) Y. Hattori & C. Nakashima (3), um den von der EPPO festgestellten jüngsten Entwicklungen bei der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen (4). |
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(5) |
Der Schädling Melampsora medusae f. sp. tremuloidis Shain erfüllt aufgrund seiner Wirtsspezifität nicht mehr die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich seiner potenziellen nicht hinnehmbaren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Daher ist er nicht länger als Unionsquarantäneschädling einzustufen und sollte aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden. |
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(6) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthalten bestimmte Einträge für Unionsquarantäneschädlinge der Gruppen Choristoneura spp. und Cicadomorpha, die bekanntermaßen Vektoren von Xylella fastidiosa, Margarodidae, Tephritidae und Citrus leprosis viruses sind, noch nicht die zugehörigen Codes, die ihnen von der EPPO zugewiesen wurden. Da die EPPO diese Codes nach der letzten Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt hat, sollten diese Codes in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden. |
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(7) |
Es wurde weiterhin festgestellt, dass die Schädlinge Neoceratitis asiatica (Becker), Neoceratitis cyanescens (Bezzi) und Neotephritis finalis (Loew), die der Familie der Tephritidae angehören, alle Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich ihrer Auflistung als Unionsquarantäneschädlinge erfüllen (5). Daher sollten sie in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. |
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(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission (6) wurden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus festgelegt. Anhand der jährlichen Erhebungen in allen Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass das Virus und sein Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) nicht im Gebiet der Union vorkommt. Auf der Grundlage der Risikoanalyse für den Schädling durch die EPPO (7) wurde festgestellt, dass der Schädling und sein Vektor in Bezug auf das Unionsgebiet die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen. Daher sollten sie als Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde, in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. Infolgedessen sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 festgelegten besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa L. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den Vereinigten Staaten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. |
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(9) |
Ripersiella hibisci Kawai & Takagi, das Sweet potato chlorotic stunt virus und das Sweet potato mild mottle virus erfüllen nicht mehr die Anforderungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Auflistung als Unionsquarantäneschädlinge. Der Grund hierfür ist, dass die von den Mitgliedstaaten bei Befallsfällen im Gebiet der Union beobachteten Auswirkungen dieser Schädlinge auf die Wirtspflanzen nicht von Bedeutung ist. Damit ist das Kriterium nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher, sozialer und/oder ökologischer Folgen für das Gebiet der Union nicht mehr erfüllt. Folglich sollten die besonderen Anforderungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Sweet potato chlorotic stunt virus und das Sweet potato mild mottle virus festgelegt sind, gestrichen werden. |
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(10) |
Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI] und Draeculacephala sp. [1DRAEG] sind beide in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet. Der Klarheit halber sollte der Eintrag „Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI]“ gestrichen werden, da es sich dabei um eine Art der Gattung Draeculacephala [1DRAEG] handelt. |
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(11) |
Das Tobacco ringspot virus und das Tomato ringspot virus kommen im Gebiet der Union auf mehreren Zierpflanzen vor, jedoch sind die bei den auftretenden Befallsfällen beobachteten Folgen begrenzt. Daher lassen sich Tilgungsmaßnahmen in Bezug auf diese Zierwirtspflanzen nicht rechtfertigen. Sie erfüllen nicht mehr die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Kriteriums nicht hinnehmbarer ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Folgen für das Gebiet der Union. Daher sollten sie aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden. Infolgedessen sollten die besonderen Anforderungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus Mill. und Pelargonium L’Herit. ex Ait., außer Saatgut, sowie für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus L. und Rubus L. in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Tomato ringspot virus gestrichen werden. |
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(12) |
Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik (8) sollte der Schluss gezogen werden, dass das Tobacco ringspot virus die für RNQPs geltenden Kriterien gemäß Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen erfüllt. Daher ist es gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teile H und J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in denen RNQPs in Bezug auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen bzw. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Glycine max (L.) Merr. und Vaccinium L. gelistet sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf dem Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zu verhindern, sollten darüber hinaus in Anhang V Teil G der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifische Maßnahmen festgelegt werden. |
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(13) |
Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik8 sollte der Schluss gezogen werden, dass das Tomato ringspot virus die für RNQPs geltenden Kriterien gemäß Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen erfüllt. Daher ist es gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in dem RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Malus Mill., Prunus L., Rubus L. und Vaccinium L. gelistet sind. |
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(14) |
Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik8 sollte der Schluss gezogen werden, dass Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur die für RNQPs geltenden Kriterien gemäß Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen erfüllt. Daher ist es gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in dem RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Vaccinium L. mit einer Toleranzschwelle von 0 % gelistet sind. |
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(15) |
Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit dem Fig mosaic agent haben ergeben, dass das Auftreten dieses Schädlings auf Pflanzen von Ficus carica L. keine signifikanten wirtschaftlichen Folgen hat. Infolgedessen erfüllt dieser Schädling nicht mehr die Bedingungen von Artikel 36 und Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich seiner potenziellen nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Folgen für die geplante Verwendung von Pflanzen von Ficus carica L. Daher sollte er aus der Liste der RNQPs in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden. |
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(16) |
Gemäß Anhang VI Nummer 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter Nummer 15 des genannten Anhangs genannten Knollen von Solanum tuberosum L., verboten. Diese Pflanzen umfassen auch Samen von Solanum L. Die unter Nummer 16 aufgeführten KN-Codes umfassen jedoch nicht denjenigen für Samen von Solanum L. Daher sollte der Klarheit und der Rechtssicherheit halber der KN-Code für diese Samen unter der genannten Nummer ergänzt werden. Aus dem gleichen Grund sollte der entsprechende Eintrag mit dem KN-Code für Samen von Solanum L. aus Anhang XI Teil A der genannten Verordnung gestrichen werden. |
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(17) |
Bestimmte Teile des Staatsgebiets Portugals wurden in Bezug auf Gonipterus scutellatus Gyllenhal als Schutzgebiet anerkannt. Portugal hat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragt, dass der Status seines gesamten Staatsgebiets als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings aufgehoben wird. Auf den genannten Antrag hin sollte das gesamte Staatsgebiet Portugals daher nicht mehr als Schutzgebiet in Bezug auf Gonipterus scutellatus Gyllenhal anerkannt sein, und die entsprechenden Einträge in den Anhängen III und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten gestrichen werden. |
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(18) |
In einer aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde zur Wahrscheinlichkeit der Einschleppung von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in das Gebiet der Union durch die Einfuhr von Schnittrosen (9) wurde geschlussfolgert, dass Schnittblumen von Rosa L. einen Einschleppungspfad für den genannten Schädling darstellen, der in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling gelistet ist, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Da Sendungen von Schnittblumen von Rosa L. anhaltend nicht konform sind, weil der genannte Schädling auftritt, wie infolge von Grenzkontrollen im Gebiet der Union festgestellt wurde, ist es gerechtfertigt, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen für das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union aufzunehmen. |
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(19) |
Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) ist ein polyphager Unionsquarantäneschädling, der im Gebiet der Union vorkommt. In den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind besondere Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Pflanzenarten festgelegt, deren Befall mit dem genannten Schädling festgestellt wurde. Bei weiteren Erhebungen zum Nachweis dieses Schädlings im Gebiet der Union wurde festgestellt, dass mehr Wirtsarten befallen sind. Daher sollten diese Arten in die Liste der Wirte aufgenommen werden. |
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(20) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission (10) enthält Anforderungen an die Einfuhr in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit dem Ziel, die Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) zu verhindern. Da dieser Schädling kürzlich bei Grenzkontrollen festgestellt wurde, sollten diese Maßnahmen so angepasst werden, dass sichergestellt wird, dass die betreffenden Waren frei von diesem Schädling sind. Im Sinne der rechtlichen Kohärenz und Klarheit sollten diese Maßnahmen Eingang in die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 finden, und der Beschluss 2012/697/EU ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission (11) aufzuheben. |
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(21) |
In den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind besondere Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von bestimmten Pflanzenarten festgelegt, die Agrilus planipennis Fairmaire als Wirt dienen. Diese Pflanzenarten sind ferner Bestandteil der in Anhang XI bzw. Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthaltenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass benötigt wird. Gemäß der Schädlingserhebungskarte der Behörde (12) wurde nicht bestätigt, dass Pflanzen von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. potenzielle Wirte für den genannten Schädling sind, und bei Feldversuchen wurde festgestellt, dass bei Arten dieser Gattungen keine Larvalentwicklung möglich ist. |
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(22) |
Daher sollten alle entsprechenden Bezugnahmen auf diese Pflanzen aus den Anhängen VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden. |
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(23) |
Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission (13) enthält ferner Ausnahmeregelungen für die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets für den Fall, dass das Auftreten des genannten Schädlings amtlich bestätigt wurde. Aus diesem Grund sollte im Sinne der Kohärenz und der rechtlichen Klarheit in Anhang VIII Nummern 26 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden, dass die Pflanzen, für die diese Ausnahmeregelungen gelten, von den entsprechenden Anforderungen ausgenommen werden. |
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(24) |
Bestimmte KN-Codes oder die zugehörigen Beschreibungen, die in den Anhängen VI, VII, X, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwendet werden, sollten an die aktualisierten Codes aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates angeglichen werden (14). |
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(25) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte folglich entsprechend geändert werden. |
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(26) |
Die Vorschriften für die Auflistung neuer Unionsquarantäneschädlinge, für die keine Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, die Vorschriften für die Auflistung neuer RNQPS und die entsprechenden Maßnahmen sowie die Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Bezug auf die Schädlinge Pomacea (Perry) und Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sollten ab dem 26. Januar 2025 gelten. Diese Frist ist erforderlich, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können. |
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(27) |
Gestützt auf die Stellungnahmen, die nach Konsultationen im Rahmen der Welthandelsorganisation (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen) und mit den betreffenden Interessenträgern in der Union von Drittländern übermittelt wurden, sollten die Maßnahmen für Schnittblumen von Rosa L. in Bezug auf den Schädling Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) ab dem 26. April 2025 gelten. Diese Frist ist erforderlich, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können. |
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(28) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer iv, Nummer 3, Nummer 4, Nummer 6 Buchstaben a, e und h sowie Nummer 7 Buchstaben a und b des Anhangs gelten ab dem 26. Januar 2025.
Nummer 6 Buchstabe i des Anhangs gilt ab dem 26. April 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(3) EPPO (2024), Neofusicoccum laricinum. EPPO datasheets on pests recommended for regulation. Online abrufbar. https://gd.eppo.int.
(4) Annual Report and Council Recommendations 2022. EPPO Bulletin. 2023;53:675-690; DOI: 10.1111/epp.12975.
(5) Pest categorisation of non-EU Tephritidae. EFSA Journal 2020;18(1):5931, 62 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5931.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus (ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1265/oj).
(7) EPPO (2018), Pest risk analysis for Rose rosette virus and its vector Phyllocoptes fructiphilus. Abrufbar unter https://gd.eppo.int/taxon/RRV000/documents.
(8) A methodology for preparing a list of recommended regulated non-quarantine pests (RNQPs). EPPO Bulletin (2017) 47(3), S. 551-558. https://doi.org/10.1111/epp.12420.
(9) Assessment of the probability of introduction of Thaumatotibia leucotreta into the European Union with import of cut roses. EFSA Journal, 21(10), S. 1-166. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8107.
(10) Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU (ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/697/oj).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU (ABl. L, 2024/2013, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2013/oj).
(12) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2023. Pest survey card on Agrilus planipennis. EFSA supporting publication 2023:EN-8479. Online abrufbar unter https://efsa.europa.eu/plants/planthealth/monitoring/surveillance/agrilus-planipennis.
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union (ABl. L, 2024/434, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/434/oj).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2023/2364, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2364/oj).
ANHANG
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
in Anhang III wird in der Tabelle in Abschnitt c „Insekten und Milben“ unter Nummer 6 in Spalte 3 „Schutzgebiete“ Buchstabe b gestrichen; |
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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4. |
in Anhang V Teil G Nummer 3 „Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen“ wird zwischen den Nummern 4 und 5 folgende Nummer eingefügt:
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5. |
in Anhang VI Nummer 16 wird in der Spalte „KN-Code“„ex 1209 91 80 “ angefügt; |
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6. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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8. |
in Anhang X wird in der Tabelle unter Nummer 19 in der Spalte „Schutzgebiete“ Buchstabe b gestrichen; |
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9. |
Anhang XI Teil A wird wie folgt geändert:
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10. |
Anhang XIII Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
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11. |
in den Anhängen VI, VII, X, XI und XII werden alle Bezugnahmen auf den KN-Code „ex 4401 40 90 “ ersetzt durch „ex 4401 49 00 “; |
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12. |
in den Anhängen VII, X und XI werden alle Bezugnahmen auf den KN-Code „ex 4401 40 10 “ ersetzt durch „ex 4401 41 00 “. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2004/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)