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Document 32024R1965
Council Regulation (EU) 2024/1965 of 15 July 2024 amending Regulation (EU) 2018/1542 concerning restrictive measures against the proliferation and use of chemical weapons
Verordnung (EU) 2024/1965 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
Verordnung (EU) 2024/1965 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
ST/9458/2024/INIT
ABl. L, 2024/1965, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1965/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1965 |
16.7.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1965 DES RATES
vom 15. Juli 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1964 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Oktober 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 (2) und die Verordnung (EU) 2018/1542 (3) über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu erleichtern, sollten bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, für ausschließlich humanitäre Zwecke von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden. |
(3) |
Am 15. Juli 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1964 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1964 werden humanitäre Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen eingeführt. |
(4) |
Da diese Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EU) 2018/1542 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 2a
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NAGY I.
(1) ABl. L, 2024/1964, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1964/oj.
(2) Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25).
(3) Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1965/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)