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Document 32024R1435R(01)
Corrigendum to Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1435 of 24 May 2024 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2023/988 of the European Parliament and of the Council as regards establishing the template for a recall notice (Official Journal of the European Union OJ L, 2024/1435, 27 May 2024)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1435, 27. Mai 2024)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1435, 27. Mai 2024)
C/2024/5093
ABl. L, 2024/90426, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1435/corrigendum/2024-07-24/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1435/corrigendum/2024-07-24/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/90426 |
24.7.2024 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1435, 27. Mai 2024 )
Seite 1, Erwägungsgrund 6:
Anstatt:
„(6) |
Damit die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, ihre internen Verfahren in Bezug auf die Rückrufanzeige anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag wie die Verordnung (EU) 2023/988 in Kraft treten —“ |
muss es heißen:
„(6) |
Die Verbraucher sollten eindeutig über die Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen informiert werden, die sie im Zusammenhang mit dem Rückruf ergreifen müssen. Insbesondere sollte die Rückrufanzeige den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher das zurückgerufene Produkt ab sofort nicht mehr verwenden sollte. Erfahrungsgemäß kann es sein, dass dieser Hinweis nicht zutrifft, z. B. wenn ein Fahrzeug vorübergehend noch eingeschränkt genutzt werden und der Fahrzeugnutzer es unter bestimmten Bedingungen in eine Reparaturwerkstatt bringen kann; in solchen Fällen sollte in der Rückrufanzeige klar angegeben werden, unter welchen Bedingungen eine Nutzung noch möglich ist. |
(7) |
Damit die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, ihre internen Verfahren in Bezug auf die Rückrufanzeige anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag wie die Verordnung (EU) 2023/988 in Kraft treten —“. |
Auf Seite 3 erhält der Anhang folgende Fassung:
„ANHANG
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1435/corrigendum/2024-07-24/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)