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Document 32024R0967

Durchführungsverordnung (EU) 2024/967 der Kommission vom 2. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2024/1860

ABl. L, 2024/967, 3.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/967/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/967/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/967

3.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/967 DER KOMMISSION

vom 2. April 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Sun Sweet Co., Ltd., TARIC (3)-Zusatzcode A792, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 11,1 % gilt, teilte der Kommission am 7. März 2023 mit, dass es seinen Namen in Sunsweet Public Company Limited geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die an Verkäufen der betroffenen Ware beteiligt sind und von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(5)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

(6)

Die Umfirmierung sollte ab dem 7. März 2023 wirksam werden. Das Unternehmen wurde bezüglich des Stichtags kontaktiert. Das Unternehmen bestätigte, dass der Name zwar am 4. September 2017 geändert wurde, es die Bestätigung der Umfirmierung bei der Kommission aber erst für den 7. März 2023 beantragte.

(7)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode A792 zugewiesen worden war.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission wird wie folgt geändert:

„Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand

11,1

A792“

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Sunsweet Public Company Limited, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand

11,1

A792“

(2)   Der ursprünglich Sun Sweet Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode A792, gilt ab dem 7. März 2023 für Sunsweet Public Company Limited. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Sunsweet Public Company Limited hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Sun Sweet Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 6).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/967/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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