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Document 32024R0883
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/883 of 21 March 2024 amending Implementing Regulation (EU) 2021/535 as regards the second rear registration plate space for trailers and the mass of energy storage systems and correcting that Regulation
Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung
C/2024/1748
ABl. L, 2024/883, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/883/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/883 |
22.3.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/883 DER KOMMISSION
vom 21. März 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission (2) enthält Vorschriften über einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von bestimmten Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit. In diesem Zusammenhang wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 eine technische Anforderung für die Anbringungsstelle eines zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger eingeführt. Die Hersteller benötigen jedoch mehr Zeit, um sich an diese neue Anforderung in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge der Klassen O3 und O4 anzupassen. Daher müssen die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geändert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen zunächst für neue Fahrzeugtypen gelten. Darüber hinaus sollten Kraftfahrzeuge der Klasse O2 aufgrund der bauartbedingten Einschränkungen und des Platzmangels von dieser Anforderung ausgenommen werden. |
(2) |
Es ist angebracht, Vorschriften für die Kennzeichnung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auf dem Fahrzeug und für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mittels der FIN festzulegen. |
(3) |
Es ist auch angebracht, eine gewisse Flexibilität bei der Positionierung des vorderen amtlichen Kennzeichens vorzusehen, um möglichen technischen und bauartbedingten Einschränkungen in Bezug auf Sensoren, Radargeräte und Kameras Rechnung zu tragen, die für die Sicherheitssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 vorne an den Kraftfahrzeugen eingebaut werden sollen. |
(4) |
Die technischen Anforderungen an die Windschutzscheiben-Waschanlagen müssen ergänzt werden, um Fälle zu berücksichtigen, in denen solche Anlagen über eine Funktion zur Minderung übermäßigen Drucks verfügen, der aufgrund verstopfter Düsen entsteht. |
(5) |
Es ist auch angezeigt, die Prüfverfahren für die Entfrostungs- und die Trocknungsanlagen der Windschutzscheibe zu optimieren, indem eine effizientere Abfolge der Vorgänge im Prüfraum und Flexibilität bei der Wahl des Entfettungsmittels gewährleistet wird und gleichzeitig ein besserer Gesundheitsschutz und bessere Arbeitsbedingungen für die Personen gewährleistet werden, die die Prüfungen durchführen. |
(6) |
Es müssen Vorschriften für das Zugvermögen (Abschleppen) liegengebliebener Kraftfahrzeuge festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie sicher von der Straße entfernt werden können, wenn sie den Straßenverkehr behindern. Darüber hinaus müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die neuen Anforderungen an das Zugvermögen (Abschleppen) zunächst für neue Fahrzeugtypen gelten. |
(7) |
Die zusätzliche Masse der spezifischen Energiespeichersysteme, die in emissionsfreien Fahrzeugen verwendet werden, kann dazu führen, dass die Bezugsmasse solcher Fahrzeuge höher ist als die vergleichbarer konventioneller Fahrzeuge. Die zusätzliche Bezugsmasse muss berücksichtigt werden, damit emissionsfreie Fahrzeuge der Klasse N, die andernfalls nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen würden, ab dem 1. Januar 2025 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen von Fahrzeugen der Klasse N1 der jeweiligen Hersteller berücksichtigt werden können. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass die Masse des Energiespeichersystems förmlich in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen werden muss, die als Teil der CO2-Überwachungsdaten zur Verfügung zu stellen ist. |
(8) |
Nach dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 wurde festgestellt, dass sie einige falsche Verweise enthielt. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(10) |
Damit die Hersteller und Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen vornehmen und Vorkehrungen für die Anwendung der Anforderungen an die Masse der Energiespeichersysteme emissionsfreier Fahrzeuge treffen können, sollte der Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verschoben und an den in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Zeitpunkt angepasst werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die Anhänge II, III, IV, VI, VII und XIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kann eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte C, D und E Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall ist auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung unter Nummer 52 die Anmerkung ‚Ausnahme für die zulässigen maximalen Abmessungen‘ einzufügen. (4) Eine EU-Typgenehmigung kann für Fahrzeuge erteilt werden, die für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt sind und deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte C, D und E Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall muss aus dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt ist.“ |
2. |
Die Anhänge II, VIII, XIII und XIV werden gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Punkt 6 gilt ab 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
ANHANG I
Die Anhänge II, III, IV, VI, VII und XIII werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Teil 2 Abschnitt A werden vor Nummer 2.1 die folgenden Nummern eingefügt:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang IV wird Teil 2 wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang VI wird Teil 2 wie folgt geändert:
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5. |
In Anhang VII Teil 2 werden die folgenden Nummern 1.3 und 1.3.1 eingefügt:
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6. |
Anhang XIII Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
(*1) Bei Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen (FCHV) oder reinen Elektrofahrzeugen ist der zusätzliche Wert für die Masse anzugeben. Dieser Wert ergibt sich aus der Gesamtmasse des Hochspannungsbatteriesatzes/der Hochspannungsbatteriesätze abzüglich der Masse des (zu 90 % gefüllten) vergleichbaren Kraftstofftanks. Der Wert ist auf ganze Kilogramm ohne Dezimalstellen zu runden. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Batterie ausgetauscht werden kann, ist die Masse zum Zeitpunkt der Herstellung des Kraftfahrzeugs anzugeben. Wird kein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor hergestellt, so ist dieses Feld nicht zutreffend.“
(*2) Bei Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen (FCHV) oder reinen Elektrofahrzeugen ist die zusätzliche Masse anzugeben. Dieser Wert ergibt sich aus der Gesamtmasse des Hochspannungsbatteriesatzes/der Hochspannungsbatteriesätze abzüglich der Masse des (zu 90 % gefüllten) vergleichbaren Kraftstofftanks. Der Wert ist auf ganze Kilogramm ohne Dezimalstellen zu runden. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Batterie ausgetauscht werden kann, ist die Masse zum Zeitpunkt der Herstellung des Kraftfahrzeugs anzugeben. Wird kein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor hergestellt, so ist dieses Feld nicht zutreffend.“ “
ANHANG II
Die Anhänge II, VIII, XIII und XIV werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Teil 2 Abschnitt C Nummer 1.4 erhält die Zeile für Prüfziffer 7 in der Tabelle folgende Fassung:
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2. |
Anhang VIII Teil 2 Nummer 1.9 erhält folgende Fassung:
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3. |
Anhang XIII wird wie folgt berichtigt:
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4. |
In Anhang XIV, Teil 1 erhalten Abschnitte A und B folgende Fassung: „ Abschnitt A Beschreibungsbogen zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Wasserstoffsystems MUSTER Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Wasserstoffsystems. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 3.9. 3.9.1. 3.9.1.1. 3.9.1.2. 3.9.1.3. 3.9.1.11. 3.9.1.11.1. 3.9.1.11.2. 3.9.1.17. 3.9.1.17.1. 3.9.1.17.2. 3.9.2.6. Erläuterung: Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen. Abschnitt B Beschreibungsbogen zur EU-Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen MUSTER Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Wasserstoff führenden Bauteils Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.5. 0.8. 0.9. 3.9. 3.9.1. 3.9.1.1. 3.9.1.2. 3.9.1.3. 3.9.1.4. 3.9.1.4.1. 3.9.1.4.2. 3.9.1.4.3. 3.9.1.4.4. 3.9.1.4.5. 3.9.1.4.6. 3.9.1.4.7. 3.9.1.4.8. 3.9.1.4.9. 3.9.1.4.10. 3.9.1.5. 3.9.1.5.1. 3.9.1.5.2. 3.9.1.5.3. 3.9.1.5.4. 3.9.1.5.5. 3.9.1.5.6. 3.9.1.5.7. 3.9.1.5.8. 3.9.1.5.9. 3.9.1.5.10. 3.9.1.6. 3.9.1.6.1. 3.9.1.6.2. 3.9.1.6.3. 3.9.1.6.4. 3.9.1.6.5. 3.9.1.6.6. 3.9.1.6.7. 3.9.1.6.8. 3.9.1.6.9. 3.9.1.6.10. 3.9.1.6.11. 3.9.1.15. 3.9.1.15.1. 3.9.1.15.2. 3.9.1.15.3. 3.9.1.15.4. 3.9.1.15.5. 3.9.1.15.6. 3.9.1.15.7. 3.9.1.15.8. 3.9.1.15.9. 3.9.1.15.10. 3.9.1.15.11. Erläuterung: Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/883/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)