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Document 32024L1203

    Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

    PE/82/2023/REV/1

    ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1203

    30.4.2024

    RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. April 2024

    über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten. Die Umwelt im weiten Sinne sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV geschützt werden, wobei alle natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden, Ökosysteme, einschließlich Ökosystemleistungen und -funktionen, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume sowie von natürlichen Ressourcen erbrachte Leistungen erfasst werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist die Bekämpfung von Umweltkriminalität auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.

    (3)

    Der Anstieg der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird, geben in der Union weiterhin Anlass zur Sorge. Solche Straftaten gehen zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, in denen sie begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion, die häufig eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich macht.

    (4)

    Die bestehenden Vorschriften über Sanktionen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und dem sektoralen Umweltrecht der Union sind nicht ausreichend gewesen, um die Einhaltung des Umweltschutzrechts der Union sicherzustellen. Die Einhaltung sollte durch die Verfügbarkeit wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, die der Schwere der Straftaten entsprechen und in denen im Vergleich zu administrativen Sanktionen größere gesellschaftliche Missbilligung zum Ausdruck kommen kann. Es ist von zentraler Bedeutung, dass das Straf- und das Verwaltungsrecht einander ergänzen, um rechtswidrige, umweltschädigende Handlungen zu verhindern und in Bezug auf derartige Handlungen abschreckend zu wirken.

    (5)

    Die Liste von Umweltstraftaten in der Richtlinie 2008/99/EG sollte überarbeitet werden, und zusätzliche Straftatbestände auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Die Sanktionen sollten verschärft werden, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen, und die Wirksamkeit der Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität sollte verbessert werden.

    (6)

    Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte rechtswidrige Handlungen unter Strafe stellen, die einschlägigen Straftatbestände genauer definieren und die Art und Höhe der Sanktionen weiter harmonisieren.

    (7)

    Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe negative Wirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit entfalten wie aktives Tun. Daher sollte die Definition von Straftaten in dieser Richtlinie sowohl Handlungen als auch Unterlassungen umfassen, sofern dies anwendbar ist.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 (4) und (EG) Nr. 1005/2008 (5) des Rates bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen, oder sie können auch beide anwenden. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ und der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden.

    (9)

    Damit eine Handlung eine Umweltstraftat im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sollte sie rechtswidrig sein. Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie gegen das Unionsrecht verstößt, das zur Verwirklichung eines der in Artikel 191 Absatz 1 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union beiträgt, ungeachtet der Rechtsgrundlage dieses Unionsrechts, wie unter anderem beispielsweise Artikel 91, 114, 168 oder 192 AEUV, oder wenn sie gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Beschlüsse einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verstößt, die diesem Unionsrecht Wirkung verleihen. In dieser Richtlinie sollte festgelegt werden, welche rechtswidrigen Handlungen eine Straftat darstellen können, und zu diesem Zweck sollte in geeigneten Fällen ein quantitativer oder qualitativer Schwellenwert festgelegt werden, der erforderlich ist, damit diese Handlungen eine Straftat darstellen. Eine solche Handlung sollte eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, und in bestimmten Fällen auch, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen wurde. Insbesondere sollten rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Umweltschäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Umweltschäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet werden, ebenfalls eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Die Mitgliedstaaten können strengere strafrechtliche Vorschriften erlassen oder aufrechterhalten.

    (10)

    Eine Handlung sollte selbst dann rechtswidrig sein, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Ferner sollte die Inhaberschaft einer solchen Genehmigung nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers ausschließen, wenn die Genehmigung offensichtlich gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen verstößt. Der Begriff „offensichtlicher Verstoß gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen“ sollte dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf einen klaren und erheblichen Verstoß gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen bezieht, und ist nicht dazu gedacht, Verstöße gegen Formvorschriften oder nebensächliche Elemente der Genehmigung einzubeziehen. Dies verlagert nicht die Pflicht, die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen sicherzustellen, von den zuständigen Behörden auf die Wirtschaftsteilnehmer. Darüber hinaus steht, wenn eine Genehmigung erforderlich ist, der Umstand, dass die Genehmigung rechtmäßig ist, einer strafrechtlichen Verfolgung des Inhabers der Genehmigung nicht entgegen, wenn dieser nicht alle Verpflichtungen im Rahmen der Genehmigung oder andere einschlägige rechtliche, nicht von der Genehmigung erfasste Verpflichtungen einhält.

    (11)

    Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt einzuhalten, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem nationalen Recht in Bezug auf Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. Dies sollte auch die Verpflichtungen des Inhabers der Genehmigung umfassen, die Genehmigung zu aktualisieren und zu erneuern.

    (12)

    In Bezug auf die in dieser Richtlinie definierten Straftaten und Sanktionen sollten Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, oder öffentlich-rechtliche internationale Organisationen nicht als unter den Begriff „juristische Personen“ fallend verstanden werden. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen, einschließlich Vorschriften über die strafrechtliche Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

    (13)

    Einige der in dieser Richtlinie definierten Straftaten enthalten einen qualitativen Schwellenwert für die Einstufung einer Handlung als Straftat, nämlich dass diese Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität oder an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht. Um die Umwelt so umfassend wie möglich zu schützen, sollte dieser qualitative Schwellenwert in einem weiten Sinne verstanden werden, einschließlich gegebenenfalls erheblicher Schäden an der Tier- und Pflanzenwelt, Lebensräumen, den von den natürlichen Ressourcen und den Ökosystemen erbrachten Leistungen sowie den Ökosystemfunktionen. Der Begriff „Ökosystem“ sollte als dynamisches komplexes Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt verstanden werden, die eine funktionelle Einheit bilden, und Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfassen. Ein „Ökosystem“ sollte auch Ökosystemleistungen, mit denen ein Ökosystem direkt oder indirekt zum menschlichen Wohlbefinden beiträgt, und Ökosystemfunktionen, die sich auf natürliche Prozesse in einem Ökosystem beziehen, umfassen. Kleinere Einheiten wie ein Bienenstock, ein Ameisenhaufen oder ein Baumstumpf können Teil eines Ökosystems sein, sollten für die Zwecke dieser Richtlinie jedoch nicht als eigenständiges Ökosystem betrachtet werden.

    (14)

    Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Körperverletzung“ in einem weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahingehend, dass er sich auf jede Form der körperlichen Verletzung einer Person erstreckt, einschließlich der Veränderung einer Körperfunktion oder Zellstruktur, einer vorübergehenden, chronischen oder tödlichen Krankheit, einer Funktionsstörung des Körpers oder einer sonstigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit, nicht jedoch der psychischen Gesundheit.

    (15)

    Die Einbringung verschiedener Energieformen wie Wärme, thermische Energiequellen, Lärm, einschließlich Unterwasserlärm, und andere akustische Energiequellen, Vibrationen, elektromagnetische Felder, Elektrizität oder Licht in die Umwelt kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität oder zu erheblichen Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen oder zum Tod oder einer schweren Körperverletzung von Personen führen. Mit verschiedenen Instrumenten des Umweltrechts der Union wird die Einbringung von Energie in die Umwelt geregelt, etwa in den Bereichen Gewässerschutz, Meeresumwelt, Lärmschutz, Abfallwirtschaft und Industrieemissionen. Vor dem Hintergrund dieser Instrumente sollte die rechtswidrige Einbringung von Energie in die Umwelt eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie darstellen, wenn dies erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen.

    (16)

    Soweit die in dieser Richtlinie definierten Straftaten Handlungen wie Bereitstellung oder Inverkehrbringen, Verkauf, Angebot zum Verkauf oder Handel betreffen, sollten auch Handlungen einbezogen werden, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien ausgeführt werden.

    (17)

    Mit dieser Richtlinie wird der Straftatbestand des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt eingeführt, dessen Verwendung in größerem Umfang zur Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser führt und erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen. In diesem Zusammenhang sollte ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt in dem Bereich des Unionsrechts festgelegt werden, der den Schutz der Umwelt, einschließlich der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Umweltqualität, den Schutz Verbesserung der Umweltqualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen oder die Bekämpfung des Klimawandels oder die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme zu seinem erklärten Ziel hat oder bezweckt. Ist ein solches Verbot oder eine solche Anforderung hingegen in anderen Bereichen des Unionsrechts festgelegt, mit denen andere Ziele verfolgt werden, etwa der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, sollte die Handlung nicht unter diesen Straftatbestand fallen. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezieht sich die „Verwendung in größerem Umfang“ auf die kombinierte Wirkung der Verwendung des Produkts durch mehrere Verwender, ungeachtet ihrer Anzahl, sofern die Handlung einen Schaden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen.

    (18)

    Die rechtswidrige Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen und die mangelnde Überwachung dieser Tätigkeiten und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden, können verheerende Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben. Solche Auswirkungen können durch rechtswidrige Handlungen verursacht werden, die schädliche Abfälle von pharmazeutischen Erzeugnissen, Betäubungsmitteln, einschließlich Bestandteile zur Herstellung von Betäubungsmitteln, Chemikalien, säure- oder basenhaltigen Abfällen oder giftigen Abfällen, Schwermetallen, Ölen, Fetten, elektrischen und elektronischen Abfällen, Altfahrzeugen oder Kunststoffabfällen betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass eine rechtswidrige Abfallbewirtschaftung eine Straftat darstellt, wenn eine derartige Handlung gefährliche Abfälle in nicht unerheblicher Menge oder andere Abfälle betrifft und solche anderen Abfälle erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachen oder dazu geeignet sind, dies zu verursachen.

    (19)

    Für den Zweck des mit dieser Richtlinie eingeführten Straftatbestandes im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fällt, ist zu beachten, dass die in jener Verordnung festgelegten Verpflichtungen nach geltendem Unionsrecht derzeit nur für Schiffseigner im Sinne jener Verordnung gelten.

    (20)

    Um zu beurteilen, ob eine Menge eines einschlägigen Erzeugnisses oder eines einschlägigen Rohstoffs, die mit der in der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen, unerheblich ist, könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise die Menge des einschlägigen Erzeugnisses oder des einschlägigen Rohstoffs, ausgedrückt in Eigenmasse oder gegebenenfalls Volumen oder Stückzahl, oder die Überlegung heranziehen, ob der Umfang der betreffenden Tätigkeit im Hinblick auf die Menge unerheblich ist. Für diese Beurteilung könnten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch andere in dieser Richtlinie aufgeführte Kriterien bei bestimmten Straftaten berücksichtigen, einschließlich des Erhaltungszustands der betroffenen Arten oder der Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt.

    (21)

    Die Straftaten, die sich auf vorsätzliche Handlungen gemäß dieser Richtlinie beziehen, können katastrophale Folgen haben, etwa großflächige Umweltverschmutzung, Industrieunfälle mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt oder ausgedehnte Waldbrände. Führen solche Straftaten zur Zerstörung oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, eines Ökosystems von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder eines Lebensraums innerhalb eines Schutzgebiets oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, so sollten Straftaten, die solche katastrophale Folgen herbeiführen, qualifizierte Straftaten darstellen und folglich mit strengeren Sanktionen belegt werden, als sonst bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten. Diese qualifizierten Straftaten können Handlungen umfassen, die mit „Ökozid“ vergleichbar sind, der vom Recht einiger Mitgliedstaaten bereits erfasst wird und Gegenstand von Diskussionen in internationalen Foren ist.

    (22)

    Wird gemäß dieser Richtlinie eine Handlung nur dann als strafbar eingestuft, wenn sie eine nicht unerhebliche Menge betrifft, die der Überschreitung eines regulatorischen Schwellenwerts, eines Werts oder eines anderen vorgeschriebenen Parameters entspricht, sollte bei der Beurteilung, ob dieser Schwellenwert, Wert oder andere vorgeschriebene Parameter überschritten wurde, unter anderem die Gefährlichkeit und die Toxizität des Materials oder des Stoffs berücksichtigt werden, denn je gefährlicher oder toxischer das Material oder der Stoff ist, desto eher wird dieser Schwellenwert, Wert oder andere Parameter erreicht; und bei besonders gefährlichen und toxischen Stoffen oder Materialien kann bereits eine sehr geringe Menge erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachen.

    (23)

    Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Werden in dieser Richtlinie im Umweltrecht der Union definierte Begriffe zur Definition von Straftaten verwendet, um rechtswidrige Handlungen zu beschreiben, so sollten diese Begriffe im Sinne der entsprechenden Definitionen verstanden werden, die in den von dieser Richtlinie erfassten einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind. Diese Richtlinie sollte auch die Unionsrechtsakte erfassen, mit denen Vorschriften oder Anforderungen geändert werden, die für die Beschreibung der rechtswidrigen Handlungen relevant sind, die in den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie definierten Straftatbestände fallen. Bei der Ausarbeitung solcher Änderungsrechtsakte der Union, wäre es angemessen, einen Verweis auf diese Richtlinie aufzunehmen. Wenn jedoch neue Formen rechtswidrigen Handelns eingeführt werden, die noch nicht durch die Straftatbestände gemäß dieser Richtlinie abgedeckt sind, sollte diese Richtlinie dahingehend geändert werden, dass diese neuen Formen rechtswidrigen Handelns in ihren Anwendungsbereich aufgenommen werden.

    (24)

    Unbeschadet des dynamischen Charakters dieser Richtlinie sollte die Kommission regelmäßig und bei Bedarf prüfen, ob die in dieser Richtlinie enthaltene Beschreibung von Handlungen, die gemäß dieser Richtlinie eine Straftat darstellen können, geändert werden muss. Die Kommission sollte auch prüfen, ob es erforderlich ist, weitere Straftaten festzulegen, wenn rechtswidrige Handlungen, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in das Umweltrecht der Union eingeführt werden.

    (25)

    Diese Richtlinie sollte eine nicht erschöpfende Liste der Kriterien vorsehen, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die qualitativen und quantitativen Schwellenwerte zur Definition von Umweltstraftaten erreicht sind, berücksichtigt werden sollten. Die Festlegung dieser Liste sollte die kohärente Anwendung dieser Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität erleichtern und Rechtssicherheit bieten. Diese Beurteilungskriterien und ihre Anwendung sollten jedoch die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren.

    (26)

    Wenn diese Richtlinie vorsieht, dass eine rechtswidrige Handlung nur dann eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich begangen wird und den Tod einer Person zur Folge haben, sollte der Begriff des „Vorsatzes“ nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt werden, wobei die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zu berücksichtigen ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie könnte „Vorsatz“ daher als Absicht, den Tod einer Person herbeizuführen, verstanden werden, oder er könnte auch dann vorliegen, wenn der Täter willentlich und unter Verletzung einer bestimmten Verpflichtung gehandelt oder eine Handlung unterlassen hat und dadurch den Tod einer Person herbeigeführt hat, den Tod einer Person aber nicht herbeiführen wollte oder den wahrscheinlichen Eintritt des Todes einer Person billigend in Kauf genommen hat. Dasselbe Verständnis des Begriffes des „Vorsatzes“ sollte gelten, wenn durch in dieser Richtlinie beschriebene rechtswidrige Handlungen, die vorsätzlich sind, eine Person schwer verletzt wird, oder ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder ein Lebensraum innerhalb eines Schutzgebiets zerstört oder entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich geschädigt wird, oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich geschädigt wird.

    (27)

    In Bezug auf die in dieser Richtlinie definierten Straftaten sollte der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden. Für diese Richtlinie ist es nicht erforderlich, den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ für jedes Tatbestandsmerkmal, wie Besitz, Verkauf oder Anbieten zum Verkauf, Inverkehrbringen und ähnliche Tatbestandsmerkmale, in das nationale Recht einzuführen. In solchen Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ für Tatbestandsmerkmale wie den Schutzstatus, eine „unerhebliche Menge“ oder die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Handlung erhebliche Schäden entstehen, relevant ist.

    (28)

    Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Strafverfahren im Zusammenhang mit Umweltkriminalität sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und — im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten — auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Kosten zu sparen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verknüpft und sollten daher nicht isoliert behandelt werden. Insbesondere gehen sie auch mit der Gefahr einher, erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, einschließlich verheerender Auswirkungen auf die Natur und lokale Gemeinschaften, zu verursachen. Ferner gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele für ein solches Verhalten sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen das Umweltrecht nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, die Unterstützung von Beschlüssen oder die Abstimmung zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Erstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte.

    (29)

    Anstiftung und Beihilfe zu vorsätzlich begangenen Straftaten sollte ebenfalls strafbar sein. Der Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen oder erhebliche Umweltschäden verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte ebenfalls als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Der Begriff des „Versuchs“ wird nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt. Da in Bezug auf den in dieser Richtlinie definierten Straftatbestand der Durchführung eines Projekts ohne Genehmigung die Durchführung eines Projekts so verstanden werden sollte, dass sie den Beginn der Umsetzung eines solchen Projekts umfasst, beispielsweise Arbeiten zur Vorbereitung des Geländes für den Bau oder andere Arbeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt, wird diese Straftat in dieser Richtlinie daher nicht unter den Straftaten aufgeführt, bei denen der Versuch der Begehung strafbar sein sollte.

    (30)

    Die Sanktionen für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Die Höchstfreiheitsstrafen, die diese Richtlinie für von natürlichen Personen begangene Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Das Strafrecht aller Mitgliedstaaten enthält Bestimmungen über Tötungsdelikte, die entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Straftaten, die — unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden — den Tod einer Person verursachen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf diese allgemeinen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über erschwerende Umstände, zurückzugreifen.

    (31)

    Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollte es möglich sein, bei einschlägigen Strafverfahren flankierende Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen. Zu diesen Sanktionen oder Maßnahmen könnten die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten in Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.

    (32)

    Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen könnten unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt umfassen, wenn der Schaden reversibel ist, und eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer Entschädigung, wenn der Schaden irreversibel ist oder der Täter nicht in der Lage ist, eine solche Wiederherstellung vorzunehmen.

    (33)

    Soweit Handlungen, die eine Umweltstraftat gemäß dieser Richtlinie darstellen, juristischen Personen zuzurechnen sind, sollten diese juristischen Personen auch für diese Straftaten zur Verantwortung gezogen werden. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten strafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften nach Art und Maß wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen, die diese Richtlinie für die darin definierten Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Die Schwere der Handlung sowie die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Personen sollten berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit, abschreckende Wirkung und Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen entweder mittels eines Prozentsatzes des weltweiten Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person oder mittels fester Beträge festzusetzen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche dieser beiden Optionen sie anwenden werden.

    (34)

    Wählen die Mitgliedstaaten für die Festlegung der gegen juristische Personen zu verhängenden Geldstrafen und Geldbußen den weltweiten Gesamtumsatz einer juristischen Person als anzuwendendes Kriterium, sollten sie entscheiden, ob dieser Gesamtumsatz auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, berechnet wird. Sie sollten auch in Erwägung ziehen, Vorschriften für Fälle festzulegen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen, etwa den weltweiten Gesamtumsatz in einem anderen Geschäftsjahr. Sehen diese Vorschriften die Festlegung von Geldstrafen oder Geldbußen in absoluten Beträgen vor, sollte mit den Höchstmaßen dieser Beträge nicht das Maß erreicht werden müssen, das diese Richtlinie als Mindestanforderung für das Höchstmaß der mittels fester Beträge festgesetzten Geldstrafen und Geldbußen vorsieht.

    (35)

    Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für ein in festen Beträgen festgelegtes Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen, so sollte dieses im nationalen Recht festgelegt werden. Diese Höchstgeldstrafen und -geldbußen sollten für die schwersten Formen der in dieser Richtlinie definierten Straftaten gelten, die von finanzstarken juristischen Personen begangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Methode zur Berechnung dieser Höchstgeldstrafen bzw. -geldbußen, einschließlich spezifischer Bedingungen dafür festzulegen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Höhe der in festen Beträgen festgelegten Geldstrafen bzw. Geldbußen im Hinblick auf die Inflationsraten und andere Geldwertschwankungen im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht festgelegten Verfahren regelmäßig zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten in ihrer Währung ein Höchstmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen vorsehen, das dem in dieser Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten Höchstmaß entspricht. Diese Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Höchstmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses regelmäßig zu überprüfen.

    (36)

    Die Festlegung des Höchstmaßes der Geldstrafen bzw. Geldbußen erfolgt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten, in Strafverfahren in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. Da in dieser Richtlinie keinerlei Mindestmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen festgelegt ist, sollten die Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, wobei die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Person und die Schwere der Handlung zu berücksichtigen sind.

    (37)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die gegen juristische Personen verhängt werden, die für qualifizierte Straftaten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich gemacht werden, strenger sind als diejenigen, die bei anderen in dieser Richtlinie definierten Straftaten verhängt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht Geldstrafen bzw. Geldbußen, die den in dieser Richtlinie festgelegten Höchstbetrag übersteigen, oder sonstige strengere Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, einschließlich strafrechtlicher oder nichtstrafrechtlicher Sanktionen oder Maßnahmen, oder einer Kombination aus beidem.

    (38)

    Der Umstand, dass juristische Personen gemäß dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden, sollte der Einleitung von Strafverfahren gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten nicht entgegenstehen. Wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortung erfüllt sind, sollten unter diesen natürlichen Personen auch Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen zu verstehen sein.

    (39)

    Um zur Wiederherstellung der Umwelt beizutragen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Sanktionen oder Maßnahmen in Betracht ziehen, die eine Alternative zu einer Freiheitsstrafe darstellen.

    (40)

    Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Der Begriff der „erschwerenden Umstände“ sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es dem Richter ermöglicht, für dieselbe Straftat eine strengere Strafe zu verhängen, als normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit, mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht bereits gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind, die zu strengeren Sanktionen führen können.

    (41)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mindestens einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen erschwerenden und mildernden Umstände im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Rechtsordnung als möglicher erschwerender oder mildernder Umstand vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung oder Verringerung der Strafe unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen.

    (42)

    Diese Richtlinie sollte die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verurteilung oder den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die am besten geeigneten Arten flankierender Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. Insbesondere wenn im nationalen Recht die Möglichkeit vorgesehen ist, eine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt — soweit es möglich ist, den Schaden wiedergutzumachen — innerhalb einer bestimmten Frist aufzuerlegen, schreibt diese Richtlinie nicht vor, dass ein Richter oder Gericht auch dafür zuständig ist, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten, falls der Entzug von Zulassungen und Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die zu der betreffenden Straftat geführt haben, nach nationalem Recht als Sanktion verhängt werden kann, sicherstellen, dass die Richter und Gerichte diese Sanktion entweder selbst verhängen können oder dass eine andere zuständige Behörde unterrichtet wird und im Einklang mit ihren nationalen Verfahrensvorschriften handeln kann.

    (43)

    Diese Richtlinie sollte die zivilrechtliche Haftung nach nationalem Recht und die Verpflichtung, Schäden, die durch eine bestimmte in dieser Richtlinie definierte Straftat verursacht wurden, im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht auszugleichen, unberührt lassen.

    (44)

    Die Veröffentlichung der in gerichtlichen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten verurteilter Personen sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nach einer Einzelfallprüfung möglich sein, bei der das öffentliche Interesse und das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz der personenbezogenen Daten der verurteilten Person gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) gegeneinander abgewogen werden. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten sollte daher nur in Fällen schwerer Straftaten und in Fällen, in denen eine starke abschreckende Wirkung erforderlich ist, zulässig sein. Bei der Einzelfallprüfung könnten Faktoren wie die Schwere der Umweltschäden, die von natürlichen Personen erlittenen Schäden oder beides berücksichtigt werden, ebenso wie die Frage, ob die Straftat wiederholt in demselben Umweltbereich begangen wurde und ob die Straftat von oder zugunsten eines großen, in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmens oder eines wichtigen Marktteilnehmers in einem bestimmten umweltbezogenen Bereich begangen wurde. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit den auf Unionsebene und nationaler Ebene geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), erfolgen. Diese Datenschutzgesetzgebung umfasst auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, angemessene Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzusehen, wenn sie die gerichtliche Entscheidung, die sich auf die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen bezieht, ganz oder teilweise veröffentlichen. Darüber hinaus sollte die Veröffentlichung der Entscheidung, mit der Sanktionen oder Maßnahmen gegen eine juristische Person verhängt werden, die nationalen Vorschriften über die Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen oder über die Dauer der Veröffentlichung unberührt lassen.

    (45)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollte die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße gegen das Umweltrecht der Union, administrative Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

    (46)

    Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung strafrechtlicher und administrativer Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht.

    (47)

    Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen, einschließlich Präventionsmaßnahmen, zur Verfügung stehen, um verschiedene Formen kriminellen Handelns gezielt, rechtzeitig, auf verhältnismäßige Weise und wirksam bekämpfen zu können.

    (48)

    Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die sofortige Einstellung der rechtswidrigen Handlung anzuordnen oder diese Handlung zu verhindern.

    (49)

    Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um es zu ermöglichen, dass eingefrorene und eingezogene Erträge und Tatwerkzeuge entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen in Betracht ziehen, die es ermöglichen, eingezogene Vermögensgegenstände nach Möglichkeit zur Finanzierung der Wiederherstellung der Umwelt, zur Behebung von Schäden oder zum Ausgleich von Umweltschäden im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden.

    (50)

    Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. Die Verjährungsfrist läuft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Da in dieser Richtlinie jedoch Mindestvorschriften festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verjährungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat festgestellt wurde, sofern der Zeitpunkt der Aufdeckung oder Feststellung nach nationalem Recht eindeutig festgelegt ist. Den Mitgliedstaaten ist es gemäß dieser Richtlinie gestattet, kürzere Verjährungsfristen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfristen festzulegen, sofern es in ihrer Rechtsordnung möglich ist, diese kürzeren Verjährungsfristen bei Handlungen, die nach nationalem Recht festgelegt werden können, zu unterbrechen oder auszusetzen.

    (51)

    Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen, sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten auch mit Eurojust zusammenarbeiten, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), wenn es sich um Fälle handelt, in denen Zuständigkeitskonflikte auftreten könnten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für Straftaten, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurden, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Normen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen begründen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Richtlinie nicht verpflichtet sein, eine solche Zuständigkeit für Straftaten, die aufgrund ihrer Art nicht an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden können, erstmals zu begründen.

    (52)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begründen, wenn der Schaden, der zu den Tatbestandsmerkmalen der Straftat gehört, in ihrem Hoheitsgebiet eingetreten ist. Im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Territorialitätsprinzip könnte ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für Straftaten begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.

    (53)

    Für eine erfolgreiche Durchsetzung des Umweltstrafrechts sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden wirksame Ermittlungsinstrumente für Umweltstraftaten zur Verfügung stellen, wie die, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schwerwiegenden Straftaten verfügbar sind, sofern und soweit der Einsatz dieser Instrumente angesichts der Art und Schwere der im nationalen Recht vorgesehenen Straftaten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, die Überwachung von Kontobewegungen oder andere Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta angewandt werden. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt geachtet werden.

    (54)

    Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Personen, die Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und dadurch die Umwelt und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese meldenden Personen kommen in den Genuss des in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) — in deren Anwendungsbereich die Richtlinien 2008/99/EG und die Richtlinie 2009/123/EG (13) des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogen sind — festgelegten ausgewogenen und wirksamen Schutzes. Nachdem die Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG durch die vorliegende Richtlinie ersetzt wurden, sollten Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, aufgrund dieser Richtlinie weiterhin von den durch sie gebundenen Mitgliedstaaten geschützt werden.

    (55)

    Auch andere Personen als diejenigen, die Verstöße gegen das Unionsrecht gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 melden, könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Die erforderlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen sollten diesen Personen im Einklang mit ihren Verfahrensrechten im nationalen Recht zur Verfügung stehen und mindestens alle Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen umfassen, die Personen mit entsprechenden Verfahrensrechten in Strafverfahren wegen anderer Straftaten zur Verfügung stehen. Diese Personen sollten im Einklang mit ihren Verfahrensrechten im nationalen Recht auch vor Strafverfolgung infolge ihrer Meldung von Umweltstraftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. Der Inhalt der erforderlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen ist in dieser Richtlinie nicht definiert und sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen Personen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens verdächtigt oder beschuldigt werden.

    (56)

    Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob es Personen ermöglicht werden muss, Umweltstraftaten anonym zu melden, wenn eine solche Möglichkeit im nationalen Recht nicht bereits vorgesehen ist.

    (57)

    Da die Umwelt sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung Gelegenheit haben, gemäß nationalem Recht und den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln.

    (58)

    Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, neue Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einzuführen. Wenn jedoch solche Verfahrensrechte für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen in Bezug auf andere als die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten bestehen, beispielsweise das Recht, als Zivilpartei an einem Verfahren teilzunehmen, sollten diese Verfahrensrechte auch den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren wegen Umweltstraftaten im Sinne dieser Richtlinie gewährt werden. Die Rechte der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit berühren nicht die Rechte der Opfer gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Die Begriffe „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“ und „Opfer“ sollten klar getrennt bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, die Opferrechte auf Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Strafverfahren die Verfahrensrechte zu gewähren, die sie anderen Personenkategorien als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gewähren.

    (59)

    Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf einschlägige sowohl öffentliche als auch private Interessenträger ausgerichtet sind, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abzielen, die Umweltkriminalität insgesamt und das Risiko von Umweltkriminalität zu vermindern. Die Mitgliedstaaten sollten in geeigneten Fällen mit solchen Interessenträgern zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang könnten Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention von Umweltstraftaten die Förderung von Compliance- und Sorgfaltspflichtregelungen, die Bestärkung der Wirtschaftsbeteiligten darin, Compliance-Beauftragte einzusetzen, um die Einhaltung des Umweltrechts der Union sicherzustellen, und die Förderung der Transparenz, um die Einhaltung des Umweltstrafrechts zu verbessern, umfassen. Darüber hinaus könnten flankierende Strafen, die juristischen Personen im Rahmen dieser Richtlinie auferlegt werden, eine Verpflichtung für Unternehmen umfassen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, um die Einhaltung der Umweltnormen zu verbessern, was ebenfalls zur Verhinderung weiterer Umweltstraftaten beiträgt. Außerdem könnten die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung von Präventionsmaßnahmen in Bezug auf Umweltstraftaten und der von ihnen verursachten verheerenden Folgen in Erwägung ziehen.

    (60)

    Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für die wirksame Prävention und Verurteilung dieser Straftaten dar. Insbesondere kann der Mangel an Ressourcen Behörden davon abhalten, zu handeln, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen einschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Deshalb sollten Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festgelegt werden.

    (61)

    Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltstraftaten und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen und technischen Fachkenntnissen, finanzieller Unterstützung sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktionen derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verfassungstraditionen und der Struktur ihrer Rechtssysteme sowie anderer Umstände, einschließlich der Größe des betreffenden Mitgliedstaats, prüfen, ob es notwendig ist, den Spezialisierungsgrad dieser Behörden im Bereich der Umweltstraftaten im Einklang mit dem nationalen Recht zu erhöhen. Ist der betreffende Mitgliedstaat klein und verfügt er nur über eine begrenzte Zahl zuständiger Behörden, könnte die Bewertung zu dem Schluss führen, dass angesichts dieser begrenzten Zahl eine Spezialisierung nicht möglich oder ratsam ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

    (62)

    Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen all ihren zuständigen Behörden, die an der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzung beteiligt sind, einschließlich aller Behörden, die Funktionen im Zusammenhang mit der Prävention, Sanktion oder Wiedergutmachung ausüben, organisieren.

    (63)

    Im Einklang mit den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch über die Agenturen der Union, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der Union, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten. Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen sollte eine solche Zusammenarbeit erfolgen, um ein wirksames Vorgehen gegen die in dieser Richtlinie definierten Straftaten sicherzustellen und die technische und operative Unterstützung umfassen, die Eurojust den zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls leistet, wenn diese Behörden sie zur Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission könnte gegebenenfalls Unterstützung leisten. Diese Unterstützung sollte keine Beteiligung der Kommission an den von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren in einzelnen Strafsachen umfassen und sollte nicht so verstanden werden, dass sie finanzielle Unterstützung oder sonstige Mittelbindungen der Kommission umfasst.

    (64)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Informationen über Personen, die wegen einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie verurteilt wurden, gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates (15) zwischen den zuständigen nationalen Behörden ausgetauscht werden.

    (65)

    Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes zur Bekämpfung von Umweltkriminalität sollten die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität erlassen, veröffentlichen, umsetzen und regelmäßig überprüfen, in der Ziele, Prioritäten und erforderliche Maßnahmen und Ressourcen festgelegt werden. Diese nationale Strategie sollte insbesondere die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik im Bereich der Umweltkriminalität, die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie die Unterstützung europäischer Netze betreffen, die sich mit Fragen befassen, die für die Bekämpfung von Umweltstraftaten und damit zusammenhängenden Verstößen unmittelbar relevant sind. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, eine geeignete Form dieser Strategie festzulegen, die ihren Verfassungstraditionen in Bezug auf die Gewalten- und Kompetenzteilung Rechnung tragen und entweder sektorbezogen oder Teil eines umfassenderen Strategiedokuments sein könnte. Unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten die Annahme einer oder mehrerer Strategien vorsehen, sollten diese inhaltlich das Hoheitsgebiet des gesamten Mitgliedstaats abdecken.

    (66)

    Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Umweltstraftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare statistische Daten über diese Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass ein geeignetes System zur Erfassung, Erzeugung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie definierten Straftaten bereitsteht. Diese statistischen Daten sollten von den Mitgliedstaaten für die strategische und operative Planung der Durchsetzungsmaßnahmen, zur Analyse des Ausmaßes der Umweltstraftaten und der diesbezüglichen Tendenzen sowie zur Bereitstellung von Informationen für die Bürgerinnen und Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einschlägige statistische Daten über Umweltstrafverfahren übermitteln, die aus Daten erzeugt werden, die bereits auf zentraler oder im gesamten Mitgliedstaat auf dezentraler Ebene existieren. Die Kommission sollte die Ergebnisse ihrer Bewertung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten regelmäßig bewerten und in einem Bericht veröffentlichen.

    (67)

    Die im Einklang mit dieser Richtlinie über Umweltstraftaten übermittelten statistischen Daten sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein und auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards gewonnen werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Standardformats für die Übertragung statistischer Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

    (68)

    Das Standardformat für die Übermittlung statistischer Daten über Arten und Höhe der Sanktionen, einschließlich Informationen über die entsprechenden Kategorien von Straftaten, an die Kommission gemäß dieser Richtlinie sollte nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschussverfahren festgelegt werden.

    (69)

    Nach den Artikeln 1 und 2 sowie Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (70)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (71)

    Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte die Richtlinie 2008/99/EG aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

    (72)

    Die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wurde durch die Richtlinie 2009/123/EG mit Bestimmungen über Straftaten und Sanktionen für von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen ergänzt. Diese Straftaten und Sanktionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Deshalb sollte für die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, die Richtlinie 2009/123/EG ersetzt werden. Diese Ersetzung sollte die Verpflichtung der betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, sollten Bezugnahmen auf die diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG, die durch die Richtlinie 2009/123/EG hinzugefügt oder ersetzt wurden, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, sollten weiterhin durch die Richtlinie 2005/35/EG in der durch die Richtlinie 2009/123/EG geänderten Fassung gebunden bleiben.

    (73)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung gemeinsamer Definitionen von Umweltstraftaten und die Verfügbarkeit wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen für schwerwiegende Straftaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr unter anderem wegen des grenzübergreifenden Schadens für die Umwelt, der durch die betreffende rechtswidrige Handlung entstehen kann, und wegen des Umfangs und der Auswirkungen der erforderlichen Reaktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (74)

    Die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Unionsrechts über Verfahrensrechte in Strafverfahren, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vollständig gewahrt werden.

    (75)

    Diese Richtlinie wahrt die in der Charta verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend durchgeführt werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen, sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Die Begriffe, die in dieser Richtlinie zur Bestimmung der in Artikel 3 Absätze 2 aufgeführten Handlungen verwendet werden, sind soweit anwendbar im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des Unionsrechts, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, auszulegen.

    (2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

    b)

    „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jedes Habitat einer Art, für das ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder jedes Habitat einer Art, für den bzw. das ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde oder für den bzw. das ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird;

    c)

    „Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.

    Artikel 3

    Straftaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden, und die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Handlungen, wenn sie rechtswidrig sind und zumindest grob fahrlässig begangen werden.

    Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Handlung rechtswidrig, wenn sie

    a)

    gegen Rechtsvorschriften der Union verstößt, mit denen ein Beitrag zur Verfolgung der Ziele der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV geleistet wird, oder

    b)

    gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, verstößt, die der Umsetzung des unter Buchstabe a genannten Unionsrechts dienen.

    Eine solche Handlung ist selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn diese Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden:

    a)

    die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    b)

    das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt, dessen Verwendung in größerem Umfang — d. h. die Verwendung des Erzeugnisses von mehreren Nutzern ungeachtet ihrer Anzahl — zur Einleitung, Emission oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser führt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    c)

    die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt, die Ausfuhr oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn diese Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen, und

    i)

    nach Titel VIII und Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) beschränkt ist,

    ii)

    nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist,

    iii)

    nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) steht,

    iv)

    nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) steht,

    v)

    nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) steht oder

    vi)

    nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) verboten ist;

    d)

    die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, wenn diese Handlung nicht im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) steht und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder geeignet ist, dies zu verursachen;

    e)

    die Durchführung von Projekten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24), wenn diese Handlung ohne Genehmigung begangen wird und erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder des Wasserzustands oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    f)

    die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden, wenn eine solche Handlung

    i)

    gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und eine nicht unerhebliche Menge dieser Abfälle betrifft oder

    ii)

    andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    g)

    die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), wenn eine solche Handlung eine nicht unerhebliche Menge betrifft, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;

    h)

    das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, wenn eine solche Handlung den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen nicht entspricht;

    i)

    die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2005/35/EG fällt, in ein in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genanntes Gebiet, es sei denn, diese von Schiffen ausgehende Einleitung erfüllt die Anforderungen einer Ausnahme gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, die eine Verschlechterung der Wasserqualität oder Schäden an der Meeresumwelt verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    j)

    der Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet werden, wenn eine solche Handlung und eine solche gefährliche Tätigkeit, ein solcher gefährlicher Stoff oder ein solches gefährliches Gemisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) oder der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28) fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    k)

    der Bau, der Betrieb und der Abbau einer Anlage, wenn eine solche Handlung und eine solche Anlage in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Verletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    l)

    die Herstellung, die Erzeugung, die Verarbeitung, die Handhabung, die Verwendung, der Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Beseitigung von radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen, wenn eine solche Handlung und ein solches Material oder ein solcher Stoff in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2013/59/Euratom (30), 2014/87/Euratom (31) oder 2013/51/Euratom (32) des Rates fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    m)

    die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33), wenn eine solche Handlung den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder dazu geeignet ist, diesen erheblich zu schädigen;

    n)

    die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in Anhang IV oder Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (34) aufgeführt sind, wenn die Arten in diesem Anhang denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV aufgeführten Arten, sowie der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) genannten Arten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;

    o)

    der Handel von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tiere oder Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (36) aufgeführt sind, und die Einfuhr von einem oder mehreren Exemplaren solcher Arten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;

    p)

    das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die unter Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft;

    q)

    jede Handlung, die eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Störung von in Anhang II Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung oder Störung handelt;

    r)

    das Verbringen in das Gebiet der Union, das Inverkehrbringen, die Haltung, die Zucht, die Beförderung, die Verwendung, den Tausch, das Bringen zur Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung, das Freisetzen in die Umwelt oder die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, wenn eine solche Handlung

    i)

    gegen die Beschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; oder

    ii)

    gegen eine Voraussetzung für eine nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ausgestellte Genehmigung oder eine nach Artikel 9 der genannten Verordnung erteilte Zulassung verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;

    s)

    die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen allein oder als Gemische im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigen;

    t)

    die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung fluorierter Treibhausgase im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen und Teilen davon, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigen, oder die Inbetriebnahme solcher Erzeugnisse und Einrichtungen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Straftat im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Handlungen eine qualifizierte Straftat darstellt, wenn diese Handlungen

    a)

    ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder

    b)

    entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 Buchstaben a bis d, Buchstaben f und g, Buchstaben i bis q, Ziffer r ii und Buchstaben s und t aufgeführten Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie rechtswidrig und zumindest grob fahrlässig begangen werden.

    (5)   Zusätzlich zu den Straftaten im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Handlungen können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusätzliche Straftaten zum Schutz der Umwelt vorsehen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob der Schaden oder der mögliche Schaden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstaben j bis m und Buchstabe r aufgeführten Handlungen erheblich ist, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

    a)

    der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt,

    b)

    ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist,

    c)

    das Ausmaß des Schadens,

    d)

    die Reversibilität des Schadens.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstaben i bis m und Buchstabe r aufgeführten Handlungen geeignet sind, die Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder ein Ökosystem, Tiere oder Pflanzen zu schädigen, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

    a)

    das Vorliegen einer Handlung, die als für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden;

    b)

    das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b im Unionsrecht oder im nationalen Recht oder in einer für die Handlung erteilten Zulassung festgelegt ist, überschritten wurde;

    c)

    ob das Material oder der Stoff als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft wurde.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob eine Menge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i sowie Buchstaben g, n, o und p unerheblich oder nicht unerheblich ist, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

    a)

    die Anzahl der betroffenen Gegenstände;

    b)

    das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt ist, überschritten wurde;

    c)

    der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten;

    d)

    die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, sofern eine Bewertung dieser Kosten möglich ist.

    Artikel 4

    Anstiftung, Beihilfe und Versuch

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 als Straftat geahndet werden können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f, g, i bis m und Buchstaben o, p, r, s und t als Straftat geahndet werden kann.

    Artikel 5

    Sanktionen gegen natürliche Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

    a)

    Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f, j, k, l und r fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod einer Person verursachen;

    b)

    Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 3 fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden können;

    c)

    Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen, soweit dort auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f, j, k und l Bezug genommen wird, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod einer Person verursachen;

    d)

    Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s, und t fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können;

    e)

    Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 begangen haben, zusätzliche strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die Folgendes umfassen können:

    a)

    die Verpflichtung,

    i)

    den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen, wenn der Schaden reversibel ist, oder

    ii)

    eine Entschädigung für Umweltschäden zu zahlen, wenn die Schäden irreversibel sind oder der Täter nicht in der Lage ist, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen;

    b)

    Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen und gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Umweltschadens und der finanziellen Vorteile, die sich aus der Straftat ergeben haben, festgesetzt werden;

    c)

    den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;

    d)

    das Verbot, in juristischen Personen eine leitende Stellung der gleichen Art zu bekleiden, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde;

    e)

    die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;

    f)

    das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter;

    g)

    in Einzelfällen nach Prüfung des öffentlichen Interesses die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung, die die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, aber nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die personenbezogenen Daten verurteilter Personen umfassen kann.

    Artikel 6

    Verantwortlichkeit juristischer Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zugunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der betroffenen juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb dieser juristischen Person innehat aufgrund

    a)

    einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

    b)

    der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

    c)

    einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihnen unterstellte Person ermöglicht hat.

    (3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus.

    Artikel 7

    Sanktionen gegen juristische Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden, Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, darunter:

    a)

    die Verpflichtung,

    i)

    den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen, wenn der Schaden reversibel ist, oder

    ii)

    eine Entschädigung für Umweltschäden zu zahlen, wenn die Schäden irreversibel sind oder der Täter nicht in der Lage ist, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen;

    b)

    den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

    c)

    den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;

    d)

    das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

    e)

    die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;

    f)

    die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;

    g)

    die gerichtlich angeordnete Auflösung;

    h)

    die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

    i)

    eine Verpflichtung, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern;

    j)

    die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 — zumindest bei juristischen Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden — mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden können, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:

    a)

    bei den Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s und t

    i)

    5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, oder

    ii)

    einen Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR;

    b)

    bei den Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r

    i)

    3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, oder

    ii)

    einen Betrag in Höhe von 24 000 000 EUR.

    Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe bzw. Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen juristische Personen, die nach Artikel 6 für die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 verantwortlich gemacht werden, strengere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können als diejenigen, die auf die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 anwendbar sind.

    Artikel 8

    Erschwerende Umstände

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden:

    a)

    Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht;

    b)

    die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (40) begangen;

    c)

    der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;

    d)

    die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen;

    e)

    der Täter wurde bereits rechtskräftig wegen Straftaten gleicher Art wie diejenigen gemäß Artikel 3 oder 4 verurteilt;

    f)

    mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;

    g)

    der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;

    h)

    die Straftat wurde in einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird, begangen.

    Der erschwerende Umstand nach Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für die Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 3.

    Artikel 9

    Mildernde Umstände

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:

    a)

    Der Täter stellt den vorherigen Zustand der Umwelt wieder her, wenn eine solche Wiederherstellung keine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2004/35/EG darstellt, oder unternimmt vor Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung Schritte, um die Auswirkungen und den Umfang des Schadens zu minimieren, oder behebt den Schaden;

    b)

    der Täter liefert den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und hilft ihnen auf diese Weise,

    i)

    andere Straftäter zu ermitteln oder sie vor Gericht zu bringen;

    ii)

    Beweise zu sammeln.

    Artikel 10

    Sicherstellung und Einziehung

    Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.

    Dabei ergreifen die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (41) gebundenen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einklang mit jener Richtlinie.

    Artikel 11

    Verjährungsfristen

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten für einen ausreichend langen Zeitraum nach dieser Verurteilung ermöglicht.

    (2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Verjährungsfrist gilt wie folgt:

    a)

    mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können;

    b)

    mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können;

    c)

    mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.

    (3)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Verjährungsfrist gilt wie folgt:

    a)

    mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:

    i)

    eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren oder alternativ dazu

    ii)

    eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden kann;

    b)

    mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:

    i)

    eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ dazu

    ii)

    eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet werden kann, sowie

    c)

    mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:

    i)

    eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr oder alternativ dazu

    ii)

    eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern diese Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

    Artikel 12

    Gerichtliche Zuständigkeit

    (1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu begründen, wenn

    a)

    die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

    b)

    die Straftat an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde;

    c)

    der Schaden, der eines der Tatbestandsmerkmale der Straftat darstellt, in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist; oder

    d)

    der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.

    (2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

    a)

    der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt;

    b)

    die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird;

    c)

    es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; oder

    d)

    durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist.

    Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI (42) des Rates an Eurojust verwiesen.

    (3)   In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.

    Artikel 13

    Ermittlungsinstrumente

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden

    Artikel 14

    Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen

    Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/1937 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.

    Artikel 15

    Veröffentlichung von Informationen im öffentlichen Interesse und Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zudem sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird, wenn dies in Strafverfahren wegen anderer Straftaten geschieht.

    Artikel 16

    Prävention

    Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf einschlägige öffentliche und private Interessenträger ausgerichtet sind, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abzielen, die Umweltkriminalität und das Risiko von Umweltkriminalität zu vermindern. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit solchen Interessenträgern zusammen.

    Artikel 17

    Ressourcen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Verfassungstraditionen und der Struktur ihres Rechtssystems sowie anderer nationaler Gegebenheiten, ob der Grad der Spezialisierung dieser Behörden im Bereich des Umweltstrafrechts im Einklang mit dem nationalen Recht erhöht werden muss.

    Artikel 18

    Schulung

    Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und daran beteiligtes Personal der zuständigen Behörden regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen dieser Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und des Personals der zuständigen Behörden geeignet sind, erhalten.

    Artikel 19

    Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Prävention und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:

    a)

    die Gewährleistung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;

    b)

    der Informationsaustausch für strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegt sind;

    c)

    die Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Grenzen;

    d)

    der Austausch bewährter Verfahren;

    e)

    die Unterstützung europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen.

    Die in Absatz 1 genannten Mechanismen können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben.

    Artikel 20

    Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union

    Besteht der Verdacht, dass die Umweltstraftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an die zuständigen Stellen weiterleiten.

    Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. Die Kommission kann gegebenenfalls Unterstützung leisten.

    Artikel 21

    Nationale Strategie

    (1)   Bis zum 21. Mai 2027 legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität fest und veröffentlichen diese.

    Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre nationale Strategie unverzüglich umzusetzen. Mit der nationalen Strategie wird mindestens Folgendes geregelt:

    a)

    die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik im Bereich von Umweltstraftaten, auch in grenzüberschreitenden Fällen, und Vorkehrungen für eine regelmäßige Bewertung, ob diese verwirklicht wurden;

    b)

    die Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung von Umweltstraftaten beteiligt sind, auch in Bezug auf die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den zuständigen Einrichtungen der Union und in Bezug auf die Unterstützung europäischer Netzwerke, die sich mit Angelegenheiten befassen, die unmittelbar für die Bekämpfung dieser Straftaten relevant sind, auch in grenzüberschreitenden Fällen;

    c)

    die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird, eine Schätzung der für die Bekämpfung der Umweltkriminalität bereitgestellten Ressourcen und eine Bewertung des künftigen diesbezüglichen Bedarfs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationale Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen.

    Artikel 22

    Statistische Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltstraftaten zu überwachen.

    (2)   Die statistischen Daten nach Absatz 1 schließen mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes ein:

    a)

    die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;

    b)

    die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;

    c)

    die Anzahl der natürlichen Personen, die

    i)

    strafrechtlich verfolgt werden,

    ii)

    verurteilt wurden;

    d)

    die Anzahl der juristischen Personen, die

    i)

    strafrechtlich verfolgt werden,

    ii)

    verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;

    e)

    die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

    (4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 dieses Artikels genannten statistischen Daten in dem in Artikel 23 genannten Standardformat.

    (5)   Die Kommission veröffentlicht mindestens alle drei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals drei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 23 veröffentlicht.

    Artikel 23

    Durchführungsbefugnisse

    (1)   Bis zum 21. Mai 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein leicht zugängliches und vergleichbares Standardformat zur Übertragung von statistischen Daten nach Artikel 22 Absatz 4 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Das Standardformat für die Übermittlung statistischer Daten umfasst die folgenden Bestandteile:

    a)

    eine Klassifizierung für Umweltstraftaten;

    b)

    die Zählung;

    c)

    ein Berichtsformat.

    Ein gemeinsames Verständnis der in Unterabsatz 1 genannten Bestandteile ist sicherzustellen.

    Artikel 24

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    Artikel 25

    Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung

    (1)   Bis zum 21. Mai 2028 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

    (2)   Bis zum 21. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch, befasst sich mit der Notwendigkeit, die Liste der Umweltstraftaten gemäß Artikel 3 und 4 zu aktualisieren, und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben, einschließlich einer Zusammenfassung der Umsetzung dieser Richtlinie und der gemäß den Artikeln 16 bis 21 ergriffenen Maßnahmen und der statistischen Daten, unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

    (3)   Die Kommission prüft regelmäßig, ob eine Änderung der Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich ist.

    Artikel 26

    Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG

    Die Richtlinie 2008/99/EG wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/99/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin von der Richtlinie 2008/99/EG gebunden.

    Artikel 27

    Ersetzung der Richtlinie 2009/123/EG

    Die Richtlinie 2009/123/EG wird für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Richtlinie.

    Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG, die durch die Richtlinie 2009/123/EG hinzugefügt oder ersetzt wurden, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

    Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin durch die Richtlinie 2005/35/EG in der durch die Richtlinie 2009/123/EG geänderten Fassung gebunden.

    Artikel 28

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Mai 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 30

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 143.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. März 2024.

    (3)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).

    (8)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

    (9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (10)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (11)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

    (12)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

    (13)  Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).

    (14)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

    (15)  Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (17)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (19)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (20)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    (22)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

    (23)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

    (24)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

    (25)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (26)  Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).

    (27)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

    (28)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (29)  Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

    (30)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

    (31)  Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42).

    (32)  Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

    (33)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    (34)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (35)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

    (36)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

    (37)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

    (38)  Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).

    (39)  Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).

    (40)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

    (41)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

    (42)  Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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