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Document 32024D3176
Commission Implementing Decision (EU) 2024/3176 of 19 December 2024 amending Implementing Decision (EU) 2022/602 as regards the recognition of the International Sustainability & Carbon Certification – ISCC EU voluntary scheme for forest biomass, renewable fuels of non-biological origin and recycled carbon fuels
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3176 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 hinsichtlich der Anerkennung des freiwilligen Systems International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU für forstwirtschaftliche Biomasse, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3176 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 hinsichtlich der Anerkennung des freiwilligen Systems International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU für forstwirtschaftliche Biomasse, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
C/2024/8978
ABl. L, 2024/3176, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3176/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/3176 |
20.12.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/3176 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2024
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 hinsichtlich der Anerkennung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU“ für forstwirtschaftliche Biomasse, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. Dezember 2020 wurde für das freiwillige System „International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU“ (im Folgenden „System ‚ISCC‘“) bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung dieses Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage des Antrags am 23. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass das System die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für landwirtschaftliche Biomasse angemessen abdeckte, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der genannten Richtlinie enthielt und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendete. Somit wurde das System „ISCC“ mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission (2) anerkannt, da mit ihm die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nachgewiesen wird, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus landwirtschaftlicher Biomasse sowie aus Abfällen und Reststoffen betreffen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, welche Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 für landwirtschaftliche Biomasse und welche für forstwirtschaftliche Biomasse gelten. |
(2) |
Da mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 nicht festgestellt wurde, dass das System „ISCC“ die Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen abdeckt, wurden am System weitere Änderungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absätze 6, 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen berücksichtigt wurden. Bei erneuter Vorlage des Antrags am 30. November 2023 waren alle noch offenen Fragen, die zuvor ermittelt worden waren, angemessen berücksichtigt, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass mit dem System „ISCC“ nun nachgewiesen wird, dass Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der genannten Richtlinie entsprechen. Darüber hinaus wendet das System „ISCC“ in Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an. |
(3) |
Auch die Anforderungen an erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission (3) wurden vom System „ISCC“ nicht abgedeckt. Es lieferte zudem keine genauen Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und im Einklang mit der Methode gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission (4). Daher wurde am 12. September 2023 bei der Kommission für das System „ISCC“ ein weiterer Antrag auf Anerkennung hinsichtlich der Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet, kam jedoch zu dem Schluss, dass weitere Änderungen erforderlich sind, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einschlägigen Vorschriften für erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden. Bei der erneuten Vorlage der Unterlagen für das System am 22. Juli 2024 waren die festgestellten Punkte korrekt berücksichtigt. Die Kommission befand, dass das System „ISCC“ die in Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 festgelegten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nun angemessen abdeckt und genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und im Einklang mit der Methode gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 liefert. |
(4) |
Da das System „ISCC“ zusätzlich zu den Rohstoffen, für die es mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 anerkannt wurde, nun auch forstwirtschaftliche Biomasse erfasst, deckt es alle Arten von aus Biomasse hergestellten Brennstoffen ab. Darüber hinaus erfasst das System erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Es deckt geografisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte Produktkette. |
(5) |
Das System „ISCC“ entspricht nun auch in Bezug auf Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse auf angemessene Weise den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission (5). |
(6) |
Das System „ISCC“ entspricht auf angemessene Weise den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission (6) hinsichtlich der in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien. |
(7) |
Die Bewertung des Systems „ISCC“ ergab, dass es angemessene Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits erfüllt sowie in Bezug auf Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse den methodischen Anforderungen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 und in Bezug auf erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 entspricht. |
(8) |
Die Geltungsdauer in Bezug auf die neuen Elemente des Systems „ISCC“, die nach den erneuten Vorlagen vom 30. November 2023 und 22. Juli 2024 von der Kommission bewertet wurden und mit diesem Beschluss anerkannt werden, sollte fünf Jahre betragen. |
(9) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die Information, dass das System „ISCC“ auch für forstwirtschaftliche Biomasse, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe anerkannt wurde, wird im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht. |
(11) |
Um eine möglichst rasche Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Der Beschluss gilt
Werden an dem System, dessen Anerkennung bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System „ISCC“ diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Kommissionsdienststellen bewerten die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen berücksichtigt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 182. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/602/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1185/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2448/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3176/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)