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Document 32024D3116
Council Decision (CFSP) 2024/3116 of 9 December 2024 on the European Security and Defence College and repealing Decision (CFSP) 2020/1515
Beschluss (GASP) 2024/3116 des Rates vom 9. Dezember 2024 über das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1515
Beschluss (GASP) 2024/3116 des Rates vom 9. Dezember 2024 über das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1515
ST/12048/2024/INIT
ABl. L, 2024/3116, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3116/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3116 |
10.12.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/3116 DES RATES
vom 9. Dezember 2024
über das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1515
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 4,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1515 (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (im Folgenden „ESVK“) angenommen. |
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(2) |
Am 21. März 2022 hat der Rat den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung (im Folgenden „Strategischer Kompass“) mit dem Ziel gebilligt, dass die Union zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit wird, unter anderem durch die wirksame Umsetzung des integrierten Ansatzes der Union sowie durch die Stärkung der zivilen und militärischen GSVP-Missionen der Union, indem sie mit robusteren und flexibleren Mandaten ausgestattet werden und eine raschere und flexiblere Entscheidungsfindung gefördert wird. |
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(3) |
Am 22. Mai 2023 hat der Rat dem EU-Pakt für die zivile GSVP zugestimmt, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Wirksamkeit, Wirkung, Flexibilität und Belastbarkeit der zivilen Missionen zu erhöhen, um neue und zukünftige sicherheitspolitische Herausforderungen zu bewältigen. |
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(4) |
Am 12. Dezember 2023 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die Strategischen Leitlinien für die GSVP-Ausbildung der EUCTG-EUMTG gebilligt und empfohlen, den Beschluss (GASP) 2020/1515 über das ESVK zu überarbeiten, um die Mitgliedstaaten weiter bei der wirksamen und effizienten Umsetzung der Strategie der EU für die GSVP-Ausbildung zu unterstützen. |
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(5) |
In der „Strategie 2024 der EU für die GSVP-Ausbildung“ wird das ESVK als wichtigste Institution genannt, die für die Umsetzung der Strategie und die Koordinierung der GSVP-Ausbildungsmaßnahmen zuständig ist. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten. |
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(6) |
Das ESVK besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit, stützt sich für sein Funktionieren jedoch in der Praxis auf die Verwaltungsstrukturen und die Einrichtungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD). Um das ESVK in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag zu erfüllen, ist es erforderlich, bestimmte Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Status des Personals des ESVK sowie über die Verwaltungsunterstützung und die Einrichtungen, die vom EAD bereitgestellt werden, zu erlassen. |
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(7) |
Der Beschluss (GASP) 2020/1515 sollte daher überarbeitet werden. Im Interesse der Rechtsklarheit sollte der genannte Beschluss aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kontinuität
(1) Das durch den Beschluss (GASP) 2020/1515 errichtete Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg (im Folgenden „ESVK“) setzt seine Tätigkeit im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss, durch den der Beschluss (GASP) 2020/1515 aufgehoben und ersetzt wird, fort.
(2) Der vorliegende Beschluss lässt bestehende Rechte, Pflichten, Vorschriften oder Beschlüsse, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1515 erlassen wurden, unberührt.
Artikel 2
Auftrag
Das ESVK erbringt Aus- und Fortbildungsleistungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) der Union im weiteren Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „GASP“), um ein gemeinsames Verständnis der GASP und der GSVP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über seine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bewährte Verfahren in Bezug auf verschiedene Aspekte der GASP und der GSVP zu bestimmen und zu verbreiten.
Artikel 3
Ziele
(1) Das ESVK trägt zur Stärkung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur in der Union und zur Förderung der in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsätze bei. Es verfolgt insbesondere die folgenden Ziele:
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a) |
Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU für die GSVP-Ausbildung, bei Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union, gegebenenfalls im Einklang mit dem integrierten Ansatz der EU für externe Konflikte und Krisen, dem Strategischen Kompass und dem EU-Pakt für die zivile GSVP; |
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b) |
Gewährleistung der Qualität und Kohärenz von GSVP-Aus- und Fortbildung; |
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c) |
Ermittlung, Aktualisierung und Befriedigung des Ausbildungsbedarfs von Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP und Gewährleistung, dass die zuständigen Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über ein gemeinsames Verständnis der Funktionsprinzipien von GSVP-Missionen und -Operationen verfügen und mit den Strategien, Organen und Verfahren der Union im Bereich der GSVP vertraut und darüber hinaus in der Lage sind, effiziente Arbeit zu allen einschlägigen GSVP-Angelegenheiten auf geeigneter Ebene (politisch, strategisch, operativ und taktisch) zu leisten; |
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d) |
Ermöglichung der Bündelung und gemeinsamen Nutzung von GSVP-Aus- und Fortbildung durch ein Netz ziviler und militärischer Ausbildungsanbieter in den Mitgliedstaaten; |
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e) |
Unterstützung nationaler und internationaler Ausbildungszentren durch Beratung zu internationalen Bildungsstandards, bewährten Verfahren und der jüngsten Forschung zur GSVP, auch auf Promotionsebene; |
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f) |
Ausarbeitung der Einzelheiten der Normung und Zertifizierung, einschließlich Qualitätssicherungsmechanismen für die gebündelte und gemeinsam genutzte GSVP-Ausbildung; |
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g) |
Unterstützung der Partnerschaften der Union im Bereich der GSVP, insbesondere Partnerschaften mit Ländern, die an GSVP-Missionen und -Operationen teilnehmen; |
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h) |
Unterstützung der Initiativen der Union im Bereich der Public Diplomacy durch die Ausbildungsmaßnahmen in der europäischen Nachbarschaft und darüber hinaus; |
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i) |
Förderung von Synergien und Komplementarität zwischen der zivilen und der militärischen Dimension der GSVP, einschließlich durch Ausbildung in unterschiedlichen Bereichen. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen erfüllt das ESVK etwaige weitere Aufgaben, die seinem Auftrag entsprechen und die der Lenkungsausschuss jährlich beschließt, wobei der EAD und das Sekretariat des ESVK in unterstützender Funktion tätig werden.
Artikel 4
Leitungsstruktur, Durchführung und Berichterstattung
(1) Der Lenkungsausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK.
(2) Das ESVK arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).
(3) Der Rat ist für die Gesamtsteuerung der Prioritäten und Tätigkeiten des ESVK verantwortlich. Das ESVK unterrichtet den Rat regelmäßig über seine Tätigkeiten. Es legt dem Rat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr vor.
Artikel 5
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1) Das ESVK verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Ziele zu erreichen, insbesondere um die für sein Funktionieren notwendigen Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben oder zu veräußern, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben und seine Verbindlichkeiten zu begleichen, Bankkonten zu führen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das ESVK die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach ihrem Recht zuerkannt ist. Eventuelle Haftungsansprüche, die dem ESVK entstehen können, werden aus den Mitteln bestritten, die ihm nach dem vorliegenden Beschluss zur Verfügung stehen.
Artikel 6
Struktur des ESVK
Das ESVK hat folgende Struktur:
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a) |
Der Lenkungsausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK, in dessen Verantwortung die Gesamtkoordination und -leitung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK liegt. Zu seiner Rolle gehört gemäß den vom Rat bestimmten strategischen Prioritäten im Hinblick auf den Inhalt und die Prioritäten der Ausbildungsprogramme des ESVK die Richtung vorzugeben und Beschlüsse über spezifische Aufgaben zu fassen; |
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b) |
der Akademische Exekutivrat — als Vertreter des in Artikel 7 vorgesehenen Netzes — erteilt dem Lenkungsausschuss akademische Beratung und Empfehlungen und ist für die Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK verantwortlich; |
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c) |
der Leiter des ESVK, der auch das ESVK-Sekretariat leitet, unterstützt den Lenkungsausschuss und den Akademischen Exekutivrat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist für die Gewährleistung der allgemeinen Qualität und Kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zuständig; |
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d) |
das ESVK-Sekretariat, dessen Rolle in Artikel 13 festgelegt ist. |
Artikel 7
Netz
(1) Das ESVK ist als ein Netz organisiert, das Anbieter einschlägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zusammenbringt, insbesondere von den Mitgliedstaaten benannte zivile und militärische Institute, Kollegs, Akademien, Hochschulen, Institutionen, Exzellenzzentren und andere mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik innerhalb der Union befasste Akteure.
(2) Das ESVK stellt enge Verbindungen zu den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere dem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, her und arbeitet mit ihnen zusammen.
(3) Das ESVK stützt sich auf das Fachwissen internationaler, staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und anderer einschlägiger Akteure, wie gegebenenfalls im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union stehender nationaler Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittländern, die den Status als „assoziierter Netzpartner“ erhalten können; die Einzelheiten dieses Status werden vom Lenkungsausschuss vereinbart.
Artikel 8
Lenkungsausschuss
(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem vertretungsberechtigten Mitglied aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Er tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleitet werden. Ein Vertreter des EAD nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil.
(2) Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt ein Vertreter des Hohen Vertreters. Der Vorsitz gestaltet die Beratungen über die strategische Ausrichtung, gewährleistet politische Kohärenz und leitet die Bemühungen um Konsensbildung unter den Mitgliedern, um den Beitrag des ESVK zu einer effizienten und wirksamen GSVP zu verstärken.
(3) Der Lenkungsausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die Erfüllung und die Überwachung des Auftrags und der Ziele des ESVK sowie die allgemeine Funktionsweise des Netzes. Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Gewährleistung von Synergien und Komplementarität der Maßnahmen zwischen ziviler und militärischer Ausbildung und damit verbundenen Tätigkeiten unter Wahrung nationaler Normen und Zertifizierungen; |
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b) |
Billigung des Jahresarbeitsprogramms des ESVK sowie der Vorschläge für den Jahreshaushalt und etwaiger Änderungen daran; |
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c) |
Billigung der Jahresberichte über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und der darin enthaltenen Empfehlungen; |
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d) |
Auswahl und Priorisierung der durch das ESVK durchzuführenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und jährliche Billigung aller spezifischen Aufgaben für vom ESVK im Einklang mit seinem Auftrag und seinen Zielen durchzuführende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Anforderungen an die Ausbildung und die verfügbaren Ressourcen zu berücksichtigen sind; |
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e) |
Annahme der Lehrpläne für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK; und |
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f) |
Beschluss der Öffnung spezifischer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK für die Beteiligung von Drittländern im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union. |
(4) Der Lenkungsausschuss erteilt allgemeine Leitlinien für die Arbeit des Akademischen Exekutivrats, des Leiters des ESVK und des ESVK-Sekretariats.
(5) Der Lenkungsausschuss
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a) |
ernennt die Vorsitzenden des Akademischen Exekutivrats und seiner verschiedenen Formationen; |
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b) |
billigt die Geschäftsordnung des Akademischen Exekutivrats; |
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c) |
billigt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des ESVK gemäß Artikel 10 Absatz 7; |
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d) |
billigt alle freiwilligen Finanzbeiträge gemäß Artikel 17. |
(6) Der Leiter des ESVK, das ESVK-Sekretariat, der Vorsitzende des Akademischen Exekutivrats und bei Bedarf die Vorsitzenden der verschiedenen Formationen des Akademischen Exekutivrats sowie Vertreter der Kommission und anderer Organe der Union und des EAD oder anderer Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(7) Der Lenkungsausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union. Er beschließt die Billigung seiner Geschäftsordnung und andere Verfahrensbeschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Erhält das ESVK einen Mehrjahresbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, so billigt der Lenkungsausschuss den Vorschlag für den Jahreshaushalt einstimmig.
Artikel 9
Akademischer Exekutivrat
(1) Der Akademische Exekutivrat (Executive Academic Board — EAB) setzt sich aus vom Lenkungsausschuss bestimmten hochrangigen Vertretern von zivilen und militärischen Einrichtungen und anderen relevanten Akteuren, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, zusammen, wobei im Hinblick auf seine Zusammensetzung und seine Formationen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem zivilen und dem militärischen Bereich zu gewährleisten ist.
(2) Zu den Sitzungen des EAB werden Vertreter des EAD und der Kommission eingeladen.
(3) Akademische Sachverständige und hochrangige Beamte von Organen der Union und der Mitgliedstaaten können zur Teilnahme an den Sitzungen des EAB als Beobachter eingeladen werden. Bei Bedarf können in Einzelfällen akademische Sachverständige und hochrangige Beamte, die Institutionen außerhalb des Netzes vertreten, zu den Sitzungen des EAB eingeladen werden.
(4) Der EAB hat folgende Aufgaben:
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a) |
Unterstützung der Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des ESVK durch das Netz und das ESVK-Sekretariat; |
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b) |
Unterstützung der Gesamtkoordination der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen teilnehmenden Ausbildungseinrichtungen; |
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c) |
Überprüfung der Standards der im vorangegangenen akademischen Jahr durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Beitrag zur Entwicklung der Qualitätssicherung durch Normung und Zertifizierung; |
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d) |
Gewährleistung der systematischen Bewertung aller Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK, insbesondere durch die Vereinheitlichung der Lehrgangsevaluierung und -berichte; |
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e) |
Entwicklung eines maßgeschneiderten, bedarfsorientierten Ansatzes für die Durchführung eines neuen Qualitätssicherungssystems, dessen Umfang vom Lenkungsausschuss des ESVK zu bewerten und zu beschließen ist. |
(5) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der EAB in verschiedenen projektorientierten Formationen tagen, die gegebenenfalls vom ESVK-Sekretariat unterstützt werden. Der EAB arbeitet die Aufgabenbeschreibung dieser Formationen aus und legt sie dem Lenkungsausschuss zur Billigung vor. Jede Formation erstattet dem EAB mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Auf Vorschlag des EAB oder des ESVK-Sekretariats kann der Lenkungsausschuss beschließen, das Mandat einer spezifischen Formation zu verlängern oder zu beenden.
(6) Die Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses gilt entsprechend für den EAB und alle spezifischen Formationen.
Artikel 10
Leiter des ESVK
(1) Der Leiter des ESVK ist für die Verwaltung und Haushaltsführung des ESVK verantwortlich und ist der gesetzliche Vertreter des ESVK.
(2) Unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters sorgt der Leiter des ESVK für das Funktionieren des ESVK sowie für ein sicheres und inklusives Arbeitsumfeld, wobei er ein hohes Maß an Fachwissen, Professionalität und ethischen Standards bei der Verwaltung des ESVK-Sekretariats aufrechterhält und Effizienz und Wirksamkeit bei der Durchführung der Tätigkeiten des ESVK gewährleistet.
(3) Der Leiter des ESVK erstattet dem Lenkungsausschuss über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags, der Ziele und der Aufgaben des ESVK Bericht.
(4) Der Leiter des ESVK berät und unterstützt den Lenkungsausschuss und den Akademischen Exekutivrat bei der allgemeinen Organisation und Verwaltung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK.
(5) Der Leiter des ESVK ist verantwortlich für die jährliche Berichterstattung des ESVK — auch in Bezug auf die Finanzausgaben —, die sich auf den Sachstand hinsichtlich des Auftrags und der Ziele des ESVK erstreckt, sowie für die Umsetzung aller strategischen Leitlinien, die der Rat gegebenenfalls nach Billigung durch den Lenkungsausschuss vorgegeben hat.
(6) Der Leiter des ESVK legt dem Lenkungsausschuss auf der Grundlage der von den Mitgliedern des Netzes gemäß Artikel 7 vorgelegten Vorschläge einen Jahresarbeitsplan vor, in enger Zusammenarbeit mit dem EAD und gegebenenfalls — was die Finanzierung betrifft — mit der Kommission.
(7) Der Leiter des ESVK legt dem Lenkungsausschuss jedes Jahr spätestens am 15. Juni einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das ESVK vor. Nach Billigung durch den Lenkungsausschuss übermittelt der Leiter des ESVK den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Kommission.
Artikel 11
Auswahl des Leiters des ESVK
(1) Bewerber um den Posten des Leiters des ESVK müssen über anerkannte Expertise und Erfahrung im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie über einschlägige Managementerfahrung auf einem angemessenen Niveau verfügen. Jeder Mitgliedstaat kann einen Bewerber für den Posten des Leiters des ESVK benennen. Bedienstete der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich des EAD, können sich auch um diesen Posten bewerben.
(2) Das Vorauswahlverfahren wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Das Vorauswahlgremium besteht aus drei Vertretern des EAD. Den Vorsitz im Vorauswahlgremium führt der Vorsitzende des Lenkungsausschusses. Gestützt auf das Ergebnis der Vorauswahl unterbreitet der Hohe Vertreter dem Lenkungsausschuss eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern, die in der Präferenzreihenfolge des Vorauswahlgremiums aufgeführt sind. Die Bewerber stellen dem Lenkungsausschuss ihre Vision für das ESVK vor; im Anschluss daran wird das Vorauswahlgremium ersucht, in geheimer schriftlicher Abstimmung eine Rangfolge der Bewerber aufzustellen. Der Bewerber, der die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wird vom Hohen Vertreter für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ernannt. Erreichen die Bewerber mit den meisten Stimmen die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird zwischen diesen Bewerbern nach Bedarf weiter abgestimmt, bis ein einzelner Kandidat die meisten Stimmen erhält.
(3) Ungeachtet seiner politischen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Lenkungsausschuss gemäß Artikel 10 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses übt der Leiter des ESVK seine Aufgaben als dem Hohen Vertreter unterstellter Bediensteter des EAD als Anstellungsbehörde oder zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden „Anstellungsbehörde“) aus.
(4) Sechs Monate vor Ende des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums bewertet der Lenkungsausschuss, wie der Leiter des ESVK seine Aufgaben ausgeführt hat, einschließlich im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrags und der Ziele des ESVK, in Bezug auf die Vision für das ESVK, die während des in Absatz 2 genannten Auswahlverfahrens vorgestellt wurde und die erzielten Ergebnisse, und auf der Grundlage aller Elemente, die der EAD in seiner Rolle zur Unterstützung des Hohen Vertreters vorgebracht hat, in Bezug auf die Managementleistung insgesamt. Der Lenkungsausschuss schlägt dem Hohen Vertreter entweder vor, das Mandat des Leiters des ESVK zu verlängern, oder er beschließt, ein Verfahren für die Auswahl eines neuen Leiters des ESVK einzuleiten. Wird das Mandat verlängert, so darf die Gesamtlaufzeit des Mandats des Leiters des ESVK fünf Jahre nicht überschreiten.
(5) Der Hohe Vertreter kann mit Zustimmung des Lenkungsausschusses jederzeit beschließen, das Mandat des Leiters zu beenden, entweder gemäß Artikel 47 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten oder gemäß Anhang IX Artikel 9 des Statuts der Beamten (im Folgenden „Statut“), im letzteren Fall im Anschluss an eine von der Anstellungsbehörde des EAD eingeleitete Verwaltungsuntersuchung gemäß Artikel 86 des Statuts.
Artikel 12
Stellvertretender Leiter des ESVK
(1) Der Leiter des ESVK wird bei der Wahrnehmung aller ihm obliegenden Aufgaben gemäß dem vorliegenden Beschluss von einem Stellvertretenden Leiter des ESVK unterstützt, sofern angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen.
(2) Stimmt der Lenkungsausschuss der Ernennung einer Person in dieser Funktion zu, so ist der Stellvertretende Leiter des ESVK ein Bediensteter des EAD oder ein zum EAD abgeordneter Bediensteter eines anderen Organs, einer anderen Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union und dem Hohen Vertreter unterstellt.
(3) Der Leiter des ESVK organisiert das Auswahlverfahren in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und dem Lenkungsausschuss. Die Bewerber müssen die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen. Der erfolgreiche Bewerber wird vom Lenkungsausschuss gebilligt und vom Hohen Vertreter für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ernannt, der um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden kann.
Artikel 13
ESVK-Sekretariat
(1) Das ESVK-Sekretariat unterstützt den Leiter des ESVK bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und leistet dem Lenkungsausschuss und dem Akademischen Exekutivrat, einschließlich dessen verschiedene Formationen, Unterstützung.
(2) Das ESVK-Sekretariat
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a) |
leistet dem Lenkungsausschuss Unterstützung bei seiner gesamten Arbeit und unterstützt den Akademischen Exekutivrat dabei, die allgemeine Qualität und Kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zu gewährleisten; |
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b) |
bietet seinem Netz Unterstützung an, um eine gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungskultur zu fördern und unterstützt die Mitglieder des Netzes bei der Koordinierung und Organisation der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK; |
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c) |
ermöglicht es den Ausbildungsanbietern der Mitgliedstaaten, geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bündeln und gemeinsam anzubieten; |
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d) |
berät hinsichtlich der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, einschließlich Förderung und Unterstützung der Entwicklung der Qualitätssicherung durch Normungs- und Zertifizierungsmechanismen; |
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e) |
erleichtert den Zugang zu geeigneten Rednern. |
Artikel 14
Unterstützung durch den EAD
(1) Der EAD trägt die Kosten, die sich aus der Beschäftigung des Leiters und eines Assistenten ergeben, sowie die Kosten, die mit der Unterbringung des Leiters und des Sekretariats in seinen Räumlichkeiten verbunden sind, einschließlich der Kosten für Informationstechnologie.
(2) Der EAD lässt dem ESVK die administrative Unterstützung zukommen, die für die Einstellung und Verwaltung des Personals des ESVK erforderlich ist. Zu diesem Zweck richtet der EAD einen Statutspersonalstab des ESVK als Verwaltungsstelle ein, der dem Leiter des ESVK in seiner Eigenschaft als Bediensteter des EAD untersteht. Der EAD stellt auf Antrag des Leiters des ESVK und gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Vertragsbedienstete für den Statutspersonalstab des ESVK ein und beschäftigt diese.
(3) Das ESVK vergütet den EAD für die Bereitstellung der administrativen Unterstützung. In einer vom Lenkungsausschuss genehmigten Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem EAD und dem ESVK werden die Einzelheiten dieser Vergütung festgelegt, die insgesamt 6 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 nicht überschreiten darf.
Artikel 15
Personal des ESVK
(1) Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus
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a) |
nationalen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK-Sekretariat abgeordnet werden; |
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b) |
vom EAD eingestellten Verwaltungsmitarbeitern, die ihre Aufgaben im Rahmen des Statutspersonalstabs des ESVK wahrnehmen und aus dem ESVK-Haushalt bezahlt werden; |
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c) |
Bediensteten des EAD oder zum EAD abgeordneten Bediensteten von Organen der Union, die dem Statutspersonalstab des ESVK zugeteilt sind. |
(2) Das ESVK kann Praktikanten sowie Gastexperten und -forscher aufnehmen.
(3) Die Zahl der Stellen, die zur Unterstützung des ESVK zugeteilt werden, wird vom Lenkungsausschuss anhand des dokumentierten Bedarfs und der Verfügbarkeit von Finanzmitteln zusammen mit dem Entwurf des Vorschlags für den Jahreshaushaltsplan festgelegt.
(4) Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden und die in die Zuständigkeit des Leiters des ESVK fallen, gilt der Beschluss des Hohen Vertreters über die Regelung für zum EAD abgeordnete nationale Sachverständige entsprechend. Für Bedienstete, die als zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordnete Mitarbeiter des EAD eingestellt werden, gelten weiterhin alle Rechte und alle Verpflichtungen, die im Statut und in den vom EAD erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind. Der Hohe Vertreter fungiert als Anstellungsbehörde für diese Bediensteten.
(5) Möchte ein Bediensteter des ESVK, der einen Posten außerhalb der Führungsebene bekleidet, um Unterstützung im Zusammenhang mit Handlungen oder Verhaltensweisen anderer Bediensteter, die nicht der Führungsebene angehören, ersuchen, so kann er einen Antrag beim Leiter oder beim Stellvertretenden Leiter des ESVK stellen. Der Leiter des ESVK oder der Stellvertretende Leiter des ESVK kann administrative Unterstützung vom EAD gemäß Artikel 14 Absatz 2 für die Bearbeitung solcher Anträge einholen und mit der Stelle des EAD zusammenarbeiten, die für die zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordneten Bediensteten zuständig ist. Dabei ist der Leiter des ESVK oder der Stellvertretende Leiter des ESVK befugt, alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu ergreifen, während die einschlägige Stelle des EAD alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordneten Bediensteten gemäß den im EAD geltenden Vorschriften ergreifen kann.
(6) Möchte ein nicht der Führungsebene angehörender Bediensteter um Unterstützung im Zusammenhang mit Handlungen oder Verhaltensweisen von Bediensteten, die der Führungsebene angehören, ersuchen, so kann er einen Antrag beim Generaldirektor für Ressourcenverwaltung des EAD einreichen, der über die erforderliche Befugnis zur Bearbeitung solcher Anträge verfügt; in diesem Fall erstattet der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung dem Hohen Vertreter, der als Anstellungsbehörde fungiert, Bericht und schlägt die Maßnahmen vor, die er angesichts der Situation für geeignet und angemessen hält. Der Lenkungsausschuss ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(7) In allen Fällen werden Anträge auf Unterstützung innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts in der Auslegung durch den Gerichtshof vorgesehenen Frist bearbeitet.
Artikel 16
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beläuft sich auf 2 933 303,62 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag oder die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die nachfolgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.
(2) Alle aus den in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus den in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem ESVK.
Artikel 17
Freiwillige Finanzbeiträge
(1) Das ESVK kann — sofern der Lenkungsausschuss zustimmt — freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, Instituten oder anderen Spendern erhalten und diese Beiträge verwalten. Diese Beiträge sind vom ESVK als solche zu identifizieren.
(2) Technische und finanzielle Vereinbarungen über die Beiträge nach Absatz 1 werden vom ESVK ausgehandelt und gebilligt. Diese Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Vorschriften für die ordnungsgemäße Verwaltung der durch diese freiwilligen Beiträge finanzierten Ausgaben.
Artikel 18
Sachleistungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Das ESVK kann Sachleistungen erhalten. Die beitragenden Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Institute der Union sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK. Jeder Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.
Artikel 19
Durchführung von Projekten
(1) Das ESVK kann sich um die Teilnahme an Forschungsprojekten und anderen Projekten im Bereich der GASP bewerben. Das ESVK nimmt als Projektkoordinator oder Projektbeteiligter teil. Der Leiter oder sein Vertreter kann Mitglied des „Beratungsausschusses“ solcher Projekte werden oder diese Aufgabe dem Vorsitzenden einer der Formationen des Akademischen Exekutivrats oder einem Mitglied des ESVK-Sekretariats übertragen.
(2) Die Beiträge aus diesen Projekten werden getrennt von dem Beitrag im Rahmen der Finanzregelung gemäß Artikel 16 und von den freiwilligen Finanzbeiträgen gemäß Artikel 17 verbucht und im Einklang mit den Zielen des ESVK verwendet.
Artikel 20
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK
(1) Alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zur Teilnahme offen.
(2) An den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls Staatsangehörige von anderen Drittstaaten, sowie Mitglieder oder Mitarbeiter internationaler Organisationen auf gegenseitiger Basis sowie einschlägige NRO teilnehmen, und zwar insbesondere an den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
Artikel 21
Sicherheitsvorschriften
Der Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst findet auf das ESVK Anwendung.
Artikel 22
Zugang zu Dokumenten
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) findet auf das ESVK Anwendung.
Artikel 23
Schutz von EU-Verschlusssachen
Der Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) findet auf das ESVK Anwendung.
Artikel 24
Überprüfung
Der Hohe Vertreter legt dem Rat spätestens bis zum 10. Dezember 2029 einen auf den Ansichten des Lenkungsausschusses beruhenden Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor, dem gegebenenfalls Vorschläge für seine Überprüfung beigefügt sind.
Artikel 25
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 26
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NAGY I.
(1) Beschluss (GASP) 2020/1515 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 (ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1515/oj).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3116/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)