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Document 32024D3082

Beschluss (EU) 2024/3082 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen und Interessenvertretern und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/838/EU, Euratom

C/2024/11000

ABl. L, 2024/3082, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3082/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3082/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3082

5.12.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/3082 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2024

über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen und Interessenvertretern und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/838/EU, Euratom

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und gemäß Artikel 11 Absatz 3 EUV umfangreiche Anhörungen durchzuführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt.

(2)

Gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen.

(3)

Um das Vertrauen der Unionsbürger in die Legitimität der politischen, legislativen und administrativen Prozesse der Union aufrechtzuerhalten, sollten Kontakte zu Interessenvertretern auf transparente Weise geführt werden. Zu diesem Zweck setzt sich die Kommission für die Förderung einer ethischen und transparenten Interessenvertretung durch das verbindliche Transparenz-Register (1) ein.

(4)

Am 4. Dezember 2024 hat die Kommission den Beschluss (EU) 2024/3081 (2) erlassen, in dem Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen den Mitgliedern der Kommission und ihren Kabinettsmitgliedern mit Interessenvertretern festgelegt sind. Bedienstete der Kommission in Führungspositionen können ebenfalls Treffen mit Interessenvertretern abhalten, die ähnlichen Zwecken dienen wie die Treffen, auf die in dem genannten Beschluss Bezug genommen sind. Deshalb sollten für diese Treffen ähnliche Transparenzanforderungen gelten.

(5)

Angesichts der positiven Erfahrungen mit der Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission mit Interessenvertretern zu Fragen der Beschlussfassung und Politikumsetzung in der Union sollte die Praxis der Veröffentlichung von Informationen über solche Treffen beibehalten und auf alle Bedienstete der Kommission in Führungspositionen ausgeweitet werden. Auch wenn keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Teilnahme von Generaldirektoren der Kommission oder anderen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen an öffentlichen Veranstaltungen erforderlich sind, da diese Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, sollten alle Bediensteten der Kommission in Führungspositionen Informationen über alle Treffen veröffentlichen, die sie mit Interessenvertretern abhalten.

(6)

Während die Mitglieder der Kommission und ihre Kabinettsmitglieder gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses C(2018) 700 der Kommission über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (3) sich bereits lediglich mit Interessenvertretern treffen, die im Transparenz-Register eingetragen sind, soweit diese in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, sollte diese Maßnahme für alle Bediensteten der Kommission in Führungspositionen gelten, um einen kohärenten Ansatz und ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten.

(7)

Treffen, die nicht im Rahmen der abgedeckten Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung stattfinden, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen. Insbesondere sollten Treffen mit Vertretern anderer Organe oder Einrichtungen der Union im üblichen Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen nicht unter diesen Beschluss fallen. Treffen mit Vertretern von Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen, da diese Behörden öffentliche Interessen verfolgen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Beitrag zur Arbeit der Kommission leisten. Treffen mit Verbänden und Netzwerken öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene sollten nicht unter diesen Beschluss fallen, sofern diese Verbände und Netzwerke ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln. Zum Schutz der internationalen Beziehungen der Union sollten Treffen mit Vertretern von öffentlichen Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Missionen und Botschaften, oder mit zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich der von ihnen stammenden Agenturen und Einrichtungen, nicht unter diesen Beschluss fallen.

(8)

Um dem besonderen Charakter des in Artikel 154 AEUV vorgesehenen Dialogs mit den Sozialpartnern sowie dem besonderen Charakter des in Artikel 17 AEUV genannten Dialogs mit Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, sollten die in diesen Kontexten stattfindenden Treffen nicht unter diesen Beschluss fallen.

(9)

Angesichts der in Artikel 10 Absatz 4 EUV anerkannten besonderen Rolle politischer Parteien sollten Treffen mit Vertretern politischer Parteien ebenfalls nicht unter diesen Beschluss fallen.

(10)

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung sollten spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden, nicht unter diesen Beschluss fallen. Darüber hinaus sollten Kontakte mit natürlichen Personen, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln, nicht unter diesen Beschluss fallen.

(11)

Treffen, die im Rahmen der Rechts- und sonstigen professionellen Beratung stattfinden, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen. Treffen, die für Stellungnahmen in folgenden Zusammenhängen organisiert werden, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen: Stellungnahmen durch Parteien oder Dritte im Rahmen eines — durch das Unionsrecht oder das für die Union geltende Völkerrecht geschaffenen — Rechts- oder Verwaltungsverfahrens; Stellungnahmen auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung zu einem der unterzeichnenden Organe; Stellungnahmen auf der Grundlage einer aus Unionsmitteln finanzierten Finanzhilfevereinbarung; Stellungnahmen als Reaktion auf direkte und spezifische Ersuchen eines der Unionsorgane, ihrer Vertreter oder ihrer Bediensteten um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen.

(12)

Um die Transparenz in Bezug auf die Interessenvertretung weiter zu erhöhen und es den Bürgern zu ermöglichen, über den Inhalt des Austauschs zwischen der Kommission und Interessenvertretern informiert zu sein, sollten Bedienstete der Kommission in Führungspositionen Protokolle all ihrer Treffen mit Interessenvertretern veröffentlichen.

(13)

Dieser Beschluss berührt nicht die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Ausübung der Rechte der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Ebenfalls lässt er weitergehendere Transparenzanforderungen oder Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften der Union oder von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften unberührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen in Bezug auf die Transparenz von Treffen festgelegt, die Bedienstete der Kommission in Führungspositionen mit Interessenvertretern abhalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bediensteter der Kommission in einer Führungsposition“: ein Bediensteter der Kommission, der eine Stelle innehat, die der Funktionsbezeichnung eines Generalsekretärs, Generaldirektors, stellvertretenden Generalsekretärs oder stellvertretenden Generaldirektors, Direktors oder einer gleichwertigen Stelle, Referatsleiters oder einer gleichwertigen Stelle im Sinne des Beschlusses C(2013) 8979 der Kommission vom 16. Dezember 2013 über Funktionsbezeichnungen und Titel entspricht;

b)

„Interessenvertreter“: jede natürliche oder juristische Person, jede formelle oder informelle Gruppe oder Vereinigung oder jedes formelle oder informelle Netzwerk, die bzw. das Tätigkeiten ausübt mit dem Ziel, die Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu beeinflussen;

c)

„Treffen“: auf Initiative eines Interessenvertreters oder Bediensteter der Kommission in Führungspositionen organisierte Zusammenkunft zur Erörterung von Fragen der Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften in der Union unbeschadet des Artikels 3.

Artikel 3

Ausnahmen

Dieser Beschluss findet auf folgende Treffen keine Anwendung:

a)

spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden;

b)

Treffen mit:

i)

Sozialpartnern, die als Teilnehmer am sozialen Dialog gemäß Artikel 154 AEUV auftreten;

ii)

natürlichen Personen, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln;

iii)

öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihren ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene;

iv)

Verbänden und Netzwerken öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln;

v)

zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich den von ihnen ausgehenden Agenturen und Gremien;

vi)

öffentlichen Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften, es sei denn, diese Stellen werden durch juristische Personen, Büros oder Netzwerke ohne diplomatischen Status oder durch einen Vermittler gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Interinstitutionellen Vereinbarung vertreten;

vii)

politischen Parteien, mit Ausnahme von Organisationen, die von Parteien gegründet wurden oder mit diesen verbunden sind;

viii)

Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften im Sinne des Artikels 17 AEUV, mit Ausnahme von Ämtern, juristischen Personen oder Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen, religiöse Gemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften in ihren Beziehungen zu den Unionsorganen zu vertreten, sowie deren Vereinigungen;

c)

Treffen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechts- und sonstiger professioneller Beratung abgehalten werden, wenn:

i)

die Beratung in einer Vertretung von Mandanten im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens besteht;

ii)

die Mandanten beraten werden, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die bestehenden Rechtsnormen einhalten;

iii)

die Beratung in der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte, wie dem Recht auf rechtliches Gehör, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren besteht, und Tätigkeiten umfasst, die von Rechtsanwälten oder anderen Berufsgruppenausgeübt werden, die an der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte beteiligt sind;

d)

Treffen, die in folgenden Zusammenhängen zur Abgabe von Stellungnahmen organisiert werden:

i)

durch Parteien oder Dritte im Rahmen eines — durch das Unionsrecht oder das für die Union geltende Völkerrecht geschaffenen — Rechts- oder Verwaltungsverfahrens;

ii)

auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung mit der Kommission oder auf der Grundlage einer aus Unionsmitteln finanzierten Finanzhilfevereinbarung;

iii)

als Reaktion auf direkte und spezifische Ersuchen der Kommission, ihrer Vertreter oder ihrer Bediensteten um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen.

Artikel 4

Konditionalität von Treffen

Bedienstete der Kommission in Führungspositionen treffen sich lediglich mit Interessenvertretern, die im Transparenz-Register eingetragen sind, soweit diese in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.

Artikel 5

Informationen über Treffen

(1)   Bedienstete der Kommission in Führungspositionen veröffentlichen Informationen über alle Treffen, die sie mit Interessenvertretern gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses abhalten.

(2)   Die zu veröffentlichenden Informationen umfassen:

a)

das Datum des Treffens;

b)

den Ort des Treffens;

c)

den Namen und das Amt des Bediensteten der Kommission in einer Führungsposition;

d)

den Namen des Interessenvertreters bzw. die Namen der Interessenvertreter;

e)

den Gegenstand des Treffens.

Artikel 6

Protokolle der Treffen

(1)   Über alle Treffen, die Bedienstete der Kommission in Führungspositionen mit Interessenvertretern abhalten, wird ein Protokoll geführt.

(2)   Bedienstete der Kommission in Führungspositionen veröffentlichen die Protokolle der Treffen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses.

(3)   Das Protokoll eines Treffens wird in Form eines einzigen Dokuments erstellt, das Folgendes enthält:

a)

die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen;

b)

die wichtigsten während des Treffens angesprochenen Punkte und geäußerten Standpunkte;

c)

gegebenenfalls Schlussfolgerungen des Treffens.

Artikel 7

Veröffentlichung

Unbeschadet des Artikels 8 werden die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen und ein gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstelltes Dokument innerhalb von zwei Wochen nach dem Treffen in einem standardisierten Format auf der offiziellen Website der jeweiligen Kommissionsdienststelle veröffentlicht.

Artikel 8

Personenbezogene Daten von Teilnehmenden von Treffen

Personenbezogene Daten von Einzelpersonen (die im Namen von Interessenvertretern handeln) oder von Bediensteten der Kommission (mit Ausnahme von Bediensteten der Kommission in Führungspositionen), die an Treffen teilnehmen, werden nicht veröffentlicht.

Artikel 9

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 2014/838/EU, Euratom, dessen Wirkungen ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses außer Kraft treten.

(2)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Er gilt ab dem 1. Januar 2025.

Brüssel, den 4. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1) (im Folgenden „die Interinstitutionelle Vereinbarung“).

(2)  Beschluss (EU) 2024/3081 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Mitgliedern der Kommission und Interessenvertretern und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/839/EU, Euratom (ABl. L, 2024/3081, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3081/oj).

(3)   ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3082/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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