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Document 32024D2957
Council Decision (EU) 2024/2957 of 21 November 2024 on the position to be adopted on behalf of the European Union within the Joint Committee established by the Agreement between European Economic Community and the Swiss Confederation, with regard to a decision concerning the amendment of Protocol 3 to that Agreement as regards permeability between the Regional Convention on pan-Euro-Mediterranean preferential rules of origin and the Transitional rules of origin
Beschluss (EU) 2024/2957 des Rates vom 21. November 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum genannten Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2024/2957 des Rates vom 21. November 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum genannten Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
ST/13281/2024/INIT
ABl. L, 2024/2957, 29.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2957/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2957 |
29.11.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2957 DES RATES
vom 21. November 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum genannten Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit der Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1973 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 29 des Abkommens kann der nach diesem Artikel eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen kann der Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. |
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(3) |
Auf seiner nächsten Sitzung soll der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen fassen. |
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(4) |
Da der Beschluss des Gemischten Ausschusses Rechtswirkung haben wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden. |
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(5) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Mit dem Beschluss (EU) 2019/2198 (3) hat der Rat die Änderung des Übereinkommens unterstützt, mit der eine Reihe neuer aktualisierter und flexiblerer Ursprungsregeln festgelegt wurden (im Folgenden „Änderung des Übereinkommens“). Die Änderung des Übereinkommens wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten. |
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(6) |
Auf der Fachsitzung vom 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens überein, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln auf der Grundlage der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln“) anzuwenden. Die Übergangsregeln gelten parallel zu den Regeln des Übereinkommens, bis die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt. |
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(7) |
Die Anwendung der Übergangsregeln gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt. |
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(8) |
Seit dem 1. September 2021 ist eine Anzahl bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen mehreren Vertragsparteien des Übereinkommens (4) in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln anwendbar wurden. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) wurde das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit dem Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (5) durch ein neues Protokoll Nr. 3 ersetzt. Die Übergangsregeln sind in Anlage A dieses neuen Protokolls Nr. 3 festgelegt. |
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(9) |
Das Ziel der Übergangsregeln besteht darin, weniger strenge Regeln vorzusehen, damit Waren leichter für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen. Da die Übergangsregeln generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Übergangsregeln gelten parallel zu den im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln, wodurch zwei verschiedene Ursprungskumulierungszonen entstehen. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass Waren gleichzeitig unter beide Ursprungsregeln fallen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Anlage A des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (im Folgenden „Durchlässigkeit“), können Waren, die die Ursprungseigenschaft nach einer der beiden Ursprungsregeln erworben haben, auch als Ursprungserzeugnisse nach den anderen Ursprungsregeln gelten. Um die Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln zu erleichtern, sollte Artikel 8 der Anlage A des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen geändert werden. |
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(10) |
Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln einerseits und den in Anlage A des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthaltenen Übergangsregeln für den Ursprung andererseits zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2025 aus.
Geschehen zu Brüssel am 21. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
SZIJJÁRTÓ P.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluss des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 188).
(2) Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).
(3) Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1).
(4) Die Europäische Union, Island, die Schweizerische Eidgenossenschaft (einschließlich Liechtenstein), das Königreich Norwegen, die Färöer, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), die Republik Nordmazedonien, die Republik Serbien, Montenegro, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine.
(5) Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. August 2021 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2021/1859] (ABl. L 404 vom 15.11.2021, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2957/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)