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Document 32024D2704

Beschluss (EU) 2024/2704 des Rates vom 10. Oktober 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas

ST/13620/2024/INIT

ABl. L, 2024/2704, 16.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2704/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2704/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2704

16.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2704 DES RATES

vom 10. Oktober 2024

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) kann Eurojust auf der Grundlage einer Kooperationsstrategie eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden knüpfen und unterhalten.

(2)

Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 kann Eurojust personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaats übermitteln, sofern unter anderem eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wurde, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen vorsieht.

(3)

Am 1. März 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden im Januar 2024 auf Ebene der Verhandlungsteams erfolgreich abgeschlossen. Nachdem die Mitgliedstaaten den Wortlaut am 22. März 2024 auf fachlicher Ebene gebilligt hatten, gab Bosnien und Herzegowina am 10. April 2024 seine endgültige Zustimmung

(5)

Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

(6)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die in den Artikeln 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Eurojust im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme 20/2024 am 6. September 2024 abgegeben.

(10)

Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden.

(11)

Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission, die Unterzeichnung des Abkommens — vorbehaltlich seines Abschlusses — sicherstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung, im Namen der Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (2) genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission stellt die Unterzeichnung der Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses sicher.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2704/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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