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Document 32024D1970

Beschluss (GASP) 2024/1970 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

ST/8426/2024/INIT

ABl. L, 2024/1970, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1970/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1970/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1970

16.7.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1970 DES RATES

vom 15. Juli 2024

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

Der Rat der Europäischen Union —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Juli 2025 verlängert werden, und die Einträge zu vier Personen und zwei Organisationen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(3)

Darüber hinaus ist es angezeigt, die bestehende Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (GASP) 2023/1532 zu präzisieren.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach einer solchen Erteilung.

(11)   Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.“

2.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY I.


(1)  Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 20).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 mit der Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3“ wird wie folgt geändert:

1.

In der Liste mit der Überschrift „A. Natürliche Personen“ erhalten die Einträge 1, 2, 3 und 6 folgende Fassung:

 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

Hadi ZAHOURIAN

هادی ظهوریان

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari

Geburtsort: Teheran, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0055312047 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Hadi Zahourian ist Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.

Als Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Hadi Zahourian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

2.

Mohammad Shahab KHANIAN

محمد شهاب خانیان

(persische Schreibweise)

Position(en): Stellvertretender Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari

Geburtsort: Maschhad, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0930588411 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Mohammad Shahab Khanian ist stellvertretender Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.

Als stellvertretender Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Mohammad Shahab Khanian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

3.

Ehsan Rahat VARNOSFADRANI

احسان راحت وارنوسفدرانی

(persische Schreibweise)

Position(en): Leitender Wissenschaftler von Shakad Sanat Asmari

Geburtsdatum: 1983

Geburtsort: Bahman, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Ehsan Rahat Varnosfadrani ist leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.

Als leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Ehsan Rahat Varnosfadrani daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

6.

Ehsan IMANINEJAD

alias Ehsan IMANIJAD

احسان ایمانی نژاد

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Shahrivar, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Saad Sazeh Faraz Sharif

Ehsan Imaninejad ist Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif.

Saad Sazeh Faraz Sharif (alias Daria Fanavar Borhan Sharif) ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV)‚Shahed‘ herstellt.

Als Geschäftsführer von Saad Sazeh Faraz Sharif unterstützt Ehsan Imaninejad daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023“

2.

In der Liste mit der Überschrift „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ erhalten die Einträge 1 und 4 folgende Fassung:

 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

Shakad Sanat Asmari

شکاد صنعت آسماری

(persische Schreibweise)

Anschrift: Haft-e Tir Sq, 378 Moftah Shomali St, third floor, Tehran, Iran, postal code 1588 94 45 46

Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Tehran, Iran

Registrierungsdatum: 24.10.2016

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

 

 

 

Nationale ID-Nr.: 14006189580

Registrierungsnummer: 498744

Verbundene Personen: Hadi Zahourian (Geschäftsführer); Mohammad Shahab Khanian (stellvertretender Geschäftsführer); Ehsan Rahat Varnosfadrani (leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer)

 

 

4.

Sarmad Electronic Sepahan Company

alias

Sarmad Electronics; Sarmad Electronic Sepahan; Sarmad Electronics Co.

سرمد الکترونیک سپاهان

(persische Schreibweise)

Anschrift: Second Floor, No 309, Alley 28, South Abou Na’im Street, Jaber Ansari Street, Isfahan, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 2014

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Sarmad Electronic Sepahan Company ist ein iranisches Unternehmen, das die in iranischen unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) verwendeten spezifischen Komponenten herstellt.

Diese UAV werden von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt. Servomotoren und Flow-Motoren aus demontierten iranischen UAV, die in ukrainischen Kampfgebieten gefunden wurden, konnten direkt zu der Sarmad Electronic Sepahan Company zurückverfolgt werden.

Das Unternehmen selbst bewirbt seine Tätigkeiten in Iran, indem es erklärt, in großen sensiblen Industriezweigen des Landes tätig zu sein, einschließlich im Bereich UAV.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1970/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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