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Document 32024D1751

Beschluss (EU) 2024/1751 des Rates vom 13. Juni 2024 zur Verlängerung der Mandate der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

ST/10379/2024/INIT

ABl. L, 2024/1751, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1751/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1751/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1751

19.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1751 DES RATES

vom 13. Juni 2024

zur Verlängerung der Mandate der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EUStA wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet.

(2)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA unabhängig ist, dass die Europäischen Staatsanwälte der EUStA im gesetzlich festgelegten Interesse der Union insgesamt handeln und bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1939 keine Weisungen von Personen außerhalb der EUStA, von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einholen oder entgegennehmen und dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Unabhängigkeit der EUStA achten und nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates (2) hat der Rat 14 Europäische Staatsanwälte für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Mandate dieser Europäischen Staatsanwälte laufen am 28. Juli 2026 aus. Es handelt sich dabei um die Europäischen Staatsanwälte der folgenden teilnehmenden Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Finnland.

(5)

Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, indem die gestaffelte Verlängerung der Amtszeit eines Drittels der Europäischen Staatsanwälte alle drei Jahre sichergestellt und die Unabhängigkeit der EUStA und der Europäischen Staatsanwälte gewahrt wird, ist es angezeigt, die Mandate von sieben Europäischen Staatsanwälten gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 bis zum 30. Juni 2029 zu verlängern, wobei berücksichtigt werden muss, ob sie bis zu diesem Zeitpunkt für das Amt zur Verfügung stehen.

(6)

Am 29. Februar 2024 hat der Rat die 14 Europäischen Staatsanwälte befragt, deren Mandat am 28. Juli 2026 ausläuft. Alle 14 gaben an, bis zum 30. Juni 2029 für das Amt zur Verfügung zu stehen. Zur Bestimmung der sieben Europäischen Staatsanwälte, deren Mandat verlängert werden sollen, fand am 12. April 2024 ein Losentscheid statt. Die Europäischen Staatsanwälte der folgenden Mitgliedstaaten wurden ausgewählt: Deutschland, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg Rumänien und Finnland.

(7)

Es ist daher angezeigt, die Mandate der Europäischen Staatsanwälte aus Deutschland, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Rumänien und Finnland bis zum 30. Juni 2029 zu verlängern.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mandate der folgenden Europäischen Staatsanwälte der EUStA werden bis zum 30. Juni 2029 verlängert:

Herr Andrés RITTER (3)

Frau Kristel SIITAM NYIRI (4)

Frau Tamara LAPTOŠ (5)

Herr Gatis DONIKS (6)

Herr Gabriel SEIXAS (7)

Herr Cătălin-Laurențiu BORCOMAN (8)

Herr Harri Tapio TIESMAA (9)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. DE MOOR


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 18).

(3)  Von Deutschland benannt.

(4)  Von Estland benannt.

(5)  Von Kroatien benannt.

(6)  Von Lettland benannt.

(7)  Von Luxemburg benannt.

(8)  Von Rumänien benannt.

(9)  Von Finnland benannt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1751/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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