This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024D1025
Council Decision (CFSP) 2024/1025 of 4 April 2024 amending Decision (CFSP) 2020/1999 concerning restrictive measures against serious human rights violations and abuses
Beschluss (GASP) 2024/1025 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Beschluss (GASP) 2024/1025 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
ST/7417/2024/INIT
ABl. L, 2024/1025, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1025/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1025 |
5.4.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/1025 DES RATES
vom 4. April 2024
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze“ seine Entschlossenheit bekräftigt, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von humanitären Ausnahmen in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen. |
(3) |
Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen müssen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben. Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 seiner Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse durch bestimmte Akteure zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen. |
(4) |
Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 (2) angenommen, mit dem die humanitäre Freistellung nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 (3) angenommen, mit dem die humanitäre Freistellung nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt wurden, und in die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen aufgenommen wurde. Am 27. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2686 (4) angenommen, mit dem in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen eine humanitäre Freistellung zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) genannten Akteure, zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde. |
(5) |
Um die Einheitlichkeit zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure sowie zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, zugunsten von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von oder von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten eine Freistellung von für im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1999 benannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass die bestehende Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Freistellung nicht in Anspruch nehmen können, geändert werden sollte. Der Rat ist zudem der Auffassung, dass in Fällen, in denen er festgestellt hat, dass aufgrund eines erhöhten Risikos, dass bereitgestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für andere als humanitäre Zwecke missbraucht werden, eine Überprüfung durch die nationalen zuständigen Behörden erforderlich ist, anstelle der Freistellung eine Ausnahmeregelung gelten sollte. |
(6) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(7) |
Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2020/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“ |
3. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. April 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13).
(2) Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 47 vom 15.2.2023, S. 50).
(3) Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 94 vom 3.4.2023, S. 48).
(4) Beschluss (GASP) 2023/2686 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke (ABl. L, 2023/2686, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2686/oj).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 („Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“) wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt A („Natürliche Personen“) wird wie folgt geändert:
|
2. |
Abschnitt B („Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“) wird wie folgt geändert:
|
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1025/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)