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Document 32024D0871
Decision (EU) 2024/871 of the European Central Bank of 8 March 2024 on the total amount of annual supervisory fees for 2023 (ECB/2024/8)
Beschluss (EU) 2024/871 der Europäischen Zentralbank vom 8. März 2024 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2023 (EZB/2024/8)
Beschluss (EU) 2024/871 der Europäischen Zentralbank vom 8. März 2024 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2023 (EZB/2024/8)
ECB/2024/8
ABl. L, 2024/871, 21.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/871/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/871 |
21.3.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/871 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 8. März 2024
über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2023 (EZB/2024/8)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (2) erlässt die Europäische Zentralbank (EZB) jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren auf der Grundlage der jährlichen Kosten der EZB berechnet. Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen. |
(3) |
Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte in Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Aufteilung der jährlichen Kosten auf der Grundlage der Kosten erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen sowie bestimmte sonstige gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung erhaltene und erstattete Beträge bei der Ermittlung der jährlichen Kosten berücksichtigt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) Anwendung.
Artikel 2
Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2023
(1) Der nach dem Anhang berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2023 beläuft sich auf 653 723 537 EUR.
(2) Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:
a) |
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 626 488 841 EUR; |
b) |
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 27 234 696 EUR. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. März 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
ANHANG
Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2023
(EUR) |
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Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen |
Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen |
Insgesamt |
Tatsächliche jährliche Kosten für 2023 |
626 264 932 |
27 238 475 |
653 503 407 |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten |
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Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten |
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Gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen |
– 162 717 |
– 19 419 |
– 182 137 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge |
386 626 |
15 640 |
402 266 |
INSGESAMT |
626 488 841 |
27 234 696 |
653 723 537 |
(Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.) |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/871/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)