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Document 32023R2607
Commission Regulation (EU) 2023/2607 of 22 November 2023 correcting Regulation (EU) 2022/2472 declaring certain categories of aid in the agricultural and forestry sectors and in rural areas compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union
Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
C/2023/7742
ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2607/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2607 |
23.11.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2023/2607 DER KOMMISSION
vom 22. November 2023
zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission (2) enthält technische Fehler, die sich auf den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung auswirken. Bei diesen Fehlern handelt es sich um falsche oder fehlende Verweise und Auslassungen. |
(2) |
Die Fehler wirken sich auf die Bedingungen für die Freistellung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 1, 6, 11, 14, 17, 27, 28, 34 und 48 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie auf den Anwendungsbereich des in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten Begriffs aus. Daher ist es angezeigt, diese Bestimmungen soweit erforderlich zu berichtigen, um die Möglichkeit beizubehalten, die betreffende staatliche Beihilfe, wie ursprünglich von der Kommission beabsichtigt, von der Anmeldepflicht freizustellen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2022/2472 sollte daher entsprechend berichtigt werden. — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2022/2472 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) gemäß den Artikeln 40 und 61 gewährt werden.“ |
5. |
Artikel 14 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen. Die Beihilfen dürfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und müssen demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.“ |
6. |
Artikel 17 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen sowie nationaler Normen werden keine Beihilfen gewährt.“ |
7. |
Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
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8. |
Artikel 28 wird wie folgt berichtigt:
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9. |
Artikel 34 Absatz 8 wird gestrichen. |
10. |
Artikel 48 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf über einen Zeitraum von drei Jahren 200 000 EUR pro Unternehmen nicht überschreiten.“ |
11. |
Anhang II Teil II erhält folgende Fassung: „TEIL II Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11 Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2607/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)