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Document 32023R2607

Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

C/2023/7742

ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2607/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2607/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2607

23.11.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2607 DER KOMMISSION

vom 22. November 2023

zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission (2) enthält technische Fehler, die sich auf den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung auswirken. Bei diesen Fehlern handelt es sich um falsche oder fehlende Verweise und Auslassungen.

(2)

Die Fehler wirken sich auf die Bedingungen für die Freistellung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 1, 6, 11, 14, 17, 27, 28, 34 und 48 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie auf den Anwendungsbereich des in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten Begriffs aus. Daher ist es angezeigt, diese Bestimmungen soweit erforderlich zu berichtigen, um die Möglichkeit beizubehalten, die betreffende staatliche Beihilfe, wie ursprünglich von der Kommission beabsichtigt, von der Anmeldepflicht freizustellen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2022/2472 sollte daher entsprechend berichtigt werden. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2022/2472 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c, d und e und Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d;“

2.

Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse‘ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, infolge deren Folgendes zerstört wurde: im Agrarsektor mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Drei- oder Vierjahreszeitraums oder berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Fünf- oder Achtjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes; in der Forstwirtschaft mehr als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials;“

3.

Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f und Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d erfüllt sind“;

4.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) gemäß den Artikeln 40 und 61 gewährt werden.“

5.

Artikel 14 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen. Die Beihilfen dürfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und müssen demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.“

6.

Artikel 17 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen sowie nationaler Normen werden keine Beihilfen gewährt.“

7.

Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

„b)

75 % der Kosten für die Beseitigung gemäß Absatz 2 Buchstabe d;

c)

100 % der Kosten für den Verwaltungsaufwand gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung gemäß Absatz 2 Buchstaben c, e, und f.“

8.

Artikel 28 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Versicherung oder der Beitrag zum Fonds auf Gegenseitigkeit deckt Verluste, die verursacht wurden durch“.

b)

In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Versicherungszahlungen oder der Beitrag zum Fonds auf Gegenseitigkeit“.

9.

Artikel 34 Absatz 8 wird gestrichen.

10.

Artikel 48 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf über einen Zeitraum von drei Jahren 200 000 EUR pro Unternehmen nicht überschreiten.“

11.

Anhang II Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

Hauptziele

(Mehrere Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben)

Beihilfehöchstintensität in %

Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung in voller Höhe

☐Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Artikel 14)

 

 

☐Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung (Artikel 15)

 

 

☐Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Artikel 16)

 

 

☐Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 17)

 

 

☐Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten (Artikel 18)

 

 

☐Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor (Artikel 19)

 

 

☐Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen (Artikel 20)

 

 

☐Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen (Artikel 21)

 

 

☐Beihilfen für Beratungsdienste (Artikel 22)

 

 

☐Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 23)

 

 

☐Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 24)

 

 

☐Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 25)

 

 

 

Art der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse:

Frost

Sturm

Hagel

Eis

starke oder anhaltende Regenfälle

Wirbelsturm

schwere Dürre

Sonstige

Bitte angeben:

Zeitraum des Auftretens

TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

☐Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden (Artikel 26)

 

 

☐Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere (Artikel 27)

 

 

☐Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit (Artikel 28)

 

 

☐Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 29)

 

 

☐Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (Artikel 30)

 

 

☐Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen (Artikel 31)

 

 

☐Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor (Artikel 32)

 

 

☐Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten (Artikel 33)

 

 

☐Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (Artikel 34)

 

 

☐Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau (Artikel 35)

 

 

☐Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern (Artikel 36)

 

 

☐Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden (Artikel 37)

 

 

Art der Naturkatastrophe:

Erdbeben

Lawine

Erdrutsch

Überschwemmung

Orkan

Wirbelsturm

Vulkanausbruch

Flächenbrand

Sonstige

Bitte angeben:

Zeitraum der Naturkatastrophe:

TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

☐Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor (Artikel 38)

 

 

☐Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen (Artikel 39)

 

 

☐Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern (Artikel 41)

 

 

☐Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel 42)

 

 

☐Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern (Artikel 43)

 

 

☐Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen (Artikel 44)

 

 

☐Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 45)

 

 

☐Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern (Artikel 46)

 

 

☐Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor (Artikel 47)

 

 

☐Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor (Artikel 48)

 

 

☐Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor (Artikel 49)

 

 

☐Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 50)

 

 

☐Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft (Artikel 51)

 

 

☐Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor (Artikel 52)

 

 

☐Beihilfen für forstliche Flurbereinigung (Artikel 53)

 

 

☐Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor (Artikel 54)

 

 

☐Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten (Artikel 55)

 

 

☐Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (Artikel 56)

 

 

☐Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel 57)

 

 

☐Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel (Artikel 58)

 

 

☐Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten (Artikel 59)

 

 

☐Beihilfen für CLLD-Projekte (Artikel 60)“

 

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2607/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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