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Document 32023R1184

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr

C/2023/1087

ABl. L 157 vom 20.6.2023, p. 11–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/06/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj

20.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1184 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr spielen bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie in Sektoren, die voraussichtlich langfristig auf flüssige Brennstoffe angewiesen sein werden, wie im See- und Luftverkehr, eine wichtige Rolle. Es ist erforderlich, eine Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften zu dem für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzten Strom festzulegen, damit dieser als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der allgemeinen Umweltziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen klare Vorschriften auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden. Mit Strom hergestellte flüssige und gasförmige Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr gelten grundsätzlich nur dann als erneuerbar, wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt. Dieser erneuerbare Strom kann von einer Anlage geliefert werden, die direkt mit der Anlage verbunden ist, die die flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr produziert (meist ein Elektrolyseur), oder direkt aus dem Netz stammen.

(2)

Der Energiegehalt fast aller flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr beruht auf erneuerbarem Wasserstoff, der durch Elektrolyse erzeugt wird. Die Emissionsintensität von Wasserstoff, der mit Strom aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird, ist wesentlich höher als die Emissionsintensität von Wasserstoff, der in konventionellen Verfahren mithilfe von Erdgas erzeugt wird. Es ist daher wichtig sicherzustellen, dass der Bedarf an Strom für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr durch Strom aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Nach der Invasion Russlands in der Ukraine ist die Notwendigkeit einer raschen Energiewende und einer raschen Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe in der Union noch deutlicher und dringlicher geworden. In der Mitteilung „REPowerEU“ (2) hat die Kommission daher eine Strategie dargelegt, die es noch weit vor dem Ende dieses Jahrzehnts ermöglichen soll, von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu werden. Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr spielen dabei eine wichtige Rolle und tragen allgemein zur Verringerung der Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen bei. Die festzulegenden Kriterien sind daher auch wichtig, um zu verhindern, dass der Strom, der für die Erzeugung des für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erforderlichen Wasserstoffs benötigt wird, zu höheren Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland führt.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten unabhängig davon gelten, ob die flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden. Wird auf Gebotszonen und Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle Bezug genommen, bei denen es sich um Konzepte handelt, die in der Union, aber nicht in allen anderen Ländern existieren, sollte es Kraftstofferzeugern in Drittländern gestattet werden, sich auf gleichwertige Konzepte zu stützen, sofern das Ziel dieser Verordnung gewahrt bleibt und die Bestimmung auf der Grundlage des in dem betreffenden Drittland bestehenden ähnlichsten Konzepts umgesetzt wird. Im Falle von Gebotszonen könnte es sich bei diesem Konzept um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln.

(4)

Da die Wasserstoffindustrie, ihre Wertschöpfungskette und ihr Markt gerade erst im Entstehen begriffen sind, sind Planung und Bau von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr häufig mit erheblichen Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren und anderen unerwarteten Hürden verbunden, obwohl sie eigentlich zeitgleich in Betrieb genommen werden sollten. Aus praktischen Gründen ist es daher angezeigt, einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten in Betracht zu ziehen, wenn bestimmt wird, ob eine Anlage, die erneuerbaren Strom erzeugt, nach oder gleichzeitig mit der Anlage in Betrieb genommen wurde, die flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr produziert. Wird der erneuerbare Strom für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr über einen Direktanschluss zu einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bezogen, die nicht an das Netz angeschlossen ist, belegt dies, dass der Strom in dieser Anlage erzeugt wird. Wenn die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die Wasserstoff erzeugende Anlage nicht nur direkt miteinander verbunden, sondern auch an das Netz angeschlossen sind, sollte nachgewiesen werden, dass der zur Wasserstofferzeugung verwendete Strom über den Direktanschluss geliefert wird. Die Anlage, die den Strom für die Wasserstofferzeugung über einen Direktanschluss bereitstellt, sollte dabei stets Strom aus erneuerbaren Quellen liefern. Liefert sie Strom aus nicht erneuerbaren Quellen, sollte der erzeugte Wasserstoff nicht als erneuerbarer Wasserstoff betrachtet werden.

(5)

In Gebotszonen, in denen Strom bereits überwiegend aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, sollte Strom aus dem Netz vollständig als erneuerbarer Strom betrachtet werden, wenn die Zahl der Volllaststunden der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr auf den Anteil des erneuerbaren Stroms in der Gebotszone beschränkt ist und jede Produktion, die diesen Anteil überschreitet, als nicht erneuerbar gilt. Zusätzliche Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sind nicht erforderlich, da nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass es die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in einer Gebotszone, in der der Anteil erneuerbarer Energie 90 % übersteigt, ermöglicht, das in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Kriterium der Treibhausgaseinsparungen von 70 % zu erfüllen, und da durch den Bau weiterer Anlagen Herausforderungen für den Betrieb des Elektrizitätssystems entstehen können.

(6)

Analog dazu ist es in Gebotszonen, in denen die Emissionsintensität von Strom unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, nicht erforderlich, weitere Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom hinzuzufügen, um die Emissionseinsparungen von 70 % für erneuerbaren Wasserstoff zu erreichen. In diesen Fällen ist es angezeigt, Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar zu betrachten, sofern durch Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom nachgewiesen wird, dass es sich um erneuerbaren Strom handelt, und Kriterien für die zeitliche und geografische Korrelation angewandt werden. Die Nichterfüllung dieser Bedingungen und Kriterien würde verhindern, dass Strom, der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr verwendet wird, als vollständig erneuerbar angesehen wird.

(7)

Zudem ist es angezeigt, in Zeiten, in denen die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr die Integration erneuerbarer Energien in das Elektrizitätssystem unterstützt und die Notwendigkeit eines Redispatch bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen verringert, den Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar zu betrachten.

(8)

In allen anderen Fällen sollte die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize für den Aufbau neuer Kapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bieten und zu Zeiten und an Orten erfolgen, an denen erneuerbarer Strom verfügbar ist (zeitliche und geografische Korrelation), damit keine Anreize für eine Steigerung der Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen entstehen. Da bei Planung und Bau von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom in den Genehmigungsverfahren häufig erhebliche Verzögerungen auftreten, sollte eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom als neu betrachtet werden, wenn sie frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in Betrieb genommen wurde.

(9)

Strombezugsverträge sind ein geeignetes Instrument, um Anreize für den Aufbau neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu schaffen, sofern die neue Kapazität zur Erzeugung von erneuerbarem Strom keine finanzielle Förderung erhält, da der erneuerbare Wasserstoff bereits dadurch gefördert wird, dass er auf die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Alternativ könnten Kraftstofferzeuger die Menge an erneuerbarem Strom, die für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr benötigt wird, auch mit Kapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erzeugen, deren Eigentümer sie sind. Auch bei einer Kündigung eines Strombezugsvertrags sollte die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom weiterhin als neue Anlage betrachtet werden können, wenn sie einem neuen Strombezugsvertrag unterliegt. Darüber hinaus kann angenommen werden, dass jede Erweiterung der Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, mit der eine Steigerung der Produktionskapazität einhergeht, gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen wird. So wird vermieden, dass bei jeder Erweiterung Strombezugsverträge mit verschiedenen Anlagen geschlossen werden müssen, sodass sich der Verwaltungsaufwand verringert. Eine zurückgezahlte finanzielle Förderung oder eine finanzielle Förderung für Land oder für Netzanschlüsse für die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sollte nicht als Betriebs- oder Investitionsbeihilfe betrachtet werden.

(10)

Aufgrund der Schwankungen bei einigen erneuerbaren Energiequellen wie der Wind- und Solarenergie sowie aufgrund von Engpässen im Stromnetz steht Strom aus erneuerbaren Quellen möglicherweise nicht ständig für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zur Verfügung. Daher sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass erneuerbarer Wasserstoff zu Zeiten und an Orten erzeugt werden muss, an denen erneuerbarer Strom verfügbar ist.

(11)

Für den Nachweis, dass erneuerbarer Wasserstoff dann erzeugt wird, wenn erneuerbarer Strom verfügbar ist, sollten die Wasserstofferzeuger nachweisen, dass der erneuerbare Wasserstoff im selben Kalendermonat erzeugt wird wie der erneuerbare Strom, dass der Elektrolyseur gespeicherten Strom aus erneuerbaren Quellen nutzt oder dass der Elektrolyseur Strom zu Zeiten nutzt, in denen die Strompreise so niedrig sind, dass eine auf fossilen Brennstoffen beruhende Stromerzeugung nicht wirtschaftlich wäre und dass die zusätzliche Stromnachfrage daher dazu führt, dass mehr Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, nicht jedoch mehr Strom aus fossilen Brennstoffen. Das Kriterium für die Synchronisierung sollte verschärft werden, wenn Märkte, Infrastrukturen und Technologien verfügbar werden, die eine rasche Anpassung der Wasserstofferzeugung und die Synchronisierung der Strom- und Wasserstofferzeugung ermöglichen.

(12)

Gebotszonen sind so ausgelegt, dass Netzengpässe innerhalb der Zone vermieden werden. Zur Vermeidung von Engpässen im Stromnetz zwischen dem Elektrolyseur, der erneuerbaren Wasserstoff erzeugt, und der Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sollte vorgeschrieben werden, dass sich beide Anlagen in derselben Gebotszone befinden müssen. Befinden sie sich in miteinander verbundenen Gebotszonen, sollte der Strompreis in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom befindet, mindestens so hoch sein wie in der Gebotszone, in der der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt wird, sodass er zur Verringerung von Engpässen beiträgt, oder die Anlage, die im Rahmen des Strombezugsvertrags Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt, sollte sich in einer Offshore-Gebotszone befinden, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich der Elektrolyseur befindet.

(13)

Zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten ihrer Gebotszonen und zur Unterstützung einer integrierten Planung von Strom- und Wasserstoffnetzen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zusätzliche Kriterien für den Standort von Elektrolyseuren innerhalb von Gebotszonen festzulegen.

(14)

Kraftstofferzeuger könnten verschiedene Optionen für die Anrechnung von Strom, der für die Erzeugung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzt wird, flexibel kombinieren, sofern auf jede Einheit Strom nur eine Option angewandt wird. Damit überprüft werden kann, ob die Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten wurden, sollten die Kraftstoffanbieter dazu angehalten werden, ausführlich zu dokumentieren, welche Optionen für den Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzt wurden. Freiwillige Systeme und nationale Systeme werden voraussichtlich eine wichtige Rolle bei der Umsetzung und Zertifizierung der Vorschriften in Drittländern spielen, da die Mitgliedstaaten die mit anerkannten freiwilligen Systemen erbrachten Nachweise akzeptieren müssen.

(15)

Die Artikel 7 und 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bieten ausreichende Garantien dafür, dass Strom, der für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff verwendet wird, nur einmal und nur in einem Endverbrauchssektor als erneuerbar geltend gemacht werden kann. Artikel 7 der genannten Richtlinie stellt sicher, dass bei der Berechnung des Gesamtanteils erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr nicht berücksichtigt werden, da der zu ihrer Erzeugung verwendete erneuerbare Strom bereits berücksichtigt wurde. Artikel 19 der genannten Richtlinie sollte verhindern, dass sowohl der Erzeuger des Stroms aus erneuerbaren Quellen als auch der Erzeuger der im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die mit diesem Strom erzeugt werden, Herkunftsnachweise erhalten können; dazu wird sichergestellt, dass die dem Erzeuger von erneuerbarem Strom ausgestellten Herkunftsnachweise entwertet werden.

(16)

Aufgrund technischer Hindernisse bei der Messung für den stündlichen Abgleich, der Herausforderungen bei der Auslegung der Elektrolyseure und des Mangels an Wasserstoffinfrastruktur für die Speicherung und den Transport von erneuerbarem Wasserstoff zu Endnutzern, die eine konstante Wasserstoffversorgung benötigen, ist die zeitliche Korrelation kurzfristig schwierig umzusetzen. Zur Förderung der Steigerung der Produktion von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sollten die Kriterien für die zeitliche Korrelation daher in der Anfangsphase mehr Flexibilität bieten, damit die Marktteilnehmer die erforderlichen technischen Lösungen umsetzen können.

(17)

Da für die Planung und den Bau von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom eine gewisse Zeit erforderlich ist und es keine neuen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gibt, die keine Förderung erhalten, sollten die Anforderungen aus Artikel 5 Buchstaben a und b dieser Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(18)

Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals sollte dazu führen, dass die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen für die Stromerzeugung im Laufe der Zeit zurückgeht und der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen steigt. Die Kommission sollte diese Entwicklung genau beobachten und die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere der schrittweise strenger werdenden Anforderungen an die zeitliche Korrelation, auf die Erzeugungskosten, die Treibhausgaseinsparungen und das Energiesystem bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 1. Juli 2028 einen Bericht vorlegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Diese Vorschriften gelten für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr durch Elektrolyse und analog für weniger verbreitete Erzeugungswege.

Sie gelten unabhängig davon, ob flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Gebotszone“ bezeichnet eine Gebotszone im Sinne von Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für Mitgliedstaaten oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer;

2.

„Direktleitung“ bezeichnet eine Direktleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

3.

„Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom“ bezeichnet einzelne Einheiten oder Gruppen von Einheiten, die an einem oder mehreren Standorten Strom aus einer oder mehreren erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erzeugen, mit Ausnahme von Einheiten zur Stromerzeugung aus Biomasse und von Speichereinheiten;

4.

„Kraftstofferzeuger“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt;

5.

„Inbetriebnahme“ bezeichnet die Aufnahme der Produktion flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder von erneuerbarem Strom, und zwar zum ersten Mal oder im Anschluss an ein Repowering im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei dem Investitionen von mehr als 30 % der Investitionen erforderlich sind, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wären;

6.

„intelligentes Messsystem“ bezeichnet ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944;

7.

„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.

Artikel 3

Vorschriften für die Anrechnung von Strom, der über einen Direktanschluss an eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bezogen wird, als vollständig erneuerbar

Für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für die Anrechnung von Strom, der über einen Direktanschluss an eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bezogen wird, als vollständig erneuerbar legt der Kraftstofferzeuger Nachweise über Folgendes vor:

a)

die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sind über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verbunden, oder die Erzeugung von erneuerbarem Strom und die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erfolgen innerhalb derselben Anlage;

b)

die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurden frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in Betrieb genommen; wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr um zusätzliche Produktionskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Kapazität als Teil der bestehenden Anlage, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt;

c)

die Stromerzeugungsanlage ist nicht an das Netz angeschlossen, oder sie ist an das Netz angeschlossen, aber ein intelligentes Messsystem, das alle Stromflüsse aus dem Netz misst, belegt, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr zu erzeugen.

Verwendet der Kraftstofferzeuger auch Strom aus dem Netz, so kann er ihn als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Vorschriften des Artikels 4 erfüllt.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar

(1)   Kraftstofferzeuger können Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in einer Gebotszone befindet, in der der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms im vorangegangenen Kalenderjahr 90 % überstieg und die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr eine Höchstzahl von Stunden nicht überschreitet, die im Verhältnis zum Anteil des erneuerbaren Stroms in der Gebotszone festgelegt wird.

Diese Höchstzahl von Stunden wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden jedes Kalenderjahres mit dem Anteil des erneuerbaren Stroms multipliziert wird, der für die Gebotszone gemeldet wurde, in der der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt wird. Der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms wird ermittelt, indem der Bruttoendverbrauch von erneuerbarem Strom in der Gebotszone, der analog zu den Vorschriften aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechnet wird, durch die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), ausgenommen aus zuvor hochgepumptem Wasser, zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Stromausfuhren aus der Gebotszone, geteilt wird. Sobald der durchschnittliche Anteil von erneuerbarem Strom in einem Kalenderjahr 90 % übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin bei über 90 % liegen wird.

(2)   Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in einer Gebotszone befindet, in der die Emissionsintensität von Strom unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Kraftstofferzeuger haben direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom wird tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt;

b)

die Bedingungen für die zeitliche und geografische Korrelation gemäß den Artikeln 6 und 7 sind erfüllt.

Die Emissionsintensität von Strom wird nach dem Ansatz für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Intensität von Netzstrom der Methode zur Bestimmung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, die in dem gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten bestimmt.

Sobald die Emissionsintensität von Strom in einem Kalenderjahr unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, wird angenommen, dass sie in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin unter 18 g CO2-Äq./MJ liegen wird.

(3)   Strom aus dem Netz, der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzt wird, kann auch als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendete Strom während eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls verbraucht wird, für das der Kraftstofferzeuger anhand von Nachweisen des nationalen Übertragungsnetzbetreibers nachweisen kann, dass

a)

ein abwärts gerichteter Redispatch von Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand;

b)

der für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verbrauchte Strom die Notwendigkeit des Redispatch um eine entsprechende Menge verringert hat.

(4)   Sind die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Bedingungen der Zusätzlichkeit, der zeitlichen Korrelation und der geografischen Korrelation gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erfüllt.

Artikel 5

Zusätzlichkeit

Die Bedingung der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Kraftstofferzeuger in ihren eigenen Anlagen eine Menge an erneuerbarem Strom erzeugen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, oder wenn sie direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen haben, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt wird, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurde frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in Betrieb genommen.

Hat eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen eines Vertrags mit einem Kraftstofferzeuger über den Bezug von erneuerbarem Strom erfüllt, der beendet ist, so wird im Rahmen eines neuen Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom angenommen, dass sie gleichzeitig mit der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in Betrieb genommen wurde.

Wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr um zusätzliche Produktionskapazität erweitert, so wird angenommen, dass die zusätzliche Kapazität gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen wurde, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt.

b)

Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom hat keine Förderung in Form von Betriebs- oder Investitionsbeihilfen erhalten, mit Ausnahme von Förderung, die die Anlagen vor ihrem Repowering erhalten haben, finanzieller Förderung für Land oder für Netzanschlüsse, Förderung, die keine Nettoförderung darstellt, wie z. B. Förderung, die vollständig zurückgezahlt wurde, und Förderung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, die Anlagen zur Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr versorgen, die für Forschung, Erprobung und Demonstration genutzt werden.

Artikel 6

Zeitliche Korrelation

Bis zum 31. Dezember 2029 gilt die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in demselben Kalendermonat erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die in demselben Kalendermonat geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde.

Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb desselben Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die innerhalb des Zeitraums von einer Stunde geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Vorschriften dieses Absatzes ab dem 1. Juli 2027 nach einer Mitteilung an die Kommission auf flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden.

Die zeitliche Korrelation gilt stets als erfüllt, wenn der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr während eines Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird, in der der aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung in der Gebotszone resultierende Clearingpreis für Strom gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (6) höchstens 20 EUR pro MWh beträgt oder sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Zertifikats für die Emission einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.

Artikel 7

Geografische Korrelation

(1)   Die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der geografischen Korrelation gilt als erfüllt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien in Bezug auf den Standort des Elektrolyseurs erfüllt ist:

a)

die Anlage, die im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erneuerbaren Strom erzeugt, befindet sich in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur, oder sie befand sich zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur;

b)

die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom befindet sich in einer verbundenen Gebotszone, die auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen kann, und die Strompreise sind im betreffenden Zeitraum auf dem Day-Ahead-Markt gemäß Artikel 6 in der verbundenen Gebotszone mindestens so hoch wie in der Gebotszone, in der der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt wird;

c)

die Anlage, die im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erneuerbaren Strom erzeugt, befindet sich in einer Offshore-Gebotszone, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich der Elektrolyseur befindet.

(2)   Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2019/943 können die Mitgliedstaaten neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien für den Standort von Elektrolyseuren und der Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom einführen, um die Vereinbarkeit zusätzlicher Kapazitäten mit der nationalen Planung der Wasserstoff- und Stromnetze sicherzustellen. Zusätzliche Kriterien dürfen sich nicht negativ auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts auswirken.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen

Die Kraftstofferzeuger müssen zuverlässige Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Artikel 3 bis 7 erfüllt sind, darunter gegebenenfalls für jede Stunde:

a)

die Strommenge, die für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet wird, weiter aufgeschlüsselt nach:

i)

der Menge des Stroms aus dem Netz, der nicht in vollem Umfang als erneuerbar gilt, sowie nach dem Anteil des erneuerbaren Stroms;

ii)

der Menge des Stroms, der in vollem Umfang als erneuerbar gilt, weil er über einen Direktanschluss mit einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom gemäß Artikel 3 bezogen wurde;

iii)

der Menge des Stroms aus dem Netz, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 1 als vollständig erneuerbar gilt;

iv)

der Menge des Stroms, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 2 als vollständig erneuerbar gilt;

v)

der Menge des Stroms, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 3 als vollständig erneuerbar gilt;

vi)

der Menge des Stroms, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 4 als vollständig erneuerbar gilt;

b)

die Menge des erneuerbaren Stroms, der von den Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erzeugt wird, unabhängig davon, ob die Anlagen direkt an einen Elektrolyseur angeschlossen sind und ob der erneuerbare Strom für die Erzeugung der flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder für andere Zwecke verwendet wird;

c)

die Mengen an erneuerbaren und nicht erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, die der Kraftstofferzeuger produziert hat.

Artikel 9

Konformitätsbescheinigung

Kraftstofferzeuger können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte nationale oder internationale freiwillige Systeme nutzen, um die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Einklang mit Artikel 8 nachzuweisen, unabhängig davon, ob die flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.

Legt ein Kraftstofferzeuger Nachweise oder Daten vor, die er im Einklang mit einem System erhalten hat, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist, so darf ein Mitgliedstaat die Anbieter flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr nicht dazu verpflichten, weitere Nachweise für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien vorzulegen, soweit der genannte Beschluss den Nachweis der Übereinstimmung des Systems mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsätze 5 und 6 der genannten Richtlinie betrifft.

Artikel 10

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Auswirkungen der zeitlichen Korrelation, auf die Erzeugungskosten, die Treibhausgaseinsparungen und das Energiesystem bewertet.

Artikel 11

Übergangsphase

Artikel 5 Buchstaben a und b gelten bis zum 1. Januar 2038 nicht für Anlagen zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Kapazitäten, die nach dem 1. Januar 2028 für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr hinzugefügt werden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  COM(2022) 108 final.

(3)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(7)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


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