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Document 32023R1119
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1119 of 12 January 2023 laying down implementing technical standards for the application of Directive (EU) 2019/2034 of the European Parliament and of the Council with regard to standard forms, templates and procedures for the information sharing between the competent authorities of home and host Member States (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/188
ABl. L 148 vom 8.6.2023, pp. 29–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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8.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1119 DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2023
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für eine effiziente und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist — im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden — ein angemessener Informationsaustausch in beide Richtungen erforderlich. Zur Förderung dieses Ziels sollten Standardformulare, Muster und Arbeitsverfahren, einschließlich Zeitpläne, für den Informationsaustausch festgelegt werden. Da die Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und auf dem neuesten Stand sein sollten, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Informationen frühestmöglich und ohne unangemessene Verzögerung vor dem Meldeschlusstermin auszutauschen. |
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(2) |
Um eine effiziente Übermittlung der Informationen an die maßgeblichen Kontaktpersonen innerhalb der zuständigen Behörden sowie die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Kontaktpersonen aufstellen, aneinander weiterreichen und regelmäßig aktualisieren. |
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(3) |
Damit die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, ein angemessener Schutz von Kunden und Märkten sowie rasche Korrekturmaßnahmen gewährleistet werden, sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander umgehend über jede potenzielle Situation unterrichten, die die Finanzstabilität oder die Funktionsweise einer Zweigniederlassung beeinträchtigen könnte, und alle wesentlichen und relevanten Informationen zu dieser Situation bereitstellen. |
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(4) |
Die Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission (2) festgelegt. Folglich sollte die Festlegung von Standardformularen, Mustern und Verfahren für solche Anforderungen an den Informationsaustausch dem in der genannten delegierten Verordnung dargelegten Anwendungsbereich und Ansatz folgen und den Standardformularen, Mustern und Verfahren Rechnung tragen, die bereits durch andere Mechanismen umgesetzt werden, etwa durch die im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Mechanismen, wodurch Doppelarbeit vermieden wird. |
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(5) |
In dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 festgelegten Rahmen sind Anforderungen an Art und Typ der von den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen spezifiziert. Wenngleich in dem Rahmen die wichtigsten Elemente festgelegt sind, die Gegenstand eines Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden sein sollten, zielt der Rahmen nicht darauf ab, den Umfang eines solchen Informationsaustauschs im Kontext der Förderung einer breit angelegten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden einzuschränken. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde. |
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(7) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Häufigkeit des Informationsaustauschs
(1) Die Informationen, auf die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.
(2) Die Informationen über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 spezifizierten Anforderungen und über die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder anderer verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Feststellung der Nichteinhaltung durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme oder der Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion übermittelt.
(3) Die Informationen, auf die in den Artikeln 3 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April auf der Grundlage des Abschlusses zum 31. Dezember oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden in einem Kalenderjahr, in dem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung von Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 abschließen, die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens einen Monat nach Abschluss des Berichts übermittelt.
Artikel 2
Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jede Wertpapierfirma ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktpersonen und Kontaktdaten, einschließlich Notfall-Kontaktdaten, für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats und stellen dieses den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.
(2) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktpersonen und Kontaktdaten sowie jede etwaige Änderung umgehend mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren das Verzeichnis mindestens jährlich.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten tauschen Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form aus und richten die Informationen an die einschlägigen Kontaktpersonen, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, es sei denn, eine um Informationen ersuchende zuständige Behörde gibt etwas anderes an.
(4) Werden Informationen in elektronischer Form ausgetauscht, so sind sichere Kommunikationskanäle zu nutzen, es sei denn — und unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten — die zuständigen Behörden, die Informationen übermitteln und erhalten, kommen gegebenenfalls überein, ungesicherte Kommunikationskanäle zu nutzen.
(5) Je nach Dringlichkeit einer spezifischen Situation können in Fällen, in denen die zuständigen Behörden Kenntnis von potenziellen Problemen und Risiken einer Wertpapierfirma mit Blick auf den Schutz von Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat oder von Fällen von Nichteinhaltung erlangt haben, folgende Informationen zunächst mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:
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a) |
Informationen über die Nichteinhaltung der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Anforderungen, |
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b) |
Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, |
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c) |
Informationen über die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. |
(6) Nach Eingang bestätigen die zuständigen Behörden den Erhalt der Informationen. Wurden Informationen elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung des Erhalts über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung des Erhalts ist für Informationen erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.
(7) Wurde im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein Aufsichtskollegium eingerichtet und nehmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten als Mitglieder oder andere Teilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission (5) am Kollegium teil, so finden die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. In solchen Fällen werden die Informationen im Einklang mit Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ausgetauscht.
Artikel 3
Standardformulare für den Informationsaustausch über Wertpapierfirmen, die über eine Zweigniederlassung tätig sind
(1) Die in den Artikeln 2 bis 4 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen werden unter Verwendung des im Anhang festgelegten Musters und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.
(2) Informationen und Erkenntnisse über mögliche Probleme und Risiken, die von der Zweigniederlassung oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehen und signifikante Auswirkungen auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat haben, werden von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in der von diesen für angemessen erachteten Form bereitgestellt.
(3) Die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen sowie Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden in der Form übermittelt, die von der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen gehalten wird.
Artikel 4
Informationsersuchen hinsichtlich grenzüberschreitend tätiger Dienstleistungsunternehmen
(1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, und die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung der Informationen zu diesen Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 ersuchen,
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a) |
übermitteln das Informationsersuchen in schriftlicher oder elektronischer Form an die in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 genannte Kontaktperson, |
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b) |
geben eine angemessene Frist an, innerhalb derer die Antwort übermittelt werden sollte. |
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.
Artikel 5
Ad-hoc-Informationsersuchen
(1) Sonstige Ad-hoc-Informationsersuchen, die nicht in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 präzisiert sind, werden den in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kontaktpersonen in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt.
(2) Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art übermitteln, legen dar, inwiefern die Informationen die Beaufsichtigung oder Überwachung einer Wertpapierfirma oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften.
(3) Die zuständigen Behörden, die um die Informationen ersuchen, geben eine angemessene Frist für die Beantwortung des Ersuchens an, wobei Art und Dringlichkeit des Ersuchens und der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.
(4) Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.
(5) Sind die angeforderten Informationen nicht verfügbar, teilen die zuständigen Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten haben, dies den zuständigen Behörden mit, die das Ersuchen übermittelt haben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).
(3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).
ANHANG
Muster für den Austausch von Informationen über Wertpapierfirmen, das von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine Zweigniederlassung beaufsichtigen, zu übermitteln ist:
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Zuständige Behörde |
Freitext |
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Name der Wertpapierfirma |
Freitext |
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Bezugsdatum (tt.mm.jjjj) |
Bezugsdatum für die Informationen |
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Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj) |
Datum der Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats |
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Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein) |
Bitte „ja“ angeben, wenn die Angaben in diesem Muster auf konsolidierter Basis und nicht auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe bereitgestellt werden. |
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Kontaktperson der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats |
Name und Kontaktdaten einer Person bei etwaigen Anschlussfragen |
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Erklärung zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 der genannten Verordnung |
Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Freitextantwort zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 zu melden. |
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Erklärung zur Einhaltung etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Wertpapierfirma |
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Erklärung zur Einhaltung etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Wertpapierfirma |
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Wert der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 |
Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Wert aus aufsichtlichen Meldungen. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. |
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Erklärung, ob der in der vorhergehenden Zeile angegebene Wert auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegt wurde |
Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Freitext zur Angabe der Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. |
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Wert etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren Begründung |
Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Wert aus aufsichtlichen Meldungen. Freitext zur Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. |
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Wert bezüglich etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 |
Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Wert aus aufsichtlichen Meldungen. Freitext zur Begründung der Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. |
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Erklärung zur Einhaltung der in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko durch die Wertpapierfirma |
Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Freitextantwort zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zu melden. |
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Erklärung zur Einhaltung der Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung |
Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Freitextantwort zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zu melden. |
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Zusammenfassung der Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Risikomanagements einer Wertpapierfirma durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats |
Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Freitextantwort zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. |
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Zusammenfassende Bewertung aller wesentlichen Risiken, die sich aus der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder aus anderen Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergeben haben |
Rechtsgrundlage: Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117. Freitextantwort zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren. |
Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Wertpapierfirma und die Vorkehrungen für Krisensituationen
Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.
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1. |
Aktuelle Organisationsstruktur (Organigramm) der Wertpapierfirma, einschließlich ihrer Geschäftsfelder und Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe |
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2. |
Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind, und Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind |
Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.
Zusatzinformationen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die Wertpapierfirmen beaufsichtigen, die nicht als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingestuft wurden
Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.
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1. |
Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung |
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2. |
Liste der Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen |
Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.