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Document 32023R0989
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/989 of 22 May 2023 amending Regulation (EU) No 1321/2014 on the continuing airworthiness of aircraft and aeronautical products, parts and appliances, and on the approval of organisations and personnel involved in these tasks, and correcting that Regulation
Durchführungsverordnung (EU) 2023/989 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie zur Berichtigung jener Verordnung
Durchführungsverordnung (EU) 2023/989 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie zur Berichtigung jener Verordnung
C/2023/3206
ABl. L 135 vom 23.5.2023, pp. 53–110
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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23.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/989 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie zur Berichtigung jener Verordnung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Qualifikationen und Lizenzen des Personals, das für die Freigabe von Erzeugnissen nach der Instandhaltung verantwortlich ist. |
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(2) |
Der Begriff „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ wurde in Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definiert, die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben wurde. Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. |
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(3) |
Um die Effizienz des Systems für Instandhaltungslizenzen und Ausbildung zu erhöhen, müssen die in Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Anforderungen an die Instandhaltungslizenzen und Ausbildungsorganisationen geändert werden. |
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(4) |
Insbesondere muss die Eintragung von Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge in Instandhaltungslizenzen für den Fall erleichtert werden, dass keine nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigte Organisation mit gleichem Sicherheitsniveau und gleichen Wettbewerbsbedingungen eine Ausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster anbietet. Ferner gilt es, den Lehrplan für die Grundausbildung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von Luftfahrzeugen beteiligt ist, zu aktualisieren, die Effizienz der Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern, die für die erste Eintragung einer Musterberechtigung in die Kategorie einer Instandhaltungslizenz erforderlich ist, und neue Ausbildungsmethoden und Lehrtechniken sowie weitere Verbesserungen im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Vorschriften in jenen Anhang einzuführen. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die Änderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 07/2022 (4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat. |
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(7) |
Für Ausbildungsorganisationen für Instandhaltungspersonal und Genehmigungsbehörden sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleistet ist. |
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(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 dahin gehend geändert, dass Bezugnahmen auf für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwendete Daten und Informationen aufgenommen wurden, die gemäß dem neuen Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (6) festgelegt worden waren. |
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(9) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 wurden Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 Buchstabe d Nummer 3 sowie Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302 Buchstabe c Nummern 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die hätten beibehalten werden müssen, versehentlich gestrichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 wurde auch Punkt M.A.502 Buchstabe e in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 versehentlich eingefügt, anstatt ihn zu ersetzen. |
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(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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4. |
Anhang IV (Teil-147) wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
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2. |
Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2024.
Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 gelten jedoch ab dem 12. Juni 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 115).
(6) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
ANHANG I
ANHANG III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt 66.A.5 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt 66.A.10(e) erhält folgende Fassung:
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4. |
In Punkt 66.A.20(a)(7) wird folgender Absatz angefügt: „Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C, die für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge erteilt wurde, muss die Rechte einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C auch in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge umfassen.“ |
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5. |
Punkt 66.A.25 erhält folgende Fassung:
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6. |
Punkt 66.A.30 wird wie folgt geändert:
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7. |
Punkt 66.A.40(b) erhält folgende Fassung:
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8. |
Punkt 66.A.45(d) wird wie folgt geändert:
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9. |
In Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) wird Unterabsatz 3 gestrichen. |
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10. |
Der folgende Punkt 66.B.2 wird eingefügt:
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11. |
Punkt 66.B.105 wird wie folgt geändert:
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12. |
Punkt 66.B.110 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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13. |
In Punkt 66.B.130 wird der folgende Buchstabe c angefügt:
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14. |
Folgender Punkt 66.B.135 wird angefügt:
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15. |
Punkt 66.B.200 wird wie folgt geändert:
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16. |
In Unterabschnitt E erhält Satz 1 folgende Fassung: „Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Gewährung von Anrechnungen für Prüfungen nach Punkt 66.A.25(d).“ |
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17. |
In Punkt 66.B.400 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
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18. |
In Punkt 66.B.405(a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Der Vergleich muss Erklärungen darüber enthalten, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung sowie etwaige Bedingungen und/oder zusätzliche Erwägungen.“ |
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19. |
Anlage I wird wie folgt geändert:
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20. |
Anlage II wird wie folgt geändert:
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21. |
Anlage III wird wie folgt geändert:
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22. |
Anlage IV erhält folgende Fassung: „Anlage IV Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Anhang III (Teil-66) erforderlich sind A. Erforderliche Erfahrung In der nachstehenden Tabelle A ist die Erfahrung in Monaten aufgeführt, die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer nach Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz erforderlich ist. Die Anforderungen an die Erfahrung können um 50 % reduziert werden, wenn der Antragsteller einen für eine bestimmte Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Grundlagenlehrgang abgeschlossen hat. Tabelle A
B. Module oder Teilmodule für das erforderliche Grundwissen Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungen, die für die Aufnahme einer neuen Kategorie/Unterkategorie in eine gemäß diesem Anhang erteilte AML erforderlich sind. Die gemäß Anlage I und Anlage VII erstellten Lehrpläne setzen einen jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand für die verschiedenen Lizenzkategorien innerhalb eines Moduls voraus, weshalb Lizenzinhaber für bestimmte Module zusätzliche Prüfungen ablegen müssen, wenn sie eine nach diesem Anhang erteilte AML auf eine weitere Kategorie/Unterkategorie erweitern wollen. Zur Festlegung der noch fehlenden oder bereits auf einem niedrigeren Niveau bestandenen Themen muss das betreffende Modul analysiert werden. Tabelle B
SQ = abhängig von der Systemqualifikation.
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23. |
Das EASA-Formblatt 26 in Anlage VI wird wie folgt geändert:
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24. |
Anlage VII erhält folgende Fassung: „Anlage VII Erforderliches Grundwissen für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I enthaltenen Definitionen. 1. Modularisierung Die für jede Unterkategorie/Kategorie einer Luftfahrzeuglizenz erforderlichen Module müssen der folgenden Matrix entsprechen. Anwendbare Fachmodule sind mit einem „X“ gekennzeichnet, während „n. z.“ bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist. Die Anforderungen an das Grundwissen für L5 müssen die gleichen sein wie für jede Unterkategorie B1 (wie in Anlage I angegeben) zuzüglich der in der Matrix angegebenen weiteren Module.
MODUL 1L — GRUNDWISSEN
MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN
MODUL 3L — LUFTRECHT
MODUL 4L — GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN
MODUL 5L — VERBUNDSTRUKTUR
MODUL 6L — METALLISCHE STRUKTUR
MODUL 7L -LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME
MODUL 8L — ANTRIEB
MODUL 9L — BALLONE — HEIẞLUFTBALLONE
MODUL 10L — BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT)
MODULE 11L — LUFTSCHIFFE — HEIẞLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE
MODUL 12L — FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE
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25. |
Anlage VIII wird wie folgt geändert:
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26. |
Die folgende Anlage IX wird angefügt: „Anlage IX Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)
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(*) Die Anforderungen an die Erfahrung können zwar um 50 % reduziert werden, eine Lizenz mit Einschränkungen jedoch zulassen, d. h. eine Lizenz mit dem Ausschlussvermerk „Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen nach Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012“.
(*1) Von Modul 8L sind nur die zutreffenden Themen zum Antrieb erforderlich, abhängig von der B1-Unterkategorie, die der Antragsteller bereits innehat.
ANHANG II
ANHANG IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Im Inhaltsverzeichnis erhält Punkt 147.A.305 folgende Fassung: „147.A.305 Luftfahrzeugmusterbezogene Evaluierung und Aufgabenbewertung“ |
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2. |
Punkt 147.A.100 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Punkt 147.A.105 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
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4. |
Punkt 147.A.115 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Punkt 147.A.120 wird der folgende Buchstabe c angefügt:
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6. |
In Punkt 147.A.135 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
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7. |
Punkt 147.A.145(b) erhält folgende Fassung:
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8. |
Punkt 147.A.200 wird wie folgt geändert:
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9. |
Punkt 147.A.305 erhält folgende Fassung:
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10. |
Anlage III wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Punkt M.A.302 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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2. |
Punkt M.A.502 erhält folgende Fassung: „M.A.502 Instandhaltung der Komponenten
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ANHANG IV
Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302(c) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:
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„c) |
Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm
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