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Document 32023R0679
Commission Regulation (EU) 2023/679 of 23 March 2023 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for pyridaben, pyridate, pyriproxyfen and triclopyr in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2023/679 der Kommission vom 23. März 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyridaben, Pyridat, Pyriproxyfen und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2023/679 der Kommission vom 23. März 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyridaben, Pyridat, Pyriproxyfen und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/1838
ABl. L 86 vom 24.3.2023, p. 6–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/6 |
VERORDNUNG (EU) 2023/679 DER KOMMISSION
vom 23. März 2023
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyridaben, Pyridat, Pyriproxyfen und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Pyridaben, Pyridat und Triclopyr wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Pyriproxyfen wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
In Bezug auf Pyridaben wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen hinsichtlich der Anwendung des genannten Stoffs bei Grapefruits in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller übermittelte Daten, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass ein höherer RHG für Pyridaben erforderlich ist, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur in die Union zu vermeiden. |
(3) |
In Bezug auf Pyridat wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Schnittlauch gestellt. In Bezug auf Pyriproxyfen wurde ein solcher Antrag für Aprikosen und Pfirsiche gestellt. In Bezug auf Triclopyr wurde ein solcher Antrag für Orangen, Zitronen und Mandarinen gestellt. |
(4) |
Alle diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(6) |
In Bezug auf Pyridat erklärte die Behörde, dass die Datenlücke hinsichtlich Analysemethoden zur Bestimmung von Pyridatrückständen, die bei der Überprüfung der RHG für diesen Wirkstoff gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (3) festgestellt wurde, im Rahmen des EU-Peer-Review von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Pyridat (4) untersucht wurde, wobei eine ausreichend validierte Methode vorgelegt wurde. Daher sollten die betreffenden Fußnoten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in denen auf das Fehlen der Daten hingewiesen wird, gestrichen werden. |
(7) |
Bezüglich der RHG für Triclopyr bei Orangen, Zitronen und Mandarinen befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten ausreichten, um auf der Grundlage des vorgesehenen Verwendungszwecks einen Vorschlag für einen niedrigeren RHG von 0,07 mg/kg abzuleiten. Allerdings erklärte die Behörde im Rahmen der noch anhängigen Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 für diesen Wirkstoff, dass bestätigende Daten zur Unterstützung des geltenden RHG von 0,1 mg/kg benötigt werden, und kam daher zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Es wurde beschlossen, den geltenden vorläufigen RHG von 0,1 mg/kg beizubehalten, bis eine Bewertung bestätigender Daten erfolgt ist. |
(8) |
Hinsichtlich der von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für alle vier Stoffe gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
Reasoned Opinion on the setting of an import tolerance for pyridaben in grapefruits. EFSA Journal 2022;20(9):7553.
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for pyridate in chives. EFSA Journal 2022;20(8):7537.
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for pyriproxyfen in apricots and peaches. EFSA Journal 2022;20(9):7567.
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for triclopyr in oranges, lemons and mandarins. EFSA Journal 2022;20(8):7545.
(3) Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pyridate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2687.
(4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance pyridate. EFSA Journal 2014;12(8):3801, 84 S.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Pyridaben, Pyridat und Triclopyr folgende Fassung: “ANHANG II Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
In Anhang III Teil A erhält die Spalte für Pyriproxyfen folgende Fassung: “ANHANG IIIA Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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