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Document 32023R0443
Commission Regulation (EU) 2023/443 of 8 February 2023 amending Regulation (EU) 2017/1151 as regards the emission type approval procedures for light passenger and commercial vehicles (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2023/443 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2023/443 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/843
ABl. L 66 vom 2.3.2023, p. 1–237
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/443 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen geregelt. Zu diesem Zweck wird für neue leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften sind in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) festgelegt. Da die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen regelt, ist es angebracht, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 zu vereinheitlichen, um ein einheitliches Verständnis über die Typgenehmigungsvorschriften zu erzielen (2). |
(2) |
Die Bestimmungen über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurden in Kapitel XIV der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen, die seit dem 1. September 2020 gilt. Zur Angleichung der Rechtsvorschriften sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 über den Zugang zu diesen Informationen gestrichen werden. |
(3) |
Seit der Einführung der Methodik zur Überprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in die Anforderungen für Fahrzeugprüfungen durch die Verordnung (EU) 2016/427, die in den Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen wurde, können alle Fahrzeuge bei niedrigen Umgebungstemperaturen geprüft werden. Die spezifische Anforderung, dass Informationen darüber vorzulegen sind, dass die NOx-Emissionen mindernde Einrichtung bei – 7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine ausreichend hohe Temperatur zu erreichen hat, ist daher redundant und sollte gestrichen werden. |
(4) |
Damit der Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aller unter diese Verordnung fallenden Fahrzeugtypen überwacht werden kann, sollten die Anforderungen für eine solche Überwachung für Fahrzeuge der Klasse N2 gelten. Da es sich um eine neue Anforderung für diese Klasse handelt, ist es angezeigt, den Fahrzeugherstellern ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie dieser Anforderung nachkommen können. |
(5) |
Damit festgestellt werden kann, ob ein geprüftes Fahrzeug mit der Standard-Emissionsstrategie (BES) oder einer zusätzlichen Emissionsstrategie (AES) betrieben wird, sollte eine geeignete Anzeige der AES-Aktivierung in Fahrzeugen eingeführt werden, mit der darüber informiert wird, wenn eine AES verwendet wird. Für die Einführung einer solchen Anzeige bei allen Neufahrzeugen ist eine angemessene Vorlaufzeit erforderlich. |
(6) |
Es sollte eine förmliche Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die es anderen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Dritten, der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden erlaubt, nachzuvollziehen, ob Emissionen, die unter bestimmten Prüfbedingungen auftreten und höher sind als erwartet, auf eine AES zurückgeführt werden könnten. |
(7) |
Da die Verordnung (EU) 2018/858 Dritten die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermöglicht, ist es erforderlich, dass die Vorschriften für ISC-Prüfungen angepasst werden. |
(8) |
Die Durchführung von ISC-Prüfungen soll durch eine elektronische Plattform zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erleichtert werden. Bei der Entwicklung dieser Plattform hat es sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen der Transparenzlisten erforderlich sind. Gleichzeitig sollten die Transparenzlisten gestrafft werden, damit nur die für die ISC-Prüfung erforderlichen Elemente darin enthalten sind. |
(9) |
Im Rahmen des Weltforums der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge wird derzeit eine UN-Regelung über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) entwickelt, die die Struktur und andere Elemente der RDE-Methodik verbessert. Diese Verbesserungen wurden noch nicht förmlich angenommen; da sie aber die neuesten technischen Entwicklungen widerspiegeln, ist es notwendig, sie in die Verordnung (EU) 2017/1151 aufzunehmen. |
(10) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle veröffentlichte 2020 (4) und 2021 (5) zwei Überprüfungsberichte über die Bewertung der im RDE-Verfahren herangezogenen PEMS-Toleranzwerte; diese stellen den neuesten Kenntnisstand in Bezug auf die Leistung portabler Emissionsmesssysteme dar. Daher sollten die PEMS-Toleranzen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen aus diesen Berichten gesenkt werden. Die Senkung der PEMS-Toleranzen sollte mit Änderungen der Methodik zur Berechnung der Ergebnisse einer RDE-Prüfung einhergehen. |
(11) |
Das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure – WLTP) wurde erstmals im Rahmen des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge als globale technische Regelung (GTR) Nr. 15 (6) und später als UN-Regelung Nr. 154 (7) angenommen. Bei der UN wurden einige Änderungen an der WLTP-Methodik vorgenommen, um den jüngsten Entwicklungen des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen. Es ist daher angezeigt, die in Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegte WLTP-Methodik an die UN-Regelung anzupassen. |
(12) |
Die UN-Regelung Nr. 154 deckt zwei Gruppen regionaler Anforderungen ab, die als Stufe 1A und Stufe 1B bezeichnet werden. Obwohl die meisten Anforderungen dieser UN-Regelung sowohl für Stufe 1A als auch für Stufe 1B gelten, gelten einige von ihnen spezifisch nur für eine bestimmte Stufe. Für die Anwendung der UN-Regelung Nr. 154 in der Union sind nur die Anforderungen der Stufe 1A von Belang, da nur diese Stufe auf dem in der Union angewandten vierstufigen Prüfzyklus (niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Geschwindigkeit) beruht. |
(13) |
Um die Komplexität dieser Regelung so gering wie möglich zu halten und sich überschneidende Rechtsvorschriften zu vermeiden, sollte statt einer Umsetzung der UN-Regelung Nr. 154 durch die vorliegende Verordnung ein Verweis auf jene UN-Regelung in die Verordnung (EU) 2017/1151 aufgenommen werden. |
(14) |
Auf der Grundlage der Empfehlungen der Gemeinsamen Forschungsstelle ist es angezeigt, das jeweilige Prüfverfahren für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) von Fahrzeugen, einschließlich des Einfahrverfahrens, zu ändern, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. |
(15) |
Um die Flexibilität bei den Prüfergebnissen zu reduzieren, sollten einige spezifische Bestimmungen eingeführt werden, wie z. B. Bestimmungen über den Einsatz von Instrumenten für die numerische Strömungssimulation (Computational Fluid Dynamics, CFD) und deren Validierung sowie über die Einstellung einer Ausrollfunktion beim Betrieb des Prüfstands. |
(16) |
Als Referenzinstrument sollte ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle entwickeltes zusätzliches Instrument zur Berechnung des Gangwechsels eingeführt werden. |
(17) |
Eine Aktualisierung der Prüfung Typ 5 zur Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen und aktualisierte OBD-Anforderungen sind erforderlich, um die Änderungen im Hinblick auf WLTP einzubeziehen. |
(18) |
Laut Studien jüngeren Datums besteht bei Plug-in-Hybridelektrofahrzeugen ein signifikanter Unterschied zwischen den durchschnittlichen tatsächlichen CO2-Emissionen im Fahrbetrieb und den mittels WLTP bestimmten CO2-Emissionen. Um sicherzustellen, dass die für solche Fahrzeuge bestimmten CO2-Emissionen für das tatsächliche Fahrverhalten der Fahrzeugführer repräsentativ sind, sollten die für den Zweck der CO2-Emissionsbestimmung bei der Typgenehmigung angewandten Nutzfaktoren angepasst werden. In einem ersten Schritt sollten auf der Grundlage der verfügbaren Daten neue Nutzfaktoren festgelegt werden. In einem zweiten Schritt sollten diese Faktoren unter Berücksichtigung der Daten von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoffverbrauch solcher Fahrzeuge weiter überarbeitet und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission (8) erhoben werden. |
(19) |
Einige mit dieser Änderung eingeführte Anforderungen, wie der Indikator für die AES-Aktivierung, erfordern eine Anpassung des Fahrzeugs. Daher sollten diese Anforderungen in drei gesonderten Schritten eingeführt werden. |
(20) |
Aus diesem Grunde ist es angebracht, die Verordnung (EU) 2017/1151 zu ändern. |
(21) |
Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften vorzubereiten, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. |
(22) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „4. Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang C5 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 geprüft, muss sich die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktivieren. Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 liegen. 5. Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht. 6. Der Hersteller macht die Daten über die Leistung im Betrieb, die gemäß den Vorschriften des Anhangs XI Anlage 1 Abschnitt 1 vom OBD-System eines Fahrzeugs zu speichern und zu melden sind, den nationalen Behörden und unabhängigen Marktteilnehmern problemlos ohne jegliche Verschlüsselung zugänglich.“ |
4. |
In Artikel 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Der Hersteller stellt sicher, dass nachstehend genannte Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die Daten über die für den Betrieb des Fahrzeugs verwendete Menge an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bestimmt, speichert und bereitstellt:“. |
5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Änderung von Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden, gelten die Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858.“ |
8. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858 zu treffen. Die Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion in Anhang I Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anlagen 2 zu der UN-Regelung Nr. 154 sind anzuwenden.“ |
9. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII der vorliegenden Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen. Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen. Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch gemäß der UNECE-Regelung Nr. 103 (*6) genehmigt wurden. (*6) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge (ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 30).“" |
11. |
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften des Anhangs B6 Abschnitt 2.3 der UN-Regelung Nr. 154.“ |
12. |
Artikel 13 wird gestrichen. |
13. |
Artikel 14 wird gestrichen. |
14. |
Dem Artikel 15 werden folgende Absätze 12, 13 und 14 angefügt: „12. Für Fahrzeugtypen, für die vor dem 1. September 2023 eine gültige Typgenehmigung erteilt wurde, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten. 13. Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e (*7) erteilt wurde und für die ein Hersteller eine Genehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis (*7) beantragt, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionsnorm Euro 6e-bis gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten. 14. Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis erteilt wurde und für die ein Hersteller eine Genehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis-FCm (*7) beantragt, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionsnorm Euro 6e-bis-FCM gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten. (*7) gemäß Anhang I Anlage 6.“" (*7) gemäß Anhang I Anlage 6.“" (*7) gemäß Anhang I Anlage 6.“" |
15. |
Das Verzeichnis der Anhänge sowie Anhang I werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
16. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
17. |
Anhang IIIA erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
18. |
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
19. |
Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
20. |
Anhang VII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
21. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
22. |
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
23. |
Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung. |
24. |
Anhang XII wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert. |
25. |
Anhang XIII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert. |
26. |
Anhang XIV wird gestrichen. |
27. |
Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung. |
28. |
Anhang XX wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
29. |
Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs XIV der vorliegenden Verordnung. |
30. |
Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs XV der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2023.
Jedoch dürfen nationale Behörden ab dem 1. März 2023 weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp oder die Erweiterung der Genehmigung für einen bestehenden Fahrzeugtyp versagen noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller es beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung entspricht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(4) Valverde Morales, V., Giechaskiel, B. and Carriero, M., Real Driving Emissions: 2018-2019 assessment of Portable Emissions Measurement Systems (PEMS) measurement uncertainty, EUR 30099 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-16364-0, doi:10.2760/684820, JRC114416.
(5) Giechaskiel, B., Valverde Morales, V. and Clairotte, M., Real Driving Emissions (RDE): 2020 assessment of Portable Emissions Measurement Systems (PEMS) measurement uncertainty, EUR 30591 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-92-76-30230-8, doi:10.2760/440720, JRC124017.
(6) Globale technische Regelung Nr. 15 über das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge.
(7) UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).
ANHANG I
Das Verzeichnis der Anhänge und Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert:
1. |
Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung: „VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
|
2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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3. |
Anlagen 1 und 2 werden gestrichen; |
4. |
Anlagen 3 und 3a erhalten folgende Fassung: „Anlage 3 MUSTER BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … IN BEZUG AUF DIE EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER EMISSIONEN Die nachstehenden Angaben, soweit sie infrage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
Erläuterungen
„Anlage 3a DOKUMENTATION Formelle Dokumentation Der Hersteller kann eine formelle Dokumentation für mehrere Emissionstypgenehmigungen verwenden. Die formelle Dokumentation der muss folgende Informationen enthalten:
Erweiterte Dokumentation Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug auf alle zusätzlichen Emissionsstrategien folgende Informationen enthalten:
Die erweiterte Dokumentation ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die AES-Bewertung durch die Typgenehmigungsbehörde enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen ergänzenden Informationen beigefügt werden. Bei jeder Änderung an der AES muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine neue Fassung der erweiterten Dokumentation zukommen lassen. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue Version der zusätzlichen Emissionsstrategie ist von der Typgenehmigungsbehörde zu prüfen und zu genehmigen. Die erweiterte Dokumentation ist wie folgt aufzubauen: Erweiterte Dokumentation für AES-Antrag Nr. YYY/OEM gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
|
5. |
In Anlage 4 erhält das Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens ohne Beiblatt folgende Fassung: „MUSTER EINES EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS (Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Behördenstempel Mitteilung über die:
EG-Typgenehmigungsnummer: … Grund für die Erweiterung: … ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
|
6. |
Anlage 5 wird gestrichen; |
7. |
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anlagen 8a, 8b und 8c erhalten folgende Fassung: „Anlage 8a Prüfberichte Ein Prüfbericht ist ein Bericht, der von dem für die Durchführung der Prüfungen nach dieser Verordnung zuständigen technischen Dienst ausgestellt wird. TEIL I Bei den folgenden In |