Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R0443

    Verordnung (EU) 2023/443 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/843

    ABl. L 66 vom 2.3.2023, p. 1–237 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/443/oj

    2.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 66/1


    VERORDNUNG (EU) 2023/443 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen geregelt. Zu diesem Zweck wird für neue leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften sind in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) festgelegt. Da die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen regelt, ist es angebracht, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 zu vereinheitlichen, um ein einheitliches Verständnis über die Typgenehmigungsvorschriften zu erzielen (2).

    (2)

    Die Bestimmungen über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurden in Kapitel XIV der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen, die seit dem 1. September 2020 gilt. Zur Angleichung der Rechtsvorschriften sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 über den Zugang zu diesen Informationen gestrichen werden.

    (3)

    Seit der Einführung der Methodik zur Überprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in die Anforderungen für Fahrzeugprüfungen durch die Verordnung (EU) 2016/427, die in den Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen wurde, können alle Fahrzeuge bei niedrigen Umgebungstemperaturen geprüft werden. Die spezifische Anforderung, dass Informationen darüber vorzulegen sind, dass die NOx-Emissionen mindernde Einrichtung bei – 7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine ausreichend hohe Temperatur zu erreichen hat, ist daher redundant und sollte gestrichen werden.

    (4)

    Damit der Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aller unter diese Verordnung fallenden Fahrzeugtypen überwacht werden kann, sollten die Anforderungen für eine solche Überwachung für Fahrzeuge der Klasse N2 gelten. Da es sich um eine neue Anforderung für diese Klasse handelt, ist es angezeigt, den Fahrzeugherstellern ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie dieser Anforderung nachkommen können.

    (5)

    Damit festgestellt werden kann, ob ein geprüftes Fahrzeug mit der Standard-Emissionsstrategie (BES) oder einer zusätzlichen Emissionsstrategie (AES) betrieben wird, sollte eine geeignete Anzeige der AES-Aktivierung in Fahrzeugen eingeführt werden, mit der darüber informiert wird, wenn eine AES verwendet wird. Für die Einführung einer solchen Anzeige bei allen Neufahrzeugen ist eine angemessene Vorlaufzeit erforderlich.

    (6)

    Es sollte eine förmliche Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die es anderen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Dritten, der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden erlaubt, nachzuvollziehen, ob Emissionen, die unter bestimmten Prüfbedingungen auftreten und höher sind als erwartet, auf eine AES zurückgeführt werden könnten.

    (7)

    Da die Verordnung (EU) 2018/858 Dritten die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermöglicht, ist es erforderlich, dass die Vorschriften für ISC-Prüfungen angepasst werden.

    (8)

    Die Durchführung von ISC-Prüfungen soll durch eine elektronische Plattform zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erleichtert werden. Bei der Entwicklung dieser Plattform hat es sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen der Transparenzlisten erforderlich sind. Gleichzeitig sollten die Transparenzlisten gestrafft werden, damit nur die für die ISC-Prüfung erforderlichen Elemente darin enthalten sind.

    (9)

    Im Rahmen des Weltforums der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge wird derzeit eine UN-Regelung über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) entwickelt, die die Struktur und andere Elemente der RDE-Methodik verbessert. Diese Verbesserungen wurden noch nicht förmlich angenommen; da sie aber die neuesten technischen Entwicklungen widerspiegeln, ist es notwendig, sie in die Verordnung (EU) 2017/1151 aufzunehmen.

    (10)

    Die Gemeinsame Forschungsstelle veröffentlichte 2020 (4) und 2021 (5) zwei Überprüfungsberichte über die Bewertung der im RDE-Verfahren herangezogenen PEMS-Toleranzwerte; diese stellen den neuesten Kenntnisstand in Bezug auf die Leistung portabler Emissionsmesssysteme dar. Daher sollten die PEMS-Toleranzen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen aus diesen Berichten gesenkt werden. Die Senkung der PEMS-Toleranzen sollte mit Änderungen der Methodik zur Berechnung der Ergebnisse einer RDE-Prüfung einhergehen.

    (11)

    Das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure – WLTP) wurde erstmals im Rahmen des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge als globale technische Regelung (GTR) Nr. 15 (6) und später als UN-Regelung Nr. 154 (7) angenommen. Bei der UN wurden einige Änderungen an der WLTP-Methodik vorgenommen, um den jüngsten Entwicklungen des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen. Es ist daher angezeigt, die in Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegte WLTP-Methodik an die UN-Regelung anzupassen.

    (12)

    Die UN-Regelung Nr. 154 deckt zwei Gruppen regionaler Anforderungen ab, die als Stufe 1A und Stufe 1B bezeichnet werden. Obwohl die meisten Anforderungen dieser UN-Regelung sowohl für Stufe 1A als auch für Stufe 1B gelten, gelten einige von ihnen spezifisch nur für eine bestimmte Stufe. Für die Anwendung der UN-Regelung Nr. 154 in der Union sind nur die Anforderungen der Stufe 1A von Belang, da nur diese Stufe auf dem in der Union angewandten vierstufigen Prüfzyklus (niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Geschwindigkeit) beruht.

    (13)

    Um die Komplexität dieser Regelung so gering wie möglich zu halten und sich überschneidende Rechtsvorschriften zu vermeiden, sollte statt einer Umsetzung der UN-Regelung Nr. 154 durch die vorliegende Verordnung ein Verweis auf jene UN-Regelung in die Verordnung (EU) 2017/1151 aufgenommen werden.

    (14)

    Auf der Grundlage der Empfehlungen der Gemeinsamen Forschungsstelle ist es angezeigt, das jeweilige Prüfverfahren für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) von Fahrzeugen, einschließlich des Einfahrverfahrens, zu ändern, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

    (15)

    Um die Flexibilität bei den Prüfergebnissen zu reduzieren, sollten einige spezifische Bestimmungen eingeführt werden, wie z. B. Bestimmungen über den Einsatz von Instrumenten für die numerische Strömungssimulation (Computational Fluid Dynamics, CFD) und deren Validierung sowie über die Einstellung einer Ausrollfunktion beim Betrieb des Prüfstands.

    (16)

    Als Referenzinstrument sollte ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle entwickeltes zusätzliches Instrument zur Berechnung des Gangwechsels eingeführt werden.

    (17)

    Eine Aktualisierung der Prüfung Typ 5 zur Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen und aktualisierte OBD-Anforderungen sind erforderlich, um die Änderungen im Hinblick auf WLTP einzubeziehen.

    (18)

    Laut Studien jüngeren Datums besteht bei Plug-in-Hybridelektrofahrzeugen ein signifikanter Unterschied zwischen den durchschnittlichen tatsächlichen CO2-Emissionen im Fahrbetrieb und den mittels WLTP bestimmten CO2-Emissionen. Um sicherzustellen, dass die für solche Fahrzeuge bestimmten CO2-Emissionen für das tatsächliche Fahrverhalten der Fahrzeugführer repräsentativ sind, sollten die für den Zweck der CO2-Emissionsbestimmung bei der Typgenehmigung angewandten Nutzfaktoren angepasst werden. In einem ersten Schritt sollten auf der Grundlage der verfügbaren Daten neue Nutzfaktoren festgelegt werden. In einem zweiten Schritt sollten diese Faktoren unter Berücksichtigung der Daten von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoffverbrauch solcher Fahrzeuge weiter überarbeitet und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission (8) erhoben werden.

    (19)

    Einige mit dieser Änderung eingeführte Anforderungen, wie der Indikator für die AES-Aktivierung, erfordern eine Anpassung des Fahrzeugs. Daher sollten diese Anforderungen in drei gesonderten Schritten eingeführt werden.

    (20)

    Aus diesem Grunde ist es angebracht, die Verordnung (EU) 2017/1151 zu ändern.

    (21)

    Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften vorzubereiten, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

    (22)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 (*1) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.

    Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (*1)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).“"

    b)

    Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen‘ bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die:“.

    2.

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine ‚Interpolationsfamilie‘ gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 (*2) begründen, nicht unterscheiden;

    (*2)  UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).“."

    3.

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    in einen einzigen ‚CO2-Interpolationsbereich‘ im Sinne des Anhangs B6 Absatz 2.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 oder Anhang B8 Absatz 4.5.1 der UN-Regelung Nr. 154 fallen;“.

    4.

    In Buchstabe c erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger/hoher/kombinierter Druck);“.

    c)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    ‚EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen‘ bezeichnet die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen und Kraftstoffverbrauch;“.

    d)

    Nummer 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Zahl und Art der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff:“;

    b)

    Folgender Buchstabe i wird angefügt:

    „i)

    vorgeschriebenes Reagens (falls zutreffend);“;

    e)

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10.

    ‚Monovalentes Gasfahrzeug‘ bezeichnet ein monovalentes Fahrzeug, das hauptsächlich für den ständigen Betrieb mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff ausgelegt ist, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei das Nennfassungsvermögen des Benzinbehälters 15 Liter nicht überschreiten darf.“

    f)

    Nummer 11 erhält folgende Fassung:

    „11.

    ‚Bivalentes Fahrzeug‘ bezeichnet ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den hauptsächlichen Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist.“

    g)

    Nummer 17 erhält folgende Fassung:

    „17.

    ‚ordnungsgemäß gewartet und genutzt‘ bezeichnet bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anhang II Anlage 1 entspricht;“.

    h)

    Nummer 20 erhält folgende Fassung:

    „20)

    ‚Fehlfunktion‘ bezeichnet den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs C5 der UN-Regelung Nr. 154 an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;“.

    i)

    Nummer 22 erhält folgende Fassung:

    „22.

    ‚Fahrzyklus‘ bezeichnet in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Einschalten der Zündung, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Ausschalten der Zündung umfassen;“.

    j)

    Nummer 23 wird gestrichen.

    k)

    Folgende Nummer 23a wird eingefügt:

    „23a.

    ‚Dritter‘ bezeichnet einen Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission (*3) erfüllt.

    (*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1).“"

    l)

    Nummer 25 erhält folgende Fassung:

    „25.

    ‚verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch‘ bezeichnet eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen des Anhangs C4 Anlage 1 Absatz 1 der UN-Regelung Nr. 154 genügt;“.

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen IIIA bis VIII, XI, XVI, XX, XXI und XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem gewährleistet der Hersteller, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen.“

    b)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Europäischen Union, gekennzeichnet als Stufe 1A. Bezugnahmen auf ‚Grenzwertemissionen‘ in der UN-Regelung Nr. 154 sind als Bezugnahmen auf ‚Schadstoffemissionen‘ in der vorliegenden Verordnung zu verstehen.“

    c)

    Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen nach diesem Absatz sind die Emissionsprüfungen für die Zwecke der technischen Überwachung gemäß Anhang IV und die Prüfungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI erfolgreich zu durchlaufen.“

    d)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „7.   Monovalente Gasfahrzeuge sind der Prüfung Typ 1 hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung entweder des Flüssiggases oder des Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen zu unterziehen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.

    Bivalente Gasfahrzeuge sind mit Benzin sowie entweder Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan zu prüfen. Die Prüfungen mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan sind hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen durchzuführen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.“

    e)

    Absatz 10 Unterabsatz 2 und 5 werden gestrichen.

    f)

    Absatz 11 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „11.   Der Hersteller gewährleistet, dass bei einem nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigten Fahrzeug während seiner gesamten normalen Lebensdauer die gemäß Anhang IIIA bestimmten endgültigen RDE-Emissionsergebnisse und bei einer gemäß dem genannten Anhang durchgeführten Prüfung Typ 1a ausgestoßenen Emissionen die in dem genannten Anhang festgelegten Emissionsgrenzwerte für NOx und PN nicht überschreiten.

    Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfen nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug Teil einer validierten PEMS-Prüffamilie gemäß Anhang IIIA Nummer 3.3 ist.“

    3.

    Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „4.   Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang C5 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 geprüft, muss sich die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktivieren.

    Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 liegen.

    5.   Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht.

    6.   Der Hersteller macht die Daten über die Leistung im Betrieb, die gemäß den Vorschriften des Anhangs XI Anlage 1 Abschnitt 1 vom OBD-System eines Fahrzeugs zu speichern und zu melden sind, den nationalen Behörden und unabhängigen Marktteilnehmern problemlos ohne jegliche Verschlüsselung zugänglich.“

    4.

    In Artikel 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Der Hersteller stellt sicher, dass nachstehend genannte Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die Daten über die für den Betrieb des Fahrzeugs verwendete Menge an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bestimmt, speichert und bereitstellt:“.

    5.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen“.

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen vor.“

    c)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1.

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 genannten OBD-Schwellenwerte zur Folge hätte, wenn dieser für den Nachweis gewählte Prozentsatz von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;“;

    2.

    Buchstaben d bis g erhalten folgende Fassung:

    „d)

    eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Vorschriften für die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht;

    e)

    einen Plan mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien sowie der Begründung für die Erhöhung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion, die den Vorschriften von Anhang C5 Anlage 1 Absätze 7.2 und 7.3 der UN-Regelung Nr. 154 entsprechen muss, sowie für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner gemäß den Bedingungen nach Anhang C5 Anlage 1 Absatz 7.7 der UN-Regelung Nr. 154;

    f)

    eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung an den Emissionsminderungssystemen einschließlich des Emissionsüberwachungsrechners und dem Kilometerzähler einschließlich der Aufzeichnung der Werte der Kilometerleistung für die Zwecke der Anhänge XI und XVI;

    g)

    gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 6.8.1 der UN Nr. 154;“.

    d)

    Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben d und e erteilen die Genehmigungsbehörden keine Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die vom Hersteller vorgelegten Informationen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 nicht hinreichend entsprechen.

    Anhang C5 Anlage 1 Absätze 7.2, 7.3 und 7.7 der UN-Regelung Nr. 154 gelten für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen.“

    e)

    Absatz 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

    „Bei Fahrzeugen, die mit den Eigenschaften EB und EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt werden, muss der Hersteller einen Indikator (AES-Kennzeichnung oder Timer) einführen, mit dem angegeben wird, wann ein Fahrzeug im AES-Modus und nicht im BES-Modus fährt. Der Indikator ist durch Abruf mithilfe eines generischen Lesegeräts über die serielle Schnittstelle einer Standard-Diagnosesteckverbindung verfügbar. Die laufende AES muss aus der formellen Dokumentation ersichtlich sein.“

    b)

    Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

    „Die Genehmigungsbehörde kann das Funktionieren der AES prüfen.“

    c)

    Folgende Unterabsätze werden angefügt:

    „Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung erstellt jährlich eine Liste der AES, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht annehmbar erachtet wurden; Fälle, bei denen die AES als nicht annehmbar erachtet wurde, werden der Öffentlichkeit durch die Kommission bis spätestens Ende März des Folgejahres zugänglich gemacht.

    Der Hersteller legt den Genehmigungsbehörden außerdem eine förmliche Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a mit Informationen über die AES/BES vor, anhand deren ein unabhängiger Prüfer feststellen kann, ob die gemessenen Emissionen auf eine AES- oder BES-Strategie oder möglicherweise auf eine Abschalteinrichtung zurückzuführen sind. Die formelle Dokumentation wird allen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Marktüberwachungsbehörden, Dritten und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden mit den Emissionseigenschaften EA, EB oder EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt, wobei die Nutzfaktoren zu berücksichtigen sind, die anhand der Werte in Anhang XXI Nummer 3.2 Tabelle A8 Anl. 5/1 ermittelt wurden.“

    f)

    Absatz 12 erhält folgende Fassung:

    „12.   Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach dieser Verordnung erteilt hat (im Folgenden ‚ausstellende Typgenehmigungsbehörde‘) ein Paket zur Prüfungstransparenz zur Verfügung, das die erforderlichen Informationen enthält, um die Prüfung nach Anhang II Nummer 5.9 durchzuführen.

    Sobald die elektronische ISC-Plattform betriebsbereit ist, lädt der Hersteller alle erforderlichen Daten für alle seine Fahrzeuge auch dort hoch. Die Angaben auf den Transparenzlisten beschränken sich auf diejenigen Angaben, die nach Anhang II Anlage 5 vorgeschrieben sind.“

    6.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen“.

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (*4) zu.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 erstellt.

    Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

    (*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).“"

    c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Vorschriften des Anhangs XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften des Anhangs XI Abschnitt 3 eingehalten sind.

    Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2018/858 von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.“

    7.

    Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für die Änderung von Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden, gelten die Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858.“

    8.

    Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858 zu treffen.

    Die Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion in Anhang I Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anlagen 2 zu der UN-Regelung Nr. 154 sind anzuwenden.“

    9.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“.

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden, sind im Einklang mit den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 und Anhang II der vorliegenden Verordnung zu treffen.“

    c)

    Artikel 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für solche Familien legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über jegliche emissionsrelevante Gewährleistung und entsprechende Reparatur nach Anhang II Nummer 4 vor.“

    d)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   Der Hersteller und die ausstellende Typgenehmigungsbehörde führen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach Anhang II durch. Andere Typgenehmigungsbehörden, technische Dienste, die Kommission und Dritte können Teile der Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach Anhang II durchführen. Die für die Durchführung dieser Prüfungen erforderlichen Daten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission (*5) und in Anhang II der vorliegenden Verordnung geregelt.

    (*5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1).“"

    e)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „7.   Hat eine Typgenehmigungsbehörde, ein technischer Dienst, die Kommission oder ein Dritter festgestellt, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht besteht, benachrichtigt sie bzw. er unverzüglich nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 die ausstellende Typgenehmigungsbehörde.

    Nach dieser Benachrichtigung und gemäß den Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 unterrichtet die erteilende Genehmigungsbehörde den Hersteller, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat und dass nach Anhang II Nummern 6 und 7 vorzugehen ist.

    Wenn die erteilende Genehmigungsbehörde feststellt, dass keine Einigung mit einer Typgenehmigungsbehörde erzielt werden kann, die festgestellt hat, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat, wird das Verfahren nach Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 eingeleitet.“

    f)

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „8.   Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 7 gilt für Fahrzeuge, die nach Anhang II typgenehmigt sind, Folgendes:

    a)

    Fahrzeuge, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen, werden auf Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach den Vorschriften für die Mehrstufen-Genehmigung nach Anhang II Nummer 5.10.6 der vorliegenden Verordnung geprüft.

    b)

    Leichenwagen gemäß Anhang II Teil III Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858, beschussgeschützte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und rollstuhlgerechte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels. Alle sonstigen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie in Anhang II Teil III Anlage 4 der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt werden nach den Vorschriften für Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge geprüft.“

    10.

    Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII der vorliegenden Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.

    Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

    Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch gemäß der UNECE-Regelung Nr. 103 (*6) genehmigt wurden.

    (*6)  Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge (ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 30).“"

    11.

    Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften des Anhangs B6 Abschnitt 2.3 der UN-Regelung Nr. 154.“

    12.

    Artikel 13 wird gestrichen.

    13.

    Artikel 14 wird gestrichen.

    14.

    Dem Artikel 15 werden folgende Absätze 12, 13 und 14 angefügt:

    „12.   Für Fahrzeugtypen, für die vor dem 1. September 2023 eine gültige Typgenehmigung erteilt wurde, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten.

    13.   Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e (*7) erteilt wurde und für die ein Hersteller eine Genehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis (*7) beantragt, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionsnorm Euro 6e-bis gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten.

    14.   Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis erteilt wurde und für die ein Hersteller eine Genehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis-FCm (*7) beantragt, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionsnorm Euro 6e-bis-FCM gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten.

    (*7)  gemäß Anhang I Anlage 6.“"

    (*7)  gemäß Anhang I Anlage 6.“"

    (*7)  gemäß Anhang I Anlage 6.“"

    15.

    Das Verzeichnis der Anhänge sowie Anhang I werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

    16.

    Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    17.

    Anhang IIIA erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

    18.

    Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    19.

    Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

    20.

    Anhang VII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

    21.

    Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

    22.

    Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

    23.

    Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

    24.

    Anhang XII wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

    25.

    Anhang XIII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.

    26.

    Anhang XIV wird gestrichen.

    27.

    Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.

    28.

    Anhang XX wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.

    29.

    Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs XIV der vorliegenden Verordnung.

    30.

    Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs XV der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. September 2023.

    Jedoch dürfen nationale Behörden ab dem 1. März 2023 weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp oder die Erweiterung der Genehmigung für einen bestehenden Fahrzeugtyp versagen noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller es beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung entspricht.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

    (4)  Valverde Morales, V., Giechaskiel, B. and Carriero, M., Real Driving Emissions: 2018-2019 assessment of Portable Emissions Measurement Systems (PEMS) measurement uncertainty, EUR 30099 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-16364-0, doi:10.2760/684820, JRC114416.

    (5)  Giechaskiel, B., Valverde Morales, V. and Clairotte, M., Real Driving Emissions (RDE): 2020 assessment of Portable Emissions Measurement Systems (PEMS) measurement uncertainty, EUR 30591 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-92-76-30230-8, doi:10.2760/440720, JRC124017.

    (6)  Globale technische Regelung Nr. 15 über das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge.

    (7)  UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).


    ANHANG I

    Das Verzeichnis der Anhänge und Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert:

    1.

    Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:

    „VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

    ANHANG I

    Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung

    Anlage 1

    Anlage 2

    Anlage 3

    Muster des Beschreibungsbogens

    Anlage 3a

    Dokumentation

    Anlage 3b

    Methodik für die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (AES)

    Anlage 4

    Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens

    Anlage 5

    Anlage 6

    Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

    Anlage 7

    Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb

    Anlage 8a

    Prüfberichte

    Anlage 8b

    Prüfbericht über den Fahrwiderstand auf der Straße

    Anlage 8c

    Muster des Prüfblatts

    Anlage 8d

    Prüfungen auf Verdunstungsemissionen – Prüfbericht

    ANHANG II

    Methode für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

    Anlage 1

    Kriterien für die Fahrzeugauswahl und für die Entscheidung ‚nicht bestanden‘

    Anlage 2

    Vorgaben für die Prüfungen Typ 4 für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

    Anlage 3

    ISC-Prüfbericht

    Anlage 4

    ISC-Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde

    Anlage 5

    Transparenzliste

    ANHANG IIIA

    Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE)

    Anlage 1

    Reserviert

    Anlage 2

    Reserviert

    Anlage 3

    Reserviert

    Anlage 4

    Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit einem portablen Emissionsmesssystem (PEMS)

    Anlage 5

    Spezifikationen und Kalibrierung der PEMS-Bauteile und -Signale

    Anlage 6

    Validierung des PEMS und nicht rückführbarer Abgasmassendurchsatz

    Anlage 7

    Bestimmung der momentanen Emissionen

    Anlage 8

    Bewertung der Gültigkeit der Fahrt insgesamt mit der Methode des gleitenden Mittelungsfensters

    Anlage 9

    Bewertung einer zu hohen oder zu geringen Fahrtdynamik

    Anlage 10

    Verfahren zur Bestimmung des kumulierten positiven Höhenunterschieds einer PEMS-Fahrt

    Anlage 11

    Berechnung der endgültigen RDE-Emissionsergebnisse

    Anlage 12

    Bescheinigung des Herstellers über die RDE-Übereinstimmung

    ANHANG IV

    Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Zwecke der technischen Überwachung erforderlich sind

    Anlage 1

    Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf (Prüfung Typ 2)

    Anlage 2

    Messung der Rauchgastrübung

    ANHANG V

    Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse (Prüfung Typ 3)

    ANHANG VI

    Bestimmung der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

    ANHANG VII

    Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

    ANHANG VIII

    Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen (Prüfung Typ 6)

    ANHANG IX

    Spezifikationen der Bezugskraftstoffe

    ANHANG X

    ANHANG XI

    On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) für Kraftfahrzeuge

    Anlage 1

    Leistung im Betrieb

    ANHANG XII

    Typgenehmigung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugen und Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung beantragt wird

    ANHANG XIII

    EG-Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch als selbstständige technische Einheit

    Anlage 1

    Muster des Beschreibungsbogens

    Anlage 2

    Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens

    Anlage 3

    Muster eines EG-Typgenehmigungszeichens

    ANHANG XIV

    ANHANG XV

    ANHANG XVI

    Anforderungen für Fahrzeuge, die ein Reagens für ihr Abgasnachbehandlungssystem benötigen

    ANHANG XVII

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

    ANHANG XVIII

    Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

    ANHANG XIX

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

    ANHANG XX

    Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge

    ANHANG XXI

    Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1

    ANHANG XXII

    Einrichtungen zur fahrzeuginternen Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs“

    2.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    (a)

    Nummern 1.1.1 bis 4.5.1.4 erhalten folgende Fassung:

    „1.1.1.

    Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für monovalente Gasfahrzeuge und bivalente Gasfahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.9 der UN-Regelung Nr. 154. Die Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen in Absatz 5.9.1 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.

    1.2.   Zusätzliche Anforderungen für Flexfuel-Fahrzeuge

    Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Flexfuel-Fahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 154.

    2.   ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN

    2.1.   Kleinserienhersteller

    2.1.1.

    Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:

    Rechtsakt

    Anforderungen

    California Code of Regulations, Teil 13, Abschnitte 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968,1, 1968,2, 1968,5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay's Publishing.

    Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von leichten Nutzfahrzeugen gilt.

    2.2.   Kraftstoffeinfüllstutzen

    2.2.1.

    Die Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen entsprechen denen der Absätze 6.1.5 und 6.1.6 der UN-Regelung Nr. 154.

    2.3.   Vorschriften für die Eingriffsicherheit elektronischer Systeme

    2.3.1.

    Die Anforderungen an die Eingriffsicherheit elektronischer Systeme gemäß Absatz 6.1.7 der UN-Regelung 154 müssen eingehalten sein. Die wirksame Anwendung dieser Strategien zum Schutz der Emissionsminderungssysteme kann im Rahmen der Typgenehmigung und/oder Marktüberwachung geprüft werden.

    2.3.2

    Die Hersteller müssen wirkungsvolle Maßnahmen im Fahrzeugnetz vorsehen, um die Fälschung des Kilometerstands in der Steuerung des Antriebsstrangs sowie in der Übertragungseinheit für den Datenfernaustausch (falls vorhanden) zu verhindern. Die Hersteller müssen systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Schreibschutzvorrichtungen, die die Integrität des Kilometerstands sichern, anwenden. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Eingriffe bieten. Die wirksame Anwendung dieser Strategien zum Schutz des Kilometerzählers kann im Rahmen der Typgenehmigung und/oder Marktüberwachung geprüft werden.

    2.4.   Durchführung der Prüfungen

    2.4.1.

    In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die spezifischen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, IIIA, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XVI, XX, XXI und XXII beschrieben.

    Abbildung I.2.4

    Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

    Fahrzeugklasse

    Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge (1)  (2)

    Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich Hybridfahrzeuge

    Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb

    Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge

     

    Monovalent (mono-fuel)

    Bivalent (bi-fuel) (3)

    Flexfuel (3)

    Monovalent (mono-fuel)

     

     

    Bezugskraftstoff

    Benzin

    LPG

    NG/Biomethan

    Wasserstoff (ICE)

    Benzin

    Benzin

    Benzin

    Benzin

    Dieselkraftstoff

    Benzin

    Wasserstoff (Brennstoffzelle)

    LPG

    NG/Biomethan

    Wasserstoff

    (ICE) (4)

    Ethanol (E85)

    Prüfung Typ 1 (7)

    ja

    ja (5)

    ja (5)

    ja (4)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    ja

    ATCT

    (Prüfung bei 14 °C)

    ja

    ja

    ja

    ja (4)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    ja

    Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A)

    ja

    ja

    ja

    ja (4)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    ja

    PN, RDE (Prüfung Typ 1A)

    ja

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    ja

    Leerlaufemissionen

    (Prüfung Typ 2)

    ja

    ja

    ja

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    Kurbelgehäuseemissionen

    (Prüfung Typ 3)

    ja

    ja

    ja

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    Verdunstungsemissionen

    (Prüfung Typ 4)

    ja

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    Dauerhaltbarkeit

    (Prüfung Typ 5)

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    ja

    Niedrigtemperaturemissionen

    (Prüfung Typ 6)

    ja

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (nur Benzin)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    (gemäß Typgenehmigung)

    ja

    (gemäß Typgenehmigung)

    ja

    (gemäß Typgenehmigung)

    ja

    (gemäß Typgenehmigung)

    ja

    ja

    OBD

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    ja

    ja

    ja

    Rauchgastrübung

    ja (8)

    Motorleistung

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    ja

    OBFCM

    ja

    ja

    (beide Kraftstoffe)

    ja

    ja

    3.   ERWEITERUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

    3.1.   Erweiterungen hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1 und Typ 2 und OBFCM)

    3.1.1.

    Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die die Anforderungen des Absatzes 7.4 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllen. Die Schadstoffemissionen genügen den in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerten.

    3.2.   Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

    3.2.1.

    Für Prüfungen nach Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] oder nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] darf die Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:

    3.2.1.1.

    Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung ist dasselbe.

    3.2.1.2.

    Die Form des Kraftstofftanks ist identisch und das Material des Kraftstofftanks und der Leitungen für flüssigen Kraftstoff sind technisch gleichwertig.

    3.2.1.3.

    Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst entscheidet, ob nicht identische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.

    3.2.1.4.

    Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.

    3.2.1.5.

    Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.

    3.2.1.6.

    Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.

    3.2.1.7.

    Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z. B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).

    3.2.1.8.

    Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.

    3.2.2.

    Für Prüfungen gemäß Anhang VI [2 Tage WLTP] darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert werden, die zu einer genehmigten Verdunstungsemissionsfamilie gemäß Absatz 6.6.3 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.

    3.3.   Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

    3.3.1.

    Die Verschlechterungsfaktoren sind auf unterschiedliche Fahrzeuge und Fahrzeugtypen auszuweiten, sofern die Anforderungen des Absatzes 7.6 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllt sind.

    3.4.   Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose

    3.4.1.

    Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die zu einer genehmigten OBD-Familie gemäß Absatz 6.8.1 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.

    3.5   Erweiterung hinsichtlich der Prüfung bei niedriger Temperatur (Prüfung Typ 6)

    3.5.1.   Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

    3.5.1.1.

    Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.

    3.5.1.2.

    Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

    3.5.2.   Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

    3.5.2.1.

    Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

    3.5.2.2.

    Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das Verhältnis

    Formula

    zu bestimmen; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1 000 min–1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

    3.5.2.3.

    Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 6 erteilt.

    3.5.2.4.

    Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 % ist, ist die Prüfung Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflabor durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

    3.5.3.   Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

    Sofern alle in den Absätzen 3.5.1 und 3.5.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

    4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    4.1.   Einführung

    4.1.1.

    Jedes nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es den Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller trifft angemessene Vorkehrungen und führt schriftlich fixierte Prüfverfahren durch; er führt in den in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen die erforderlichen Emissions-, OBCFM- und OBD-Prüfungen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu überprüfen. Die Genehmigungsbehörde überprüft und genehmigt diese Vorkehrungen und Prüfverfahren des Herstellers und führt im Rahmen der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte und Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung in bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen in den Betriebsstätten des Herstellers, einschließlich seiner Fertigungsstätten und Prüfanlagen, Überprüfungen und Emissions-, OBFCM- sowie OBD-Prüfungen durch.

    4.1.2.

    Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs und ggf. der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4, die OBFCM- und OBD-Prüfungen wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.

    Die Typgenehmigungsbehörde muss für mindestens 5 Jahre die gesamte Dokumentation in Bezug auf die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion bereithalten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen.

    Die konkreten Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Absätzen 8 und 9sowie den Anlagen 1 und 4 der UN-Regelung Nr. 154 dargelegt.

    Tabelle 8/1 in Absatz 8.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 8/1

    Typ 1 – Anwendbare Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion Typ 1 für unterschiedliche Fahrzeugtypen

    Fahrzeugtyp

    Schadstoffemissionen

    CO2-Emissionen

    Stromverbrauch

    OBFCM-Genauigkeit

    Reines ICE-Fahrzeug (nur Verbrennungsmotor)

    ja

    ja

    Nicht zutreffend

    ja

    nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV)

    ja

    ja

    Nicht zutreffend

    ja

    extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (OVC-HEV)

    ja:

    CD (9) und CS

    : Nur CS

    ja: Nur CD

    ja: CS

    Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (PEV)

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    ja

    Nicht zutreffend

    nicht extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug (NOVC-FCHV)

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug (OVC-FCHV)

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    Befreit

    Nicht zutreffend

    Die Berechnung der zusätzlichen Werte, die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs von PEV und OVC-HEV erforderlich sind, ist in Anhang B8 Anlage 8 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt.

    4.1.8.

    Bei Nichtübereinstimmung gilt Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/858.

    4.2.6.

    Mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge

    4.2.6.1.

    Bei Fahrzeugen, die im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 (10) für Fahrzeuge der Klasse M1 oder der Klasse N1 mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass geprüft wird, ob die angegebenen Ökoinnovationen tatsächlich vorhanden sind.

    4.5.   Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3

    4.5.1.

    Soll die Prüfung Typ 3 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

    4.5.1.1.

    Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen.

    4.5.1.2.

    Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entspricht.

    4.5.1.3.

    Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.5.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang V beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15 000 km zurückgelegt haben.

    4.5.1.4.

    Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entsprechen.“

    3.

    Anlagen 1 und 2 werden gestrichen;

    4.

    Anlagen 3 und 3a erhalten folgende Fassung:

    „Anlage 3

    MUSTER

    BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …

    IN BEZUG AUF DIE EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER EMISSIONEN

    Die nachstehenden Angaben, soweit sie infrage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    0.

    ALLGEMEINES

    0.1.

    Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

    0.2.

    Typ: …

    0.2.1.

    Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden): …

    0.2.2.1.

    Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte, Werte für Verbrauchs und/oder Reichweite des Basisfahrzeugs (ggf. Spanne angeben):

    Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs (in kg): …

    Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand des endgültigen Fahrzeugs (in kg): …

    Stirnfläche des endgültigen Fahrzeugs (in cm2): …

    Rollwiderstand (in kg/t): …

    Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): …

    0.2.3.

    Kennungen der Familie:

    0.2.3.1.

    Interpolationsfamilie: …

    0.2.3.2.

    ATCT-Familien: …

    0.2.3.3.

    PEMS-Familie: …

    0.2.3.4.

    Fahrwiderstandsfamilie

    0.2.3.4.1.

    Fahrwiderstandsfamilie VH: …

    0.2.3.4.2.

    Fahrwiderstandsfamilie VL: …

    0.2.3.4.3.

    Innerhalb der Interpolationsfamilie anwendbare Fahrwiderstandsfamilien: …

    0.2.3.5.

    Fahrwiderstandsmatrix-Familien: …

    0.2.3.6.

    Familien mit periodischer Regenerierung: …

    0.2.3.7.

    Verdunstungsprüffamilien: …

    0.2.3.8.

    OBD-Familien: …

    0.2.3.9.

    Dauerhaltbarkeitsfamilien: …

    0.2.3.10.

    ER-Familien: …

    0.2.3.11.

    Familien gasbetriebener Fahrzeuge: …

    0.2.3.12.

    0.2.3.13.

    KCO2-Korrekturfaktorfamilie: …

    0.2.4.

    andere Familien: …

    0.4.

    Fahrzeugklasse(c): …

    0.5

    Name und Anschrift des Herstellers

    0.8.

    Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: …

    0.9.

    (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

    1

    ALLGEMEINE BAUMERKMALE

    1.1.

    Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (1):

    1.3.3.

    Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): …

    2

    MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g) (7)

    (in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

    2.6.

    Masse in fahrbereitem Zustand (h)

    a)

    (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

    2.6.3.

    Rotierende Masse: 3 % der Summe aus der Masse im fahrbereiten Zustand und 25 kg oder Wert, pro Achse (in kg): …

    2.8.

    Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …

    3

    ANTRIEBSENERGIEWANDLER (k)

    3.1.

    Hersteller der Antriebsenergiewandler: …

    3.1.1.

    Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): …

    3.2.

    Verbrennungsmotor

    3.2.1.1.

    Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/bivalent (1)

    Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

    3.2.1.2.

    Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

    3.2.1.2.1.

    Bohrung (1): … mm

    3.2.1.2.2.

    Hub (1): … mm

    3.2.1.2.3.

    Zündfolge: …

    3.2.1.3.

    Hubraum (m): … cm3

    3.2.1.4.

    Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2): …

    3.2.1.5.

    Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …

    3.2.1.6.

    Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min–1

    3.2.1.6.1.

    Erhöhte Leerlaufdrehzahl (2): … min–1

    3.2.1.8.

    Motornennleistung (n): … kW bei … min–1 (vom Hersteller angegebener Wert)

    3.2.1.9.

    Höchste zulässige Motordrehzahl nach Angabe des Herstellers: … min–1

    3.2.1.10.

    Maximales Nettodrehmoment (n): … Nm bei … min–1 (vom Hersteller angegebener Wert)

    3.2.1.11.

    Der Korrekturfaktor für den Ausgleich der Umgebungsbedingungen wird gemäß Anhang 5 Absatz 5.4.3 der UN-Regelung Nr. 85 auf 1 festgesetzt: ja/nein (1).

    3.2.2.

    Kraftstoff

    3.2.2.1.

    Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff (1), (6)

    3.2.2.1.1.

    ROZ unverbleit: …

    3.2.2.4.

    Kraftstoffart des Fahrzeugs: Monovalentes, bivalentes, Flexfuel-Fahrzeug (1)

    3.2.2.5.

    Maximal zulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.-%

    3.2.4.

    Kraftstoffzuführung:

    3.2.4.1.

    Durch Vergaser: ja/nein (1)

    3.2.4.2.

    Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündungs- oder Zweistoffmotor): ja/nein (1)

    3.2.4.2.1.

    Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): …

    3.2.4.2.2.

    Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

    3.2.4.2.3.

    Einspritz-/Förderpumpe

    3.2.4.2.3.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.4.2.3.2.

    Typen: …

    3.2.4.2.3.3.

    Maximale Einspritzmenge (1) (2): … mm3 je Hub oder Takt bei einer Motordrehzahl von: … min–1 oder wahlweise Kennfeld: … (Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.)

    3.2.4.2.4.

    Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung

    3.2.4.2.4.2.1.

    Abregeldrehzahl bei Volllast: … min–1

    3.2.4.2.4.2.2.

    Höchste Drehzahl ohne Last: … min–1

    3.2.4.2.6.

    Einspritzdüsen:

    3.2.4.2.6.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.4.2.6.2.

    Typen: …

    3.2.4.2.8.

    Zusätzliche Starthilfe

    3.2.4.2.8.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.4.2.8.2.

    Typen: …

    3.2.4.2.8.3.

    Systembeschreibung: …

    3.2.4.2.9.

    Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (1)

    3.2.4.2.9.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.4.2.9.2.

    Typen:

    3.2.4.2.9.3

    Beschreibung des Systems: …

    3.2.4.2.9.3.1.

    Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

    3.2.4.2.9.3.1.1.

    Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

    3.2.4.2.9.3.2.

    Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

    3.2.4.2.9.3.3.

    Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

    3.2.4.2.9.3.4.

    Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffmengenteilers: …

    3.2.4.2.9.3.5.

    Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

    3.2.4.2.9.3.6.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperatursensors: …

    3.2.4.2.9.3.7.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperatursensors: …

    3.2.4.2.9.3.8.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdrucksensors: …

    3.2.4.3.

    Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Fremdzündungsmotor): ja/nein (1)

    3.2.4.3.1.

    Arbeitsverfahren: Zentral-/Mehrpunkt-,/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) (1): …

    3.2.4.3.2.

    Fabrikmarken: …

    3.2.4.3.3.

    Typen: …

    3.2.4.3.4.

    Systembeschreibung (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen): …

    3.2.4.3.4.1.

    Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

    3.2.4.3.4.1.1.

    Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

    3.2.4.3.4.3.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: …

    3.2.4.3.4.8.

    Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

    3.2.4.3.4.9.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperatursensors: …

    3.2.4.3.4.10.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperatursensors: …

    3.2.4.3.4.11.

    Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdrucksensors: …

    3.2.4.3.5.

    Einspritzdüsen

    3.2.4.3.5.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.4.3.5.2.

    Typ: …

    3.2.4.3.7.

    Kaltstartsystem:

    3.2.4.3.7.1.

    Funktionsprinzipien: …

    3.2.4.3.7.2.

    Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): …

    3.2.4.4.

    Kraftstoffpumpe

    3.2.4.4.1.

    Druck (2): … kPa oder Kennfeld (2): …

    3.2.4.4.2.

    Fabrikmarken: …

    3.2.4.4.3.

    Typen: …

    3.2.5.

    Elektrische Anlage

    3.2.5.1.

    Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1)

    3.2.5.2.

    Generator

    3.2.5.2.1.

    Typ: …

    3.2.5.2.2.

    Nennleistung: … VA

    3.2.6.

    Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)

    3.2.6.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.6.2.

    Typen: …

    3.2.6.3.

    Arbeitsverfahren: …

    3.2.6.6.

    Zündkerzen

    3.2.6.6.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.6.6.2.

    Typ: …

    3.2.6.6.3.

    Abstandseinstellung: … mm

    3.2.6.7.

    Zündspulen

    3.2.6.7.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.6.7.2.

    Typ: …

    3.2.7.

    Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

    3.2.7.1.

    Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

    3.2.7.2.

    Flüssigkeitskühlung

    3.2.7.2.1.

    Art der Flüssigkeit: …

    3.2.7.2.2.

    Umwälzpumpen: ja/nein (1)

    3.2.7.2.3.

    Merkmale: … oder

    3.2.7.2.3.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.7.2.3.2.

    Typen: …

    3.2.7.2.4.

    Übersetzungsverhältnisse: …

    3.2.7.2.5.

    Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

    3.2.7.3.

    Luft

    3.2.7.3.1.

    Lüfter: ja/nein (1)

    3.2.7.3.2.

    Merkmale: … oder

    3.2.7.3.2.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.7.3.2.2.

    Typen: …

    3.2.7.3.3.

    Übersetzungsverhältnisse: …

    3.2.8.

    Ansaugsystem

    3.2.8.1.

    Turbolader: ja/nein (1)

    3.2.8.1.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.8.1.2.

    Typen: …

    3.2.8.1.3.

    Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck: … kPa; Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): …

    3.2.8.2.

    Ladeluftkühler: ja/nein (1)

    3.2.8.2.1.

    Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (1)

    3.2.8.3.

    Unterdruck im Einlasssystem bei Motornenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

    3.2.8.4.

    Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmeinrichtung, zusätzliche Ansaugstutzen usw.): …

    3.2.8.4.1.

    Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …

    3.2.8.4.2.

    Luftfilter, Zeichnungen: … oder

    3.2.8.4.2.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.8.4.2.2.

    Typen: …

    3.2.8.4.3.

    Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: … oder

    3.2.8.4.3.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.8.4.3.2.

    Typen: …

    3.2.9.

    Auspuffanlage

    3.2.9.1.

    Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …

    3.2.9.2.

    Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …

    3.2.9.3.

    Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

    3.2.10.

    Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …

    3.2.11.

    Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben

    3.2.11.1.

    Größter Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel in Bezug auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben bei anderen Steuersystemen. Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: …

    3.2.11.2.

    Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1): …

    3.2.12.

    Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

    3.2.12.1.

    Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): …

    3.2.12.2.

    Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

    3.2.12.2.1.

    Katalysator:

    3.2.12.2.1.1.

    Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede einzelne Einheit zu machen): …

    3.2.12.2.1.2.

    Abmessungen, Form und Volumen der Katalysatoren: …

    3.2.12.2.1.3.

    Art der katalytischen Reaktion: …

    3.2.12.2.1.4.

    Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

    3.2.12.2.1.5.

    Relative Konzentration: …

    3.2.12.2.1.6.

    Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

    3.2.12.2.1.7.

    Zelldichte: …

    3.2.12.2.1.8.

    Art der Katalysatorgehäuse: …

    3.2.12.2.1.9.

    Lage der Katalysatoren (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

    3.2.12.2.1.10.

    Wärmeschutzschild: ja/nein (1)

    3.2.12.2.1.11.

    Normaler Betriebstemperaturbereich: … o C

    3.2.12.2.1.12.

    Fabrikmarke des Katalysators: …

    3.2.12.2.1.13.

    Teilenummer: …

    3.2.12.2.2.

    Sensoren

    3.2.12.2.2.1.

    Sauerstoff- und/oder Lambdasonden: ja/nein (1)

    3.2.12.2.2.1.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.12.2.2.1.2.

    Ort: …

    3.2.12.2.2.1.3.

    Regelbereich: …

    3.2.12.2.2.1.4.

    Typ oder Arbeitsverfahren: …

    3.2.12.2.2.1.5.

    Teilenummer: …

    3.2.12.2.2.2.

    NOx-Sensor: ja/nein (1)

    3.2.12.2.2.2.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.12.2.2.2.2.

    Typ: …

    3.2.12.2.2.2.3.

    Lage

    3.2.12.2.2.3.

    Partikelsonde: ja/nein (1)

    3.2.12.2.2.3.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.12.2.2.3.2.

    Typ: …

    3.2.12.2.2.3.3.

    Ort: …

    3.2.12.2.3.

    Lufteinblasung: ja/nein (1)

    3.2.12.2.3.1.

    Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

    3.2.12.2.4.

    Abgasrückführung (AGR) ja/nein (1)

    3.2.12.2.4.1.

    Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): …

    3.2.12.2.4.2.

    Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z. B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein (1)

    3.2.12.2.5.

    Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein (1)

    3.2.12.2.5.1.

    Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: …

    3.2.12.2.5.2.

    Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …

    3.2.12.2.5.3.

    Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …

    3.2.12.2.5.4.

    Aktivkohle-Trockenmasse: … g

    3.2.12.2.5.5.

    Schematische Darstellung des Kraftstofftanks (nur mit Benzin und Ethanol betriebene Motoren): …

    3.2.12.2.5.5.1.

    Fassungsvermögen, Material und Ausführung des Kraftstofftanksystems: …

    3.2.12.2.5.5.2.

    Beschreibung des Dampfschlauchmaterials, des Kraftstoffleitungsmaterials und der Anschlusstechnik des Kraftstoffsystems: …

    3.2.12.2.5.5.3.

    Versiegeltes Tanksystem: ja/nein

    3.2.12.2.5.5.4.

    Beschreibung der Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks (Lufteinlass und Druckentlastung): …

    3.2.12.2.5.5.5.

    Beschreibung des Steuerungssystems für die Spülung: …

    3.2.12.2.5.6.

    Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: …

    3.2.12.2.5.7.

    Diffusionsfaktor (Permeability Factor) …

    3.2.12.2.6.

    Partikelfilter: ja/nein (1)

    3.2.12.2.6.1.

    Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …

    3.2.12.2.6.2.

    Aufbau des Partikelfilters: …

    3.2.12.2.6.3.

    Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): …

    3.2.12.2.6.4.

    Fabrikmarke des Partikelfilters: …

    3.2.12.2.6.5.

    Teilenummer: …

    3.2.12.2.7

    On-Board-Diagnose-System (OBD): ja/nein (1)

    3.2.12.2.7.1.

    Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI): …

    3.2.12.2.7.2.

    Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: …

    3.2.12.2.7.3.

    Schriftliche Darstellung (allgemeine OBD-Arbeitsprinzipien) für

    3.2.12.2.7.3.1

    Fremdzündungsmotoren

    3.2.12.2.7.3.1.1.

    Überwachung des Katalysators: …

    3.2.12.2.7.3.1.2.

    Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …

    3.2.12.2.7.3.1.3.

    Überwachung der Sauerstoffsonde: …

    3.2.12.2.7.3.1.4.

    Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

    3.2.12.2.7.3.2.

    Selbstzündungsmotoren:

    3.2.12.2.7.3.2.1.

    Überwachung des Katalysators: …

    3.2.12.2.7.3.2.2.

    Überwachung des Partikelfilters: …

    3.2.12.2.7.3.2.3.

    Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …

    3.2.12.2.7.3.2.5.

    Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

    3.2.12.2.7.4.

    Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): …

    3.2.12.2.7.5.

    Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): …

    3.2.12.2.7.6.

    Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

    3.2.12.2.7.6.1.

    Beschreibung des Typs und der Anzahl der Vorkonditionierungszyklen oder alternativen Vorkonditionierungsverfahren, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, und Gründe für deren Auswahl.

    3.2.12.2.7.6.2.

    Eine Beschreibung der Art des OBD-Prüfzyklus bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs in Bezug auf das von dem OBD-System überwachte Bauteil.

    3.2.12.2.7.6.3.

    Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

    Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 ‚Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems‘ sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

    3.2.12.2.7.6.4.

    Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

    3.2.12.2.7.6.4.1.

    Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

    Bauteil

    Fehlercode

    Überwachungsstrategie

    Kriterien für die Meldung von Störungen

    Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

    Sekundärparameter

    Vorkonditionierung

    Nachweisprüfung

    Katalysator

    P0420

    Signale der Sauerstoffsonden 1 und 2

    Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

    Dritter Zyklus

    Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur

    Zwei Zyklen Typ 1

    Typ 1

    3.2.12.2.8.

    Anderes System: …

    3.2.12.2.8.2.

    Fahreraufforderungssystem

    3.2.12.2.8.2.3.

    Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung

    3.2.12.2.8.2.4.

    Beschreibung des Aufforderungssystems

    3.2.12.2.8.2.5.

    Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstoffbehälter entspricht: … km

    3.2.12.2.10.

    System mit periodischer Regenerierung: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

    3.2.12.2.10.1.

    Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …

    3.2.12.2.10.2.

    Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ 1 oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ 1 (Strecke ‚D‘): …

    3.2.12.2.10.2.1.

    Anwendbarer Zyklus Typ 1 (anzuwendendes Verfahren angeben: Anhang XXI oder UNECE-Regelung Nr. 83): …

    3.2.12.2.10.2.2.

    Zahl der für die Regenerierung erforderlichen, vollständigen anzuwendenden Prüfzyklen (Strecke ‚d‘)

    3.2.12.2.10.3.

    Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

    3.2.12.2.10.4.

    Parameter für die Bestimmung des Belastungsgrads, bei dem die Regenerierung eingeleitet wird (d. h. Temperatur, Druck usw.): …

    3.2.12.2.10.5.

    Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems: …

    3.2.12.2.11.

    Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein (1)

    3.2.12.2.11.1.

    Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: …

    3.2.12.2.11.2.

    Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …

    3.2.12.2.11.3.

    Internationale Norm: …

    3.2.12.2.11.4.

    Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):

    3.2.12.2.11.5.

    Anzeige des Reagensfüllstands: (Beschreibung und Lage) ...

    3.2.12.2.11.6.

    Reagensbehälter

    3.2.12.2.11.6.1.

    Fassungsvermögen: …

    3.2.12.2.11.6.2.

    Heizanlage: ja/nein

    3.2.12.2.11.6.2.1.

    Beschreibung oder Zeichnung

    3.2.12.2.11.7.

    Reagenssteuergerät: ja/nein (1)

    3.2.12.2.11.7.1.

    Fabrikmarke: …

    3.2.12.2.11.7.2.

    Typ: …

    3.2.12.2.11.8.

    Reagens-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): …

    3.2.12.2.11.9.

    Sensor für die Reagensqualität (Fabrikmarke, Typ und Lage): …

    3.2.12.2.12.

    Wassereinspritzung: ja/nein (1)

    3.2.13.

    Rauchgastrübung

    3.2.13.1.

    Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): … …

    3.2.14.

    Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

    3.2.15.

    Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

    3.2.15.1.

    Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (r) oder Verordnung (EU) 2019/2144(s): …

    3.2.15.2.

    Elektronisches Motorsteuergerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

    3.2.15.2.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.15.2.2.

    Typen: …

    3.2.15.2.3.

    Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

    3.2.15.3.

    Sonstige Unterlagen

    3.2.15.3.1.

    Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …

    3.2.15.3.2.

    Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

    3.2.15.3.3.

    Zeichnung des Symbols: …

    3.2.16.

    Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

    3.2.16.1.

    Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder Verordnung (EU) 2019/2144: …

    3.2.16.2.

    Elektronisches Motorsteuergerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

    3.2.16.2.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.16.2.2.

    Typen: …

    3.2.16.2.3.

    Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

    3.2.16.3.

    Sonstige Unterlagen

    3.2.16.3.1.

    Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …

    3.2.16.3.2.

    Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

    3.2.16.3.3.

    Zeichnung des Symbols: …

    3.2.18.

    Wasserstoffzufuhrsystem: ja/nein (1)

    3.2.18.1.

    EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 oder Verordnung (EU) 2019/2144: …

    3.2.18.2.

    Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Kraftstoffanlagen

    3.2.18.2.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.18.2.2.

    Typen: …

    3.2.18.2.3.

    Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

    3.2.18.3.

    Sonstige Unterlagen

    3.2.18.3.1.

    Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt: …

    3.2.18.3.2.

    Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

    3.2.18.3.3.

    Zeichnung des Symbols: …

    3.2.19.

    Wasserstoff-Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

    3.2.19.1.

    Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert): …

    3.2.19.2.

    Nummer des nach der UN-Regelung Nr. 110 ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogens: …

    3.2.19.3

    Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Erdgas-Kraftstoffanlagen

    3.2.19.3.1.

    Fabrikmarken: …

    3.2.19.3.2.

    Typen: …

    3.2.19.3.3.

    Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

    3.2.19.4.

    Sonstige Unterlagen

    3.2.19.4.2.

    Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

    3.2.19.4.3.

    Zeichnung des Symbols: …

    3.2.20.

    Angaben zur Wärmespeicherung

    3.2.20.1.

    Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein (1)

    3.2.20.1.1.

    Enthalpie: … (J)

    3.2.20.2.

    Dämmmaterialien: ja/nein (1)

    3.2.20.2.1.

    Dämmmaterial: …

    3.2.20.2.2.

    Dämmung Nennvolumen: …(t)

    3.2.20.2.3.

    Dämmung Nenngewicht: …(t)

    3.2.20.2.4.

    Anbringungsstelle der Dämmung: …

    3.2.20.2.5.

    Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung: ja/nein (1)

    3.2.20.2.5.1.

    (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Mindestabkühlzeit, tsoak_ATCT (in Stunden): …

    3.2.20.2.5.2.

    (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Messpunkt für die Motortemperatur: …

    3.2.20.2.6.

    Konzept mit einzelner Interpolationsfamilie innerhalb der ATCT-Familie: ja/nein (1)

    3.2.20.2.7.

    Ansatz der Berücksichtigung des ungünstigsten Falls in Bezug auf die Dämmung: ja/nein (1)

    3.2.20.2.7.1.

    Beschreibung des der ATCT-Prüfung unterzogenen repräsentativen Fahrzeugs hinsichtlich der Dämmung: …

    3.3.

    Elektrischer Antriebsstrang (nur Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (PEV))

    3.3.1.

    Allgemeine Beschreibung des Elektroantriebs

    3.3.1.1.

    Fabrikmarke: ...

    3.3.1.2.

    Typ: ...

    3.3.1.3.

    Verwendung (1): Einzelmotor/mehrere Motoren (Zahl): ...

    3.3.1.4.

    Getriebeanordnung: parallele/transaxiale/andere Anordnung, und zwar: ...

    3.3.1.5.

    Prüfspannung: ... V

    3.3.1.6.

    Nenndrehzahl des Motors: ... min–1

    3.3.1.7.

    Höchstdrehzahl des Motors: ... min–1 oder, falls diese nicht angegeben ist: Höchstdrehzahl der Vorgelege-Ausgangswelle/Getriebe-Ausgangswelle (angeben, welcher Gang eingelegt ist): ... min–1

    3.3.1.9.

    Höchstleistung: … kW

    3.3.1.10.

    Höchste Dreißig-Minuten-Leistung: … kW

    3.3.1.11.

    Flexibler Drehzahlbereich (mit P > 90 % der Höchstleistung):

    Drehzahl am Anfang des Bereichs: ... min–1

    Drehzahl am Ende des Bereichs: ... min–1

    3.3.2.

    Antriebs-REESS

    3.3.2.1.

    Fabrik- oder Handelsmarke des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS): ...

    3.3.2.2.

    Art der elektrochemischen Zelle: ...

    3.3.2.3.

    Nennspannung: ... V

    3.3.2.4.

    Höchste 30-Minuten-Leistung des REESS (Entladen bei konstanter Leistung): … kW

    3.3.2.5.

    Batterieleistung bei 2 Stunden Entladung (konstante Leistung oder konstanter Strom): (1)

    3.3.2.5.1.

    Energie des REESS: ... kWh

    3.3.2.5.2.

    Kapazität des REESS: ... Ah über 2 h

    3.3.2.5.3.

    Entladeschlussspannung: ... V

    3.3.2.6.

    Anzeige des Entladeschlusses, der das Anhalten des Fahrzeugs bewirkt: (1) ..........................

    3.3.2.7.

    REESS-Masse: .......................... kg

    3.3.2.8.

    Anzahl der Zellen: ……

    3.3.2.9.

    REESS-Position:…………

    3.3.2.10.

    Kühlmitteltyp: Luft/Flüssigkeit (1)

    3.3.2.11.

    Steuergerät des Batteriemanagementsystems

    3.3.2.11.1.

    Fabrikmarke: ………..

    3.3.2.11.2.

    Typ: …….

    3.3.2.11.3.

    Kennnummer: …..

    3.3.3.

    Elektromotor

    3.3.3.1.

    Arbeitsverfahren:

    3.3.3.1.1.

    Gleichstrom/Wechselstrom (1)/Phasenanzahl: ..........................

    3.3.3.1.2.

    Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (1)

    3.3.3.1.3.

    Synchron/asynchron (1)

    3.3.3.1.4.

    Rotor mit Spule/mit Dauermagneten/mit Gehäuse (1)

    3.3.3.1.5.

    Zahl der Pole des Motors: ..........................

    3.3.3.2.

    Schwungmasse: ..........................

    3.3.4.

    Leistungsregler

    3.3.4.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.3.4.2.

    Typ: ..........................

    3.3.4.2.1.

    Kennnummer: …..

    3.3.4.3.

    Regelprinzip: vektoriell/offener Regelkreis/geschlossener Regelkreis/anderes (genaue Angabe): (1) ..........................

    3.3.4.4.

    Maximaler dem Motor bereitgestellter Effektivstrom: (2) .......................... A für .......................... Sekunden

    3.3.4.5.

    Verwendeter Spannungsbereich: .......................... V bis .......................... V

    3.3.5.

    Kühlsystem

    Motor: Flüssigkeit/Luft (1)

    Regler: Flüssigkeit/Luft (1)

    3.3.5.1.

    Merkmale des Flüssigkeitskühlungssystems:

    3.3.5.1.1.

    Art der Flüssigkeit .......................... Umwälzpumpen: ja/nein (1)

    3.3.5.1.2.

    Kenndaten oder Fabrikmarken und Typen der Pumpe: ..........................

    3.3.5.1.3.

    Thermostat: Einstellung ..........................

    3.3.5.1.4.

    Radiator: Zeichnungen oder Fabrikmarken und Typen: ..........................

    3.3.5.1.5.

    Überdruckventil: Einstelldruck: … ..........................

    3.3.5.1.6.

    Ventilator: Kenndaten oder Fabrikmarken und Typen: ..........................

    3.3.5.1.7.

    Luftleiteinrichtung: ..........................

    3.3.5.2.

    Merkmale des Luftkühlsystems

    3.3.5.2.1.

    Gebläse: Kenndaten oder Fabrikmarken und Typen: ..........................

    3.3.5.2.2.

    Serienmäßige Luftleiteinrichtung: ..........................

    3.3.5.2.3.

    Temperaturregelsystem (1)

    3.3.5.2.4.

    Kurzbeschreibung: ..........................

    3.3.5.2.5.

    Luftfilter: Fabrikmarken: .......................... Typen:

    3.3.5.3.

    Vom Hersteller zugelassene Temperaturen (Maximum)

    3.3.5.3.1.

    am Motoraustritt: ..........................°C

    3.3.5.3.2.

    am Reglereintritt: ..........................°C

    3.3.5.3.3.

    an den Bezugspunkten des Motors: ..........................°C

    3.3.5.3.4.

    an den Bezugspunkten des Reglers: ..........................°C

    3.3.6.

    Isolierstoffklasse: ..........................

    3.3.7.

    Internationaler Schutzcode (IP-Code): ..........................

    3.3.8.

    Prinzip des Schmiersystems: (1)

    Lager: Gleitlager/Kugellager

    Schmiermittel: Fett/Öl

    Dichtung: ja/nein

    Zirkulation: mit/ohne

    3.3.9.

    Ladegerät

    3.3.9.1.

    Ladegerät: bordeigen/extern (1) wenn externe Einheit, Ladegerät definieren (Marke, Modell): ..........................

    3.3.9.2.

    Beschreibung der normalen Ladekurve:

    3.3.9.3.

    Technische Daten des Netzstroms

    3.3.9.3.1.

    Art des Netzstroms: einphasig/dreiphasig (1)

    3.3.9.3.2.

    Spannung: ..........................

    3.3.9.4.

    Empfohlene Ruhezeit zwischen Entladeschluss und Ladebeginn: ..........................

    3.3.9.5.

    Theoretische Dauer eines vollständigen Ladevorgangs: ..........................

    3.3.10.

    Stromwandler

    3.3.10.1.

    Stromwandler zwischen elektrischer Maschine und Antriebs-REESS

    3.3.10.1.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.3.10.1.2.

    Typ: ..........................

    3.3.10.1.3.

    Angegebene Nennleistung: .......................... W

    3.3.10.2.

    Stromwandler zwischen Antriebs-REESS und Niederspannungsversorgung

    3.3.10.2.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.3.10.2.2.

    Typ: ..........................

    3.3.10.2.3.

    Angegebene Nennleistung: .......................... W

    3.3.10.3.

    Stromwandler zwischen Auflade-Plug-in und Antriebs-REESS

    3.3.10.3.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.3.10.3.2.

    Typ: ..........................

    3.3.10.3.3.

    Angegebene Nennleistung: .......................... W

    3.4.

    Kombinationen von Antriebsenergiewandlern

    3.4.1.

    Hybridelektrofahrzeug: ja/nein (1)

    3.4.2.

    Art des Hybridelektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1)

    3.4.3.

    Betriebsartschalter: mit/ohne (1)

    3.4.3.1.

    Wählbare Betriebsarten

    3.4.3.1.1.

    Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)

    3.4.3.1.2.

    Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (1)

    3.4.3.1.3.

    Hybridbetrieb: ja/nein (1)

    (falls ja, kurze Beschreibung): …

    3.4.4.

    Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)

    3.4.4.1.

    Fabrikmarken: …

    3.4.4.2.

    Typen: …

    3.4.4.3.

    Kennnummer: …

    3.4.4.4.

    Art des elektrochemischen Elements: …

    3.4.4.5.

    Energie: ... (bei einem REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J, …)

    3.4.4.6.

    bordeigen/extern/ohne (1)

    3.4.4.7.

    Kühlmitteltyp: Luft/Flüssigkeit (1)

    3.4.4.8.

    Steuergerät des Batteriemanagementsystems

    3.4.4.8.1.

    Fabrikmarke: ………..

    3.4.4.8.2.

    Typ: …….

    3.4.4.8.3.

    Kennnummer: …..

    3.4.5.

    Elektrische Maschine (jede Art der elektrischen Maschine getrennt beschreiben)

    3.4.5.1.

    Fabrikmarke: …

    3.4.5.2.

    Typ: …

    3.4.5.3.

    Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (1)

    3.4.5.3.1.

    Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Zahl) (1): …

    3.4.5.4.

    Höchstleistung: … kW

    3.4.5.5.

    Arbeitsverfahren

    3.4.5.5.5.1

    Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …

    3.4.5.5.2.

    Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (1)

    3.4.5.5.3.

    Synchron/asynchron (1)

    3.4.6.

    Steuergerät

    3.4.6.1.

    Fabrikmarken: …

    3.4.6.2.

    Typen: …

    3.4.6.3.

    Kennnummer: …

    3.4.7.

    Leistungsregler

    3.4.7.1.

    Fabrikmarke: …

    3.4.7.2.

    Typ: …

    3.4.7.3.

    Kennnummer: …

    3.4.9.

    Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: …

    3.4.10.

    Brennstoffzellen-Hybridfahrzeug (FCHV): ja/nein(1)

    3.4.10.1.

    Typ der Brennstoffzelle

    3.4.10.1.2.

    Fabrikmarke: …

    3.4.10.1.3.

    Typ: …

    3.4.10.1.4.

    Nennspannung (V): …

    3.4.10.1.5.

    Kühlmitteltyp: Luft/Flüssigkeit (1)

    3.4.10.2.

    Systembeschreibung (Arbeitsverfahren der Brennstoffzelle, Zeichnung usw.): …

    3.4.11.

    Stromwandler

    3.4.11.1.

    Stromwandler zwischen elektrischer Maschine und Antriebs-REESS

    3.4.11.1.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.4.11.1.2.

    Typ: ..........................

    3.4.11.1.3.

    Angegebene Nennleistung: .......................... W

    3.4.11.2.

    Stromwandler zwischen Antriebs-REESS und Niederspannungsversorgung

    3.4.11.2.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.4.11.2.2.

    Typ: ..........................

    3.4.11.2.3.

    Angegebene Nennleistung: .......................... W

    3.4.11.3.

    Stromwandler zwischen Auflade-Plug-in und Antriebs-REESS

    3.4.11.3.1.

    Fabrikmarke: ..........................

    3.4.11.3.2.

    Typ: ..........................

    3.4.11.3.3.

    Angegebene Nennleistung: .......................... W

    3.5.

    Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) (o)

    3.5.7.

    Vom Hersteller angegebene Werte

    3.5.7.1.

    Parameter des Prüffahrzeugs

    Fahrzeug

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) falls vorhanden

    Fahrzeug, hoher Wert (VH) (VH)

    VM falls vorhanden

    V repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix-Familie (*1))

    Standardwerte

    Art des Fahrzeugaufbaus

     

     

    -

     

     

    Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)

     

     

    -

    -

     

    Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße:

     

    Fabrikmarke und Typ der Reifen,

    falls Messung

     

     

    -

     

     

    Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen),

    falls Messung

     

     

    -

     

     

    Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t)

     

     

    -

     

     

    Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa),

    falls Messung

     

     

    -

     

     

    Delta CD × A von Fahrzeug L gegenüber Fahrzeug H (IP_H minus IP_L)

    -

     

    -

    -

     

    Delta CD × A gegenüber Fahrzeug L der Fahrwiderstandsfamilie (IP_H/L minus RL_L), falls Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie

     

     

    -

    -

     

    Prüfmasse des Fahrzeugs (kg)

     

     

     

     

     

    Masse in fahrbereitem Zustand (kg)

     

     

    -

    -

    -

    Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg):

     

     

    -

    -

    -

    Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße)

     

    f0 (N)

     

     

     

     

     

    f1 (N/(km/h))

     

     

     

     

     

    f2 (N/(km/h)2)

     

     

     

     

     

    Stirnfläche m2 (0.000 m2)

    -

    -

    -

     

     

    Zyklus-Energiebedarf (J)

     

     

     

     

     

    3.5.7.1.1.

    Für die Prüfung Typ 1 und für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung verwendeter Kraftstoff (nur Flüssiggas- oder Erdgasfahrzeuge): …

    3.5.7.2.

    CO2-Emissionen (kombiniert)

    3.5.7.2.1.

    CO2-Emission bei reinen ICE-Fahrzeugen und NOVC-HEV

    3.5.7.2.1.0.

    Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie: … g/km

    3.5.7.2.1.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … g/km

    3.5.7.2.1.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … g/km

    3.5.7.2.1.3.

    Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … g/km

    3.5.7.2.2

    CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung bei OVC-HEV

    3.5.7.2.2.1.

    CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung, Fahrzeug, hoher Wert: g/km

    3.5.7.2.2.2.

    CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung; Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): g/km

    3.5.7.2.2.3

    CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung; Fahrzeug, mittlerer Wert (VL) (falls zutreffend): g/km

    3.5.7.2.3.

    CO2-Emission bei Entladung und gewichtete CO2-Emission bei OVC-HEV

    3.5.7.2.3.1.

    CO2-Emission bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert: … g/km

    3.5.7.2.3.2.

    CO2-Emission bei Entladung; Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … g/km

    3.5.7.2.3.3.

    CO2-Emission bei Entladung, mittlerer Wert (falls zutreffend): … g/km

    3.5.7.2.3.4.

    Gewichtete Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der OVC-Interpolationsfamilie: … g/km

    3.5.7.3.

    Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge

    3.5.7.3.1.

    Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug)

    3.5.7.3.1.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … km

    3.5.7.3.1.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … km

    3.5.7.3.2.

    Vollelektrische Reichweite (AER) bei OVC-HEV und OVC-FCHV (je nach Anwendbarkeit)

    3.5.7.3.2.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … km

    3.5.7.3.2.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … km

    3.5.7.3.2.3.

    Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … km

    3.5.7.4.

    Kraftstoffverbrauch (FCCS) bei FCHV

    3.5.7.4.1.

    Kraftstoffverbrauch bei gleichbleibender Ladung bei NOVC-FCHV und OVC-FCHV (je nach Anwendbarkeit)

    3.5.7.4.1.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … kg/100 km

    3.5.7.4.1.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … kg/100 km

    3.5.7.4.1.3.

    Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … kg/100 km

    3.5.7.4.2.

    Kraftstoffverbrauch bei Entladung bei OVC-FCHV (je nach Anwendbarkeit)

    3.5.7.4.2.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … kg/100 km

    3.5.7.4.2.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … kg/100 km

    3.5.7.5.

    Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen

    3.5.7.5.1.

    Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb

    3.5.7.5.1.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … Wh/km

    3.5.7.5.1.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … Wh/km

    3.5.7.5.2.

    UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)

    3.5.7.5.2.1.

    Fahrzeug, hoher Wert: … Wh/km

    3.5.7.5.2.2.

    Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): … Wh/km

    3.5.7.5.2.3.

    Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … Wh/km

    3.5.8.

    Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 für Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein1

    3.5.8.1.

    Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (falls zutreffend): …

    3.5.8.2.

    Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

    3.5.8.3.

    Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (w1)

    Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2)

    Code der Ökoinnovation (w3)

    1. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

    2. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

    3. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4)

    4. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

    5. Nutzungs-faktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

    Einsparungen von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4))*5

    xxx/201x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (WLTP) (g/km)(w5)

    3.6.

    Vom Hersteller zugelassene Temperaturen

    3.6.1.

    Kühlsystem

    3.6.1.1.

    Flüssigkeitskühlung

    Höchsttemperatur am Austritt: … K

    3.6.1.2.

    Luftkühlung

    3.6.1.2.1.

    Bezugspunkt: …

    3.6.1.2.2.

    Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

    3.6.2.

    Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

    3.6.3.

    Höchste Abgastemperatur an dem Punkt der Auspuffrohre, die an die äußersten Flansche des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzen: … K

    3.6.4.

    Kraftstofftemperatur

    mindestens: ... K — höchstens: … K

    bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

    3.6.5.

    Schmiermitteltemperatur

    mindestens: ... K — höchstens: … K

    3.8.

    Schmiersystem

    3.8.1.

    Beschreibung des Systems

    3.8.1.1.

    Lage des Schmiermittelbehälters: …

    3.8.1.2.

    Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1)

    3.8.2.

    Schmiermittelpumpe

    3.8.2.1.

    Fabrikmarken: …

    3.8.2.2.

    Typen: …

    3.8.3.

    Gemisch mit Kraftstoff

    3.8.3.1.

    Mischungsverhältnis: …

    3.8.4.

    Ölkühler: ja/nein (1)

    3.8.4.1.

    Zeichnungen: … oder

    3.8.4.1.1.

    Fabrikmarken: …

    3.8.4.1.2.

    Typen: …

    3.8.5.

    Angaben zum Schmiermittel: …W…

    4

    KRAFTÜBERTRAGUNG (p)

    4.3.

    Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …

    4.3.1.

    Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …

    4.4.

    Kupplungen

    4.4.1.

    Typ: …

    4.4.2.

    Höchstwert der Drehmomentwandlung: …

    4.5.

    Getriebe

    4.5.1.

    Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

    4.5.1.4.

    Drehmoment: …

    4.5.1.5.

    Anzahl der Kupplungen: …

    4.6.

    Übersetzungsverhältnisse

    Gang

    Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)

    Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

    Gesamtübersetzung

    Höchstwert für stufenloses Getriebe

     

     

     

    1

     

     

     

    2

     

     

     

    3

     

     

     

     

     

     

    Mindestwert für stufenloses Getriebe

     

     

     

    4.6.1

    Gangwechsel (gilt nicht für Automatikgetriebe)

    4.6.1.1.

    Gang 1 ausgeschlossen: ja/nein (1)

    4.6.1.2.

    n_95_high für jeden Gang: … min–1

    4.6.1.3.

    nmin_drive

    4.6.1.3.1.

    1. Gang: … min–1

    4.6.1.3.2.

    1. Gang in den 2. Gang: … min–1

    4.6.1.3.3.

    2. Gang bis Stillstand: … min–1

    4.6.1.3.4.

    2. Gang: … min–1

    4.6.1.3.5.

    3. Gang und höher: … min–1

    4.6.1.4.

    n_min_drive_set bei Beschleunigung/Phasen mit konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up) … min–1

    4.6.1.5.

    n_min_drive_set bei Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):

    4.6.1.6.

    Anfangszeitraum

    4.6.1.6.1.

    t_start_phase: … s

    4.6.1.6.2.

    n_min_drive_start: … min–1

    4.6.1.6.3.

    n_min_drive_up_start: … min–1

    4.6.1.7.

    ASM-Einsatz: ja/nein (1)

    4.6.1.7.1.

    ASM-Werte: … bei … min–1

    4.7.

    Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q): …

    4.12.

    Getriebeschmiermittel: …W…

    6

    AUFHÄNGUNG

    6.6.

    Reifen und Räder

    6.6.1.

    Rad-/Reifenkombinationen

    6.6.1.1.

    Achsen

    6.6.1.1.1.

    Achse 1: …

    6.6.1.1.1.1.

    Bezeichnung der Reifengröße

    6.6.1.1.2.

    Achse 2: …

    6.6.1.1.2.1.

    Bezeichnung der Reifengröße

    usw.

    6.6.2.

    Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

    6.6.2.1.

    Achse 1: …

    6.6.2.2.

    Achse 2: …

    6.6.3.

    Vom Fahrzeughersteller empfohlene Reifendrücke: … kPa

    9

    AUFBAU

    9.1.

    Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang I Teil C der Verordnung (EU) 2018/858: …

    12.

    VERSCHIEDENES

    12.10.

    Geräte oder Systeme mit vom Fahrzeugführer wählbaren Betriebsarten, wenn diese Geräte/Systeme die CO2-Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch und/oder die Grenzwertemissionen beeinflussen und über keine primäre Betriebsart verfügen: ja/nein (1)

    12.10.1.

    Prüfung bei gleichbleibender Ladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

    12.10.1.0.

    Primäre Betriebsart im CS-Zustand: ja/nein(1)

    12.10.1.0.1.

    Primäre Betriebsart im CS-Zustand: … (falls zutreffend)

    12.10.1.1.

    Günstigste Betriebsart: … (falls zutreffend)

    12.10.1.2.

    Ungünstigste Betriebsart: … (falls zutreffend)

    12.10.1.3.

    Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann: (falls keine primäre Betriebsart im CS-Zustand gegeben und der Bezugsprüfzyklus nur in einer Betriebsart durchlaufen werden kann)

    12.10.2.

    Prüfung bei Entladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

    12.10.2.0.

    Primäre Betriebsart im CD-Zustand: ja/nein(1)

    12.10.2.0.1.

    Primäre Betriebsart im CD-Zustand: … (falls zutreffend)

    12.10.2.1.

    Betriebsart mit dem höchsten Energieverbrauch: … (falls zutreffend)

    12.10.2.2.

    Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann: (falls keine primäre Betriebsart im CD-Zustand gegeben und der Bezugsprüfzyklus nur in einer Betriebsart durchlaufen werden kann)

    12.10.3.

    Prüfung Typ 1 (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

    12.10.3.1.

    Günstigste Betriebsart: …

    12.10.3.2.

    Ungünstigste Betriebsart: …

    Erläuterungen

    (1)

    Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

    (2)

    Toleranz angeben.

    (3)

    Höchsten und niedrigsten Wert für jede Variante eintragen.

    (6)

    (7)

    Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

    (c)

    Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858.

    (f)

    Bei Ausführungen einmal mit normalem Fahrerhaus und zum anderen mit Fahrerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

    (g)

    ISO-Norm 612:1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.

    (h)

    Die Masse des Fahrzeugführers wird mit 75 kg veranschlagt.

    Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) werden zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

    Die Angaben gemäß den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b sind für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mehr erforderlich.

    (i)

    Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Gesamtmasse enthalten.

    (k)

    Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.

    Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

    (l)

    Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.

    (m)

    Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

    (n)

    Gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.

    (o)

    Gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36) bestimmt.

    (p)

    Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

    (q)

    Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

    (r)

    ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

    (s)

    ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

    (t)

    Für das Nennvolumen und Nenngewicht der Dämmung auf 2 Dezimalstellen anzugeben. Es ist eine Toleranz von +/– 10 % auf Volumen und Gewicht der Dämmung anzuwenden. Nicht zu dokumentieren, wenn ‚nein‘ in Absatz 3.2.20.2.5 oder Absatz 3.2.20.2.7.

    (w)

    Ökoinnovationen.

    (w1)

    Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

    (w2)

    Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

    (w3)

    Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

    (w4)

    Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen, vorausgesetzt, die Typgenehmigungsbehörde stimmt zu.

    (w5)

    Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

    „Anlage 3a

    DOKUMENTATION

    Formelle Dokumentation

    Der Hersteller kann eine formelle Dokumentation für mehrere Emissionstypgenehmigungen verwenden. Die formelle Dokumentation der muss folgende Informationen enthalten:

    Nummer

    Erläuterung

    1.

    Genehmigungsnummern der Emissionstypen

    Liste der Genehmigungsnummern der Emissionstypen mit Typen, die unter diese BES-AES fallen:

    einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes einschlägigen Steuergeräts (CU), beispielsweise des Motors und der Abgasnachbehandlung

    Methode zur Ermittlung des Ablesewerts der Software- und Kalibrierungsversion

    z. B. Erläuterungen zum Lesegerät

    2.

    Standard-Emissionsstrategien (BES)

     

    BES x

    Beschreibung der Strategie x

    BES y

    Beschreibung der Strategie y

    3.

    Zusätzliche Emissionsstrategien (AES)

     

    Darstellung der AES

    Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: wenn mehr als eine AES vorhanden ist: welche zusätzliche Emissionsstrategie Vorrang hat

    AES x

    Beschreibung und Begründung der AES

    gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Aktivierung

    weitere zur Aktivierung der AES verwendete Parameter

    Anstieg der Schadstoffe und des CO2 bei Verwendung der AES im Vergleich zur BES.

    AES y

    Wie oben.

    Erweiterte Dokumentation

    Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug auf alle zusätzlichen Emissionsstrategien folgende Informationen enthalten:

    a)

    eine Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug keine Abschalteinrichtung enthält, die nicht durch die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt ist;

    b)

    eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren;

    c)

    eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung dieser zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen oder Bezugswerte dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen oder Bezugswerte zu lesen sind; jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Typgenehmigungsbehörde, die über diese Dokumentation verfügt, zu senden. Der Hersteller kann eine Alternative zu einer Prüfsumme beantragen, sofern diese ein gleichwertiges Maß an Rückverfolgbarkeit von Versionsänderungen der Software bietet;

    d)

    ausführliche technische Stellungnahme zu den zusätzlichen Emissionsstrategien (Auxiliary Emission Strategies, AES), mit einer Einschätzung der Auswirkungen ‚mit und ohne AES‘ sowie Informationen zu Folgendem:

    i)

    warum Ausnahmeregelungen für das Verbot von Abschalteinrichtungen laut Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten;

    ii)

    ggf. Angabe von Hardwareelementen, die durch die AES geschützt werden müssen;

    iii)

    ggf. Nachweis über plötzliche und irreparable Motorschäden, die sich durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen nicht verhindern lassen und ohne AES eintreten würden;

    iv)

    ggf. eine begründete Erklärung dazu, warum beim Motorstart eine AES verwendet werden muss;

    e)

    eine Beschreibung zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen;

    f)

    eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzliche Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden);

    g)

    eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden; die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden;

    h)

    eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems;

    i)

    eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien.

    Die erweiterte Dokumentation ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die AES-Bewertung durch die Typgenehmigungsbehörde enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen ergänzenden Informationen beigefügt werden. Bei jeder Änderung an der AES muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine neue Fassung der erweiterten Dokumentation zukommen lassen. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue Version der zusätzlichen Emissionsstrategie ist von der Typgenehmigungsbehörde zu prüfen und zu genehmigen.

    Die erweiterte Dokumentation ist wie folgt aufzubauen:

    Erweiterte Dokumentation für AES-Antrag Nr. YYY/OEM gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

    Teile

    Absatz

    Nummer

    Erläuterung

    Einleitende Dokumente

     

    Einführungsschreiben an die Typgenehmigungsbehörde

    Bezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen

     

    Versionstabelle

    Inhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion

     

    Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen

     

     

    Tabelle mit den beigefügten Unterlagen

    Verzeichnis aller beigefügten Unterlagen

     

    Querverweise

    Verknüpfungen zu den Absätzen a bis i der Anlage 3a (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind)

     

    Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtung

    samt Unterschrift

    Kerndokument

    0

    Akronyme/Abkürzungen

     

    1

    ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

     

    1.1

    Allgemeine Darstellung des Motors

    Beschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, …

    1.2

    Allgemeine Systemarchitektur

    Blockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Aktuatoren, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors

    1.3

    Ablesewert der Software- und Kalibrierungsversion

    z. B. Erläuterungen zum Lesegerät

    2

    Standard-Emissionsstrategien (BES)

     

    2.x

    BES x

    Beschreibung der Strategie x

    2.y

    BES y

    Beschreibung der Strategie y

    3

    Zusätzliche Emissionsstrategien (AES)

     

    3.0

    Darstellung der AES

    Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z. B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.)

    3.x

    AES x

    3.x.1

    AES-Begründung

    3.x.2

    gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung

    3.x.3

    Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter

    3.x.4

    Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen

    3.y

    AES y

    3.y.1

    3.y.2

    usw.

    100-Seiten-Obergrenze endet hier.

    Anhang

     

    Liste mit Typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes Steuergeräts (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend)

    Beigefügte Unterlagen

     

    Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx

    Risikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls)

     

    Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx

     

     

    Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-Auswirkungen

    Prüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs, Datum der Prüfungen, Emissions- und oder CO2-Belastung mit oder ohne AES-Aktivierung

    5.

    In Anlage 4 erhält das Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens ohne Beiblatt folgende Fassung:

    „MUSTER EINES EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

    (Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

    EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

    Behördenstempel

    Mitteilung über die:

    EG-Typgenehmigung (1)

    Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

    Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

    Rücknahme der EG-Typgenehmigung (1)

    eines Systemtyps/eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System (1) nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (2) und der Verordnung (EU) 2017/1151 (3)

    EG-Typgenehmigungsnummer: …

    Grund für die Erweiterung: …

    ABSCHNITT I

    0.1.

    Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

    0.2.

    Typ: …

    0.2.1.

    Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden): …

    0.3.

    Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (4)

    0.3.1.

    Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

    0.4.

    Fahrzeugklasse (5)

    0.4.2.

    Basisfahrzeug (5a) (1): … ja/nein1

    0.5.

    Name und Anschrift des Herstellers: …

    0.8.

    Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: …

    0.9.

    Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

    ABSCHNITT II

    0.

    Kennung der Interpolationsfamilie gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154

    1.

    Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): (siehe Beiblatt)

    2.

    Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

    3.

    Datum des Berichts über die Prüfung Typ 1: …

    4.

    Nummer des Berichts über die Prüfung Typ 1: …

    5.

    (Gegebenenfalls) Anmerkungen: (siehe Beiblatt Abschnitt 3)

    6.

    Ort: …

    7.

    Datum: …

    8.

    Unterschrift: …

    Anlagen:

    Beschreibungsunterlagen (6)

    Prüfberichte“

    6.

    Anlage 5 wird gestrichen;

    7.

    Anlage 6 wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 1 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Zeilen AP bis AR erhalten folgende Fassung:

    „AP

    Euro 6d-ISC-FCM

    Euro 6-2

    M, N1 Gruppe I

    PI, CI

    1.1.2020

    1.1.2021

    31.8.2024

    AQ

    Euro 6d-ISC-FCM

    Euro 6-2

    N1 Gruppe II

    PI, CI

    1.1.2021

    1.1.2022

    31.8.2024

    AR

    Euro 6d-ISC-FCM

    Euro 6-2

    N1 Gruppe III, N2

    PI, CI

    1.1.2021

    1.1.2022

    31.8.2024“

    2.

    Nach der Zeile AR werden folgende Zeilen eingefügt:

    „EA

    Euro 6e

    Euro 6-2

    M, N1, N2

    PI, CI

    1.9.2023

    1.9.2024

    31.12.2025

    EB

    Euro 6e-bis

    Euro 6-2

    M, N1, N2

    PI, CI

    1.1.2025

    1.1.2026

    31.12.2027

    EC

    Euro 6e-bis-FCM

    Euro 6-2

    M, N1, N2

    PI, CI

    1.1.2027

    1.1.2028“

     

    2.

    Im Anschluss an Tabelle 1 wird nach der Erläuterung zur Emissionsnorm „Euro 6d-ISC-FCM“ folgender Text angefügt:

    „‚Euro 6e‘

    =

    Wie oben + RDE-Konformität unter Berücksichtigung der aktualisierten PEMS-Toleranzen, OBCFM für Fahrzeuge der Klasse N2;

    ‚Euro 6e-bis‘

    =

    Wie oben + erhöhter Nutzfaktor für Umgebungsbedingungen für die RDE-Konformität + AES-Kennzeichnung + Nutzfaktor auf Grundlage von dneb (siehe Anhang XXI Nummer 3.2)

    ‚Euro 6e-bis-FCM‘

    =

    Wie oben + Nutzfaktor auf Grundlage von dnec (siehe Anhang XXI Nummer 3.2). (11)

    3.

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   BEISPIELE FÜR TYPGENEHMIGUNGSNUMMERN

    2.1

    Nachstehend findet sich ein Beispiel einer Typgenehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Personenkraftwagens nach der Emissionsnorm ‚Euro 6d‘ und der OBD-Norm ‚Euro 6-2‘ (an den Zeichen AJ gemäß Tabelle 1 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151. Es handelt sich um die 17. durch Luxemburg (gekennzeichnet durch den ‚e13‘) erteilte Genehmigung ihrer Art ohne Erweiterung. Deshalb lauten der vierte und fünfte Abschnitt der Genehmigungsnummer ‚0017‘ beziehungsweise ‚00‘.

    e13*715/2007*2017/1151AJ*0017*00

    2.2

    Das zweite Beispiel zeigt die Typgenehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Nutzfahrzeugs der Klasse N1 II nach der Emissionsnorm ‚Euro 6d-TEMP‘ und der OBD-Norm ‚Euro 6-2‘ (an den Zeichen AH gemäß Tabelle 1 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften (in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 geänderten Fassung). Es handelt sich um die 1. durch Rumänien (gekennzeichnet durch den Code ‚e19‘) erteilte Genehmigung ihrer Art ohne Erweiterung. Deshalb lauten der vierte und fünfte Abschnitt der Genehmigungsnummer ‚0001‘ beziehungsweise ‚00‘.

    e19*715/2007*2018/1832AH*0001*00

    2.3

    Dieses dritte Beispiel zeigt ein Beispiel einer Typgenehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Personenkraftwagens nach der Emissionsnorm ‚Euro 6e‘ und der OBD-Norm ‚Euro 6-2‘ (an den Zeichen EA gemäß Tabelle 1 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften (in der durch die Verordnung (EU) 2023/443 geänderten Fassung). Es handelt sich um die 2. Erweiterung der 7. durch die Niederlande (gekennzeichnet durch den Code ‚e4‘) erteilten Genehmigung ihrer Art. Deshalb lauten der vierte und fünfte Abschnitt der Genehmigungsnummer ‚00007‘ beziehungsweise ‚02“.

    e4*715/2007*2023/443EA*00007*02‘.

    8.

    Anlagen 8a, 8b und 8c erhalten folgende Fassung:

    „Anlage 8a

    Prüfberichte

    Ein Prüfbericht ist ein Bericht, der von dem für die Durchführung der Prüfungen nach dieser Verordnung zuständigen technischen Dienst ausgestellt wird.

    TEIL I

    Bei den folgenden In