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Document 32023H0499

Empfehlung (EU) 2023/499 der Kommission vom 1. März 2023 für einen Verhaltenskodex für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte zur Valorisierung von Wissen im Europäischen Forschungsraum

C/2023/1321

ABl. L 69 vom 7.3.2023, p. 75–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/499/oj

7.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/75


EMPFEHLUNG (EU) 2023/499 DER KOMMISSION

vom 1. März 2023

für einen Verhaltenskodex für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte zur Valorisierung von Wissen im Europäischen Forschungsraum

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine effiziente Verwaltung geistiger Vermögenswerte ist von entscheidender Bedeutung für die Beschleunigung der Einführung innovativer Lösungen und die Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Dienstleistungen, um die dringendsten gesellschaftlichen Herausforderungen — wie die Gewährleistung eines gerechten grünen und digitalen Wandels im Einklang mit dem Ziel der neuen europäischen Innovationsagenda (1) — anzugehen und gleichzeitig die offene strategische Autonomie der Union im Bereich der Forschung und Innovation zu bewahren.

(2)

Rund 20 % der weltweiten wissenschaftlichen und technologischen Leistung wird in der Union hervorgebracht. (2) Wissensintensive und innovative Unternehmen, die für ihr Wachstum in erheblichem Maße auf immaterielle Vermögenswerte angewiesen sind, haben ihren Ansatz in den letzten beiden Jahrzehnten verlagert, und zwar hin zur Kontrolle von geistigen Vermögenswerten, wie der starke Anstieg der Investitionen in „geistiges Eigentum“ in der Union um 87 % zeigt. (3) Ferner wird die Mobilisierung von Forschungs- und Innovationskapazitäten durch eine effiziente Verwaltung geistiger Vermögenswerte und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen die Leistung von Branchen steigern, in denen die Investitionen in Forschung und Entwicklung in den letzten Jahren zurückgegangen sind, insbesondere derjenigen, die stark von der COVID-19-Krise betroffen waren, wie die Luft- und Raumfahrtindustrie, der Verteidigungssektor, die Automobilindustrie und die Chemieindustrie.

(3)

Neben den formellen Rechten des geistigen Eigentums (z. B. Patente oder Urheberrechte) müssen auch andere Arten geistiger Vermögenswerte, wie von FuI-Akteuren geschaffene Veröffentlichungen, Daten und Know-how, berücksichtigt werden, um die Wertschöpfungsmöglichkeiten und die soziale Innovation zu erhöhen. Geistiges Eigentum ist ein wichtiger Bestandteil der Valorisierung von Wissen für die Ergebnisse von Horizont Europa (4) und anderer EU-Förderprogramme, die über Instrumente wie die Kohäsionspolitik (5), die Aufbau- und Resilienzfazilität (6) oder den Innovationsfonds (7) finanziert werden.

(4)

Ziel einer Strategie für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte ist es, ein Portfolio wertvoller geistiger Vermögenswerte aufzubauen, das strategisch verwaltet werden kann, um es auf einer Vielzahl von Wertschöpfungspfaden einzusetzen, insbesondere für die Beantragung von Forschungsmitteln, um Forschungskooperationen anzuziehen und aufzubauen sowie wirtschaftliche Möglichkeiten durch Lizenzvergabe, Verkauf oder Unternehmensgründung zu nutzen. Die Schaffung eines Umfelds, in dem Verfahren zur Verwaltung geistiger Vermögenswerte klar definiert, kommuniziert und umgesetzt werden, ist der erste Schritt, um ihre Valorisierung im FuI-Ökosystem zu erleichtern.

(5)

Gemeinsame Forschungstätigkeiten sind ein ideales Umfeld für Partner, um Wissen und Ideen zusammenzuführen und gemeinsam neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Dennoch bringen diese Kooperationsprojekte Herausforderungen mit sich, da verschiedene Partner wie Universitäten, Forschungseinrichtungen, lokale Gemeinschaften, Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Sozialpartner beteiligt sind, welche unterschiedliche kulturelle und professionelle Hintergründe sowie unterschiedliche Motivationen und Interessen aufweisen, die von einer reinen Auslegung auf Forschung bis hin zur gewerblichen Nutzung gespannt sind. (8)

(6)

FuI-Akteure können sich bei der effizienten Verwaltung ihrer geistigen Vermögenswerte Herausforderungen gegenübersehen, weil es schwierig ist, die am besten geeigneten Mittel zur Kontrolle ihrer Vermögenswerte zu ermitteln, die geeigneten Märkte zu identifizieren und Geschäftspartner einzubeziehen. Darüber hinaus kann es aufwendig sein, Ergebnisse auf den Markt zu bringen, weil ihr Wert unterschiedlich eingeschätzt wird und eine Informationsasymmetrie sowie asymmetrische Verhandlungspositionen bestehen.

(7)

Für Forschung und Innovation ist internationale Zusammenarbeit ein zentraler Aspekt; jedoch stehen Wissenschaft und Technologie auch im Zentrum geopolitischer Spannungen in einem sich wandelnden globalen Umfeld. (9) Andere Entwicklungen — wie der Übergang zu einer offenen Wissenschaft für eine bessere Forschung, auf die in den Schlussfolgerungen des Rates zur Forschungsbewertung und zur Umsetzung der offenen Wissenschaft (10) hingewiesen wird, und der Übergang zu Konzepten der offenen Innovation — stellen sowohl Chancen als auch Herausforderungen im sich entwickelnden FuI-Ökosystem dar. Diese Entwicklungen sollen sicherstellen, dass die Investitionen der Union in FuI in Exzellenz münden und Wirkung zeigen, und zugleich die Interessen der Union wahren. Vor diesem Hintergrund wiesen die Hauptakteure europäischer FuI-Projekte darauf hin, dass sie ein besseres Verständnis für die strategische Verwaltung, die Kontrolle (einschließlich des Schutzes), die Verbreitung, den Transfer/die Lizenzvergabe und die Nutzung von Forschungsergebnissen benötigen. (11)

(8)

Im Einklang mit der politischen Agenda für den Europäischen Forschungsraum (EFR) (12), die eine Maßnahme zur „Aktualisierung der EU-Leitlinien für eine bessere Valorisierung von Wissen“ enthält, schlägt die Kommission diese Empfehlung für einen Verhaltenskodex für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte zur Umsetzung der Empfehlung (EU) 2022/2415 des Rates (13) vor. Die Abgabe dieser Empfehlung wurde in der Mitteilung der Kommission über einen neuen EFR für Forschung und Innovation (14) und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2021 zur Governance des EFR und zum Pakt für Forschung und Innovation in Europa (15) gefordert. Darüber hinaus wird im EU-Aktionsplan für geistiges Eigentum (16) anerkannt, dass eine solide Verwaltung des geistigen Eigentums erforderlich ist, um die Valorisierung und den Einsatz von FuI-Ergebnissen in Europa zu unterstützen, und dass die Nutzung, der Zugang zu und die gemeinsame Nutzung von Forschungsergebnissen durch die Verbesserung der Verwaltung geistiger Vermögenswerte verstärkt werden müssen.

(9)

Diese Empfehlung spiegelt die neuen Richtungen wider, die mit der Empfehlung (EU) 2022/2415 eingeführt wurden, da ihr Anwendungsbereich das weiter gefasste Konzept der geistigen Vermögenswerte im Kontext von FuI abdeckt. Sie zielt darauf ab, die Fragmentierung des Innovationssystems der Union zu überwinden und den Innovationszusammenhalt zu fördern, wie es in der neuen europäischen Innovationsagenda vorgesehen ist.

(10)

FuI-Akteuren sollte es nahegelegt werden, die verschiedenen Schritte der Verwaltung geistiger Vermögenswerte strategisch anzugehen und Herausforderungen im Zusammenhang mit einer angemessenen Kontrolle und einer ausreichenden Wirkung des geistigen Vermögens zu bewältigen. Darüber hinaus sollte der strategische Wissensaustausch als solide Basis für die Zusammenarbeit gefördert werden. Ebenfalls berücksichtigt werden sollten die Geschäftsmöglichkeiten, die sich aus offener Innovation ergeben, und die Bedeutung der Offenheit in der Forschung, die sich in der endgültigen Vereinbarung über die Reformierung der Forschungsbewertung (17) widerspiegelt.

(11)

Alle Arten von an FuI beteiligten Akteuren, wie Vermittler, einzelne Forschende, Innovatoren und ihre Teams sowie Organisationen, wie Hochschulen, öffentliche und private FuI-Organisationen, Unternehmen jeder Größe, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen und öffentliche Verwaltungen, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft sollten ermutigt werden, dieser Empfehlung zu folgen. Diese Empfehlung sollte im Einklang mit allen einschlägigen Vorschriften auf nationaler und regionaler Ebene sowie auf Unionsebene angewandt werden. Wenngleich Teile dieser Empfehlung auf eine Weise formuliert sind, dass sie sich auf Organisationen beziehen, ist ihr Anwendungsbereich auch wesentlich für die Anleitung einzelner Forschender, Innovatoren und ihrer Teams bei der strategischen Verwaltung der geistigen Vermögenswerte, die bei ihren Projekten entstehen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„geistiges Eigentum“ das Ergebnis geistiger Arbeiten, das für rechtlichen Schutz in Frage kommt und Erfindungen, Werke der Literatur und Kunst, Symbole, Namen, Bilder und Geschmacksmuster umfasst;

(2)

„Rechte des geistigen Eigentums“ Patente, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben und Sortenschutzrechte sowie Schutzvorschriften für Geschäftsgeheimnisse;

(3)

„geistiger Vermögenswert“ alle Ergebnisse oder Produkte, die durch FuI-Tätigkeiten generiert werden (wie Rechte des geistigen Eigentums, Daten, Know-how, Prototypen, Prozesse, Verfahrensweisen, Technologien, Software);

(4)

„offene Wissenschaft“ einen Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

(5)

„offene Innovation“ den Ansatz, den Innovationsprozess auch außerhalb einer Organisation zugänglich zu machen;

(6)

„offener Zugang“ den dem Endnutzer kostenfrei gewährten Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen, gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695;

(7)

„Verwaltung geistiger Vermögenswerte“ eine Reihe strategischer Prozesse für den Umgang mit geistigen Vermögenswerten in allen Phasen ihres Lebenszyklus — von ihrer Entstehung bis zur Markteinführung —, einschließlich: der Ermittlung potenzieller Vermögenswerte, die geschaffen oder erworben wurden, die Bewertung der technischen, rechtlichen und marktbezogenen Vorteile des potenziellen Vermögenswerts, die Entscheidungsfindung über die verfügbaren Formen des Schutzes, die Festlegung einer Marketing- und Technologietransferstrategie, die Ermittlung der besten Partner für ihre Verwaltung — im Einklang mit dem Geschäftsziel und der sozial verantwortlichen Politik der Organisation.

2.   EINRICHTUNG EINER STRATEGIE FÜR DIE EFFIZIENTE VERWALTUNG GEISTIGER VERMÖGENSWERTE

2.1.   Es wird empfohlen, strategische Verfahren für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte zu definieren und umzusetzen, und zwar durch Folgendes:

(8)

Sicherstellung einer Strategie auf Organisationsebene, die die Schaffung, Verwaltung und Nutzung aller Arten von geistigen Vermögenswerten (einschließlich Daten, Know-how, Standards) im Einklang mit dem Auftrag der Organisation umfasst, und der Berücksichtigung von Verfahren der offenen Wissenschaft und offener Innovationen bei FuI-Tätigkeiten;

(9)

Anpassung der verschiedenen Elemente der Strategie an die einschlägigen Tätigkeiten und Partner und die Veröffentlichung der Strategie;

(10)

Gewährleistung, dass die Strategie insbesondere auf Folgendes abstellt:

a)

den gesamten Forschungs- und Valorisierungslebenszyklus, sobald Mittel für die FuI-Tätigkeiten geplant sind, welche Arten von Wissensgütern aus diesem Prozess hervorgehen, welche Möglichkeiten der Nutzung vorgesehen sind und wie sie das von der Organisation verwaltete bestehende Portfolio verbessern oder ergänzen;

b)

Fragen der Nachhaltigkeit, Ethik und Inklusivität sowie Förderung der Wissensverbreitung und (Weiter-)Nutzung von Ergebnissen zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen unter Achtung ethischer Standards und der Menschenrechte und Unterstützung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (19) sowie der Ziele des Grünen Deals;

c)

Bewertung von geistigem Eigentum;

d)

Gründung von Spin-off- und Start-up-Unternehmen;

e)

Situationen mit gemeinsamem Eigentum;

f)

mögliche Interessenkonflikte;

g)

Geschäftsanalytik zur Bewertung der Wettbewerbsposition der Organisation in der Landschaft der geistigen Vermögenswerte des betreffenden FuI-Tätigkeitsbereichs;

h)

wirksame Strategien im Bereich geistiges Eigentum für die Unternehmensentwicklung;

(11)

Einrichtung eines gründlichen Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für alle in der Organisation generierten geistigen Vermögenswerte;

(12)

Einrichtung klarer und transparenter Entscheidungsverfahren und -prozesse für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte (z. B. Festlegung der Mittel und Zuständigkeiten des Wissens-/Technologietransferbüros (Knowledge/Technology Transfer Office — KTO-TTO));

(13)

Gewährleistung einer angemessenen Fachkompetenz in der Verwaltung geistiger Vermögenswerte durch Investitionen in den Aufbau von Kapazitäten, Sensibilisierung, Aus- und Weiterbildung, Einstellung und Mobilität und Ersuchen um Unterstützung durch externe Sachverständige;

(14)

Ermittlung von Anreizen zur Umsetzung der Strategie für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte der Organisation für Forschende, Erfindende, Fachleute für den Wissens- und Technologietransfer und Forschungsleiter (z. B. Laufbahnentwicklung);

(15)

Gewährleistung einer fairen und gerechten gemeinsamen Nutzung des durch FuI-Tätigkeiten generierten Wertes von der Anfangsphase (z. B. durch die Anerkennung für die berufliche Laufbahn) bis zur Endphase (z. B. durch die Aufteilung von Lizenzgebühren) unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten;

(16)

Ermittlung der erwarteten Auswirkungen von FuI-Tätigkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Dimensionen: Umwelt, Technologie, Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Gesundheit;

(17)

Bereitstellung der für die Umsetzung der Politik zur Verwaltung geistiger Vermögenswerte erforderlichen Unterstützung durch geeignete Tools und Instrumente, einschließlich der Leistungsüberwachung auf der Grundlage vereinbarter Parameter (z. B. durch Verwendung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission veröffentlichten KT-Metrics-Berichte (20)); Verwendung von Leistungsparametern, die SMART (spezifisch, messbar, ausführbar und zurückführbar, relevant, terminiert) sowie qualitativer und quantitativer Art sind;

(18)

Sensibilisierung für und Nutzung der verfügbaren Finanzierungsprogramme für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte, auch auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Union;

(19)

Sicherstellung und Ermittlung der notwendigen Ressourcen und Finanzmittel für die Ausreifung der geistigen Vermögenswerte, die im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten entwickelt wurden, durch die Teilnahme an Programmen wie ERC-Konzeptnachweis (21) und EIC-Transition (22);

(20)

Regelmäßige Überprüfung der Strategie für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte durch:

a)

Beteiligung an der europäischen Berichterstattung über Wissenstransfer und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung geistiger Vermögenswerte durch Umfragen und Plattformen, auf denen bewährte Verfahren ausgetauscht werden; (23)

b)

Festlegung eines dynamischen Geschäftsmodells unter Berücksichtigung der Auswirkungen für geistige Vermögenswerte in aufstrebenden neuen Technologien.

2.2.   Es wird nahegelegt, geistige Vermögenswerte so zu verwalten, dass offene Wissenschaft und offene Innovation ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang wird empfohlen,

(21)

die Vorteile des Praktizierens von offener Wissenschaft und offener Innovation in den verschiedenen Phasen des Forschungszyklus zu berücksichtigen, nachdem geprüft wurde, ob die Ergebnisse zunächst durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollten, und sicherzustellen, dass alle potenziellen Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von Forschungsergebnissen gründlich beurteilt werden, insbesondere im Hinblick auf Kooperations-, Transfer- und Lizenzvereinbarungen mit Dritten;

(22)

alle geltenden Finanzierunganforderungen sowie institutionellen und rechtlichen Anforderungen zu prüfen, die einen offenen Zugang zu Forschungsergebnissen (24) ermöglichen, und wann immer möglich offenen Zugang zu Forschungsergebnissen zu gewähren, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist hinsichtlich:

a)

Veröffentlichungen: Gewährung eines sofortigen offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen unter offenen Lizenzen, insbesondere wenn solche Veröffentlichungen das Ergebnis öffentlich finanzierter Forschung sind;

b)

Daten:

Anwendung der FAIR-Grundsätze (25), um sicherzustellen, dass die sich aus dem wissenschaftlichen Prozess ergebenden Daten „auffindbar“, „zugänglich“, „interoperabel“ und „wiederverwendbar“ sind, wodurch die Wiederverwendung und Reproduzierbarkeit von Forschungsergebnissen erhöht wird;

Analyse der Bedingungen für jeden verwendeten Datensatz. Sollten diese nicht klar sein oder keine Zustimmung erteilt worden sein, werden die Datensätze als Information mit allen Rechten vorbehalten behandelt;

Erwägung der Gewährung eines offenen Zugangs zu den Daten, wenn keine berechtigten Interessen oder Einschränkungen bestehen;

Ermutigung von Forschenden, vertrauenswürdige Datenarchive (26) wie zertifizierte, einer bestimmten Disziplin zugeschriebene oder bereichsspezifische Datenarchive zu nutzen, die häufig verwendet werden, international anerkannt sind und von der FuI-Gemeinschaft befürwortet werden;

Berücksichtigung der Tatsache, dass Daten in bestimmten Situationen als Know-how betrachtet werden können (das durch Geschäftsgeheimnisse geschützt sein könnte);

c)

Datenbanken:

Überprüfung, ob die verwendeten Daten oder Datenbanken urheberrechtlich und/oder durch ein Datenbankrecht oder durch Geschäftsgeheimnisse geschützt sind;

Gewährung eines offenen Zugangs zu Daten oder Datenbanken, die aus dem wissenschaftlichen Prozess entstehen, wenn keine berechtigten Interessen oder rechtlichen Beschränkungen bestehen (z. B. Rechte des geistigen Eigentums Dritter);

d)

Software: Sensibilisierung der Softwarenutzer für den Urheberrechtshinweis und Angabe der Lizenzbedingungen beim Vertrieb der Software. Sofern dies mit der allgemeinen Valorisierungsstrategie im Einklang steht, könnte in Erwägung gezogen werden, den Quellcode unter Berücksichtigung der verschiedenen Open-Source-Lizenzen als quelloffene Software zur Verfügung zu stellen;

(23)

Festlegung einer Veröffentlichungs- und Nutzungsstrategie in einer frühen Entwicklungsphase, um die Veröffentlichung zu ermöglichen sowie gleichzeitig vertrauliche Informationen und potenzielle Einreichungen zur Patentanmeldung durch private Partner im Zusammenhang mit gemeinsamen Forschungstätigkeiten zu schützen;

(24)

Beteiligung an der offenen gemeinsamen Entwicklung von Projektideen zwischen Industrie und Hochschulen, um die Bedürfnisse und Herausforderungen von Wissenschaft und Industrie besser aufeinander abzustimmen;

(25)

Beteiligung an offenen Innovationsplattformen, welche Möglichkeiten für offene vorwettbewerbliche öffentlich-private Partnerschaften für sektorübergreifende Zusammenarbeit und sektorübergreifenden Wissensaustausch bieten;

(26)

Einführung von fairen und flexiblen Modellen für die gemeinsame Nutzung und den Ausgleich für Partner in offenen Innovationskooperationen vor dem Beginn der Zusammenarbeit.

2.3.   Es wird empfohlen, in Aus- und Weiterbildung sowie Sensibilisierung zu investieren, und zwar durch

(27)

die Erstellung einer Bestandsaufnahme und die Förderung bestehender Lerninstrumente und -materialien sowie die Entwicklung verschiedener Arten von Lerninstrumenten, die an die Zielgruppe angepasst sind, um die Lücken zu schließen (z. B. Online-Ressourcen, Handbücher, Flyer, Seminare, Selbsteinschätzungstests, visuelle Instrumente, Prozessablaufdiagramme, Vorlagensammlungen), wobei das gesamte Material auf einer einzigen Plattform innerhalb der Organisation zur Verfügung gestellt wird;

(28)

die Sensibilisierung für die gesamte Palette der geistigen Vermögenswerte und ihre potenzielle Nutzung in Portfolios zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Organisation und zur Steigerung ihrer Geschäftsmöglichkeiten;

(29)

die Förderung des Verständnisses dafür, dass offene Wissenschaft und offene Innovation den Schutz des geistigen Eigentums ergänzen, wenn geistige Vermögenswerte angemessen verwaltet werden;

(30)

die Organisation regelmäßiger Sensibilisierungsveranstaltungen und Schulungen, insbesondere mit Blick auf:

a)

die Vorteile einer Strategie für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte, mit der Forschung und offene Innovation unterstützt werden sollen, und die Risiken, die mit dem Fehlen einer solchen Strategie einhergehen;

b)

die Ermittlung der geistigen Vermögenswerte innerhalb der Organisation;

c)

die Erfolgsgeschichten von effizienter Verwaltung geistiger Vermögenswert und an die Zielgruppe angepasste Fallstudien;

d)

das Unternehmertum, die Entwicklung von Geschäftswegen, um Innovationen auf den Markt zu bringen, die Nutzung von geistigem Eigentum, um Investitionen anzuziehen und Finanzmittel zu erhalten, den Aufbau von Teams zur Gründung von Start-ups und Spin-offs;

e)

den Aufbau von Kompetenzen für die Aushandlung und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen, die Struktur von Lizenzvereinbarungen und die Überwachung und Verwaltung der langfristigen Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmern (einschließlich der Überwachung von Leistungs- und Durchsetzungsoptionen);

f)

die Nutzung von Datenbanken zu Rechten des geistigen Eigentums;

g)

ungeschützte geistige Vermögenswerte und Wege, wie Instrumente wie Geheimhaltungsvereinbarungen und der Schutz des geistigen Eigentums eingesetzt werden können;

h)

das Bestehen unterschiedlicher Regelungen für geistiges Eigentum (z. B. in Bezug auf den Umfang des Schutzes und die Aufteilung der Inhaberschaft) in Drittländern;

i)

das Bestehen anderer nationaler oder regionaler Vorschriften (z. B. Wettbewerbsvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften über staatliche Beihilfen), die sich auf FuI-Vereinbarungen auswirken können;

j)

die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und die Vermeidung der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter;

(31)

Erwägung, wenn Universitäten und andere öffentliche Forschungseinrichtungen betroffen sind, insbesondere von Aus- und Weiterbildung

a)

zur Verwaltung geistiger Vermögenswert in den Programmen oder Lehrplänen für Professoren, Forschende und Studierende unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Forschungsbereiche (z. B. Wirtschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen, Mathematik, Recht, Kunst) und im Einklang mit den Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen in Bezug auf geistige Vermögenswerte;

b)

zu geistigen Vermögenswerten für die Valorisierung von Wissen mit Schwerpunkt auf der weiter gefassten Auslegung von geistigen Vermögenswerten;

c)

für das Verstehen der Rolle des Urheberrechts im Kontext der Lehre für Professoren, Forschende und Studierende und

d)

zum Erkennen und Verstehen von Interessenkonflikten;

(32)

die Förderung der Beteiligung an einschlägigen professionellen Netzwerken, die bei der Sensibilisierung zum Thema geistiges Eigentum helfen können (z. B. die Botschafter des Europäischen Helpdesk für Fragen des geistigen Eigentums (27), das Enterprise Europe Network (28) und die PATLIB-Zentren (29)), und Erwägung, Unterstützung durch bestehende Beratungsdienste für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union angeboten werden (z. B. durch den Europäischen Helpdesk für Fragen des geistigen Eigentums (30) und nationale Ämter für geistiges Eigentum), zu ersuchen.

3.   VERWALTUNG GEISTIGER VERMÖGENSWERTE BEI GEMEINSAMEN FORSCHUNGS- UND INNOVATIONSTÄTIGKEITEN

3.1.   Es wird empfohlen, die Eigentumsrechte an geistigen Vermögenswerten so früh wie möglich wie folgt zu klären:

(33)

frühestmögliche Festlegung klarer Bestimmungen auf Organisationebene über die Eigentumsverhältnisse für eine effiziente Ermittlung, Übertragung und Nutzung geistiger Vermögenswerte, einschließlich eines Konfliktlösungsverfahrens;

(34)

Gewährleistung eines guten Verständnisses der programmspezifischen Eigentumsvorschriften und Zugangsregeln unter den Teilnehmenden im Zusammenhang mit öffentlich finanzierten FuI-Tätigkeiten;

(35)

frühzeitige Einigung mit Partnern über Eigentumsfragen, einschließlich der Zugangs- und Nutzungsrechte (z. B. für Forschungs-, Bildungs- oder gewerbliche Nutzungszwecke), Grundlagen, Ergebnisse und einschlägige geistige Vermögenswerte Dritter (z. B. zur Erleichterung von Investitionen und anderen Finanzierungsvereinbarungen);

(36)

Erstellen einer Liste, in der alle Grundlagenergebnisse, einschließlich geistigen Eigentums, und zusätzliche sachdienliche Informationen jedes Partners aufgeführt sind und die voraussichtlich während des Projekts verwendet werden, und die Aktualisierung der Liste, sofern nötig. Nachverfolgung der generierten Ergebnisse und deren vorgesehenen Eigentümers während der Laufzeit des Projekts. Erstellung einer „Liste der Ergebniseigentümer“ am Ende der Projektlaufzeit, in der alle generierten Ergebnisse aufgeführt sind und deren Nutzungswege festgelegt werden;

(37)

Erwägung, bei der Vorbereitung der Zusammenarbeit mit Partnern bestehende Instrumentarien, einschließlich Muster von Konsortialvereinbarungen, zu nutzen, die den Besonderheiten des betreffenden Projekts Rechnung tragen und die begrenzten Ressourcen bestimmter Akteure wie KMU oder Start-up-Unternehmen bei den Verhandlungen berücksichtigen;

(38)

Gewährleistung, dass eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte und über eine gemeinsame Verwaltung oder eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte und über gemeinsame Einnahmenaufteilung geschlossen wird, wenn sich das geistige Eigentum im gemeinsamen Eigentum befindet;

(39)

Einführung von an die Partner gerichteten Leitlinien, um eine effiziente Nutzung der Ergebnisse zu gewährleisten, falls die Partner über unterschiedliche Kapazitäten zur Markteinführung verfügen;

(40)

Erwägung, der öffentlichen Forschungseinrichtung — in dem Fall, dass Ergebnisse gemeinsamer Forschungstätigkeiten sich im gemeinsamen Eigentum einer öffentlichen Forschungseinrichtung und eines Teilnehmers aus der Industrie befinden — die Möglichkeit einzuräumen, Dritten (z. B. Start-up-Unternehmen) Lizenzen zu erteilen, wenn der Teilnehmer aus der Industrie die Ergebnisse nicht innerhalb einer zuvor zwischen den gemeinsamen Eigentümern vereinbarten Frist nutzt;

(41)

wenn die Projekte überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden:

a)

Übertragung des Eigentums an den Ergebnissen auf die teilnehmenden öffentlichen Forschungseinrichtungen und Gewährung bevorzugter Zugangsrechte zu den Ergebnissen für Teilnehmer aus der Industrie. Der Umfang der Zugangsrechte sollte dem Beitrag der Industrie entsprechen. Falls ein Ergebnis eine Verbesserung gegenüber einem Grundlagen-Eigentumsrecht, das vom Industrieteilnehmer eingebracht wurde, darstellt, sollte erwogen werden, dem Teilnehmer aus der Industrie gegen eine faire und angemessene Gebühr, die seinem Beitrag angemessen ist, unbeschränkten Zugang zu dem Ergebnis zu gewähren;

b)

Gewährleistung, dass die im Rahmen öffentlich finanzierter FuI-Tätigkeiten entwickelten geistigen Vermögenswerte so verwaltet werden, dass die mit ihrer Valorisierung verbundenen sozioökonomischen Vorteile der Union zugutekommen;

c)

Gewährung der Vergabe nicht ausschließlicher Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen an Rechtsträger, die die Ergebnisse zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands benötigen, und die Verpflichtung, die sich daraus ergebenden Produkte und Dienstleistungen rasch und umfassend zu nutzen, wenn ein öffentlicher Notstand (z. B. im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung) vorliegt und wenn das Projekt speziell zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands finanziert wird.

3.2.   Es wird empfohlen, klare Bedingungen für die Zusammenarbeit zu schaffen, und zwar durch

(42)

die Ermittlung des Potenzials davon, dass Ergebnisse von FuI-Projekten direkt von Anfang an auf den Markt gebracht werden, und die Erörterung der Möglichkeit, Teilnehmern die Option zu gewähren, Lizenzen für zukünftige Projektergebnisse zu verhandeln;

(43)

die Sicherstellung, dass innerhalb der Organisation ein klarer Rahmen für Zusammenarbeit und Vereinbarungen vorhanden ist, einschließlich der geltenden Regeln in Bezug auf geistige Vermögenswerte;

(44)

die Schaffung einer klaren Kooperationsvereinbarung für gemeinsame Forschungstätigkeiten, in der insbesondere der Umfang der Zusammenarbeit, die Valorisierungsstrategie, die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse (z. B. die Lizenzvergabe oder der Transfer von Ergebnissen, die Gründung von Spin-offs) und die für den Lebenszyklus des Projekts und darüber hinaus vorgesehene Strategie für die Verwaltung geistiger Vermögenswerte festgelegt werden. Die Vereinbarung sollte ein Verfahren enthalten, das vorsieht, dass alle Partner über die Erzielung von Ergebnissen und das Potenzial für ihren Schutz (z. B. durch Patente) unterrichtet werden;

(45)

Gewährleistung, dass alle Partner mit ihrem Hintergrund zusammenhängende Belastungen (auch in Bezug auf geistiges Eigentum, z. B. Rechte Dritter oder Open-Source-Software mit restriktiven Lizenzen) bekannt geben;

(46)

die Gewährleistung, dass den Unterschieden zwischen den Vorschriften in Fällen der Zusammenarbeit von Partnern in unterschiedlichen Ländern vollumfänglich Rechnung getragen wird, und insbesondere

a)

die Beurteilung, wie sich diese Unterschiede auf die Erwartungen in Bezug auf die Valorisierung, Verbreitung und Nutzung auswirken, und die entsprechende Aufnahme der erforderlichen Klauseln in die Vereinbarung;

b)

die Erwägung, einen Rahmen für Ratschläge zur Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen, um Partner bei einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten zu unterstützen;

(47)

das Vorsehen einer Aufgabe für Moderatoren (z. B. Experten für unterschiedliche soziokulturelle Kontexte), die Partner mit unterschiedlichen Hintergründen bei ihrer internationalen Zusammenarbeit zu unterstützen;

(48)

die Erwägung konkreter Maßnahmen, um den Missbrauch oder eine unauthorisierte Veröffentlichung von geteilten Informationen zu verhindern, indem gegebenenfalls vor dem Teilen von Informationen mit Projektpartnern eine Geheimhaltungsvereinbarung besprochen und geschlossen wird, ebenso wie die notwendigen Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, sofern ein solcher Schutz beansprucht wird;

(49)

die Schaffung — im Hinblick auf die gemeinsame Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen — der Voraussetzungen für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Partnern von Anfang an, z. B. durch die Erleichterung der Vernetzung und die Organisation von Austausch- und Besuchsmöglichkeiten.

4.   VON DER SCHAFFUNG GEISTIGER VERMÖGENSWERTE BIS ZUR MARKTEINFÜHRUNG

4.1.   Es wird empfohlen, geeignete Kontrollmittel zu finden, durch

(50)

die Vorbereitung einer gründlichen Risikoanalyse der geistigen Vermögenswerte, einschließlich einer Analyse der Ausübungsfreiheit (31), um die kritischen Komponenten in Fällen zu ermitteln, in denen eine Technologie entwickelt, validiert und auf den Markt gebracht werden soll;

(51)

interne Investitionen in die erforderlichen Kompetenzen und Profile, um die angemessenen Mittel zur Kontrolle der geistigen Vermögenswerte zu ermitteln (z. B. Experten für das Recht des geistigen Eigentums zur Unterstützung bei den Anmeldungen von Rechten des geistigen Eigentums), und die Anforderung von Unterstützung durch externe Sachverständige;

(52)

die Ermittlung, ob der Schutz durch Rechte des geistigen Eigentums oder eine andere Art des Schutzes notwendig ist, und die Erwägung der Möglichkeit, die Ergebnisse mit offenem Zugang zur Verfügung zu stellen, wobei die verschiedenen Kontrollmittel zu bewerten sind;

(53)

die Kenntnisnahme der lokalen Vorschriften, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften und einschlägiger Gerichtsentscheidungen, und des Umfangs des gewährten Schutzes vor dem Eintritt in einen neuen Markt;

(54)

die Durchführung geeigneter Verfahren zur Bewertung von geistigem Eigentum und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, bevor der Vermögenswert transferiert wird oder Lizenzen vergeben werden.

4.2.   Hinsichtlich der Durchführung einer Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums wird Folgendes empfohlen:

(55)

Festlegung von Bewertungszielen auf der Grundlage der verschiedenen Arten von Werten (organisatorischer, kultureller, wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert);

(56)

Festlegung des Zwecks der Bewertung, bevor die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums durchgeführt wird, da dies dazu beitragen wird, die geeignete Methode nach internationalen Standards zu wählen, die sich in Zweck, Umfang oder Ansatz unterscheiden:

a)

ein qualitativer Ansatz liefert eine deskriptive Analyse und/oder Auswertung für Managementzwecke, um die Entscheidungsfindung zu unterstützen oder die Bedeutung des geistigen Eigentums zu vermitteln;

b)

ein quantitativer Ansatz kann auf Kosten, Markt und Einkommen beruhen und bietet eine Berechnung des monetären Werts des geistigen Eigentums in einem bestimmten Kontext und zu einem bestimmten Zeitpunkt;

(57)

Gewährleistung, dass die für die Umsetzung von Innovationsstrategien zuständigen Mitglieder der Organisation ein gutes Verständnis der verschiedenen Ansätze haben, wie Innovationen im Frühstadium Bedeutung zugesprochen werden kann;

(58)

Zusammenarbeit mit einschlägigen Partnern, um einen gemeinsamen Ansatz für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, das im Rahmen einer gemeinsamen Forschungstätigkeit entstandenen ist, zu entwickeln;

(59)

interne Investitionen in Kompetenzen und Profile für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums (z. B. Sachverständige für Recht des geistigen Eigentums und Bewertungssachverständige) und Ersuchen um Unterstützung durch externe Sachverständige;

(60)

Anwendung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ansatzes im gesamten Prozess der Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums.

4.3.   Es wird empfohlen, Überwachungs-, Transfer- und Lizenzvergabeverfahren wie folgt einzuführen:

(61)

Ermittlung relevanter Interessenträger, die an der Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse beteiligt werden sollen, gegebenenfalls einschließlich möglicher Nutzer, und ihre entsprechende Einbeziehung in die Verhandlungen;

(62)

Erwägung der Beteiligung an kooperativen Lizensierungsmechanismen wie Patentpools und Clearingstellen;

(63)

Ermittlung neu erteilter Patente und neu veröffentlichter Patentanmeldungen, die Eigentum Dritter sind, über eine Patentüberwachung während des gesamten Projekts, um mögliche Verletzungen zu begrenzen und den Wert etwaiger künftiger Patente, die sich aus dem Projekt ergeben, sicherzustellen;

(64)

Ermittlung potenzieller ergänzender Patente und Aushandlung lizenzübergreifender Vereinbarungen, um den Wert der entwickelten Technologie für potenzielle Investoren und dritte Lizenznehmer zu steigern;

(65)

Verpflichtung zu nachhaltigen, sozial verantwortlichen Lizenzvergabeverfahren;

(66)

Erwägung der Möglichkeit, sofern relevant, im Kontext von gemeinsamen Tätigkeiten von Industrie und Hochschulen Partnern ein vertragliches Recht zu gewähren, vorrangig eine Geschäftstransaktion mit einem Rechtsträger (ein Vorkaufsrecht) oder eine zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung des während des Projekts unter Berücksichtigung aller geltenden Finanzierungsvorschriften entstandenen geistigen Eigentums zu schließen;

(67)

Ermittlung der mit der Produktentwicklung und der Vermarktung verbundenen Risiken und Berücksichtigung dieser Risiken bei den Verhandlungen über Lizenzvereinbarungen.

Brüssel, den 1. März 2023

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue europäische Innovationsagenda (COM(2022) 332 final).

(2)  Bericht „Science, Research and Innovation Performance of the EU“ (SRIP) 2022.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen — Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (COM(2020) 760 final).

(4)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(5)  Neue Kohäsionspolitik (europa.eu)

(6)  Aufbau- und Resilienzfazilität (europa.eu)

(7)  Innovationsfonds (europa.eu)

(8)  Leveraging Innovation Through Collaboration: IP Challenges And Opportunities For SMEs In The Context Of EU-Funded Collaborative Research Projects (lesi.org)

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“ (COM(2021) 252 final).

(10)  Schlussfolgerungen des Rates zur Forschungsbewertung und zur Umsetzung der offenen Wissenschaft.

(11)  Leveraging Innovation Through Collaboration: IP Challenges And Opportunities For SMEs In The Context Of EU-Funded Collaborative Research Projects (lesi.org)

(12)  Gemeinsame Agenda für den Europäischen Forschungsraum (europa.eu)

(13)  Empfehlung (EU) 2022/2415 des Rates vom 2. Dezember 2022 zu Leitprinzipien für die Valorisierung von Wissen (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 141).

(14)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer EFR für Forschung und Innovation (COM(2020) 628 final).

(15)  Künftige Governance des Europäischen Forschungsraums (EFR) – Schlussfolgerungen des Rates

(16)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen — Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (COM(2020) 760 final).

(17)  Vereinbarung über die Reformierung der Forschungsbewertung vom 20. Juli 2022.

(18)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(19)  DIE 17 ZIELE | Nachhaltige Entwicklung (un.org)

(20)  Knowledge Transfer Metrics - Towards a European-wide set of harmonised indicators.

(21)  Konzeptnachweis | ERC:Europäischer Forschungsrat (europa.eu)

(22)  EIC-Transition (europa.eu).

(23)  Zum Beispiel die EU-Plattform zur Valorisierung von Wissen.

(24)  So sind beispielsweise Begünstigte von Horizont Europa verpflichtet, über Datenarchive und unter offenen Lizenzen einen unmittelbaren offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu gewähren, und die spezifischen Vorschriften für den offenen Zugang sind in Anhang 5 der Musterfinanzhilfevereinbarung des Programms festgelegt. Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von „Horizont Europa“.

(25)  FAIR-Grundsätze - GO FAIR (go-fair.org)

(26)  Wie die Horizon Result Platform für im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa geförderte Projekte.

(27)  Europa–Botschafter-Team (europa.eu)

(28)  Enterprise Europe Network (europa.eu)

(29)  EPA – Patentinformationszentren (PATLIB)

(30)  Europäischer Helpdesk für Fragen des geistigen Eigentums (europa.eu)

(31)  Mit einer Analyse der Ausübungsfreiheit („freedom-to-operate analysis“) soll sichergestellt werden, dass die kommerzielle Herstellung, Vermarktung und Verwendung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen nicht gegen die Rechte des geistigen Eigentums anderer verstößt.


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