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Document 32023D2521

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2521 der Kommission vom 8. November 2023 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative I’m Going European: An ECI to Connect your National and European Citizenship (Ich werde Europäer: eine EBI zur Verknüpfung von Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7583)

C/2023/7583

ABl. L, 2023/2521, 16.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2521/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2521/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2521

16.11.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2521 DER KOMMISSION

vom 8. November 2023

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „I’m Going European: An ECI to Connect your National and European Citizenship“ (Ich werde Europäer: eine EBI zur Verknüpfung von Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7583)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. September 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Ich werde Europäer: eine EBI zur Verknüpfung von Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „In dieser Initiative wird ein Grundrecht auf ein grundlegendes Wissen über die EU und die Unionsbürgerschaft von früher Kindheit an für alle und nicht nur für einige wenige gefordert“ Die Organisatoren fordern die Kommission zur Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags auf, der „in allen Mitgliedstaaten jedem Kind das Recht auf eine Erziehung zum europäischen Bürger und zu den Werten der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zuerkennen“ und „jedem, der dies wünscht, einmal in seinem Leben die Gelegenheit zusichern würde, diese Erziehung zu nutzen und zu erforschen, was Europa zu bieten hat“. Die Organisatoren wollen hierzu in den EU-Rechtsvorschriften „ein Recht auf europäische politische Bildung über Freizügigkeit und den Schutz der europäischen Werte“, „ein Statut der Unionsbürgerschaft als Vorbild für die politische Bildung“ und die Schaffung eines „Exzellenzzentrums für den Austausch bewährter Verfahren in der qualitativ hochwertigen Bildung und der Lehrerausbildung“ verankern.

(3)

Im Anhang zur Initiative werden Gegenstand, Ziele und dem Hintergrund der Initiative im Einzelnen beschrieben. Mit der Initiative — so wird dort ausgeführt — soll „sichergestellt werden, dass alle Menschen in der EU von frühester Kindheit an mit der erforderlichen Kompetenz ausgestattet sind und die Möglichkeit erhalten, die Vorteile zu nutzen, die Europa bietet“. Die Organisatoren sind der Ansicht, dass „ein Recht auf Bildung über die Unionsbürgerschaft eine entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der von der Europäischen Union gewährten Rechte ist“ und dass diese Bildung „eine Möglichkeit [ist], die Europäische Union allen ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen“ und „die Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften und der einzelnen Bürger gegenüber vielfältigen Formen von Fehlinformationen zu erhöhen“.

(4)

Außerdem hat die Organisatorengruppe ihrem Registrierungsantrag eine rechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Rechtsakte beigefügt.

(5)

In Bezug auf die Ziele der Initiative ist die Kommission der Auffassung, dass sie auf der Grundlage von Artikel 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Recht auf Bildung über die Union und die Unionsbürgerschaft vorschlagen könnte. Diese Bestimmung könnte jedoch keine Bildungsinhalte festlegen, um die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte nach Artikel 165 AEUV in vollem Umfang zu wahren.

(6)

Die Einführung eines Erfordernisses der europäischen politischen Bildung in das Unionsrecht könnte auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 2 AEUV vorgeschlagen werden, da sie geeignet wäre, die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern.

(7)

Die Schaffung eines „Statuts der Unionsbürgerschaft“ könnte auf der Grundlage von Artikel 25 AEUV vorgeschlagen werden. Ersatzweise könnte Artikel 21 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen werden, falls die Initiative das Ziel verfolgen würde, die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern. Darüber hinaus könnte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 165 Absatz 4 AEUV einen Rechtsakt zur Einführung von Anreizmaßnahmen für die Lehrerausbildung in der europäischen Dimension der politischen Bildung vorschlagen, einschließlich der Schaffung eines Exzellenzzentrums.

(8)

Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Diese Schlussfolgerung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(10)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(11)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(12)

Die Initiative mit dem Titel „Ich werde Europäer: eine EBI zur Verknüpfung von Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft“ sollte daher registriert werden.

(13)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Initiative mit dem Titel „Ich werde Europäer: eine EBI zur Verknüpfung von Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Ich werde Europäer: eine EBI zur Verknüpfung von Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft“, vertreten durch Herrn Anthony VENABLES und Frau Suzana CARP als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2023

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2521/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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