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Document 32023D2192
Decision (EU) 2023/2192 of the European Parliament and of the Council of 4 October 2023 on the mobilisation of the European Union Solidarity Fund to provide assistance to Romania and Italy in relation to natural disasters in 2022 and to Türkiye in relation to the earthquakes in February 2023
Beschluss (EU) 2023/2192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023
Beschluss (EU) 2023/2192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023
ABl. L, 2023/2192, 16.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2192/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2192 |
16.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Oktober 2023
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die EU in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
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(2) |
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. |
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(3) |
Am 6. September 2022 stellte Rumänien nach der Dürre im Sommer 2022 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(4) |
Am 8. Dezember 2022 stellte Italien nach der Überschwemmung in der Region Marken im September 2022 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(5) |
Am 20. April 2023 stellte die Türkei nach den Erdbeben im Februar 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(6) |
Die oben genannten Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
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(7) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Rumänien, Italien und die Türkei bereitzustellen. |
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(8) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
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a) |
Rumänien wird ein Betrag in Höhe von 33 895 935 EUR im Zusammenhang mit der Dürre im Sommer 2022 bereitgestellt; |
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b) |
Italien wird ein Betrag in Höhe von 20 939 095 EUR im Zusammenhang mit der Überschwemmung in der Region Marken im September 2022 bereitgestellt; |
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c) |
der Türkei wird ein Betrag in Höhe von 400 000 000 EUR im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023 bereitgestellt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 4. Oktober 2023.
Geschehen zu Straßburg am 4. Oktober 2023.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2192/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)