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Document 32023D0133

Beschluss (EU) 2023/133 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

ST/14627/2022/INIT

ABl. L 17 vom 19.1.2023, pp. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/06/2025

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/133/oj

19.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/90


BESCHLUSS (EU) 2023/133 DES RATES

vom 17. Januar 2023

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Generalstaatsanwalt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat aus dem Kreis der Kandidaten ernannt, die von dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) ausgewählt wurden. Der Rat ernennt die Europäischen Staatsanwälte aus jeweils drei von jedem Mitgliedstaat benannten Kandidaten, nachdem eine begründete Stellungnahme des Auswahlausschusses beim Rat eingegangen ist.

(2)

Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 des Rates (2) beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus acht durch Losentscheid bestimmten Mitgliedstaaten drei Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Amtszeit dieser Europäischen Staatsanwälte wird im Juli 2023 enden.

(3)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/1275 des Rates (3) endete die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Auswahlausschusses am 9. Oktober 2022. Daher sollten neue Mitglieder ernannt werden.

(4)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 setzt sich der Auswahlausschuss aus zwölf Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden.

(5)

Eines der Auswahlausschussmitglieder wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Am 7. Juni 2022 hat das Europäische Parlament Frau Margreet FRÖBERG als Mitglied des Auswahlausschusses als das von ihm vorzuschlagende Mitglied benannt.

(6)

Die Kommission hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zusammensetzung des Auswahlausschusses unter dem Aspekt des geografischen Gleichgewichts, des Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern und der angemessenen Vertretung der Rechtsordnungen der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgewogen sein muss.

(7)

Zu den elf von der Kommission vorgeschlagenen Personen — sechs Männer und fünf Frauen — gehören ein ehemaliges Mitglied des Gerichtshofs, ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs, ein ehemaliges nationales Mitglied von Eurojust, sechs hochrangige Staatsanwälte und zwei Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte.

(8)

Die Mitglieder des Auswahlausschusses sollten ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 20. Januar 2023 zu Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Ausschusses ernannt:

 

Herr Jean-François BOHNERT,

 

Herr Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA,

 

Herr Peter FRANK,

 

Frau Margreet FRÖBERG,

 

Frau Ulrike HABERL-SCHWARZ,

 

Frau María Ángeles GARRIDO LORENZO,

 

Frau Saale LAOS,

 

Herr Ján MAZÁK,

 

Herr Marin MRČELA,

 

Herr Lorenzo SALAZAR,

 

Frau Martine SOLOVIEFF,

 

Frau Tuire TAMMINIEMI.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 29).

(3)  Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 92).


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