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Document 32022R2584
Council Regulation (EU) 2022/2584 of 8 November 2022 on the allocation of fishing opportunities under the Protocol implementing the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Mauritius (2022-2026)
Verordnung (EU) 2022/2584 des Rates vom 8. November 2022 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026)
Verordnung (EU) 2022/2584 des Rates vom 8. November 2022 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026)
ST/12786/2022/INIT
ABl. L 338 vom 30.12.2022, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/2 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2584 DES RATES
vom 8. November 2022
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Abkommen“) (1) wurde mit dem Beschluss 2014/146/EU des Rates (2) geschlossen und ist am 28. Januar 2014 in Kraft getreten. |
(2) |
Im ersten Protokoll (3) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017. |
(3) |
Im zweiten Protokoll (4) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von vier Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 7. Dezember 2021. |
(4) |
Ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Mauritius (5), hat die Anwendung des zweiten Protokolls zu dem Abkommen bis zum 4. Oktober 2022 verlängert. |
(5) |
Am 28. September 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Mauritius über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen. |
(6) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 7. Mai 2022 ein neues Protokoll für einen Zeitraum von vier Jahren (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. |
(7) |
Am 8. November 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/2585 (6) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt erlassen. |
(8) |
Die in dem neuen Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für seine gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. |
(9) |
Dieses Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone von Mauritius und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu minimieren, so bald wie möglich durchgeführt werden. |
(10) |
Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Mauritius (2022-2026) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
1. |
40 Ringwadenfänger:
|
2. |
45 Oberflächen-Langleinenfischer:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. November 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 3.
(2) Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2).
(3) Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 9).
(4) Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3).
(5) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 45).
(6) Beschluss (EU) 2022/2585 des Rates vom 8. November 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).