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Document 32022R2581R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut (Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 29. Dezember 2022)

ABl. L 10 vom 12.1.2023, p. 113–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2581/corrigendum/2023-01-12/oj

12.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/113


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut

( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 29. Dezember 2022 )

Seite 86, Fußnote 2:

Anstatt:

„Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64).“

muss es heißen:

„Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64).“

Seite 87, Artikel 3:

Anstatt:

„Diese Verordnung gilt für Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut, die am oder nach dem XX.XX.XXXX gestellt werden.“

muss es heißen:

„Diese Verordnung gilt für Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut, die am oder nach dem 18. Juli 2023 gestellt werden.“

Seite 87, Artikel 4, zweiter Satz:

Anstatt:

„Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX“,

muss es heißen:

„Diese Verordnung gilt ab dem 18. Juli 2023 “.

Seite 88, Anhang, Fußnote 1:

Anstatt:

„ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64“,

muss es heißen:


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