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Document 32022R2463

Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

PE/71/2022/INIT

OJ L 322, 16.12.2022, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2463 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm mit dem Ziel ein, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine von der Union Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR erhalten hat.

(3)

Mit der Notfall-Makrofinanzhilfe, die angesichts zunehmender Bedrohung kurz vor dem russischen Einmarsch gemäß dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von je 600 Mio. EUR im März und im Mai 2022 ausgezahlt wurden.

(4)

Die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR ermöglichte eine rasche, dringend benötigte Unterstützung für den ukrainischen Haushalt und wurde in zwei Teilbeträgen am 1. und 2. August 2022 vollständig ausgezahlt. Diese Unterstützung war der erste Schritt der geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR dar, die von der Kommission in ihrer Mitteilung „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigt und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt worden war.

(5)

Der Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stellte einen weiteren Schritt zur Umsetzung dieser geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union dar. Er schaffte die Basis, um der Ukraine weitere maximal 5 Mrd. EUR in Form von Darlehen zu ausgesprochen günstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen, von denen 2 Mrd. EUR am 18. Oktober ausgezahlt wurden und die verbleibenden 3 Mrd. EUR bis Ende 2022 auszuzahlen sind.

(6)

Der seit dem 24. Februar 2022 geführte unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat dazu geführt, dass die Ukraine ihren Zugang zu den Finanzmärkten verloren hat und die öffentlichen Einnahmen drastisch gesunken sind, während bei den durch die humanitäre Lage bedingten und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste erforderlichen öffentlichen Ausgaben ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. In dieser ausgesprochen unsicheren und instabilen Lage deuten die besten Finanzierungsbedarfschätzungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom Sommer 2022 auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die dank der internationalen Hilfe in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine im Rahmen des Beschlusses (EU) 2022/1628 wurde angesichts der außergewöhnlichen Umstände als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken für die Makrofinanzstabilität des Landes angesehen. Der im Rahmen dieses Beschlusses gewährte weitere Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR an außerordentlicher Makrofinanzhilfe sollte die makrofinanzielle Stabilisierung der Ukraine unterstützen, die unmittelbare Widerstandsfähigkeit des Landes stärken, seine Fähigkeit zum Wiederaufbau erhalten und so zur Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstandes der Ukraine und zur Fähigkeit des Landes, seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen zu können, beitragen.

(7)

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und europäische Finanzinstitutionen 19,7 Mrd. EUR für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Dieser Betrag besteht zum einen aus Unterstützung aus dem Unionshaushalt in der Höhe von 12,4 Mrd. EUR, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise mit einer Garantie aus dem Unionshaushalt abgesichert sind, und zum anderen aus weiterer finanzieller Unterstützung der Mitgliedstaaten in der Höhe von 7,3 Mrd. EUR.

(8)

Beschlossen wurden vom Rat außerdem Unterstützungsmaßnahmen in der Höhe von 3,1 Mrd. EUR für die ukrainischen Streitkräfte im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (6) sowie eine militärische Unterstützungsmission für die Ukraine in der Höhe von 0,1 Mrd. EUR für die gemeinsamen Kosten gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates (7). Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beispiellose Soforthilfe in Form von Sachleistungen bereitgestellt, die größte Soforthilfeaktion seit der Einrichtung dieses Verfahrens durchgeführt und Millionen von Hilfsgütern in die Ukraine und die Region gebracht.

(9)

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2022 beschlossen, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen. Die Ukraine auch weiterhin nach Kräften zu unterstützen, ist eine der größten Prioritäten der Union. Angesichts des enormen Schadens, den der russische Angriffskrieg bei Wirtschaft, Bevölkerung und Unternehmen anrichtet, setzt anhaltende starke Unterstützung ein organisiertes kollektives Vorgehen voraus, das in dem mit dieser Verordnung geschaffenen Instrument zur Unterstützung der Ukraine (Makrofinanzhilfe +) (im Folgenden „Instrument“) festgelegt wird.

(10)

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine strategische geopolitische Bedrohung für die Union als Ganzes dar und erfordert von den Mitgliedstaaten, dass sie entschlossen und geeint auftreten. Die Unterstützung der Union muss deshalb rasch bereitgestellt werden und flexibel und schrittweise angepasst werden können, damit Soforthilfe geleistet und kurzfristige Instandsetzungen auf dem Weg zum künftigen Wiederaufbau vorgenommen werden können.

(11)

Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere, indem zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird, einschließlich der Finanzierung der Instandsetzungen und ersten Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg, wo angemessen, auch als Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration.

(12)

Um die allgemeine Zielsetzung des Instruments zu erreichen, sollte dieser Beistand dazu dienen, die Makrofinanzstabilität in der Ukraine zu fördern und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern. Die Kommission sollte die Unterstützung im Rahmen des Instruments im Einklang mit den zentralen Grundsätzen und Zielsetzungen leisten, die in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns und in anderen relevanten Politikbereichen der Union getroffen werden.

(13)

Ein weiterer Schwerpunkt sollten die Unterstützung bei Wiederherstellung, Reparatur und Wartung kritischer Funktionen und Infrastruktur sowie Hilfen für Menschen in Not und für die am stärksten betroffenen Gebiete in Form von materieller und sozialer Unterstützung, Notunterkünften sowie Wohn- und Infrastrukturbau sein.

(14)

Auch sollte das Instrument die Fähigkeit der ukrainischen Behörden stärken, sich auf den künftigen Wiederaufbau nach dem Krieg und auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses vorzubereiten, wozu — soweit angemessen — die Stärkung der ukrainischen Institutionen, die Reformierung und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und verantwortungsvolle Führung auf allen Ebenen zählen.

(15)

Das Instrument wird die Außenpolitik der Union im Verhältnis zur Ukraine unterstützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Unterstützungsmaßnahme eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten. Die im Rahmen dieses Instruments gewährte Unterstützung für die Ukraine wird einen weiteren signifikanten Beitrag zur Deckung des von dem IWF, der Weltbank und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs des Landes leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren, berücksichtigt wird. Bei der Festlegung der Höhe der Unterstützung wird auch den erwarteten finanziellen Beiträgen bi- und multilateraler Geber sowie dem bereits laufenden Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und dem Mehrwert des Engagements der Union insgesamt Rechnung getragen.

(16)

Die Lage der Ukraine erfordert einen schrittweisen Ansatz, bei dem ein Instrument, dessen Schwerpunkt auf Makrofinanzstabilität sowie auf Soforthilfe und Instandsetzung liegt, durch kontinuierliche Unterstützung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt und die humanitären Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (10) ergänzt werden sollte.

(17)

In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Mittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für das Instrument zur Verfügung stehen, wobei Auszahlungen bis zum 31. März 2024 möglich sein sollten. Ein Betrag von maximal 18 Mrd. EUR sollte in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich dazu sollte diese Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 einen Zinszuschuss vorsehen. Damit die Finanzierung der Zinskosten während der gesamten Laufzeit der Darlehen sichergestellt ist, sollten die Beiträge der Mitgliedstaaten über das Jahr 2027 hinaus erneuert und weiterhin als externe zweckgebundene Einnahmen vorgesehen werden, es sei denn, künftige mehrjährige Finanzrahmen sehen eine anderweitige Finanzierung vor. Somit könnten die Beiträge der Mitgliedstaaten über das Jahr 2027 hinaus verlängert werden.

(18)

Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, zusätzliche Mittel als externe zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung zu stellen, die nach der Grundsatzvereinbarung über das Instrument zu verwenden sind. Die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) bereitzustellen, sollte auch für interessierte Drittländer und Dritte vorgesehen werden. Um Synergie- und Komplementäreffekte zu fördern, sollten solche zusätzlichen Beiträge von den Mitgliedstaaten, von interessierten Drittländern und Dritten auch zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die im Rahmen der mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 geschaffenen Programme durchgeführt werden und zu den Zielsetzungen des Instruments beitragen.

(19)

Freiwillige Beiträge von den Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission eine Beitragsvereinbarung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Haushaltsordnung schließen. Diese Vereinbarung sollte den Beitrag zum Zinszuschuss abdecken und darüber hinaus, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, auch zusätzliche Beträge umfassen.

(20)

Unterstützung im Rahmen dieses Instruments sollte nur unter der Vorbedingung gewährt werden, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen und Institutionen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(21)

Die Unterstützung im Rahmen des Instruments sollte an politische Auflagen geknüpft werden, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Zu diesen Auflagen sollte auch die Zusage gehören, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Resilienz sowie die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu stärken, den Wiederaufbau kritischer Einrichtungen zu erleichtern und Herausforderungen im Energiesektor anzugehen.

(22)

Um zu gewährleisten, dass die Mittel effizient, transparent und rechenschaftspflichtig verwendet werden, sollten die politischen Auflagen durch strenge Berichtspflichten ergänzt werden.

(23)

Angesichts der Lage in der Ukraine sollte die Grundsatzvereinbarung einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden.

(24)

Die Unterstützung im Rahmen des Instruments sollte nur bei Einhaltung der Vorbedingungen, einer zufriedenstellenden Umsetzung und Fortschritten bei der Umsetzung der politischen Auflagen freigegeben werden.

(25)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Finanzierungsbedarf der Ukraine neu zu bewerten und die Unterstützung zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn dieser Bedarf während des Zeitraums der Auszahlung im Rahmen des Instruments im Vergleich zu den ursprünglichen Projektionen wesentlich zurückgeht. Auch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Auszahlungen auszusetzen oder einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe der Mittel im Rahmen des Instruments nicht erfüllt sind.

(26)

Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Haushaltsordnung vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegten ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.

(27)

Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2033 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abgewichen und der Union gestattet werden die Zinskosten zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte als ein Instrument gewährt werden, das im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung im Rahmen des Instruments zu gewährleisten. Er sollte aus zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden und schrittweise mit Inkrafttreten der Abkommen mit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

(28)

Der Zinszuschuss und der Erlass der Verwaltungskosten sollte von der Ukraine jedes Jahr beantragt werden können.

(29)

Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Verpflichtung aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung vergebenen Darlehen nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt werden. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für den im Rahmen dieses Instruments gewährten finanziellen Beistand in Form von Darlehen keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung keine Dotierungsquote in Prozent des in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Betrags festgelegt werden.

(30)

Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (12) ist eine Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten aufgrund von im Rahmen des Instruments gewährten Darlehen nicht möglich. Bis die Verordnung möglicherweise dahingehend geändert wird, dass Haushaltsmittel über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (13) als Garantie mobilisiert werden können, ist es angebracht, eine alternative Lösung für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu ermitteln.

(31)

Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um den Schutz zu bieten, der durch Anleihe- und Darlehenstransaktionen gemäß dieser Verordnung ermöglicht würde. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Garantie dafür darstellen, dass die Union in der Lage ist, die Anleihen zur Unterstützung der Darlehen im Rahmen des Instruments zurückzuzahlen.

(32)

Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien sollten die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 18 000 000 000 EUR decken. Die Mitgliedstaaten müssen mit höchster Priorität ihre nationalen Verfahren für die Bereitstellung der Garantien abschließen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten Finanzhilfe für die Ukraine in Form von Darlehen gemäß dieser Verordnung verzögern. Gleichzeitig sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen schrittweise bereitgestellt werden, wenn die von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien in Kraft treten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und das Vorsichtsprinzip sollte die Kommission die Darlehen unter gebührender Berücksichtigung ihrer Bonität zur Verfügung stellen. In voller Höhe von bis zu 18 000 000 000 EUR sollte die Unterstützung jedoch ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen des Instruments im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, zur Verfügung stehen.

(33)

Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen des Instruments im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, sollten die Garantien nicht mehr abrufbar sein. Die Garantien sollten dann abgerufen werden, wenn die Union für die Darlehen im Rahmen des Instruments keine fristgerechte Zahlung von der Ukraine erhält, insbesondere wenn der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert wurde, sowie bei erwarteten und unerwarteten Nichtzahlungen.

(34)

Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für Darlehen im Rahmen des Instruments eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind.

(35)

Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, sollte es in ihrem alleinigen Ermessen und in ihrer alleinigen Verantwortung als gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union betrautes Organ der Union liegen, alle im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen zu prüfen. Bei einem entsprechenden Abruf von Garantien sollte die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung unterrichten.

(36)

Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) am Gesamtgarantiebetrag sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Union entsprechen. Abrufe von Garantien sollten anteilig und in Anwendung dieses Beitragsschlüssels erfolgen. Bis alle Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind, sollte der Beitragsschlüssel vorübergehend proportional angepasst werden.

(37)

Die Kommission und die Ukraine sollten für die Unterstützung in Form von Darlehen eine Darlehensvereinbarung schließen, für die die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen den Rahmen vorgeben. Um zu gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der im Rahmen des Instruments gewährten Unterstützung wirkungsvoll geschützt sind, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Unterstützung zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte in der Darlehens- und der Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 129 und 220 der Haushaltsordnung ausübt.

(38)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere indem zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(40)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(41)

Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR DIE UKRAINE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die Unterstützung der Ukraine durch die Union (Makrofinanzhilfe +) (im Folgenden „Instrument“) geschaffen, die aus Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und einem Zinszuschuss besteht.

(2)   Es werden die Ziele des Instruments, seine Finanzierung, die Formen der in seinem Rahmen gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

Artikel 2

Ziele des Instruments

(1)   Allgemeines Ziel des Instruments ist es, der Ukraine berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah kurzfristige finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen, Instandsetzungen und erste Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg zu finanzieren, wo angemessen, auch als Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration.

(2)   Um das allgemeine Ziel zu erreichen, bestehen die wichtigsten spezifischen Ziele insbesondere darin,

a)

die Makrofinanzstabilität zu fördern und die externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine abzumildern,

b)

eine Reformagenda zu unterstützen, die auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses hinsteuert, wozu, soweit angemessen, die Stärkung der ukrainischen Institutionen, die Reformierung und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und verantwortungsvolle Führung auf allen Ebenen zählen,

c)

kritische Funktionen wiederherzustellen, kritische Infrastruktur instand zu setzen und Menschen in Not zu helfen.

Artikel 3

Bereiche, auf die die Unterstützung zielt

Um die mit dem Instrument verfolgten Ziele zu erreichen, ist die Unterstützung insbesondere auf Folgendes gerichtet:

a)

die Finanzierung des Mittelbedarfs der Ukraine, um die Makrofinanzstabilität des Landes zu erhalten,

b)

Instandsetzung, beispielsweise zur Wiederherstellung kritischer Infrastruktur wie Energieinfrastruktur, Wassersysteme, Verkehrsnetze, Straßen oder Brücken, oder in strategischen Wirtschaftszweigen und bei sozialer Infrastruktur wie Gesundheitseinrichtungen, Schulen und Wohnungen für umgesiedelte Menschen, einschließlich Notunterkünften und Sozialwohnungen,

c)

sektorale und institutionelle Reformen, einschließlich Reformen zur Korruptionsbekämpfung und Justizreformen, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Modernisierung der nationalen und lokalen Institutionen,

d)

Vorbereitung des Wiederaufbaus der Ukraine,

e)

Unterstützung bei der Angleichung des Rechtsrahmens der Ukraine an den Rechtsrahmen der Union und bei der Integration der Ukraine in den Binnenmarkt sowie bei der Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

f)

Stärkung der Verwaltungskapazität der Ukraine durch geeignete Mittel, einschließlich technischer Unterstützung.

Artikel 4

Verfügbare Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen steht vorbehaltlich des Artikels 5 während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ein Höchstbetrag von 18 000 000 000 EUR zur Verfügung, wobei eine Auszahlung bis zum 31. März 2024 möglich ist.

Die Unterstützung wird schrittweise zur Verfügung gestellt, wenn die Garantien der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft treten, wobei die durch diese Garantievereinbarungen abgedeckten Beträge keinesfalls überschritten werden dürfen.

Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Darlehen im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, tritt Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes jedoch außer Kraft, und die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung wird in vollem Umfang verfügbar.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 steht zudem eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen des Instruments während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 17 zur Verfügung. Diese zusätzliche Unterstützung kann vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 über den 31. Dezember 2027 hinaus verfügbar sein.

(3)   Zusätzliche nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung verfügbare Beträge können als nicht rückzahlbare Unterstützung eingesetzt werden, wenn dies in der im Einklang mit Artikel 9 dieser Verordnung zu schließenden Grundsatzvereinbarung oder im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 vorgesehen ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnungen zu finanzieren.

(4)   Die Beträge nach Absatz 3 können Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 5

Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien

(1)   Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Beitrag in Form von Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 18 000 000 000 EUR leisten.

(2)   Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission zu schließenden Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 6 geleistet.

(3)   Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am BNE der Union, der sich aus Teil A Tabelle 4 Spalte 1 („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) unter „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2023 im am 23. November 2022 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2023 ergibt.

(4)   Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 6 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.

(5)   Beträge, die sich aus Abrufen der Garantien ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung für die Rückzahlung finanzieller Verbindlichkeiten aus der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

(6)   Bevor die Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Garantien abruft, prüft sie nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung alle im Rahmen der in Artikel 220a der Haushaltsordnung festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen. Diese Prüfung berührt nicht den Charakter der unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Garantien, die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden. Im Rahmen des Abrufs von Garantien unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung.

(7)   Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung werden den betreffenden Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Garantien, denen diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Buchstabe a nachgekommen sind, erstattet.

Artikel 6

Garantievereinbarungen

Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 5 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen, mit denen

a)

die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzukommen;

b)

sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig, in Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen. Der Beitragsschlüssel wird vorübergehend proportional angepasst, bis alle Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft getreten sind;

c)

vorgesehen ist, dass die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, wenn es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert oder in denen mit einem erwarteten oder unerwarteten Zahlungsausfall gerechnet wurde;

d)

dafür gesorgt wird, dass die Kommission in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat dem Abruf einer Garantie ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, zu zusätzlichen Abrufen von Garantien anderer Mitgliedstaaten berechtigt ist, um den dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechenden Teil zu decken. Solche zusätzlichen Abrufe erfolgen anteilig zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten relativen Anteil jedes der anderen Mitgliedstaaten am BNE der Union und werden ohne Berücksichtigung des relativen Anteils des betreffenden Mitgliedstaats angepasst. Der Mitgliedstaat, der dem Garantieabruf nicht nachgekommen ist, bleibt zur Erfüllung der Garantie verpflichtet und haftet auch für die sich daraus ergebenden Kosten. Den anderen Mitgliedstaaten werden zusätzliche Beiträge aus den Beträgen zurückerstattet, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, beigetrieben hat. Die von einem Mitgliedstaat abgerufene Garantie ist unter allen Umständen auf den Gesamtbetrag der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Garantievereinbarung geleisteten Garantie begrenzt;

e)

die Zahlungsbedingungen festgelegt werden;

f)

sichergestellt wird, dass die Garantie ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, nicht mehr abgerufen werden kann.

Artikel 7

Beiträge der Mitgliedstaaten und Dritter

(1)   Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträgen einen Beitrag leisten. Der relative Anteil des Beitrags eines Mitgliedstaats an diesen Beträgen entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE der Union. Für die Beiträge für das Jahr n wird der BNE-basierte relative Anteil als der Anteil am Gesamt-BNE der Union berechnet, der sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmenteils des letzten jährlichen Haushaltsplans der Union oder aus dem für das Jahr n-1 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan der Union ergibt.

Die Unterstützung im Rahmen des Instruments nach diesem Absatz wird für jeglichen in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Betrag verfügbar, nachdem die einschlägige Vereinbarung in Kraft getreten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können mit den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Beträgen einen Beitrag zum Instrument leisten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.

(4)   Interessierte Drittländer und Dritte können auch mit zusätzlichen Beträgen nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen des Instruments beitragen, insbesondere im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Haushaltsordnung.

ABSCHNITT 2

Auflagen für die Unterstützung im Rahmen des Instruments

Artikel 8

Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Instruments besteht darin, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Unterstützung im Rahmen des Instruments, insbesondere vor Auszahlungen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts werden ebenfalls berücksichtigt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (15) angewendet.

Artikel 9

Grundsatzvereinbarung

(1)   Die Kommission schließt eine Grundsatzvereinbarung mit der Ukraine, in der insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten nach Artikel 10 festgelegt werden, an die die Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments geknüpft werden soll.

Die politischen Auflagen werden gegebenenfalls im Kontext der Gesamtsituation in der Ukraine mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und ihrer Umsetzung sowie mit der in Artikel 8 genannten Vorbedingung verknüpft. Sie umfassen die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Betrug und auf der Vermeidung von Interessenkonflikten sowie der Schaffung eines transparenten und verantwortungsvollen Rahmens für die Rehabilitation und gegebenenfalls den Wiederaufbau.

(2)   Die Grundsatzvereinbarung kann von der Kommission zur Halbzeit überprüft werden. Die Kommission kann die Grundsatzvereinbarung nach der Überprüfung ändern.

(3)   Die Grundsatzvereinbarung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen und geändert.

Artikel 10

Berichtspflichten

(1)   Die Berichtspflichten für die Ukraine werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der im Rahmen des Instruments bereitgestellten Unterstützung.

(2)   Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

ABSCHNITT 3

Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments, Bewertung und Informationspflichten

Artikel 11

Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Anforderungen wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission in Tranchen bereitgestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen politischen Auflagen verwaltet.

Artikel 12

Beschluss über die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Die Ukraine stellt vor der Auszahlung jeder Tranche einen Antrag auf Gewährung von Mitteln, dem ein Bericht im Einklang mit den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung beigefügt ist.

(2)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:

a)

der Einhaltung der in Artikel 8 genannten Vorbedingung;

b)

einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten;

c)

zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.

(3)   Bevor der Höchstbetrag der Unterstützung im Rahmen des Instruments ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.

Artikel 13

Kürzung, Aussetzung und Einstellung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Sollte der Mittelbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kann die Kommission den Betrag der Unterstützung kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

(2)   Sind die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission ausgesetzt oder eingestellt.

Artikel 14

Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

Während der Durchführung des Instruments bewertet die Kommission mittels einer operativen Bewertung, die zusammen mit der operativen Bewertung nach den Beschlüssen (EU) 2022/1201 und dem (EU) 2022/1628 durchgeführt werden kann, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Unterstützung im Rahmen des Instruments relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

Artikel 15

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der Unterstützung im Rahmen des Instruments, einschließlich über dessen Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 11 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. In Fällen einer Aussetzung oder Einstellung nach Artikel 13 Absatz 2 teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 16

Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)   Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Einklang mit Artikel 220a der Haushaltsordnung im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)   Die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung im Einzelnen festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.

(3)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen dieses Instruments gewährte Makrofinanzhilfe nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt.

Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.

Artikel 17

Zinszuschuss

(1)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der verfügbaren Mittel kann die Union für die im Rahmen dieser Verordnung gewährten Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.

(2)   Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union jedes Jahr beantragen.

Artikel 18

Finanzierungsvereinbarung für nicht rückzahlbare Unterstützung

Die Bedingungen der nicht rückzahlbaren Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Finanzierungsvereinbarung im Einzelnen festgelegt. Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält die Finanzierungsvereinbarung lediglich die in Artikel 220 Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, Kontrollen, Prüfungen, die Verhinderung von Betrug und anderer Unregelmäßigkeiten sowie die Einziehung von Geldern.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Jahresbericht

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Durchführung des Kapitels I dieser Verordnung, einschließlich einer Evaluierung dieser Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Kapitel I Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Pflichten und Auflagen;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der Tranchen der Unterstützung im Rahmen des Instruments.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4).

(4)  Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 1).

(6)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(7)  Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).

(8)  Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(13)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).


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