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Document 32022R2346
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2346 of 1 December 2022 laying down common specifications for the groups of products without an intended medical purpose listed in Annex XVI to Regulation (EU) 2017/745 of the European Parliament and of the Council on medical devices (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/8626
ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 60–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/06/2023
2.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/60 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2346 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2022
zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/745 werden Regeln für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Medizinprodukten und deren Zubehör in der Union festgelegt. Nach der Verordnung (EU) 2017/745 ist die Kommission ferner verpflichtet, für die in deren Anhang XVI aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung gemeinsame Spezifikationen festzulegen, die mindestens die Anwendung des Risikomanagements gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen in Anhang I der genannten Verordnung und erforderlichenfalls die klinische Bewertung der Sicherheit betreffen. |
(2) |
Ab dem Geltungsbeginn der gemeinsamen Spezifikationen soll die Verordnung (EU) 2017/745 auch für die Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung gelten. |
(3) |
Damit die Hersteller die Konformität von Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung in Bezug auf die Anwendung des Risikomanagements nachweisen können, sollte in den gemeinsamen Spezifikationen auch die Anwendung des Risikomanagements gemäß Anhang I Abschnitt 1 Satz 2 und Abschnitte 2 bis 5, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/745 vorgesehen sein. Dementsprechend ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 bei Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung, die den gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, von der Konformität mit den Anforderungen dieser Bestimmungen auszugehen. |
(4) |
Die gemeinsamen Spezifikationen sollten grundsätzlich für alle in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung festgelegt werden. Da die Verordnung (EU) 2017/745 jedoch das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme in der Union regelt, sind keine gemeinsamen Spezifikationen für Produkte erforderlich, die nach vorliegenden Informationen nicht in der Union in Verkehr gebracht werden. So gibt es beispielsweise keine Informationen, dass folgende Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden: Kontaktlinsen, die Hilfsmittel wie eine Antenne oder einen Mikrochip enthalten, Kontaktlinsen, die aktive Produkte sind; aktive implantierbare Produkte, die dazu bestimmt sind, durch chirurgisch-invasive Verfahren zum Zwecke der Modifizierung der Anatomie oder der Fixierung von Körperteilen vollständig oder teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden; aktive Produkte, die zur Verwendung als Gesichts- oder sonstige Haut- oder Schleimhautfüller durch subkutane, submuköse oder intrakutane Injektion oder andere Arten der Einführung bestimmt sind; aktive implantierbare Geräte, die zur Reduzierung, Entfernung oder Zersetzung von Fettgewebe bestimmt sind. Darüber hinaus reichen die verfügbaren Informationen für einige Produkte nicht aus, um der Kommission die Ausarbeitung gemeinsamer Spezifikationen zu ermöglichen. Dies gilt z. B. für einige andere Gegenstände, die dazu bestimmt sind, in das Auge eingeführt oder auf das Auge aufgebracht zu werden. |
(5) |
Sonnenliegen und Geräte, die optische Infrarotstrahlung zur Erwärmung des Körpers oder von Körperteilen verwenden und zur Behandlung von Geweben oder Körperteilen unter der Haut bestimmt sind, sollten nicht als Geräte zur Hautbehandlung im Sinne des Anhangs XVI der Verordnung (EU) 2017/745 betrachtet werden. Somit sollten sie nicht unter diese Verordnung fallen. |
(6) |
Die in Anhang XVI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführte Gruppe von Produkten ist für die transkranielle Stimulation des Gehirns bestimmt, bei der nur elektrischer Strom oder magnetische oder elektromagnetische Felder in den Schädel eindringen. Invasive Produkte für die Stimulation des Gehirns, wie Elektroden oder Sensoren, die teilweise oder vollständig in den menschlichen Körper eingeführt werden, sollten nicht unter diese Verordnung fallen |
(7) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 darf von einem Produkt ohne medizinische Zweckbestimmung, das in Anhang XVI der genannten Verordnung aufgeführt ist, bei seiner Verwendung gemäß den vorgesehenen Bedingungen und seiner Zweckbestimmung sowie unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen kein Risiko oder kein höheres als das höchstzulässige Risiko ausgehen. |
(8) |
Die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung umfassen eine Vielzahl von Produkten für unterschiedliche Anwendungen und Verwendungszwecke. Es sollte eine gemeinsame Methodik für das Risikomanagement erarbeitet werden, um harmonisierte Verfahrensweisen der Hersteller der verschiedenen Produktgruppen zu gewährleisten und eine kohärente Umsetzung der gemeinsamen Spezifikationen zu erleichtern. |
(9) |
Um ein angemessenes Risikomanagement zu gewährleisten, müssen spezifische Risikofaktoren ermittelt werden, die zu analysieren und zu minimieren sind, sowie spezifische Risikokontrollmaßnahmen, die in Bezug auf jede in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführte Produktgruppe umzusetzen sind. |
(10) |
Um den Herstellern sowohl von Medizinprodukten als auch von Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung die Durchführung des Risikomanagements zu erleichtern, sollte das Risikomanagement für beide Produktgruppen auf denselben harmonisierten Grundsätzen beruhen und sollten die Anforderungen miteinander vereinbar sein. Die Regeln für die Anwendung des Risikomanagements sollten daher mit den bewährten internationalen Leitlinien in diesem Bereich übereinstimmen, einschließlich der internationalen Norm ISO 14971:2019 über die Anwendung eines Risikomanagements auf Medizinprodukte. |
(11) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 muss die klinische Bewertung von Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung auf der Grundlage relevanter klinischer Daten zur Leistung und Sicherheit erfolgen. Diese Daten müssen Informationen aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und gegebenenfalls aus spezifischen klinischen Prüfungen umfassen. Da es im Allgemeinen nicht möglich ist, die Gleichwertigkeit zwischen einem Medizinprodukt und einem Produkt ohne medizinische Zweckbestimmung nachzuweisen, wenn sich alle verfügbaren Ergebnisse klinischer Prüfungen nur auf Medizinprodukte beziehen, sollten klinische Prüfungen auch für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung durchgeführt werden. |
(12) |
Wenn klinische Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu bestätigen, ist es nicht möglich, die klinischen Prüfungen und die Konformitätsbewertung innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Für diese Fälle sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden. |
(13) |
Wenn eine Benannte Stelle an dem Konformitätsbewertungsverfahren mitwirken muss, kann der Hersteller die Konformitätsbewertung nicht innerhalb von sechs Monaten abschließen. Für diese Fälle sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden. |
(14) |
Für unter Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 fallende Produkte, für die von Benannten Stellen noch Bescheinigungen nach der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (2) ausgestellt wurden, sollten ebenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Auch für solche Produkte kann der Hersteller die klinischen Prüfungen und die Konformitätsbewertung nicht innerhalb von sechs Monaten abschließen. |
(15) |
Um die Produktsicherheit während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, sollte es erlaubt sein, die Produkte weiterhin in Verkehr zu bringen und auf dem Markt bereitzustellen bzw. sie in Betrieb zu nehmen, sofern die betreffenden Produkte bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht wurden, sie weiterhin den vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts entsprechen und ihre Auslegung und Zweckbestimmung nicht wesentlich geändert werden. Da der Zweck der Übergangsregelungen darin besteht, den Herstellern genügend Zeit für die Durchführung der erforderlichen klinischen Prüfungen und Konformitätsbewertungsverfahren einzuräumen, sollten die Übergangsregelungen auslaufen, wenn die Hersteller die klinischen Prüfungen bzw. das Konformitätsbewertungsverfahren nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführen. |
(16) |
Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte wurde konsultiert. |
(17) |
Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 verschoben werden. |
(18) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Medizinprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Spezifikationen für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung festgelegt.
Anhang I enthält gemeinsame Spezifikationen für alle diese Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung.
Anhang II enthält gemeinsame Spezifikationen für Kontaktlinsen gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs.
Anhang III enthält gemeinsame Spezifikationen für Produkte, die dazu bestimmt sind, durch chirurgisch-invasive Verfahren zum Zwecke der Modifizierung der Anatomie vollständig oder teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden, mit Ausnahme von Tätowierungs- und Piercingprodukten, gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs.
Anhang IV enthält gemeinsame Spezifikationen für Stoffe, Stoffkombinationen oder Gegenstände, die zur Verwendung als Gesichts- oder sonstige Haut- oder Schleimhautfüller durch subkutane, submuköse oder intrakutane Injektion oder andere Arten der Einführung bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die zum Tätowieren bestimmt sind, gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs.
Anhang V enthält gemeinsame Spezifikationen für Geräte, die zur Reduzierung, Entfernung oder Zersetzung von Fettgewebe bestimmt sind, wie etwa Geräte zur Liposuktion, Lipolyse oder Lipoplastie, gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs.
Anhang VI enthält gemeinsame Spezifikationen für Geräte, die für die Anwendung am menschlichen Körper bestimmt sind und die hochintensive elektromagnetische Strahlung (Infrarotstrahlung, sichtbares Licht, ultraviolette Strahlung) abgeben, kohärente und nichtkohärente Lichtquellen sowie monochromatisches Licht und Licht im Breitbandspektrum eingeschlossen, etwa Laser und mit intensiv gepulstem Licht arbeitende Geräte zum Abtragen der oberen Hautschichten („skin resurfacing“), zur Tattoo- oder Haarentfernung oder zu anderen Formen der Hautbehandlung, gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs.
Anhang VII enthält gemeinsame Spezifikationen für Geräte zur transkraniellen Stimulation des Gehirns durch elektrischen Strom oder magnetische oder elektromagnetische Felder zur Änderung der neuronalen Aktivität im Gehirn gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs.
(2) Die in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Spezifikationen decken die Anforderungen ab, die in Anhang I Abschnitt 1 Satz 2 sowie Abschnitte 2 bis 5, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegt sind.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Produkt, für das der Hersteller eine klinische Prüfung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, um klinische Daten für die klinische Bewertung zur Bestätigung seiner Konformität mit den einschlägigen allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/745 und mit den gemeinsamen Spezifikationen der vorliegenden Verordnung zu generieren, und an dessen Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung mitwirken muss, darf bis zum 22. Juni 2028 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Produkt wurde bereits vor dem 22. Juni 2023 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht und entspricht weiterhin den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die vor dem 22. Juni 2023 für das Produkt galten; |
b) |
die Auslegung und Zweckbestimmung des Produkts wurden nicht wesentlich geändert. |
Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Produkte, das die in dem genannten Unterabsatz festgelegten Anforderungen erfüllt, ab dem 22. Juni 2024 bis zum 22. Dezember 2024 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Sponsor vom betreffenden Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 70 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/745 erhalten hat, in der bestätigt wird, dass der Antrag auf klinische Prüfung des Produkts vollständig ist und dass die klinische Prüfung in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fällt.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Produkt, das die in dem genannten Unterabsatz festgelegten Bedingungen erfüllt, ab dem 23. Dezember 2024 bis zum 22. Juni 2026 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Sponsor die klinische Prüfung eingeleitet hat.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Produkt, das die in dem genannten Unterabsatz festgelegten Bedingungen erfüllt, ab dem 23. Juni 2026 bis zum 22. Juni 2028 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung zwischen der Benannten Stelle und dem Hersteller unterzeichnet wurde.
(2) Ein Produkt, für das der Hersteller nicht beabsichtigt, eine klinische Prüfung durchzuführen, an dessen Konformitätsbewertung jedoch eine Benannte Stelle gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung mitwirken muss, darf bis zum 22. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Produkt wurde bereits vor dem 22. Juni 2023 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht und entspricht weiterhin den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die vor dem 22. Juni 2023 für das Produkt galten; |
b) |
die Auslegung und Zweckbestimmung des Produkts wurden nicht wesentlich geändert. |
Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Produkt, das die in dem genannten Unterabsatz festgelegten Bedingungen erfüllt, ab dem 22. September 2023 bis zum 22. Juni 2025 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung zwischen der Benannten Stelle und dem Hersteller unterzeichnet wurde.
(3) Ein Produkt, für das diese Verordnung gilt und für das eine Bescheinigung besteht, die von einer Benannten Stelle im Einklang mit der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellt wurde, darf auch nach dem Ablaufdatum dieser Bescheinigung bis zu den Daten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beziehungsweise Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
das Produkt wurde vor dem 22. Juni 2023 bereits rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht und erfüllt weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme der Anforderung, dass für das Produkt eine gültige, von einer Benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung bestehen muss, falls die Bescheinigung nach dem 26. Mai 2021 abläuft; |
b) |
die Auslegung und Zweckbestimmung des Produkts wurden nicht wesentlich geändert; |
c) |
nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung, die von einer Benannten Stelle im Einklang mit der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellt wurde, wird die angemessene Überwachung der Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b im Wege einer schriftlichen Vereinbarung gewährleistet, die von der Benannten Stelle, die die Bescheinigung im Einklang mit der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellt hat, oder einer Benannten Stelle, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 benannt wurde, und dem Hersteller unterzeichnet wird. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 22. Juni 2023. Artikel 2 Absatz 3 gilt jedoch ab dem 22. Dezember 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.
(2) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
ANHANG I
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für alle unter die Anhänge II bis VII fallenden Produkte. |
Risikomanagement
2. Allgemeine Anforderungen
2.1. |
Die Hersteller müssen Verantwortlichkeiten, operative Verfahren und Kriterien für die Durchführung der folgenden Schritte des Risikomanagementprozesses festlegen und dokumentieren:
|
2.2. |
Die oberste Führungsebene des Herstellers muss sicherstellen, dass angemessene Ressourcen zugewiesen werden und dass kompetentes Personal für das Risikomanagement eingesetzt wird. Die oberste Führungsebene muss eine Leitlinie zur Festlegung von Kriterien für die Vertretbarkeit des Risikos festlegen und dokumentieren. In dieser Leitlinie müssen der allgemein anerkannte Stand der Technik und bekannte Sicherheitsbedenken der Beteiligten berücksichtigt werden; sie muss weiterhin den Grundsatz beinhalten, dass Risiken durch Kontrollmaßnahmen so weit wie möglich zu beseitigen oder zu verringern sind, ohne dass sich dies nachteilig auf das Gesamt-Restrisiko auswirkt. Die oberste Führungsebene muss sicherstellen, dass das Risikomanagementverfahren durchgeführt wird, und seine Wirksamkeit und Angemessenheit in geplanten Abständen überprüfen. |
2.3. |
Das für die Durchführung von Risikomanagementaufgaben zuständige Personal muss entsprechend qualifiziert sein. Soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, muss dieses Personal über nachgewiesene und dokumentierte Kenntnisse und Erfahrung in der Anwendung des betreffenden Produkts, gleichwertiger Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung oder analoger Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung sowie über Kenntnisse der betreffenden Technologien und Risikomanagementtechniken verfügen. Die Qualifikationen und Kompetenzen des Personals, wie z. B. Bildung, Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung, sind zu dokumentieren.
Unter einem analogen Produkt mit medizinischer Zweckbestimmung ist das gleiche Produkt mit medizinischer Zweckbestimmung oder ein Medizinprodukt zu verstehen, für das der Hersteller gemäß Anhang XIV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Produkt mit medizinischer Zweckbestimmung nachgewiesen hat. |
2.4. |
Die Ergebnisse der Risikomanagementtätigkeiten müssen mit Angabe des Produkts, der Personen, die die Tätigkeiten durchgeführt haben, und des Datums der Durchführung dieser Tätigkeiten aufgezeichnet werden. Für jede ermittelte Gefahr müssen die Aufzeichnungen die Rückverfolgbarkeit der Ergebnisse der Risikoanalyse, der Risikobewertung, der Risikokontrolle und der Bewertung der Restrisiken gewährleisten. |
2.5. |
Die Hersteller müssen auf der Grundlage der Ergebnisse des Risikomanagementverfahrens die Kategorien von Anwendern und Verbrauchern festlegen, die das Produkt nicht verwenden dürfen oder für die besondere Verwendungsbedingungen gelten müssen. Unter einem Verbraucher ist eine natürliche Person zu verstehen, an der ein Produkt ohne medizinische Zweckbestimmung angewandt werden soll. |
2.6. |
Der Hersteller muss für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ein System einrichten, das eine kontinuierliche und systematische Aktualisierung des Risikomanagementprozesses für das betreffende Produkt gewährleistet. |
3. Planung des Risikomanagements
3.1. |
Die Unterlagen für die Planung des Risikomanagements müssen Folgendes enthalten:
|
3.2. |
Die Kriterien für die Vertretbarkeit des Risikos müssen eine Beschreibung des Kriteriums für die Vertretbarkeit des Gesamt-Restrisikos enthalten. Die Methode zur Bewertung des Gesamt-Restrisikos muss festgelegt und dokumentiert werden. |
3.3. |
Ausgangspunkt für die Hersteller bei der Festlegung der Kriterien für die Vertretbarkeit von Risiken im Einklang mit den Grundsätzen der in Abschnitt 2.2 genannten Leitlinie muss sein, dass alle Risiken, auch jene aufgrund eines chirurgischen Eingriffs, zu beseitigen oder so weit wie möglich zu verringern sind. Restrisiken können als vertretbar angesehen werden, wenn die unerwünschten Nebenwirkungen vorübergehender Natur sind und keinen medizinischen oder chirurgischen Eingriff erfordern, um eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder eine dauerhafte Schädigung einer Körperstruktur zu verhindern. Werden eine oder mehrere der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Hersteller eine Begründung vorlegen, warum die Risiken vertretbar sind. |
4. Ermittlung von Gefahren und Risikoanalyse
4.1. |
Die Dokumente zur Ermittlung von Gefahren und zur Risikoanalyse müssen Folgendes enthalten:
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4.2. |
In der Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts müssen Informationen über den Teil des menschlichen Körpers oder die Art des Gewebes, mit dem interagiert wird, die Kategorien von Anwendern und Verbrauchern, die Anwendungsumgebung und das Behandlungsverfahren enthalten sein. |
4.3. |
Bei der Risikoanalyse müssen die Hersteller die Besonderheiten der verschiedenen Anwender- und Verbrauchergruppen berücksichtigen. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, ob es sich beim Anwender um einen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder um einen Laien handelt. Bei Laien ist zu unterscheiden zwischen einer Person, die keine Qualifikation für die Verwendung des Produkts besitzt, und einer Person, die ein Produkt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet und zwar kein Angehöriger der Gesundheitsberufe ist, aber nachweislich für die Verwendung des Produkts qualifiziert ist. Ausgangspunkt für den Hersteller muss sein, dass alle diese Anwender- und Verbrauchergruppen Zugang zu dem Produkt haben, es sei denn, das Produkt wird nur direkt an Angehörige der Gesundheitsberufe verkauft. |
4.4. |
Die Hersteller müssen klinische Daten als eine der Informationsquellen für die Risikoanalyse und für die Abschätzung der Schwere und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Schäden heranziehen. |
4.5. |
Können aufgrund der Beschaffenheit der Produkte oder aus ethischen Gründen keine Daten über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens generiert werden, müssen die Hersteller das Risiko auf der Grundlage der Art des Schadens und einer Worst-Case-Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadens abschätzen. In den technischen Unterlagen müssen die Hersteller eine Begründung dafür vorlegen, warum sie keine Angaben zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Schäden machen. |
4.6. |
Die Beschreibung des Umfangs der Risikoanalyse ist zu protokollieren. |
5. Risikobewertung
5.1. |
Für jede Gefahrensituation müssen die Hersteller die geschätzten Risiken bewerten und ermitteln, ob die Risiken gemäß den in Abschnitt 3.1 Buchstabe (e) genannten Kriterien vertretbar sind. |
5.2. |
Ist das Risiko nicht vertretbar, muss eine Risikokontrolle durchgeführt werden. |
5.3. |
Ist das Risiko vertretbar, ist keine Risikokontrolle erforderlich und ist das geschätzte Endrisiko als Restrisiko zu betrachten. |
6. Risikokontrolle und Bewertung der Restrisiken
6.1. |
Die Dokumente für die Risikokontrolle und die Bewertung der Restrisiken müssen Folgendes enthalten:
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6.2. |
Die vom Hersteller durchzuführenden Risikokontrollmaßnahmen sind aus den folgenden Kategorien von Risikokontrolloptionen auszuwählen:
Die Hersteller müssen die Risikokontrollmaßnahmen in der Rangfolge der Buchstaben a bis d auswählen. Die Maßnahmen einer Risikokontrolloption werden nur dann durchgeführt, wenn die Maßnahmen der vorherigen Option nicht durchgeführt werden können oder, falls sie durchgeführt wurden, nicht zur Vertretbarkeit des Risikos geführt haben. |
6.3. |
Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die Sicherheitsinformationen nicht nur in der Gebrauchsanweisung oder auf der Kennzeichnung enthalten sind, sondern auch auf andere Weise verfügbar sind. In Betracht zu ziehen sind Informationen, die in das Produkt selbst integriert sind und die der Benutzer nicht ignorieren darf, sowie öffentliche Informationen, die für den Anwender leicht zugänglich sind. Gegebenenfalls ist eine Anwenderschulung zu erwägen. Die Informationen sind unter Berücksichtigung des Verständnisses der Anwender und Verbraucher gemäß Abschnitt 9 zu präsentieren. |
6.4. |
Risikokontrollmaßnahmen sind auch dann zu ergreifen, wenn dadurch die Leistung des Produkts verringert wird, solange die Hauptfunktion des Produkts erhalten bleibt. |
6.5. |
Bei der Entscheidung über Risikokontrollmaßnahmen müssen die Hersteller prüfen, ob die Risikokontrollmaßnahmen neue Schäden, Gefahren oder Gefährdungssituationen hervorrufen und ob die angenommenen Risiken für zuvor ermittelte Gefährdungssituationen durch diese Maßnahmen beeinflusst werden. Die Verringerung eines Risikos darf nicht zur Erhöhung eines oder mehrerer anderer Risiken führen, sodass sich das Gesamt-Restrisiko erhöhen könnte. |
7. Überprüfung des Risikomanagements
7.1. |
Die Dokumente zur Überprüfung des Risikomanagements müssen eine Überprüfung vor der Freigabe des Produkts für die Vermarktung beinhalten. Mit der Überprüfung muss sichergestellt werden, dass:
|
8. Aktivitäten während und nach der Produktion
8.1. |
In den Dokumenten für die Aktivitäten während und nach der Produktion:
Als Teil des Systems zur Erfassung und Überprüfung von Informationen über das Produkt aus den Phasen nach der Produktion müssen die Hersteller klinische Daten aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen und gegebenenfalls klinische Daten aus dem Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/745 oder der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Anhang XIV Teil B der genannten Verordnung berücksichtigen. |
8.2. |
Bei der Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen der gesammelten Informationen muss der Hersteller in Betracht ziehen:
Auswirkungen der gesammelten Informationen auf die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagementprozesses müssen als Input für die in Abschnitt 2.2 genannte Überprüfung durch die oberste Führungsebene herangezogen werden. |
8.3. |
Bei der Festlegung der Maßnahmen, die sich aus den Ergebnissen früherer Risikomanagementaktivitäten ergeben, müssen die Hersteller eine Aktualisierung der früheren Ergebnisse der Risikomanagementaktivitäten in Betracht ziehen, um:
|
8.4. |
Die Hersteller müssen bei der Ermittlung, Analyse und Bewertung von Risiken Änderungen berücksichtigen, die sich gegebenenfalls aus neuen Daten oder Änderungen in der Produktverwendungsumgebung ergeben. |
Sicherheitsinformationen
9. |
Bei der Bereitstellung von Sicherheitsinformationen gemäß Abschnitt 6.2 Buchstabe (d) und über die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Produkts gemäß den Abschnitten 11.2 Buchstabe (c) und 12.1 Buchstabe (c) müssen die Hersteller Folgendes berücksichtigen:
|
10. |
Ist das Produkt vom Hersteller nur für eine nichtmedizinische Zweckbestimmung vorgesehen, dürfen die mit dem Produkt bereitgestellten Informationen keine Aussagen oder Erklärungen über einen klinischen Nutzen enthalten. Ist das Produkt vom Hersteller sowohl für eine medizinische als auch eine nichtmedizinische Zweckbestimmung vorgesehen, dürfen die für die nichtmedizinische Zweckbestimmung zur Verfügung gestellten Informationen keine Aussagen oder Erklärungen über den klinischen Nutzen enthalten. |
11. Kennzeichnung
11.1. |
Die Kennzeichnung muss die Angabe „nichtmedizinische Zweckbestimmung:“ tragen, gefolgt von einer Beschreibung dieser nichtmedizinischen Zweckbestimmung. |
11.2. |
Wenn möglich, müssen die Hersteller auf der Kennzeichnung angeben:
|
12. Gebrauchsanweisung
12.1. |
Die Gebrauchsanweisung muss Folgendes enthalten:
|
(1) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
ANHANG II
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für Kontaktlinsen, die in Anhang XVI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführt sind. Kontaktlinsen, die Hilfsmittel wie eine Antenne oder einen Mikrochip enthalten, Kontaktlinsen, die aktive Produkte sind, und andere Gegenstände, die dazu bestimmt sind, in das Auge eingeführt oder auf das Auge aufgebracht zu werden, fallen nicht unter diesen Anhang. |
Risikomanagement
2. |
Bei der Durchführung des in Anhang I vorgesehenen Risikomanagementverfahrens müssen die Hersteller im Rahmen der Analyse der mit dem Produkt verbundenen Risiken die in Abschnitt 3 aufgeführten spezifischen Risiken berücksichtigen und, soweit für das Produkt relevant, die in Abschnitt 4 aufgeführten spezifischen Risikokontrollmaßnahmen durchführen. |
3. Spezifische Risiken
3.1. |
Die Hersteller müssen die mit den folgenden Aspekten verbundenen Risiken analysieren und so weit wie möglich ausschalten oder verringern:
|
4. Spezifische Risikokontrollmaßnahmen
a) |
Das Gesichtsfeld darf durch die Linse nicht eingeschränkt werden, auch nicht im Falle einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verlagerung oder eines ungenauen Einsetzens. Die Lichtdurchlässigkeit der Linse muss ausreichend sein, sodass unter allen Verwendungsbedingungen angemessenes Sehen möglich ist. |
b) |
Alle Materialien der Linse und der Innenseite ihrer Erstverpackung, einschließlich der Aufbewahrungslösung, müssen biokompatibel, nicht reizend und nicht toxisch sein. Außerdem dürfen sich die zum Färben oder Bedrucken der Kontaktlinsen verwendeten Stoffe unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht herauslösen. |
c) |
Die Linsen und die Innenseite ihrer Erstverpackung, einschließlich der Aufbewahrungslösung, müssen steril und nicht pyrogen sein. Bei Kontakt mit dem Auge darf die Aufbewahrungsflüssigkeit die Hornhaut, das Auge und das umliegende Gewebe nicht verletzen. |
d) |
Die Linsen müssen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit der Hornhaut, des Auges und des umliegenden Gewebes nicht beeinträchtigen. Linsenmerkmale wie geringe Sauerstoffdurchlässigkeit, ungenaue Platzierung, Verrutschen, scharfe Ränder, Abrieb und ungleiche mechanische Druckverteilung sind zu berücksichtigen. |
e) |
Bei mehrfach verwendbaren Linsen muss der Hersteller entweder zusammen mit der Linse wirksame Pflegeflüssigkeiten und Mittel zur Reinigung und Desinfektion liefern, die für die gesamte Lebensdauer der Linse ausreichen, oder die erforderlichen Pflegeflüssigkeiten und Mittel zur Reinigung und Desinfektion angeben. Der Hersteller muss auch sonstige Geräte oder Hilfsmittel für die Pflege und Reinigung der mehrfach verwendbaren Linsen entweder selbst zur Verfügung stellen oder angeben. |
f) |
Bei mehrfach verwendbaren Linsen muss der Hersteller die maximale Anzahl der Wiederverwendungen und die maximale Verwendungsdauer (z. B. in Stunden pro Tag und/oder Anzahl der Tage) validieren. |
g) |
Die Hersteller müssen prüfen, ob Augentropfen verwendet werden müssen, um Trockenheit auszugleichen. Wenn solche Augentropfen erforderlich sind, müssen die Hersteller Kriterien für den Nachweis ihrer Eignung festlegen. |
h) |
Die Hersteller müssen ein Verfahren festlegen, mit dem der Anwender unerwünschte Nebenwirkungen erkennen und auf diese reagieren kann, einschließlich der Meldung solcher unerwünschten Nebenwirkungen an den Hersteller. |
i) |
Die Gebrauchsanweisung und die Kennzeichnung müssen so gestaltet und abgefasst sein, dass sie von einem Laien verstanden werden können und dass ein Laie das Produkt sicher anwenden kann. |
Sicherheitsinformationen
5. Kennzeichnung
5.1. |
Die äußere Umhüllung, die den Anwendern zur Verfügung gestellt werden soll, muss folgende Angaben enthalten:
|
6. Gebrauchsanweisung
6.1. |
Die Gebrauchsanweisung muss Folgendes enthalten:
|
ANHANG III
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für die in Anhang XVI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produkte, die dazu bestimmt sind, durch chirurgisch-invasive Verfahren zum Zwecke der Modifizierung der Anatomie vollständig oder teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden. Tätowierungsprodukte, Piercings und Produkte, die dazu bestimmt sind, durch chirurgisch-invasive Verfahren zum Zwecke der Fixierung von Körperteilen vollständig oder teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden, fallen nicht unter diesen Anhang. Dieser Anhang gilt nicht für aktive implantierbare Produkte. |
Risikomanagement
2. |
Bei der Durchführung des in Anhang I vorgesehenen Risikomanagementverfahrens müssen die Hersteller im Rahmen der Analyse der mit dem Produkt verbundenen Risiken die in Abschnitt 3 aufgeführten spezifischen Risiken berücksichtigen und, soweit für das Produkt relevant, die in Abschnitt 4 aufgeführten spezifischen Risikokontrollmaßnahmen durchführen.
Die Risikoanalyse muss einen Abschnitt über die mit der spezifischen nichtmedizinischen Zweckbestimmung der Einführung des Produkts in den menschlichen Körper auf chirurgisch-invasivem Wege verbundenen Risiken beinhalten, wobei die spezifischen Merkmale der potenziellen Anwender und Verbraucher des Produkts zu berücksichtigen sind. |
3. Spezifische Risiken
3.1. |
Die Hersteller müssen die folgenden Aspekte und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen:
|
3.2. |
Gegebenenfalls müssen die Hersteller insbesondere die Risiken im Zusammenhang mit den folgenden Gefahren oder Schäden analysieren, beseitigen oder so weit wie möglich verringern:
|
4. Spezifische Risikokontrollmaßnahmen
a) |
Die Produkte müssen steril und nicht pyrogen sein. Werden Implantate unsteril geliefert und sollen sie vor der Verwendung sterilisiert werden, so ist eine angemessene Anleitung zur Sterilisierung beizufügen. |
b) |
Die sichere Anwendung des Produkts muss durch klinische und andere Daten unter Berücksichtigung der anatomischen Lage belegt sein. |
c) |
Es müssen Langzeitdaten erhoben werden, um das Vorhandensein von nicht abbaubaren Stoffen aus den Produkten zu bewerten. |
d) |
Das Vorhandensein von Stoffen gemäß Anhang I Abschnitt 10.4.1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/745 ist unabhängig von deren Konzentration zu bewerten. |
e) |
Die Hersteller müssen Schulungen zur Implantation und sicheren Verwendung des Produkts anbieten. Diese Schulungen müssen für die Anwender zugänglich sein. |
Sicherheitsinformationen
5. Kennzeichnung
5.1. |
Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
|
6. Gebrauchsanweisung
6.1. |
Die Gebrauchsanweisung muss Folgendes enthalten:
|
6.2. |
Die Gebrauchsanweisung muss einen Anhang enthalten, der in einer für Laien verständlichen Sprache und in einer Form abgefasst ist, die leicht an alle Verbraucher weitergegeben werden kann. Der Anhang muss Folgendes enthalten:
|
ANHANG IV
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für die in Anhang XVI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Stoffe, Stoffkombinationen oder Gegenstände, die zur Verwendung als Gesichts- oder sonstige Haut- oder Schleimhautfüller durch subkutane, submuköse oder intrakutane Injektion oder andere Arten der Einführung bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die zum Tätowieren bestimmt sind. Dieser Anhang gilt nur für Mittel zur Einführung in den Körper, z. B. Spritzen und Dermaroller, wenn sie mit den in Anhang XVI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Stoffen, Stoffkombinationen oder sonstigen Gegenständen vorgefüllt sind. Dieser Anhang gilt nicht für aktive Produkte. |
Risikomanagement
2. |
Bei der Durchführung des in Anhang I vorgesehenen Risikomanagementverfahrens müssen die Hersteller im Rahmen der Analyse der mit dem Produkt verbundenen Risiken die in Abschnitt 3 aufgeführten spezifischen Risiken berücksichtigen und, soweit für das Produkt relevant, die in Abschnitt 4 aufgeführten spezifischen Risikokontrollmaßnahmen durchführen. |
3. Spezifische Risiken
3.1. |
Die Hersteller müssen die folgenden Aspekte und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen:
|
3.2. |
Gegebenenfalls müssen die Hersteller die Risiken im Zusammenhang mit den folgenden Gefahren oder Schäden analysieren, beseitigen oder so weit wie möglich verringern:
|
4. Spezifische Risikokontrollmaßnahmen
a) |
Die Produkte müssen steril, nicht pyrogen und für den einmaligen Gebrauch bestimmt sein. |
b) |
Die sichere Anwendung des Produkts muss durch klinische und andere Daten unter Berücksichtigung der anatomischen Lage belegt sein. |
c) |
Es müssen Langzeitdaten erhoben werden, um das Vorhandensein von nicht abbaubaren Stoffen aus den Produkten zu bewerten. |
d) |
Die Hersteller müssen Schulungen zur Verabreichung und sicheren Verwendung des Produkts anbieten. Diese Schulung muss für die Anwender zugänglich sein. |
e) |
Das Vorhandensein von Stoffen gemäß Anhang I Abschnitt 10.4.1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/745 ist unabhängig von deren Konzentration zu bewerten. |
Sicherheitsinformationen
5. Kennzeichnung
5.1. |
Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
|
6. Gebrauchsanweisung
6.1. |
Die Gebrauchsanweisung muss Folgendes enthalten:
|
6.2. |
Die Gebrauchsanweisung muss einen Anhang enthalten, der in einer für Laien verständlichen Sprache und in einer Form abgefasst ist, die leicht an alle Verbraucher weitergegeben werden kann. Der Anhang muss Folgendes enthalten:
Darüber hinaus muss ein spezieller Teil des Anhangs für die Aufzeichnung von Informationen über den Ort, die Anzahl und das Volumen der Injektionen für jeden Anwender vorgesehen sein. Der Hersteller muss dem medizinischen Fachpersonal empfehlen, diesen speziellen Teil auszufüllen. |
ANHANG V
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für Geräte, die zur Reduzierung, Entfernung oder Zersetzung von Fettgewebe bestimmt sind, wie z. B. Geräte zur Liposuktion, Lipolyse oder Lipoplastie, gemäß Anhang XVI Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2017/745. Dieser Anhang gilt nicht für aktive implantierbare Produkte. |
Definitionen
2. |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
Risikomanagement
3. |
Bei der Durchführung des in Anhang I vorgesehenen Risikomanagementverfahrens müssen die Hersteller im Rahmen der Analyse der mit dem Produkt verbundenen Risiken die in Abschnitt 4 aufgeführten spezifischen Risiken berücksichtigen und, soweit für das Produkt relevant, die in Abschnitt 5 aufgeführten spezifischen Risikokontrollmaßnahmen durchführen. |
4. Spezifische Risiken
4.1. |
Soweit dies für das betreffende Produkt relevant ist, müssen die Hersteller die folgenden Aspekte und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen:
|
4.2. |
Soweit dies für das betreffende Produkt relevant ist, müssen die Hersteller die Risiken im Zusammenhang mit den folgenden Gefahren oder Schäden analysieren, beseitigen oder so weit wie möglich verringern:
|
4.3. |
Bei Produkten zur Liposuktion müssen die Hersteller zusätzlich zu den in Abschnitt 4.2 aufgeführten Risiken die folgenden Risiken analysieren, ausschalten oder so weit wie möglich verringern:
|
4.4. |
Bei Lipolyseprodukten müssen die Hersteller zusätzlich zu den in Abschnitt 4.2 aufgeführten Risiken insbesondere die Risiken im Zusammenhang mit den folgenden Gefahren oder Schäden analysieren, beseitigen oder so weit wie möglich verringern:
Bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts müssen die Hersteller die Art des Gewebes und seinen Hydrationszustand berücksichtigen. |
5. Spezifische Risikokontrollmaßnahmen
5.1. |
Alle Materialien, die mit dem Körper in Berührung kommen, müssen, wenn sie gemäß der Gebrauchsanweisung verwendet werden, biokompatibel, nicht reizend und ungiftig sein. |
5.2. |
Invasive Teile der Produkte müssen vor der Verwendung steril und pyrogenfrei sein. |
5.3. |
Lipolyseprodukte müssen über eine Steuerung der Anwendungszeit, der Wellenform, der angewandten Energie und der am oder im Körper erreichten Temperatur verfügen. Die Bedienelemente müssen gleichzeitige optische und akustische automatische Alarme für den Fall enthalten, dass ein kritischer Wert für einen Parameter (z. B. Temperatur, Energie- und Druckniveau und Nutzungsdauer) oder für eine Kombination von Parametern erreicht wird. |
5.4. |
Gegebenenfalls müssen die Hersteller sicherstellen, dass die Produkte über die folgenden Funktionen verfügen: Niedrigenergie-Voreinstellung, Not-Aus-Funktion (z. B. Not-Aus-Schalter), automatische Abschaltung bei übermäßiger Exposition bzw. zu starker Liposuktion. |
5.5. |
Liposuktionsprodukte, Lipolyseprodukte und Lipoplastieprodukte dürfen nicht von Laien im privaten Bereich verwendet werden. |
5.6. |
Die Hersteller müssen den Anwendern Schulungen zur sicheren und wirksamen Verwendung des Produkts anbieten. |
Sicherheitsinformationen
6. Gebrauchsanweisung
6.1. |
Die Gebrauchsanweisung muss eine umfassende Liste von Kontraindikationen für den Verbraucher enthalten. Sie muss die folgenden Kontraindikationen enthalten:
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Gegenanzeigen muss die Liste für Lipolyseprodukte, die mit hochfrequenten elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern arbeiten, folgende Angaben enthalten:
|
6.2. |
In der Gebrauchsanweisung sind die Körperteile aufzuführen, an denen das Produkt nicht verwendet werden darf. |
6.3. |
Die Gebrauchsanweisung muss eine umfassende Liste von unerwünschten Wirkungen für den Verbraucher enthalten. Die Liste muss die folgenden unerwünschten Wirkungen enthalten:
|
6.4. |
Die Gebrauchsanweisung muss eine umfassende Liste von Warnhinweisen enthalten. Diese Liste muss den folgenden Warnhinweis enthalten:
„Liposuktion, Lipolyse und Lipoplastie sind keine zuverlässigen Methoden zur Gewichtsreduktion. Als Alternativen zur Liposuktion und Lipolyse sowie zur Aufrechterhaltung der durch diese Verfahren eventuell erzielten Verringerung des Fettgewebes sollten Bewegung und eine Umstellung der Ernährung und des Lebensstils in Betracht gezogen werden. Die Produkte wurden nicht für die Behandlung von klinisch diagnostizierter Fettleibigkeit validiert und sollten daher nicht für solche Zwecke verwendet werden.“ |
6.4.1. |
Zusätzlich zu dem in Abschnitt 6.4 genannten Warnhinweis muss die Gebrauchsanweisung für Liposuktionsprodukte den folgenden Warnhinweis enthalten:
„Die Menge des Blutverlusts und der Verlust körpereigener Flüssigkeit können die intra- und/oder postoperative hämodynamische Stabilität und die Sicherheit des Verbrauchers beeinträchtigen. Die Fähigkeit, für ein angemessenes und rechtzeitiges Flüssigkeitsmanagement zu sorgen, ist für die Sicherheit der Verbraucher von entscheidender Bedeutung.“ |
6.4.2. |
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 6.4 und 6.4.1 genannten Warnhinweisen muss die Gebrauchsanweisung für Liposuktionsprodukte, bei denen eine Tumeszenzflüssigkeit verwendet werden kann, die folgenden Warnhinweise enthalten:
|
6.4.3. |
Zusätzlich zu dem in Abschnitt 6.4 genannten Warnhinweis muss die Gebrauchsanweisung für Lipolyseprodukte den folgenden Warnhinweis enthalten:
„Leber- oder kardiovaskuläre Funktionsstörungen, die zu einer vorübergehenden Freisetzung von Glycerin oder freien Fettsäuren führen, können mit einem erhöhten Risiko verbunden sein.“ |
6.5. |
Für Liposuktions- und Lipolyseprodukte muss die Gebrauchsanweisung den folgenden Warnhinweis enthalten:
„Für eine invasive Verwendung vorgesehene Produkte dürfen nur in einem angemessenen medizinischen Umfeld von entsprechend ausgebildeten Ärzten verwendet werden, die nach nationalem Recht qualifiziert oder zugelassen sind. Der Arzt, der das Verfahren durchführt, wird von mindestens einem nach nationalem Recht qualifizierten oder zugelassenen Arzt oder einer verwandten medizinischen Fachkraft unterstützt. Das gesamte an dem Verfahren beteiligte Personal muss geschult sein und seine Kenntnisse in den Basismaßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation und in der Überprüfung von zu Wiederbelebungszwecken verwendeten Geräten und Notfallmedikamenten auf dem neuesten Stand halten. Ärzte, die den Eingriff vornehmen, müssen auch in fortgeschrittener kardiopulmonaler Reanimation ausgebildet sein. Der für die Anästhesie verantwortliche Arzt oder die für die Anästhesie verantwortliche verwandte medizinische Fachkraft sorgen für eine angemessene Überwachung des Verbrauchers sowohl während des Eingriffs als auch danach. Bei der Tumeszenz-Liposuktion muss eine angemessene Überwachung nach dem Eingriff erfolgen, da der Lidocainspiegel nachweislich bis zu 16 Stunden nach der Durchführung ansteigen kann.“ |
6.6. |
In der Gebrauchsanweisung muss die Verpflichtung des Anwenders enthalten sein, dem Verbraucher eine Kopie des Anhangs gemäß Abschnitt 6.7 auszuhändigen, bevor der Verbraucher mit dem Produkt behandelt wird. |
6.7. |
Die Gebrauchsanweisung muss einen Anhang enthalten, der in einer für Laien verständlichen Sprache und in einer Form abgefasst ist, die leicht an alle Verbraucher weitergegeben werden kann. Der Anhang muss Folgendes enthalten:
|
ANHANG VI
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für Geräte, die für die Anwendung am menschlichen Körper bestimmt sind und hochintensive elektromagnetische Strahlung (z. B. Infrarotstrahlung, sichtbares Licht, ultraviolette Strahlung) abgeben, kohärente und nichtkohärente Lichtquellen sowie monochromatisches Licht und Licht im Breitbandspektrum eingeschlossen, etwa Laser und mit intensiv gepulstem Licht arbeitende Geräte zum Abtragen der oberen Hautschichten („skin resurfacing“), zur Tattoo- oder Haarentfernung oder zu anderen Formen der Hautbehandlung, die in Anhang XVI Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführt sind.
Für die Zwecke dieses Anhangs umfasst der Begriff „skin resurfacing“ auch die Hautverjüngung. Für die Zwecke dieses Anhangs umfasst die Entfernung von Tätowierungen auch die Entfernung von Permanent-Make-up. Für die Zwecke dieses Anhangs umfassen sonstige Hautbehandlungen die nichtmedizinische Behandlung von Naevi flammei, Hämangiomen, Teleangiektasien, pigmentierten Hautpartien und Narben, die keine Verletzung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2017/745 darstellen. So gilt dieser Anhang beispielsweise für Produkte zur Behandlung von Aknenarben, nicht aber für Produkte für andere Aknebehandlungen. Dieser Anhang gilt nicht für Geräte, die mit optischer Infrarotstrahlung zur Erwärmung des Körpers oder von Körperteilen arbeiten, und Sonnenliegen. |
Definitionen
2. |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
Risikomanagement
3. |
Bei der Durchführung des in Anhang I vorgesehenen Risikomanagementverfahrens müssen die Hersteller im Rahmen der Analyse der mit dem Produkt verbundenen Risiken die in Abschnitt 4 aufgeführten spezifischen Risiken berücksichtigen und, soweit für das Produkt relevant, die in Abschnitt 5 aufgeführten spezifischen Risikokontrollmaßnahmen durchführen. |
4. Spezifische Risiken
4.1. |
Die Hersteller müssen die folgenden Aspekte und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen:
|
4.2. |
Die Hersteller müssen die folgenden Risiken analysieren, beseitigen oder so weit wie möglich verringern:
|
5. Spezifische Risikokontrollmaßnahmen
5.1. |
Die Hersteller müssen bei Produkten für den beruflichen Gebrauch die folgenden Sicherheitsmaßnahmen anwenden:
|
5.2. |
Produkte für die Verwendung im häuslichen Bereich dürfen keine Strahlung außerhalb des Wellenlängenbereichs zwischen 400 nm und 1 200 nm aussenden. Unbeschadet des Abschnitts 4 ist für die bei Wellenlängen von mehr als 1 200 nm emittierte Energie eine Toleranz von maximal 15 % der emittierten Gesamtenergie zulässig. |
5.3. |
Produkte für die Verwendung im häuslichen Bereich dürfen nur zur Haarentfernung verwendet werden. |
5.4. |
Die Hersteller von Produkten für die Verwendung im häuslichen Bereich müssen die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Risikokontrollmaßnahmen anwenden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus müssen die Hersteller von Produkten für die Verwendung im häuslichen Bereich:
Die Hersteller von Produkten für die Verwendung im häuslichen Bereich stellen im Internet auch Videos mit Anleitungen für die sichere Verwendung des Produkts zur Verfügung. |
5.5. |
Die Hersteller müssen zusammen mit dem Produkt einen angemessenen Augenschutz für Anwender, Verbraucher und alle anderen Personen bereitstellen, die durch Reflexion, unsachgemäßen Gebrauch oder falsche Handhabung des emittierenden Produkts der Strahlung ausgesetzt sein könnten. Durch den Augenschutz für den Anwender muss sichergestellt sein, dass die Augen vor intensiv gepulstem Licht oder Laserlicht geschützt werden, ohne dass die genaue und sichere Behandlung beeinträchtigt wird. |
5.6. |
Wenn der Augenschutz mehrmals verwendet werden soll, muss sichergestellt werden, dass das Schutzniveau während der gesamten Lebensdauer des Produkts nicht durch notwendige Reinigungs- oder Desinfektionsverfahren beeinträchtigt wird. Es sind die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen bereitzustellen. |
5.7. |
Die Hersteller müssen für die Anwender zugängliche Schulungen anbieten. In diesen Schulungen müssen die Bedingungen für eine sichere und wirksame Verwendung des Produkts, die Verfahrensweise bei etwaigen Vorkommnissen sowie die Ermittlung und anschließende Bearbeitung von meldepflichtigen Vorkommnissen behandelt werden. Bei Produkten für die Verwendung im häuslichen Bereich gelten Videos mit Anleitungen als für die Anwender zugängliche Schulung. |
Sicherheitsinformationen
6. Gebrauchsanweisung
6.1. |
Die Gebrauchsanweisung muss Folgendes enthalten:
|
6.2. |
Außer bei Produkten zur Haarentfernung in Fällen, in denen die übermäßige Behaarung nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen ist, muss der Hersteller den Anwendern und Verbrauchern empfehlen, eine ärztliche Beratung einschließlich einer diagnostischen Untersuchung der für die Behandlung vorgesehenen Hautpartien durchführen zu lassen. Die Hersteller müssen den Anwendern empfehlen, keine Verbraucher zu behandeln, bevor ihnen die Dokumentation einer solchen Beratung vorliegt. |
6.3. |
In der Gebrauchsanweisung müssen die Anforderungen an die Reinigung und Wartung klar beschrieben sein. Bei Produkten, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, muss die Gebrauchsanweisung die Messung der Lichtenergiedichte und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen enthalten, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind.
Bei Produkten für den beruflichen Gebrauch muss der Hersteller auch Anweisungen zur Sicherstellung einer konstanten Leistung geben und mindestens eine jährliche elektrische Sicherheitsprüfung und Wartung empfehlen. |
6.4. |
In der Gebrauchsanweisung müssen die Betriebsumgebung und die Bedingungen, unter denen die Produkte sicher betrieben werden können, eindeutig beschrieben sein. Bei Produkten für den beruflichen Gebrauch muss die Gebrauchsanweisung außerdem Folgendes enthalten:
|
6.5. |
In der Gebrauchsanweisung ist auf folgende Notwendigkeiten hinzuweisen:
|
6.6. |
In der Gebrauchsanweisung muss eindeutig angegeben sein, für welche Verbraucher, an welchen Hautstellen, bei welchen Hauttypen und bei welchen Hauterkrankungen das Produkt nicht verwendet werden darf. |
6.7. |
In der Gebrauchsanweisung muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass das Produkt nicht auf Hautpartien verwendet werden darf, bei denen ein erhöhtes Risiko für Hautkrebs, offene Wunden oder Hautausschläge oder geschwollene, rote, gereizte, infizierte oder entzündete Stellen besteht. Darüber hinaus muss die Gebrauchsanweisung Informationen über weitere Gegenanzeigen wie photosensitive Epilepsie, Diabetes oder Schwangerschaft enthalten. |
6.8. |
Bei Produkten, die eine dauerhafte Veränderung des Aussehens bewirken sollen, ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass sie nicht bei Personen unter 18 Jahren angewendet werden dürfen. |
6.9. |
Bei Produkten für den beruflichen Gebrauch muss der Hersteller sicherstellen, dass dem Angehörigen der Gesundheitsberufe oder dem Dienstleistungserbringer alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit diese sicherstellen können, dass die beruflichen Anwender die Verbraucher beurteilen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Verbraucher für die Behandlung mit Produkten geeignet sind, und dass sie angemessen und ausreichend über die Risiken und möglichen Folgen des Verfahrens beraten werden, wobei die gesundheitliche Vorgeschichte der Verbraucher und die von ihnen eingenommenen Medikamente zu berücksichtigen sind. |
6.10. |
Bei Produkten für die Verwendung im häuslichen Bereich muss die Gebrauchsanweisung die Internetadresse enthalten, unter der die gemäß Abschnitt 5.4 zur Verfügung gestellten Videos mit Anleitungen abgerufen werden können. |
6.11. |
Die Gebrauchsanweisung von Produkten für den beruflichen Gebrauch muss einen Anhang enthalten, der in einer für Laien verständlichen Sprache und in einer Form abgefasst ist, die allen Verbrauchern leicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Anhang muss Folgendes enthalten:
|
ANHANG VII
Anwendungsbereich
1. |
Dieser Anhang gilt für Geräte zur transkraniellen Stimulation des Gehirns durch elektrischen Strom oder magnetische oder elektromagnetische Felder zur Änderung der neuronalen Aktivität im Gehirn, die in Anhang XVI Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführt sind. Zu diesen Geräten gehören Geräte für die transkranielle Wechselstromstimulation, die transkranielle Gleichstromstimulation, die transkranielle Magnetstimulation und die transkranielle Rauschstromstimulation. Dieser Anhang gilt nicht für invasive Produkte. |
Risikomanagement
2. |
Bei der Durchführung des in Anhang I vorgesehenen Risikomanagementverfahrens müssen die Hersteller bei den mit dem Produkt verbundenen Risiken die in Abschnitt 3 aufgeführten spezifischen Risiken berücksichtigen und, soweit für das Produkt relevant, die in Abschnitt 4 aufgeführten spezifischen Risikokontrollmaßnahmen ergreifen. |
3. Spezifische Risiken
3.1. |
Bei der Durchführung des Risikomanagementverfahrens ist besondere Sorgfalt auf die Platzierung der Elektroden sowie auf die Stärke, Wellenform, Dauer und andere Parameter des elektrischen Stroms und der Magnetfelder zu verwenden. |
3.2. |
Die Hersteller müssen die folgenden Aspekte und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen:
|
3.3. |
Die Hersteller analysieren, beseitigen oder verringern so weit wie möglich die Risiken im Zusammenhang mit den folgenden Gefahren oder Schäden:
|
4. Spezifische Risikokontrollmaßnahmen
4.1. |
Bei der Anwendung von Anhang I Abschnitt 4.2 sind die folgenden Verbraucherkategorien ausgeschlossen, es sei denn, es liegen spezifische Nachweise für eine sichere Anwendung vor:
|
4.2. |
Die Hersteller wenden gegebenenfalls die folgenden Sicherheitsmaßnahmen an:
|
4.3. |
Die Produkte müssen Bedienelemente für die Anwendungszeit, die Wellenform und die angewandte Energie enthalten. Sie müssen automatische Alarme für Fälle enthalten, in denen ein kritischer Wert für einen einzelnen Parameter (z. B. Energieniveau, Nutzungsdauer) oder für eine Kombination von Parametern erreicht wird. Die kritischen Werte müssen so festgelegt werden, dass sie die zulässigen Höchstwerte nicht übersteigen. |
Sicherheitsinformationen
5. |
In der Gebrauchsanweisung und, soweit möglich, auf der Kennzeichnung sind die Leistungen, die der Verbraucher bei der Verwendung des Produkts erwarten kann, sowie die mit der Verwendung verbundenen Risiken anzugeben. Die beabsichtigte Leistung ist so zu beschreiben, dass der Verbraucher versteht, welche nichtmedizinische Wirkung von der Verwendung des Produkts zu erwarten ist (z. B. Steigerung der Intelligenz oder Verbesserung der mathematischen Fähigkeiten). |
6. |
Die Informationen über Warnhinweise, Vorsichtsmaßnahmen und Nebenwirkungen umfassen:
|
7. Gebrauchsanweisung
7.1. |
In der Gebrauchsanweisung muss klar angegeben sein, wie die Elektroden und Magnetspulen am Kopf anzubringen sind. Wenn keine genaue Anbringung angegeben werden kann, muss die Gebrauchsanweisung so ausführlich sein, dass eine korrekte Platzierung möglich ist. Die Risiken, die sich aus einer falschen Anbringung von Elektroden und Spulen ergeben, sind ebenso zu erläutern wie die möglichen negativen Auswirkungen auf die Leistung. |
7.2. |
Die Gebrauchsanweisung muss Informationen enthalten über:
Sofern keine spezifischen Nachweise für eine sichere Verwendung gemäß Abschnitt 4.1 vorliegen, ist in der Gebrauchsanweisung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht an oder von den in Abschnitt 4.1 aufgeführten Verbrauchergruppen verwendet werden darf. |
7.3. |
In der Gebrauchsanweisung muss außerdem deutlich darauf hingewiesen werden, dass das Produkt nicht bei offenen Wunden oder Hautausschlägen oder bei geschwollenen, geröteten, gereizten, infizierten oder entzündeten Stellen oder bei Hautausschlägen verwendet werden darf, wenn Teile des Produkts mit diesen Stellen in Kontakt kommen. |
7.4. |
In der Gebrauchsanweisung sind alle möglichen direkten und indirekten Risiken für den Verbraucher, der sich der Stimulation des Gehirns unterzieht, und für den Anwender aufzuführen, die sich aus der Wechselwirkung der vom Hirnstimulationsprodukt erzeugten elektrischen Ströme, Magnetfelder oder elektromagnetischen Felder mit passiven implantierten Medizinprodukten aus Metall und anderen metallischen Gegenständen am oder im Körper sowie mit aktiven implantierbaren Medizinprodukten (z. B. Herzschrittmachern, implantierten Kardioverter-Defibrillatoren, Cochlea-Implantaten und Nervenimplantaten) und aktiven am Körper getragenen Medizinprodukten (z. B. Nervenstimulationsprodukten und Medikamenteninfusionsprodukten) ergeben. Dazu gehören Informationen über die Leitung von elektrischem Strom, die Verstärkung interner elektrischer Felder, die Erhitzung oder Verlagerung von metallischen Implantaten wie Elektroden, Stents, Clips, Stiften, Platten, Schrauben, Klammern oder anderen metallischen Gegenständen wie Splittern oder Schmuck. |
7.5. |
Soll das Produkt von einem berufsmäßigen Anwender beim Verbraucher angewendet werden oder ist eine solche Anwendung zu erwarten, so muss die Gebrauchsanweisung die Anforderung enthalten, dass der Anwender dem Verbraucher ein Exemplar des Anhangs gemäß Abschnitt 7.7 aushändigt, bevor der Verbraucher mit dem Produkt behandelt wird. |
7.6. |
Die Gebrauchsanweisung muss die Internetadresse enthalten, unter der die Videos mit Anleitungen, die gemäß Abschnitt 4.2 Buchstabe (h) zur Verfügung gestellt werden, zu finden sind. |
7.7. |
Soll das Produkt von einem berufsmäßigen Anwender beim Verbraucher angewendet werden oder ist eine solche Anwendung zu erwarten, so muss die Gebrauchsanweisung einen Anhang enthalten, der in einer für Laien verständlichen Sprache und in einer Form abgefasst ist, die allen Verbrauchern leicht ausgehändigt werden kann. Der Anhang muss Folgendes enthalten:
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