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Document 32022R2339

Verordnung (EU) 2022/2339 der Kommission vom 28. November 2022 über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

C/2022/8760

OJ L 310, 1.12.2022, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2339/oj

1.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/4


VERORDNUNG (EU) 2022/2339 DER KOMMISSION

vom 28. November 2022

über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2022 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).


ANHANG

Nr.

10/TQ109

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

HER/*4N-S62

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Datum der Schließung

28.10.2022


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