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Document 32022R2189

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2022/7904

OJ L 289, 10.11.2022, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2189/oj

10.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2189 DER KOMMISSION

vom 9. November 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Alnan Aluminium Inc., TARIC-Zusatzcode (3) C616, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 19,0 % gilt, teilte der Kommission am 13. Juni 2022 mit, dass es seinen englischen Namen in ALG Aluminium Inc. geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Änderung seiner englischen Bezeichnung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seiner früheren englischen Bezeichnung galt.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(5)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

(6)

Die Namensänderung sollte ab dem Tag wirksam werden, an dem das Unternehmen umfirmierte, d. h. ab dem 7. Juni 2022. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, die Richtigkeit dieses Datums zu bestätigen.

(7)

Angesichts der Überlegungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C616 zugewiesen worden war.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 wird wie folgt geändert:

„Alnan Aluminium Inc.

C616“

wird ersetzt durch:

„ALG Aluminium Inc.

C616“

(2)   Der zuvor Alnan Aluminium Inc. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C616 gilt ab dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von ALG Aluminium Inc. hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 für Alnan Aluminium Inc. festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 6).

(3)  TARIC — Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


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