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Document 32022R1288

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1931

    ABl. L 196 vom 25.7.2022, p. 1–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/02/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj

    25.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION

    vom 6. April 2022

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 3, Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor sollten hinreichend klar, knapp und deutlich sichtbar sein, damit die Endanleger fundierte Entscheidungen treffen können. Zu diesem Zweck sollten die Endanleger Zugang zu zuverlässigen Daten haben, die sie zeitnah und effizient nutzen und analysieren können. Die in diesen Offenlegungen enthaltenen Informationen sollten daher im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften überprüft und überarbeitet werden. Darüber hinaus sollten für Fälle, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen auf Internetseiten durch die Verordnung (EU) 2019/2088 vorgeschrieben ist, Vorschriften für eine solche Veröffentlichung festgelegt werden.

    (2)

    Inhalt und Darstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu Finanzprodukten, bei denen ein Korb mit verschiedenen Indizes als Referenzwert bestimmt wurde, sollten den Endanlegern einen umfassenden Überblick über die Merkmale dieser Finanzprodukte vermitteln. Daher müssen sich die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu einem als Referenzwert bestimmten Index, der aus einem Indexkorb besteht, sowohl auf den Korb als auch auf jeden einzelnen Index in diesem Korb beziehen.

    (3)

    Für Endanleger, die ein Interesse an der Nachhaltigkeitsleistung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern haben, ist es unerlässlich, dass die Informationen, die von Finanzmarktteilnehmern über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und von Finanzberatern über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren bereitgestellt werden, umfassend sind. Diese Informationen sollten daher sowohl direkte als auch indirekte Investitionen in Vermögenswerte umfassen.

    (4)

    Es muss sichergestellt sein, dass die offengelegten Informationen leicht verglichen werden können und dass die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren leicht verständlich sind. Diese Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit würde verbessert, indem bei den Indikatoren unterschieden würde zwischen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die stets die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben, und zusätzlichen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die für die Finanzmarktteilnehmer wichtig sind. Allerdings muss sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf das Klima oder auf andere umweltbezogene Nachhaltigkeitsfaktoren als ebenso wichtig angesehen werden wie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen sollten sich daher auf mindestens einen dieser Faktoren beziehen. Um die Kohärenz mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu gewährleisten, sollten die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gegebenenfalls standardisierte Messgrößen verwenden und auf den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (2) und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (3) verwendeten Indikatoren beruhen.

    (5)

    Um die Vergleichbarkeit der offenzulegenden Informationen weiter zu verbessern, sollten sich die Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Bezugszeiträume, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres reichen, beziehen und zu einem gemeinsamen Datum, dem 30. Juni jedes Jahres, veröffentlicht werden. Es ist jedoch möglich, dass sich bei den Investitionsportfolios der Finanzmarktteilnehmer während dieser Bezugszeiträume regelmäßig Veränderungen ergeben. Die Feststellung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen sollte daher an mindestens vier bestimmten Terminen innerhalb eines solchen Bezugszeitraums vorgenommen werden, und das durchschnittliche Ergebnis sollte jährlich offengelegt werden. Damit die Endanleger vergleichen können, wie die Finanzmarktteilnehmer die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über einen bestimmten Zeitraum hinweg berücksichtigt haben, sollten die Finanzmarktteilnehmer — soweit verfügbar — einen historischen Jahresvergleich ihrer Berichte für mindestens die fünf vorhergehenden Bezugszeiträume vorlegen.

    (6)

    Finanzmarktteilnehmer, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigen, sind dabei entsprechend zu behandeln, während zugleich sichergestellt werden sollte, dass die Endanleger ausreichende Informationen erhalten, bevor sie ihre Investitionsentscheidungen treffen. Daher sollten diese Finanzmarktteilnehmer Informationen über die für den darauf folgenden Bezugszeitraum geplanten Maßnahmen oder gesetzten Ziele zur Vermeidung oder Verringerung der festgestellten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen offenlegen. Aus demselben Grund sollten sie auch Informationen über ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie die internationalen Standards, die sie in diesem darauf folgenden Bezugszeitraum anwenden werden, offenlegen.

    (7)

    Endanleger sollten unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie leben, in der Lage sein, die offengelegten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu vergleichen. Die Finanzmarktteilnehmer sollten daher eine Zusammenfassung ihrer Offenlegungen sowohl in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache als auch in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen die Finanzprodukte dieser Finanzmarktteilnehmer angeboten werden, zur Verfügung stellen.

    (8)

    Finanzberater greifen auf die von Finanzmarktteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zurück. Daher ist in den Informationen der Finanzberater darüber, ob und wie sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung berücksichtigen, klar zu beschreiben, wie die von Finanzmarktteilnehmern stammenden Informationen verarbeitet und in ihre Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden. Insbesondere sollten Finanzberater, die sich bei der Auswahl von Finanzprodukten oder der Beratung zu Finanzprodukten auf Kriterien oder Schwellenwerte für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren stützen, diese Kriterien oder Schwellenwerte veröffentlichen.

    (9)

    Die Messgrößen für den CO2-Fußabdruck sind noch nicht ausgereift. Finanzmarktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2088 in ihren Offenlegungen auf Ebene des Unternehmens auf den Grad der Ausrichtung ihrer Finanzprodukte auf die Ziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris verweisen, sollten diese Offenlegungen daher auf zukunftsorientierte Klimaszenarien stützen.

    (10)

    Eine Möglichkeit, mit einem Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale zu bewerben, besteht in der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen. Bei Finanzprodukten, mit denen ein nachhaltiges Investitionsziel angestrebt wird, müssen im Rahmen der Offenlegungen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen auch Nachhaltigkeitsindikatoren für die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sollten die Finanzmarktteilnehmer im Rahmen ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen angeben, wie sie für diese Finanzprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

    (11)

    Nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, diese Merkmale offenlegen, ohne die Endanleger irrezuführen. Folglich ist zu vermeiden, dass die Finanzmarktteilnehmer ihre Nachhaltigkeitsangaben — auch im Rahmen der Produktkategorisierung — in einer Form offenlegen, die nicht erkennen lässt, inwieweit diese ökologischen oder sozialen Merkmale durch das Finanzprodukt tatsächlich unterstützt werden. Finanzmarktteilnehmer sollten daher nur die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte offenlegen, die für den Prozess der Investitionsentscheidung verbindlich sind, und keine Kriterien, die sie nach eigenem Ermessen ignorieren oder außer Kraft setzen können.

    (12)

    Mit Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, kann in eine Vielzahl zugrunde liegender Vermögenswerte investiert werden, von denen einige möglicherweise selbst nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden oder zu den spezifischen ökologischen oder sozialen Merkmalen beitragen, die mit dem Finanzprodukt beworben werden. Beispiele für solche Investitionen sind Absicherungsinstrumente, nicht geprüfte Investitionen zu Diversifizierungszwecken, Investitionen, für die keine Daten vorliegen, oder Barmittel, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer, die diese Finanzprodukte anbieten, in vollem Umfang offenlegen, welche der zugrunde liegenden Investitionen diesen Investitionskategorien zuzurechnen sind.

    (13)

    Die ökologischen oder sozialen Merkmale von Finanzprodukten können auf vielfältige Weise beworben werden, beispielsweise in einem vorvertraglichen oder periodischen Dokument, im Produktnamen oder in Marketingmitteilungen über die Anlagestrategie, Finanzproduktstandards, eingehaltene Gütesiegel oder geltende Bedingungen für die automatische Aufnahme. Um die Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu gewährleisten, sollten Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte mit solchen beworbenen Merkmalen anbieten, die diesbezüglichen Informationen in Anhängen der Dokumente oder Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 über vorvertragliche und regelmäßige Informationen bestätigen.

    (14)

    Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, weisen hinsichtlich der Nachhaltigkeit ein unterschiedliches Ambitionsniveau auf. Wenn mit diesen Finanzprodukten teilweise nachhaltige Investitionen angestrebt werden, sollten die Finanzmarktteilnehmer diese Tatsache daher in den Anhängen der Dokumente oder Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 über vorvertragliche und regelmäßige Informationen bestätigen, sodass die Endanleger die verschiedenen Grade der Nachhaltigkeit einschätzen und fundierte Investitionsentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit treffen können.

    (15)

    Zwar sollten mit Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, nur nachhaltige Investitionen getätigt werden, bis zu einem gewissen Grad sind aber auch andere Investitionen zulässig, wenn dies im Rahmen sektorspezifischer Anforderungen vorgeschrieben ist. Daher ist es angemessen, Angaben über Höhe und Zweck etwaiger anderer Investitionen zu verlangen, damit überprüft werden kann, ob diese Investitionen nicht dazu führen, dass die nachhaltigen Investitionsziele des Finanzprodukts nicht erreicht werden.

    (16)

    Viele Finanzprodukte beinhalten Strategien zum Ausschluss von Investitionen auf der Grundlage ökologischer oder sozialer Kriterien. Die Endanleger sollten die erforderlichen Informationen erhalten um die Auswirkungen dieser Kriterien auf Investitionsentscheidungen und die Auswirkungen dieser Ausschlussstrategien auf die Zusammensetzung des resultierenden Portfolios beurteilen zu können. Die Marktpraxis zeigt, dass einige Strategien zum Ausschluss von Investitionen als wirksam dargestellt werden, obwohl sie in Wirklichkeit nur zum Ausschluss einer begrenzten Anzahl von Investitionen führen oder auf gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlüssen beruhen. Es gilt daher Bedenken in Bezug auf „Greenwashing“ auszuräumen, d. h. insbesondere die Praxis, durch die Empfehlung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Finanzprodukt grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht. Um unlautere Verkaufspraktiken und „Greenwashing“ zu verhindern und den Endanlegern die Auswirkungen der von bestimmten Finanzprodukten angewandten Strategien zum Ausschluss von Investitionen besser zu vermitteln, sollten die Finanzmarktteilnehmer eine etwaige Verpflichtung zum Ausschluss von Investitionen — insbesondere als verbindliches Element der Anlagestrategie — in den Informationen über die Vermögensallokation und in den Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Auswirkungen solcher Strategien verwendet werden, bestätigen.

    (17)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/2088 sollen Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele abgebaut werden. Zu diesem Zweck sind die Finanzmarktteilnehmer gemäß dieser Verordnung verpflichtet, Endanlegern vorvertragliche Informationen und Informationen auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Auftragnehmer dieser Endanleger handeln. Damit diese Anforderung ihre volle Wirkung entfalten kann, sollten die Finanzmarktteilnehmer während des gesamten Lebenszyklus eines Finanzprodukts überwachen, inwieweit dieses Produkt den offengelegten ökologischen oder sozialen Merkmalen bzw. dem nachhaltigen Investitionsziel entspricht. Die Finanzmarktteilnehmer sollten daher im Rahmen der Offenlegung auf ihrer Internetseite die internen oder externen Kontrollmechanismen erläutern, die zur kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften eingeführt wurden.

    (18)

    Nach der Verordnung (EU) 2019/2088 ist die Bewertung von Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung ein integraler Bestandteil von Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben oder nachhaltige Investitionen angestrebt werden. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben oder nachhaltige Investitionen angestrebt werden, Informationen über ihre Strategien zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die sie investieren, offenlegen.

    (19)

    Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die einen bestimmten Index als Referenzwert verwenden, angeben, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist. Dagegen müssen Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird und die einen bestimmten Index als Referenzwert verwenden, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 angeben, wie der bestimmte Index auf das Investitionsziel ausgerichtet ist, und erläutern, warum und wie sich dieser Index von einem breiten Marktindex unterscheidet. Für diese Finanzprodukte sollten die Finanzmarktteilnehmer daher eindeutig darlegen, dass die Zusammensetzung des bestimmten Index für die Erreichung des angegebenen nachhaltigen Investitionsziels geeignet ist und die Strategie des Finanzprodukts eine kontinuierliche Ausrichtung auf diesen Index gewährleistet. Aus diesem Grund sollten die Informationen zu den Methoden für diese Finanzprodukte auf Indexebene offengelegt werden.

    (20)

    Finanzmarktteilnehmer können mittels verschiedener Investitionsmethoden sicherstellen, dass die von ihnen angebotenen Finanzprodukte die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllen bzw. das nachhaltige Investitionsziel erreichen. Sie können sowohl direkt in Wertpapiere investieren, die von den Unternehmen, in die investiert wird, ausgegeben werden, als auch indirekte Investitionen tätigen. Dabei sollten sie transparent machen, welcher Anteil ihrer Investitionen direkt und welcher Anteil indirekt gehalten wird. Insbesondere sollten die Finanzmarktteilnehmer erläutern, inwiefern der Einsatz von Derivaten mit den beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen oder dem nachhaltigen Investitionsziel vereinbar ist.

    (21)

    Im Interesse der Transparenz für die Endanleger sollte in den vorvertraglichen Informationen über Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, in einer Erklärung deutlich gemacht werden, dass mit diesen Produkten keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden. Aus demselben Grund und um gleiche Rahmenbedingungen für Finanzprodukte zu schaffen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, sollte in den vorvertraglichen Informationen, in den auf der Internetseite veröffentlichten Informationen sowie in den regelmäßigen Informationen über Produkte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auch der Anteil der nachhaltigen Investitionen offengelegt werden.

    (22)

    Nach Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 ist eine nachhaltige Investition eine Investition in eine Wirtschaftstätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels oder sozialen Ziels beiträgt, oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ist von besonderer Bedeutung für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, da die Einhaltung dieses Grundsatzes ein notwendiges Kriterium ist, um zu beurteilen, ob eine Investition das Ziel der nachhaltigen Investition erreicht. Dieser Grundsatz ist jedoch auch für Finanzprodukte relevant, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, sofern mit diesen auch nachhaltige Investitionen getätigt werden, da die Finanzmarktteilnehmer den Anteil der nachhaltigen Investitionen offenlegen sollten. Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben und mit denen zum Teil nachhaltige Investitionen getätigt werden oder Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, sollten daher Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bereitstellen. Der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen steht in Verbindung mit der Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Aus diesem Grund ist bei den Informationen zu Finanzprodukten in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu erläutern, wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen berücksichtigt wurden. Da diese Angaben in engem Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) stehen, ist es zudem angezeigt, zusätzliche Informationen über die Ausrichtung der Investitionen an dem in der genannten Verordnung festgelegten Mindestschutz zu verlangen.

    (23)

    Zur Verdeutlichung der angebotenen Anlagestrategien gegenüber den Endanlegern sollten die Finanzmarktteilnehmer die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen auf ihrer Internetseite nutzen, um die in den vorvertraglichen Dokumenten in knapper Form dargelegten Themen zu ergänzen und den betreffenden Endanlegern weitere relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Endanleger sollten vor Vertragsabschluss von den Finanzmarktteilnehmern darauf hingewiesen werden, dass weitere produktspezifische, detaillierte Informationen auf der Internetseite zu finden sind, mit Angabe eines Links zu diesen Informationen.

    (24)

    Die Produktinformationen auf der Internetseite sollten nähere Informationen über die bei dem betreffenden Finanzprodukt angewandte Anlagestrategie enthalten, einschließlich der Strategie zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, und der Methoden, mit denen gemessen wird, ob die ökologischen oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts erfüllt oder die nachhaltigen Investitionsziele erreicht werden. Darüber hinaus sollten die Finanzmarktteilnehmer auf ihrer Internetseite eine klare, knappe und verständliche Zusammenfassung der im Rahmen der regelmäßigen Berichte bereitgestellten Informationen veröffentlichen.

    (25)

    Inhaltlich sollten die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgeschriebenen regelmäßigen Informationen der Finanzmarktteilnehmer ein Mindestmaß an standardisierten und vergleichbaren quantitativen und qualitativen Indikatoren umfassen, anhand deren aufgezeigt wird, wie die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale der einzelnen Finanzprodukte erfüllt oder die jeweiligen angestrebten nachhaltigen Investitionsziele erreicht werden. Diese Indikatoren sollten für die in den vorvertraglichen Informationen beschriebene Ausgestaltung und Anlagestrategie des Finanzprodukts relevant sein. Um insbesondere die Kohärenz zwischen den vorvertraglichen Informationen und den regelmäßigen Informationen zu gewährleisten, sollten die Finanzmarktteilnehmer in ihren regelmäßigen Informationen über die in den vorvertraglichen Informationen genannten spezifischen Nachhaltigkeitsindikatoren berichten, anhand deren gemessen wird, wie die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt werden oder das nachhaltige Investitionsziel erreicht wird.

    (26)

    Die Endanleger müssen einen klaren Überblick über die Investitionen des Finanzprodukts erhalten. Finanzmarktteilnehmer sollten daher in den nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 geforderten regelmäßigen Berichten Informationen über die Auswirkungen der fünfzehn Hauptinvestitionen des Finanzprodukts bereitstellen. Als Hauptinvestitionen sollten diejenigen Investitionen gewählt werden, auf die in dem Zeitraum, auf den sich der regelmäßige Bericht bezieht, der größte Anteil der getätigten Investitionen entfällt, wobei die Ermittlung in geeigneten Zeitabständen erfolgt, um für diesen Zeitraum repräsentativ zu sein. Entfällt die Hälfte der getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, sind von den Finanzmarktteilnehmern jedoch nur Informationen über diese Investitionen vorzulegen. Damit eine zeitliche Vergleichbarkeit sichergestellt ist, sollten die Finanzmarktteilnehmer außerdem einen historischen Jahresvergleich ihrer regelmäßigen Berichte für mindestens fünf der vorangegangenen Zeiträume vorlegen, sofern regelmäßige Berichte für diese Zeiträume verfügbar sind.

    (27)

    Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, für die im Hinblick auf die Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale oder die Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels ein Referenzwert bestimmt wird, sollten transparent darlegen, inwieweit das Finanzprodukt bei der Erfüllung dieser Merkmale oder der Erreichung dieses Ziels in Einklang mit dem Referenzwert steht. Aus diesem Grund und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geforderten Offenlegungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) auf Ebene der Referenzwerte zu fördern, sollten die Finanzmarktteilnehmer in ihren regelmäßigen Berichten die Leistung des betreffenden Finanzprodukts mit derjenigen des bestimmten Referenzwerts für alle Nachhaltigkeitsindikatoren vergleichen, mit denen dargelegt wird, dass der bestimmte Referenzwert im Einklang mit den ökologischen oder sozialen Merkmalen oder dem nachhaltigen Investitionsziel des Finanzprodukts steht. Mit diesem Vergleich sollte es den Endanlegern auch möglich sein, die Nachhaltigkeitsleistung des Finanzprodukts im Vergleich zur Leistung eines Standardprodukts eindeutig zu bestimmen.

    (28)

    Die Endanleger müssen die Möglichkeit haben, die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen für ein Finanzproduktangebot eines Finanzmarktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen. Die Finanzmarktteilnehmer sollten daher eine Zusammenfassung ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache zur Verfügung stellen. Wird ein Finanzprodukt außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Finanzmarktteilnehmer niedergelassen ist, angeboten, sollte die Zusammenfassung auch in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem das Finanzprodukt angeboten wird.

    (29)

    Die Vergleichbarkeit der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 erforderlichen Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Informationen muss gewährleistet sein, und es muss sichergestellt werden, dass diese Informationen für Endanleger leicht verständlich sind. Es ist daher angezeigt, Standardvorlagen für die Darstellung dieser Informationen festzulegen. Aus dem gleichen Grund sollten die Vorlagen kurze Erläuterungen zu den wichtigsten in den Vorlagen verwendeten Begriffen enthalten.

    (30)

    Bei bestimmten Finanzprodukten kann den Endanlegern eine Reihe von zugrunde liegenden Anlageoptionen angeboten werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Endanleger über die mögliche Nachhaltigkeitsleistung solcher Produkte informiert werden und die Finanzmarktteilnehmer verpflichtet sind, Informationen über diejenigen Optionen bereitzustellen, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben oder nachhaltige Investitionen angestrebt werden. Aus diesen Informationen sollte klar hervorgehen, dass bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, es vom Anteil der vom Endanleger ausgewählten Optionen, mit denen diese Merkmale beworben werden, und vom Zeitraum, in dem der Endanleger in diese Optionen investiert, abhängt, inwieweit diese Produkte diese Merkmale erfüllen. Die Informationen sollten zudem deutlich machen, dass bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, ebenfalls alle zugrunde liegenden Anlageoptionen das Ziel einer nachhaltigen Investition enthalten müssen. Es gibt Finanzprodukte, die den Endanlegern verschiedene zugrunde liegende Anlageoptionen ermöglichen, wobei eine oder mehrere der zugrunde liegenden Anlageoptionen als Finanzprodukte einzustufen sind, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden. Um vollständige Transparenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Informationen über diese Finanzprodukte auch diese Optionen abdecken. Außerdem gibt es Finanzprodukte, bei denen eine oder mehrere der zugrunde liegenden Anlageoptionen Finanzprodukte sind, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden. Auch in diesem Fall sollten die Informationen über diese Produkte die betreffenden Optionen abdecken. Zudem gibt es Finanzprodukte, bei denen mit einer oder mehreren der zugrunde liegenden Anlageoptionen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, wobei diese Optionen jedoch keine Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 darstellen. Da diese Optionen im Rahmen eines übergeordneten Finanzprodukts im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 angeboten werden und dabei nachhaltige Investitionen angestrebt werden, ist es angezeigt, Mindestangaben zu ihrem nachhaltigen Investitionsziel vorzuschreiben.

    (31)

    Vorvertragliche Informationen zu Finanzprodukten, die verschiedene zugrunde liegende Anlageoptionen beinhalten, sollten angemessene nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum gesamten Finanzprodukt umfassen. Endanleger sollten eine zusammenfassende Auflistung der zugrunde liegenden nachhaltigkeitsbezogenen Anlageoptionen erhalten, mit einem klaren Hinweis darauf, wo sie nachhaltigkeitsbezogene Informationen über diese Optionen finden können. In der Auflistung sollten die zugrunde liegenden Anlageoptionen hinsichtlich der angestrebten nachhaltigen Investitionen und der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in entsprechende Kategorien unterteilt werden.

    (32)

    Die direkte Aufnahme der nachhaltigkeitsbezogenen Informationen in Form von Anhängen der in der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten vorvertraglichen Informationen kann dazu führen, dass Endanleger keine klaren und knappen Informationen erhalten, da ein Finanzprodukt eine große Bandbreite an zugrunde liegenden Anlageoptionen und eine entsprechende Anzahl an Informationsanhängen umfassen kann. In diesen Fällen sollte es möglich sein, diese Informationen durch eine Bezugnahme auf andere Offenlegungen, die im Rahmen von Richtlinien, Verordnungen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgenommen wurden, bereitzustellen. Ebenso sollten sich die regelmäßigen Informationen zu Finanzprodukten mit verschiedenen zugrunde liegenden Anlageoptionen nur auf die Anlageoptionen beziehen, in die investiert wird, da die Anlageoptionen, in die tatsächlich investiert wird, bestimmen, inwieweit die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts erfüllt werden oder sein nachhaltiges Investitionsziel erreicht wird.

    (33)

    Mit der Verordnung (EU) 2020/852 wurde die Verordnung (EU) 2019/2088 dahin gehend geändert, dass Finanzmarktteilnehmer verpflichtet wurden, in die vorvertraglichen und regelmäßigen Informationen zu Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zur Erreichung eines Umweltziels im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 dieser Verordnung beiträgt, Informationen über das Umweltziel gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 sowie eine Beschreibung aufzunehmen, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung fließen. Darüber hinaus müssen Finanzmarktteilnehmer in die vorvertraglichen und regelmäßigen Informationen zu Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden, nach der Verordnung (EU) 2019/2088 nun auch Informationen aufnehmen, die für Finanzprodukte erforderlich sind, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zur Erreichung eines Umweltziels im Sinne der Verordnung beiträgt. Die Endanleger müssen leicht vergleichen können, in welchem Umfang die Investitionen von Finanzprodukten in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen. Die Finanzmarktteilnehmer sollten daher für die Zwecke von Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 grafische Darstellungen dieser Investitionen auf der Grundlage einer standardisierten Messgröße in die Anhänge der Dokumente oder Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung aufnehmen, bei denen der Zähler aus dem Marktwert der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und der Nenner aus dem Marktwert aller Investitionen besteht. Um den Endanlegern zuverlässige Informationen bereitzustellen, sollte der Zähler den Marktwert der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, enthalten, der dem Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten dieser Unternehmen entspricht, sowie die Erlöse aus Schuldverschreibungen, wenn die Bedingungen für Schuldverschreibungen vorsehen, dass diese Erlöse für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden. Um alle Investitionen zu erfassen, mit denen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden können, sollte es möglich sein, Infrastrukturvermögen, Immobilienvermögen, Verbriefungen von Vermögenswerten und Investitionen in andere Finanzprodukte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 in den Zähler aufzunehmen. Da es keine zuverlässigen Methoden gibt, um zu bestimmen, inwieweit es sich bei den durch Derivate erzielten Risikopositionen um Risikopositionen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt sollten diese nicht in den Zähler aufgenommen werden. Der Nenner sollte aus dem Marktwert aller Investitionen bestehen.

    (34)

    Derzeit gibt es keine geeignete Methode, um zu berechnen, inwieweit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten („Risikopositionen gegenüber Staaten“) Risikopositionen gegenüber ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten darstellen. Um den Endanlegern dies bewusst zu machen, sollte das Ausmaß der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten auf zweierlei Weise berechnet und grafisch dargestellt werden. Erstens sollte es bei Anlagen in Schuldverschreibungen, die von Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten begeben werden, möglich sein, diese in den Zähler einzubeziehen, wenn in den Bedingungen der Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erlöse für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, und sie — unabhängig von der Verwendung der Erlöse — in den Nenner einzubeziehen. Um die Anlageentscheidungen von Endanlegern noch weiter zu untermauern sollten die Finanzmarktteilnehmer erläutern, warum bestimmte Risikopositionen gegenüber Staaten nicht in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, auch wenn dies aufgrund des Fehlens geeigneter Methoden zur Berechnung, inwieweit sie Risikopositionen gegenüber ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten darstellen, der Fall ist. Zweitens sollten Risikopositionen gegenüber Staaten nicht in den Zähler oder Nenner einbezogen werden, wodurch die Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten weiter verbessert wird und die Endanleger beurteilen können, in welchem Umfang durch die Finanzprodukte in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, ohne dass Risikopositionen gegenüber Staaten einbezogen sind.

    (35)

    Finanzmarktteilnehmer sollten sich auf dritte Datenanbieter verlassen können, wenn Unternehmen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, Informationen darüber offenzulegen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die gemäß den Artikeln 3 und 9 der Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten. Für die Beurteilung von Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird und die nicht den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebenen Offenlegungen unterliegen, sollten die Finanzmarktteilnehmer die öffentlich gemeldeten Daten beurteilen und verwenden. Nur wenn solche Daten nicht verfügbar sind, sollte es den Finanzmarktteilnehmern gestattet sein, die entweder direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder von Dritten bezogenen Daten zu verwenden, jeweils unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen solcher Offenlegungen zur Verfügung gestellten Daten den Daten gleichwertig sind, die im Rahmen der Offenlegungen gemäß Artikel 8 zur Verfügung gestellt werden.

    (36)

    Für Finanzprodukte müssen durchgängig Informationen darüber offengelegt werden, in welchem Umfang es sich bei den Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird und die Nicht-Finanzunternehmen sind, um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 handelt. Zu diesem Zweck sollten die Finanzmarktteilnehmer entweder den Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben für die Berechnung des wichtigsten Leistungsindikators pro Finanzprodukt auswählen, um den Umfang zu ermessen, und sie sollten diese Auswahl in den Anhängen der Dokumente oder Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenlegen. Um die Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten zu gewährleisten und sie für die Endanleger verständlicher zu machen, sollten die Umsatzerlöse standardmäßig der wichtigste Leistungsindikator sein. Die Investitionsausgaben oder die Betriebsausgaben sollten nur verwendet werden, wenn die Merkmale des Finanzprodukts dies rechtfertigen, vor allem wenn die Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben den Umfang der Investition dieser Finanzprodukte in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten besser darstellen und eine solche Verwendung erläutert wird. Für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (6) handelt, sollte die Vergleichbarkeit durch die Anforderung erreicht werden, dass für dieselbe Art von Finanzunternehmen derselbe wichtige Leistungsindikator zu verwenden ist. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, sollte es möglich sein, die wichtigsten investitionsbezogenen und versicherungstechnischen Leistungsindikatoren in einem einzigen wichtigen Leistungsindikator zusammenzufassen. Um die Transparenz gegenüber den Endanlegern zu verbessern, müssen die regelmäßigen Informationen darüber, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten getätigt wurden, einen Vergleich mit dem in den vorvertraglichen Informationen aufgeführten angestrebten Anteil der Investitionen in diese Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen. Um für Vergleichbarkeit und Transparenz zu sorgen, sollte in den regelmäßigen Informationen angegeben werden, in welchem Umfang die Investitionen — aufgeschlüsselt nach Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben — in diese Wirtschaftstätigkeiten geflossen sind.

    (37)

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich alle auf Informationen beziehen, die von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern im Rahmen der durch die Verordnung (EU) 2019/2088 vorgeschriebenen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bereitgestellt werden müssen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern einen umfassenden Überblick über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu ermöglichen, ist es angemessen, alle technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 2a Absatz 3, Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4 in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

    (38)

    Die vorliegende Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „Europäische Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurden.

    (39)

    Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, auf den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Bezug genommen wird, führte offene öffentliche Anhörungen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch, auf denen die vorliegende Verordnung beruht, analysierte die möglichen damit verbundenen Kosten und Vorteile und ersuchte die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzte Interessengruppe Bankensektor, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzte Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte um Stellungnahme.

    (40)

    Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen die Möglichkeit erhalten, sich auf die Anforderungen der vorliegenden Delegierten Verordnung einzustellen. Ihr Geltungsbeginn sollte daher auf den 1. Januar 2023 verschoben werden. Es ist jedoch erforderlich, die Finanzmarktteilnehmer, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. gemäß Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 berücksichtigt haben, bis zum 31. Dezember 2022 dazu zu verpflichten, die Informationen über diese Auswirkungen bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erstmals auf ihren Internetseiten in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ zu veröffentlichen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Finanzunternehmen“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10), eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG oder ein Drittlandunternehmen, das ähnliche Tätigkeiten ausübt, den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegt und von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird;

    2.

    „Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 1 ist;

    3.

    „Risikoposition gegenüber Staaten“ eine Risikoposition gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten;

    4.

    „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;

    5.

    „Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;

    6.

    „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht.

    Artikel 2

    Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen kostenlos und in einer Weise zur Verfügung, die leicht zugänglich, nichtdiskriminierend, deutlich sichtbar, einfach, knapp, verständlich, redlich, klar und nicht irreführend ist. Die Darstellung und Aufmachung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen durch die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater erfolgt in leicht lesbarer Form, unter Verwendung von Zeichen in lesbarer Größe und in einem Stil, der das Verständnis erleichtert. Die Finanzmarktteilnehmer können die Größe und Schriftart der Zeichen und Farben, die in den Vorlagen in den Anhängen I bis V dieser Verordnung verwendet werden, anpassen.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung, sofern die sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 nichts anderes vorschreiben.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater halten die gemäß dieser Verordnung auf ihren Internetseiten veröffentlichten Informationen auf dem neuesten Stand. In den Informationen sind das Datum der Veröffentlichung und das Datum einer etwaigen Aktualisierung deutlich zu vermerken. Falls diese Informationen in Form einer herunterladbaren Datei vorgelegt werden, geben die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Dateinamen die Versionsgeschichte an.

    (4)   Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung (LEI) und die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) an, wenn sie in den gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen auf Unternehmen oder Finanzprodukte Bezug nehmen.

    Artikel 3

    Indexkörbe als Referenzwert

    Besteht ein als Referenzwert bestimmter Index aus einem Korb mit verschiedenen Indizes, stellen die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die auf diesen Index bezogenen Informationen für diesen Korb und für jeden Index in diesem Korb zur Verfügung.

    KAPITEL II

    TRANSPARENZ BEI NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN

    ABSCHNITT 1

    Finanzmarktteilnehmer

    Artikel 4

    Erklärung der Finanzmarktteilnehmer, dass sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen bis zum 30. Juni jedes Jahres gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 auf ihren Internetseiten in einem gesonderten Abschnitt mit dem Titel: „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 4 bis 10 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen. Diese Informationen müssen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres beziehen und werden gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung in einem Abschnitt mit dem Titel „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ veröffentlicht.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Absatz 1 genannte Erklärung nach dem Muster der in Anhang I Tabelle 1 enthaltenen Vorlage.

    (3)   Bei Finanzmarktteilnehmern, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannte Erklärung erstmals veröffentlichen, müssen sich — abweichend von Absatz 1 — die in Absatz 1 genannten Informationen in der Erklärung auf den Zeitraum ab dem Datum, an dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erstmals berücksichtigt wurden, und bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres beziehen. Diese Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die Informationen in der in Absatz 1 genannten Erklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

    Artikel 5

    Abschnitt „Zusammenfassung“

    Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:

    a)

    Name des Finanzmarktteilnehmers, auf den sich die Erklärung über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen bezieht,

    b)

    die Tatsache, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden,

    c)

    den Bezugszeitraum der Erklärung,

    d)

    eine Zusammenfassung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

    Der Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 ist in allen folgenden Sprachen abzufassen:

    a)

    in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,

    b)

    wenn ein Finanzprodukt des Finanzmarktteilnehmers in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.

    Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.

    Artikel 6

    Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    (1)   Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 füllen die Finanzmarktteilnehmer alle Felder aus, die sich auf die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen, und machen dabei alle folgenden Angaben:

    a)

    Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Klima- und sonstigen Umweltindikator(en) gemäß Anhang I Tabelle 2,

    b)

    Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Indikator(en) in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung gemäß Anhang I Tabelle 3,

    c)

    Informationen zu allen anderen Indikatoren, die zur Feststellung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor herangezogen wurden.

    (2)   Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres ergriffenen Maßnahmen und die für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geplanten Maßnahmen oder gesetzten Ziele zur Vermeidung oder Verringerung der festgestellten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer geben in der Spalte „Auswirkungen“ im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 jeweils den Durchschnittswert der Auswirkungen am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des jeweiligen Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember an.

    Artikel 7

    Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    (1)   Im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie die Art und Weise, wie diese Strategien auf dem neuesten Stand gehalten und angewandt werden, einschließlich aller folgenden Punkte:

    a)

    das Datum, an dem das Leitungsorgan des Finanzmarktteilnehmers diese Strategien genehmigt hat,

    b)

    die Art und Weise, wie die Verantwortung für die Umsetzung dieser Strategien im Rahmen der organisatorischen Strategien und Verfahren zugewiesen wird,

    c)

    die Methoden zur Auswahl der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren und zur Feststellung und Bewertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und insbesondere eine Erläuterung, wie bei diesen Methoden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und die Schwere dieser wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, einschließlich ihres potenziell irreversiblen Charakters, berücksichtigt werden,

    d)

    alle mit den Methoden gemäß Buchstabe c dieses Absatzes verbundenen Fehlermargen mit einer Erläuterung dieser Marge,

    e)

    die verwendeten Datenquellen.

    (2)   Sind die Informationen zu einem der verwendeten Indikatoren nicht ohne Weiteres verfügbar, legen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 dar, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, die Informationen entweder direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder durch zusätzliche Nachforschungen, die Zusammenarbeit mit externen Datenanbietern bzw. Sachverständigen oder durch vertretbare Annahmen zu erhalten.

    Artikel 8

    Abschnitt „Mitwirkungspolitik“

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:

    a)

    gegebenenfalls kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14),

    b)

    kurze Zusammenfassungen einer anderen Mitwirkungspolitik zur Verringerung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten kurzen Zusammenfassungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

    a)

    die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die in der Mitwirkungspolitik gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden,

    b)

    eine Beschreibung, wie diese Mitwirkungspolitik angepasst wird, wenn bei den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über mehrere Berichtszeiträume keine Verringerung festzustellen ist.

    Artikel 9

    Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“

    (1)   Im Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer, ob und inwieweit sie einen Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung und international anerkannte Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung beachten, sowie gegebenenfalls den Grad ihrer Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Beschreibung muss alle folgenden Angaben umfassen:

    a)

    die Indikatoren, die zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet werden und mit denen die in Absatz 1 genannte Beachtung oder Ausrichtung gemessen wird,

    b)

    die Methode und die Daten, die zur Messung der in Absatz 1 genannten Beachtung oder Ausrichtung verwendet werden, einschließlich einer Beschreibung des Erfassungsbereichs, der Datenquellen und der Art und Weise, wie die verwendete Methode die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Unternehmen, in die investiert wird, prognostiziert,

    c)

    ob ein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, und wenn ja, den Namen und den Anbieter dieses Szenarios und wann es entwickelt wurde,

    d)

    wenn kein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, eine Erklärung, warum der Finanzmarktteilnehmer zukunftsorientierte Klimaszenarien nicht für relevant hält.

    Artikel 10

    Historischer Vergleich

    Finanzmarktteilnehmer, die die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für einen Zeitraum beschrieben haben, der dem Zeitraum vorausgeht, für den die Informationen gemäß Artikel 6 offenzulegen sind, legen im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 einen historischen Vergleich des Berichtszeitraums mit dem vorangegangenen Berichtszeitraum und anschließend mit jedem vorangegangenen Berichtszeitraum bis zu den letzten fünf vorangegangenen Zeiträumen vor.

    ABSCHNITT 2

    Finanzberater

    Artikel 11

    Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Versicherungs- oder Anlageberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen

    (1)   Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ auf ihrer Internetseite.

    (2)   Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“ auf ihrer Internetseite.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Erklärung und genannten Informationen enthalten Einzelheiten zu dem Verfahren, das die Finanzberater bei der Auswahl der Finanzprodukte, zu denen sie beraten, anwenden, einschließlich aller folgenden Angaben:

    a)

    wie die Finanzberater die von den Finanzmarktteilnehmern gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen verwenden,

    b)

    ob die Finanzberater Finanzprodukte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren und etwaiger zusätzlicher Indikatoren einstufen und auswählen, sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der verwendeten Einstufungs- und Auswahlmethode,

    c)

    etwaige Kriterien oder Schwellenwerte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, die bei der Auswahl von Finanzprodukten oder der Beratung zu diesen Produkten verwendet werden.

    ABSCHNITT 3

    Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, und Erklärung von Finanzberatern, dass sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

    Artikel 12

    Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

    (1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ auf ihrer Internetseite.

    (2)   Die Erklärung nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten:

    a)

    eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt,

    b)

    die Gründe, warum der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzmarktteilnehmer beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.

    Artikel 13

    Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

    (1)   Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ auf ihrer Internetseite.

    (2)   Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“ auf ihrer Internetseite.

    (3)   Die Erklärung und die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 müssen alles Folgende enthalten:

    a)

    eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt,

    b)

    die Gründe, warum der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzberater beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.

    KAPITEL III

    VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN

    ABSCHNITT 1

    Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale

    Artikel 14

    Darstellung der gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen durch Finanzmarktteilnehmer

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden Informationen nach dem Muster der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage dar. Diese Informationen sind den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumenten oder Informationen als Anhang beizufügen.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass Informationen über die ökologischen oder sozialen Merkmale im Anhang dieser Dokumente bzw. Informationen enthalten sind.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer geben zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:

    a)

    ob mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden,

    b)

    ob mit dem Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden.

    Artikel 15

    Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden

    (1)   Für die in Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage alles Folgende an:

    a)

    eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms,

    i)

    in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung,

    ii)

    in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen ohne die Risikopositionen gegenüber Staaten um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

    b)

    eine Beschreibung der den Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, einschließlich der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wird, und, falls ja, deren Namen,

    c)

    eine klare Erläuterung der Gründe, im Fall dass durch die Finanzprodukte in andere Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert wird,

    d)

    in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Finanzmarktteilnehmer

    a)

    denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,

    b)

    denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen.

    Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfasst die Beschreibung Folgendes:

    a)

    in Bezug auf Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, eine Angabe, ob der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen gemessen wird oder ob der Finanzmarktteilnehmer aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts beschlossen hat, eine repräsentativere Berechnung vorzunehmen und den Umfang an den Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben zu messen, sowie eine Begründung dafür und eine Erläuterung, warum diese Entscheidung für die Anleger des Finanzprodukts angemessen ist,

    b)

    wenn aus der Offenlegung der Unternehmen, in die investiert wird, nicht ohne Weiteres hervorgeht, in welchem Umfang die Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, ist anzugeben, ob der Finanzmarktteilnehmer direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder von Dritten gleichwertige Informationen erhalten hat,

    c)

    eine Aufschlüsselung der Mindestanteile der Investitionen an Übergangswirtschaftstätigkeiten und an ermöglichenden Wirtschaftstätigkeiten, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts.

    Artikel 16

    Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden

    Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser nachhaltigen Investitionen an.

    Artikel 17

    Berechnung des Umfangs der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen

    (1)   Der Umfang der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, wird nach folgender Formel berechnet:

    Image 1

    wobei „Investitionen des Finanzprodukts in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ die Summe der Marktwerte der folgenden Investitionen des Finanzprodukts ist:

    a)

    bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Unternehmen, in die investiert wird, wenn ein Teil der Tätigkeiten dieser Unternehmen mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, der Marktwert des Anteils dieser Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalinstrumente,

    b)

    bei Schuldverschreibungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, wenn ein Teil der Erträge nach den Bedingungen dieser Schuldverschreibungen ausschließlich für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden muss, der Marktwert dieses Anteils,

    c)

    bei Anleihen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen begeben werden, der Marktwert dieser Anleihen,

    d)

    bei Investitionen in Immobilien, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen,

    e)

    bei Investitionen in Infrastrukturanlagen, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen,

    f)

    bei Investitionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) mit zugrunde liegenden Risikopositionen aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, der Marktwert des Anteils dieser Risikopositionen,

    g)

    bei Investitionen in Finanzprodukte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852, der Marktwert des Anteils dieser Finanzprodukte, der dem gemäß diesem Artikel berechneten Umfang der Investitionen entspricht, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen.

    Der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten wird anhand der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegten Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen berechnet.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Anteil der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbundenen Tätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, auf der Grundlage der am besten geeigneten wichtigsten Leistungsindikatoren für die Investitionen des Finanzprodukts anhand folgender Informationen berechnet:

    a)

    für die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Unternehmen, in die investiert wird, die von diesen Unternehmen gemäß dem Artikel gemachten Angaben,

    b)

    für die übrigen Unternehmen, in die investiert wird, die gleichwertigen Informationen, die der Finanzmarktteilnehmer direkt von diesen Unternehmen oder von Dritten erhält.

    (3)   Für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden im Falle von Unternehmen, in die investiert und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die der Verpflichtung zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 unterliegen, und anderen Nicht-Finanzunternehmen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, bei der in Absatz 2 genannten Berechnung die Umsatzerlöse als dieselbe Art von wichtigstem Leistungsindikator für alle Nicht-Finanzunternehmen verwendet.

    (4)   Wenn aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts die Investitionsausgaben oder die Betriebsausgaben eine repräsentativere Berechnung des Umfangs einer Investition in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen, kann bei der Berechnung — abweichend von Absatz 3 — der am besten geeignete dieser beiden wichtigen Leistungsindikatoren verwendet werden. Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, die Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegen, sowie bei anderen Finanzunternehmen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 die in Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 genannten wichtigsten Leistungsindikatoren verwendet.

    (5)   Für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Offenlegungen gelten die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels mit der Ausnahme, dass die Risikopositionen gegenüber Staaten bei der Berechnung des Zählers und des Nenners der Formel in Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.

    ABSCHNITT 2

    Nachhaltige Investition als Ziel

    Artikel 18

    Darstellung der gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen zu Finanzprodukten durch die Finanzmarktteilnehmer

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen die gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und dem vorliegenden Abschnitt offenzulegenden Informationen in einem Anhang der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen dar. Sie legen diese Informationen nach dem Muster der in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage vor.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass der Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer nehmen zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine Erklärung auf, dass das Finanzprodukt nachhaltige Investitionen zum Ziel hat.

    Artikel 19

    Informationen über nachhaltige Investitionen bei Finanzprodukten mit dem Ziel nachhaltiger Investitionen

    (1)   Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

    a)

    eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms:

    i)

    gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer i dieser Verordnung

    ii)

    gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer ii dieser Verordnung

    b)

    eine Beschreibung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung,

    c)

    wenn durch die Finanzprodukte in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die zu einem Umweltziel beitragen, und es sich bei den Wirtschaftstätigkeiten nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, eine klare Erläuterung der Gründe hierfür,

    d)

    in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 15 Absatz 2 an.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 15 Absatz 3 an.

    (4)   Bei Finanzprodukten, durch die in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zu einem sozialen Ziel beiträgt, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser Investitionen an.

    ABSCHNITT 3

    Finanzprodukte mit Anlageoptionen

    Artikel 20

    Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen

    (1)   Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 14 bis 17 — in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird:

    a)

    Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben.

    b)

    Diese ökologischen oder sozialen Merkmale sind nur erfüllt, wenn durch das Finanzprodukt in mindestens eine der Anlageoptionen investiert wird, die in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind, und mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird.

    c)

    Weitere Informationen über diese Merkmale können den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anhängen oder gegebenenfalls anhand der in Absatz 5 angegebenen Verweise entnommen werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:

    a)

    eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a, b und c des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,

    b)

    die Anteile der Anlageoptionen innerhalb der einzelnen in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:

    a)

    für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 14 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,

    b)

    für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,

    c)

    für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

    (4)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang II enthaltenen Vorlage und die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang III enthaltenen Vorlage dar.

    (5)   Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger eine Reihe von Anlageoptionen, zu denen aufgrund der Anzahl der erforderlichen Anhänge die Informationen nicht in klarer und knapper Form in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen angegeben werden können, können die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels — die in Absatz 3 genannten Informationen zur Verfügung stellen, indem sie im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen Bezug auf die Anhänge der entsprechenden Offenlegungen nehmen, die durch die Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, auf die in dem Absatz Bezug genommen wird und in denen diese Informationen zu finden sind.

    Artikel 21

    Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    (1)   Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden, so bestätigen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 18 und 19 — in einer deutlich sichtbaren Erklärung im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen, dass mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden und dass die auf dieses Ziel bezogenen Informationen in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen oder gegebenenfalls über die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Bezugnahmen verfügbar sind.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:

    a)

    eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a und b des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,

    b)

    die Anteile jeder der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Kategorien von Anlageoptionen innerhalb jeder dieser Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:

    a)

    für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,

    b)

    für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

    (4)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang III enthaltenen Vorlage dar.

    (5)   Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger eine Reihe von Anlageoptionen, zu denen aufgrund der Anzahl der erforderlichen Anhänge die Informationen nicht in klarer und knapper Form in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen angegeben werden können, können die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels — die in Absatz 3 genannten Informationen zur Verfügung stellen, indem sie im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen Bezug auf die Anhänge der entsprechenden Offenlegungen nehmen, die durch die Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, auf die in dem Absatz Bezug genommen wird und in denen diese Informationen zu finden sind.

    Artikel 22

    Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen

    Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investitionen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

    a)

    eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels,

    b)

    eine Liste der Indikatoren, mit denen das Erreichen dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird,

    c)

    eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben:

    i)

    wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,

    ii)

    ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

    KAPITEL IV

    OFFENLEGUNG VON PRODUKTINFORMATIONEN AUF INTERNETSEITEN

    Artikel 23

    Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über Finanzprodukte in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite

    Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes Finanzprodukt die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“, der auf demselben Teil ihrer Internetseite wie die anderen Informationen über das Finanzprodukt, darunter auch die Marketingmitteilungen, veröffentlicht wird. Die Finanzmarktteilnehmer müssen das Finanzprodukt, auf das sich die Informationen unter „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ beziehen, eindeutig identifizieren und die ökologischen oder sozialen Merkmale oder das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts an deutlich sichtbarer Stelle angeben.

    ABSCHNITT 1

    Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite

    Artikel 24

    Abschnitte für die Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite

    Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 25 bis 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:

    a)

    „Zusammenfassung“,

    b)

    „Kein nachhaltiges Investitionsziel“,

    c)

    „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“,

    d)

    „Anlagestrategie“,

    e)

    „Aufteilung der Investitionen“,

    f)

    „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“,

    g)

    „Methoden“,

    h)

    „Datenquellen und -verarbeitung“,

    i)

    „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,

    j)

    „Sorgfaltspflicht“,

    k)

    „Mitwirkungspolitik“,

    l)

    „Bestimmter Referenzwert“, soweit ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.

    Artikel 25

    Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer fassen in dem in Artikel 24 Buchstabe a genannten Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite alle Informationen über die Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, zusammen, die in den verschiedenen in dem Artikel genannten Abschnitten enthalten sind. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.

    (2)   Der in Artikel 24 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden:

    a)

    in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,

    b)

    wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.

    Artikel 26

    Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite die nachstehende Erklärung auf: „Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.“

    (2)   Bei Finanzprodukten, für die eine Verpflichtung zu mindestens einer nachhaltigen Investition besteht, erläutern die Finanzmarktteilnehmer in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite, inwiefern die nachhaltige Investition keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt, einschließlich aller folgenden Angaben:

    a)

    wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,

    b)

    ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

    Artikel 27

    Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe c genannten Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ der Internetseite die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale.

    Artikel 28

    Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    In dem in Artikel 24 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

    a)

    die zur Erfüllung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale verwendete Anlagestrategie,

    b)

    die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.

    Artikel 29

    Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    In dem in Artikel 24 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite machen die Finanzmarktteilnehmer die in Artikel 14 genannten Angaben und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.

    Artikel 30

    Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ der Internetseite, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und die Nachhaltigkeitsindikatoren, anhand deren die Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die damit verbundenen internen oder externen Kontrollmechanismen.

    Artikel 31

    Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ der Internetseite die Methoden, mit denen gemessen wird, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen sozialen oder ökologischen Merkmale erfüllt werden.

    Artikel 32

    Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    In dem in Artikel 24 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

    a)

    die Datenquellen, die verwendet werden, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen,

    b)

    die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen,

    c)

    die Art und Weise der Datenverarbeitung,

    d)

    den Anteil der Daten, der geschätzt wird.

    Artikel 33

    Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe i genannten Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ der Internetseite Folgendes:

    a)

    etwaige Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 24 Buchstabe g genannten Methoden und der in Artikel 24 Buchstabe h genannten Datenquellen,

    b)

    inwieweit diese Beschränkungen keinen Einfluss darauf haben, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

    Artikel 34

    Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.

    Artikel 35

    Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    In dem in Artikel 24 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Teil der ökologischen oder sozialen Anlagestrategie ist, einschließlich etwaiger Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.

    Artikel 36

    Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    (1)   In dem in Artikel 24 Buchstabe l genannten Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde und wie dieser Index auf die durch das Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist, einschließlich der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Art und Weise der Berechnung des Index.

    (2)   Werden die in Absatz 1 genannten Informationen vollständig oder teilweise auf der Internetseite des Administrators für den Referenzwert veröffentlicht, muss ein Link zu diesen Informationen angegeben werden.

    ABSCHNITT 2

    Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite

    Artikel 37

    Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite

    Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 38 bis 49 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:

    a)

    „Zusammenfassung“,

    b)

    „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“

    c)

    „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“

    d)

    „Anlagestrategie“,

    e)

    „Aufteilung der Investitionen“,

    f)

    „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“

    g)

    „Methoden“,

    h)

    „Datenquellen und -verarbeitung“,

    i)

    „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,

    j)

    „Sorgfaltspflicht“,

    k)

    „Mitwirkungspolitik“,

    l)

    „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“.

    Artikel 38

    Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    (1)   In dem in Artikel 37 Buchstabe a genannten Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite fassen die Finanzmarktteilnehmer alle Informationen über die Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, zusammen, die in den verschiedenen in dem Artikel genannten Abschnitten enthalten sind. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.

    (2)   Der in Artikel 37 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden:

    a)

    in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,

    b)

    wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.

    Artikel 39

    Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    In dem in Artikel 37 Buchstabe b genannten Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob und weshalb die Investitionen des Finanzprodukts keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, und machen dabei alle nachstehenden Angaben:

    a)

    wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,

    b)

    ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

    Artikel 40

    Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    In dem in Artikel 37 Buchstabe c genannten Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts.

    Artikel 41

    Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    In dem in Artikel 37 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

    a)

    die Anlagestrategie, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels eingesetzt wird,

    b)

    die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.

    Artikel 42

    Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    In dem in Artikel 37 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite fügen die Finanzmarktteilnehmer die im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Informationen in das Muster der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage ein und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.

    Artikel 43

    Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite, wie das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erreichung dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen.

    Artikel 44

    Abschnitt „Methoden“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden“ der Internetseite, welche Methoden verwendet werden, um das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels zu messen, und wie die Nachhaltigkeitsindikatoren für diese Messung verwendet werden.

    Artikel 45

    Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    In dem in Artikel 37 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

    a)

    die Datenquellen, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts verwendet werden,

    b)

    die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen,

    c)

    die Art und Weise der Datenverarbeitung,

    d)

    den Anteil der Daten, der geschätzt wird.

    Artikel 46

    Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe i genannten Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ der Internetseite Folgendes:

    a)

    etwaige Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 37 Buchstabe g genannten Methoden und der in Artikel 37 Buchstabe h genannten Datenquellen,

    b)

    warum diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels haben.

    Artikel 47

    Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.

    Artikel 48

    Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels ist, sowie etwaige Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.

    Artikel 49

    Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe l genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite Folgendes:

    a)

    bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, wie dieser Index auf das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts ausgerichtet ist, unter Angabe der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Methode für die Berechnung des Index,

    b)

    bei Finanzprodukten, mit denen eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt wird, geben sie eine Erklärung ab, dass der Referenzwert als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist, und geben einen Link zu der Stelle an, an der die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode zu finden ist.

    (2)   Werden die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen auf der Internetseite des Administrators für den Referenzwert veröffentlicht, ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ein Link zu diesen Informationen anzugeben.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist, wenn kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 verfügbar ist, in dem in Artikel 38 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite auf diesen Umstand hinzuweisen und zu erläutern, wie die kontinuierlichen Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt werden. Die Finanzmarktteilnehmer erläutern, inwieweit das Finanzprodukt die methodischen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllt.

    KAPITEL V

    PRODUKTINFORMATIONEN IN REGELMÄßIGEN BERICHTEN

    ABSCHNITT 1

    Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale

    Artikel 50

    Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über die ökologischen oder sozialen Merkmale enthält.

    Artikel 51

    Erreichung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale

    Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

    a)

    inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erfüllt wurden, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erfüllung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, und welche Derivate gegebenenfalls zur Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale eingesetzt wurden,

    b)

    für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat,

    c)

    wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen,

    d)

    bei Finanzprodukten, die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen beinhalteten, eine Erläuterung, wie diese Investitionen zu den in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten nachhaltigen Investitionszielen beigetragen und keines dieser Ziele während des Berichtszeitraums erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Informationen:

    i)

    wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 jenes Anhangs berücksichtigt wurden,

    ii)

    ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht,

    e)

    Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.

    Artikel 52

    Hauptinvestitionen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    (1)   Im Abschnitt „Welche sind die Hauptinvestitionen dieses Finanzprodukts?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage werden in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, die fünfzehn Investitionen aufgeführt, auf die im Berichtszeitraum der größte Anteil aller getätigten Investitionen des Finanzprodukts entfiel.

    (2)   Entfielen im Berichtszeitraum fünfzig Prozent aller getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, so werden — abweichend von Absatz 1 — diese Investitionen in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, in dem in Absatz 1 genannten Abschnitt aufgeführt.

    Artikel 53

    Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

    Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie sah die Vermögensallokation aus?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage eine Beschreibung der Investitionen des Finanzprodukts, einschließlich aller folgenden Informationen an:

    a)

    den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, mit denen die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erreicht wurden,

    b)

    den Anlagezweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen und der Angabe, ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden, oder ob es sich um Investitionen handelt, für die keine ausreichenden Daten vorliegen.

    Artikel 54

    Anteil der Investitionen in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft

    In dem Abschnitt „In welchen Wirtschaftssektoren wurden die Investitionen getätigt?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage machen die Finanzmarktteilnehmer Angaben zum Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren, darunter auch Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft, die Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erzielen.

    Artikel 55

    Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben

    (1)   Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beitragen, enthalten, so werden in dem Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen aufgeführt:

    a)

    eine Aufschlüsselung des Anteils der Investitionen für jedes der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele, zu dem diese Investitionen beigetragen haben,

    b)

    eine Beschreibung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich:

    i)

    der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wurde, und, falls ja, deren Namen,

    ii)

    einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms der aggregierten Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4,

    iii)

    einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms des Umfangs, in dem die aggregierten Investitionen während des Berichtszeitraums in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, aber ausgenommen Risikoposition gegenüber Staaten und berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5,

    iv)

    den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben,

    v)

    einer Aufschlüsselung der Anteile der Investitionen in Übergangswirtschaftstätigkeiten und in ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts,

    vi)

    wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür,

    vii)

    wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen,

    viii)

    wenn der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen konnte, inwieweit Risikopositionen gegenüber Staaten während des Berichtszeitraums zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben, einer ausführlichen Erläuterung der Gründe hierfür und des Anteils dieser Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii gilt Folgendes:

    a)

    bei der Aggregation der Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen werden die Umsatzerlöse, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen,

    b)

    bei der Aggregation der Investitionen in Finanzunternehmen werden gegebenenfalls die Umsatzerlöse und Investitionsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen,

    c)

    bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator eine Kombination der wichtigsten investitionsbezogenen und versicherungstechnischen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sein.

    Artikel 56

    Informationen zu Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden

    Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.

    Artikel 57

    Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für ökologische oder soziale Merkmale bestimmt ist

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum bestimmten Referenzwert abgeschnitten?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

    a)

    bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und auf die ESG-Faktoren zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird,

    b)

    einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums,

    c)

    einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vergleiche werden gegebenenfalls entweder in Form einer Tabelle oder in Form einer grafischen Darstellung vorgelegt.

    ABSCHNITT 2

    Nachhaltige Investition als Ziel

    Artikel 58

    Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer stellen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung. Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.

    Artikel 59

    Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts

    Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurde das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts erreicht?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

    a)

    inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung

    i)

    der im Unterabschnitt „Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels dieses Finanzprodukts herangezogen?“ genannten Nachhaltigkeitsindikatoren des Abschnitts „Welches nachhaltige Investitionsziel wird mit diesem Finanzprodukt angestrebt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage,

    ii)

    aller im Unterabschnitt „Wie wird durch den Einsatz von Derivaten das nachhaltige Investitionsziel erreicht?“ des Abschnitts „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Derivate zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage,

    b)

    für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat,

    c)

    für die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzprodukte Informationen darüber, wie das Ziel einer Reduzierung der CO2-Emissionen auf das Übereinkommen von Paris abgestimmt wurde, mit einer Beschreibung, wie das Finanzprodukt während des Berichtszeitraums zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beigetragen hat, einschließlich — in Bezug auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder auf Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte — der ESG-Faktoren und Kriterien, die der Referenzwert-Administrator gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 berücksichtigt,

    d)

    wenn die Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt haben, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten aktuellen Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen,

    e)

    eine Erläuterung, wie die nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums zu einem nachhaltigen Investitionsziel beigetragen und keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Punkte:

    i)

    wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt wurden,

    ii)

    ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht,

    f)

    Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.

    Artikel 60

    Hauptinvestitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Welche sind die Hauptinvestitionen dieses Finanzprodukts?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, die fünfzehn Investitionen an, auf die im Berichtszeitraum der größte Anteil aller getätigten Investitionen des Finanzprodukts entfiel.

    (2)   Entfielen im Berichtszeitraum fünfzig Prozent aller getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, so werden — abweichend von Absatz 1 — diese Investitionen in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, in dem in Absatz 1 genannten Abschnitt aufgeführt.

    Artikel 61

    Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

    a)

    den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, die zum nachhaltigen Investitionsziel beigetragen haben,

    b)

    den Zweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen, und ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden,

    c)

    den Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren.

    Artikel 62

    Informationen über nachhaltige Investitionen in Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    (1)   Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte werden im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen aufgeführt:

    a)

    eine Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a,

    b)

    eine Beschreibung der nachhaltigen Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich:

    i)

    den Informationen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

    ii)

    einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    iii)

    einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii,

    iv)

    den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben,

    v)

    einer Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v,

    vi)

    wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür,

    vii)

    wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen,

    c)

    eine erläuternde Beschreibung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii,

    d)

    bei Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der sozial nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage auch der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und iii wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 55 Absatz 2 an.

    Artikel 63

    Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für das nachhaltige Investitionsziel bestimmt wurde

    (1)   Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum Nachhaltigkeitsreferenzwert abgeschnitten?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

    a)

    bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie zumindest Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf das nachhaltige Investitionsziel, einschließlich der ESG-Faktoren, zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird,

    b)

    einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums,

    c)

    einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vergleiche werden entweder in Form einer Tabelle oder in Form einer grafischen Darstellung vorgelegt.

    ABSCHNITT 3

    Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte

    Artikel 64

    Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte

    (1)   Bei den historischen Vergleichen gemäß Artikel 51 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, Artikel 59 Buchstabe d und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii vergleichen die Finanzmarktteilnehmer den Berichtszeitraum mit dem vorangegangenen Berichtszeitraum und anschließend mit jedem vorangegangenen Berichtszeitraum bis zu den letzten fünf vorangegangenen Zeiträumen.

    (2)   Für die Zwecke der in Artikel 51 Buchstabe c und Artikel 59 Buchstabe d genannten historischen Vergleiche geben die Finanzmarktteilnehmer durchgehend über die verschiedenen Zeiträume die Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren mit folgenden Informationen an:

    a)

    bei quantitativen Informationen Kennzahlen mit einer relativen Bezugsgröße, wie beispielsweise Auswirkungen pro investiertem Euro,

    b)

    welche Indikatoren von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt oder von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden,

    c)

    den Anteil der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Finanzprodukts im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage und im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.

    ABSCHNITT 4

    Finanzprodukte mit Anlageoptionen

    Artikel 65

    Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen

    (1)   Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 50 bis 57 — in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird:

    a)

    Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben.

    b)

    Die Erfüllung dieser Merkmale setzt voraus, dass in mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anlageoptionen investiert wird und dass mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird.

    c)

    Weitere Informationen über diese ökologischen oder sozialen Merkmale können den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen entnommen werden.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:

    a)

    für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 50 bis 57 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,

    b)

    für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,

    c)

    für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang IV enthaltenen Vorlage und die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang V enthaltenen Vorlage dar.

    Artikel 66

    Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden

    (1)   Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden, bestätigen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 58 bis 63 — in einer deutlich sichtbaren Erklärung im Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen, dass mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden und dass die auf dieses Ziel bezogenen Informationen in den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen verfügbar sind.

    (2)   Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:

    a)

    für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 genannten Informationen,

    b)

    für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

    (3)   Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der Vorlage in Anhang V dar.

    Artikel 67

    Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen

    Die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition müssen alle folgenden Angaben enthalten:

    a)

    eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels,

    b)

    eine Erläuterung, inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen der Optionen mit einem nachhaltigen Investitionsziel herangezogen werden,

    c)

    eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben:

    i)

    wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,

    ii)

    ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 68

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. April 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

    (5)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (10)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

    (11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (13)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

    (14)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

    (15)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

    (17)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).


    ANHANG I

    Vorlage — Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Scope-1-, 2- und 3-Treibhausgasemissionen“ bezeichnet die Kategorie („Scope“) der Treibhausgasemissionen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe e Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

    2.

    „Treibhausgasemissionen“ oder „THG-Emissionen“ bezeichnet Emissionen von Treibhausgas im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

    3.

    „Gewichteter Durchschnitt“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der Gewichtung der Investition des Finanzmarktteilnehmers in ein Unternehmen, in das er investiert, und dem Unternehmenswert des Unternehmens, in das investiert wird.

    4.

    „Unternehmenswert“ ist die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel.

    5.

    „Unternehmen, die im Sektor der fossilen Brennstoffe tätig sind“ bezeichnet Unternehmen, die Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erzielen.

    6.

    „Erneuerbare Energiequellen“ bezeichnet erneuerbare, nicht fossile Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

    7.

    „Nicht erneuerbare Energiequellen“ bezeichnet andere als die in Nummer 6 genannten Energiequellen.

    8.

    „Intensität des Energieverbrauchs“ bezeichnet das Verhältnis des Energieverbrauchs pro Einheit der Tätigkeit, des Outputs oder einer anderen Messgröße des Unternehmens, in das investiert wird, zum Gesamtenergieverbrauch dieses Unternehmens.

    9.

    „Klimaintensive Sektoren“ bezeichnet die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten Sektoren.

    10.

    „Schutzgebiete“ bezeichnet die in der Gemeinsamen Datenbank für ausgewiesene Gebiete (CDDA) der Europäischen Umweltagentur ausgewiesenen Gebiete.

    11.

    „Gebiete mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten“ bezeichnet Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne des Artikels 7b Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

    12.

    „Emissionen in Wasser“ bezeichnet direkte Emissionen von prioritären Stoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie direkte Emissionen von Nitraten, Phosphaten und Pestiziden.

    13.

    „Gebiete mit hohem Wasserstress“ bezeichnet Regionen, in denen der Prozentsatz der gesamten Wasserentnahme hoch (40–80 %) oder extrem hoch (mehr als 80 %) ist, wie im Wasserrisiko-Atlas „Aqueduct“ des World Resources Institute (WRI) angegeben.

    14.

    „Gefährliche Abfälle und radioaktive Abfälle“ bezeichnet gefährliche Abfälle und radioaktive Abfälle.

    15.

    „Gefährliche Abfälle“ bezeichnet gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

    16.

    „Radioaktive Abfälle“ bezeichnet radioaktive Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (8).

    17.

    „Nicht recycelte Abfälle“ bezeichnet alle Abfälle, die nicht im Sinne des Begriffs „Recycling“ in Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden.

    18.

    „Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“ bezeichnet Tätigkeiten, die durch alle folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:

    a)

    Die Tätigkeiten führen zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Habitate von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde.

    b)

    Für diese Tätigkeiten wurde keine der Schlussfolgerungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen umgesetzt, die gemäß einer der folgenden Richtlinien oder gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder internationalen Standards, die diesen Richtlinien gleichwertig sind, angenommen wurden:

    i)

    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9)

    ii)

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10)

    iii)

    eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11)

    iv)

    bei Tätigkeiten in Drittländern Schlussfolgerungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen, welche gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder internationalen Standards angenommen wurden, die den unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Richtlinien und Umweltverträglichkeitsprüfungen gleichwertig sind

    19.

    „Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität“ bezeichnet das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete gemäß Anhang II Anlage D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (12).

    20.

    „Bedrohte Arten“ bezeichnet gefährdete Arten, einschließlich Flora und Fauna, die in der Roten Liste der Europäischen Union oder der Roten Liste der IUCN aufgeführt sind, wie in Anhang II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannt.

    21.

    „Entwaldung“ bezeichnet die vorübergehende oder dauerhafte vom Menschen verursachte Umwandlung von bewaldeten in nicht bewaldete Flächen.

    22.

    „UNGC-Grundsätze“ bezeichnet die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen.

    23.

    „Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ bezeichnet die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Beschäftigter, ausgedrückt in Prozent des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Beschäftigten.

    24.

    „Leitungs- oder Kontrollorgan“ bezeichnet Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens.

    25.

    „Menschenrechtspolitik“ bezeichnet eine auf der Ebene der Leitungs- oder Kontrollorgane beschlossene Grundsatzverpflichtung zu den Menschenrechten, wonach die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte stehen sollen.

    26.

    „Hinweisgeber“ bezeichnet eine „meldende Person“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

    27.

    „Anorganische Schadstoffe“ bezeichnet Emissionen, die innerhalb oder unterhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) für die „Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Feststoffe und andere“ liegen.

    28.

    „Luftschadstoffe“ bezeichnet direkte Emissionen von Schwefeldioxiden (SO2), Stickstoffoxiden (NOX), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2,5) im Sinne des Artikels 3 Nummern 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), von Ammoniak (NH3) im Sinne der genannten Richtlinie und von Schwermetallen (HM) im Sinne von Anhang I der genannten Richtlinie.

    29.

    „Ozonabbauende Stoffe“ bezeichnet Stoffe, die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Formeln:

    1.

    „THG-Emissionen“ wird nach folgender Formel berechnet:

    Image 2

    2.

    „CO2-Fußabdruck“ wird nach folgender Formel berechnet:

    Image 3

    3.

    „THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird“ wird nach folgender Formel berechnet:

    Image 4

    4.

    „THG-Emissionsintensität von Staaten“ wird nach folgender Formel berechnet:

    Image 5

    5.

    „Immobilien mit schlechter Energieeffizienz“ wird nach folgender Formel berechnet:

    Image 6

    Für die Zwecke der Formeln gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Gegenwärtiger Wert der Investition“ bezeichnet den Wert der Investition des Finanzmarktteilnehmers in das Unternehmen, in das investiert wird, in EUR.

    2.

    „Unternehmenswert“ ist die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel.

    3.

    „Gegenwärtiger Wert aller Investitionen“ bezeichnet den Wert aller Investitionen des Finanzmarktteilnehmers in EUR.

    4.

    Die Begriffe „Niedrigstenergiegebäude“ (NZEB), „Primärenergiebedarf“ (PED) und „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ (EPC) haben die Bedeutung gemäß Artikel 2 Nummern 2, 5 und 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

    Tabelle 1:

    Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    Finanzmarktteilnehmer [Name und ggf. LEI]

    Zusammenfassung

    [Name und ggf. LEI] berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren von [Name des Finanzmarktteilnehmers][ggf. einfügen: „und seinen Tochtergesellschaften, d. h. [Auflistung der einbezogenen Tochtergesellschaften]“].

    Diese Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren bezieht sich auf den Bezugszeitraum vom [entweder „1. Januar“ oder das Datum, zu dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen erstmals berücksichtigt wurden] bis zum 31. Dezember [Jahr n].

    [Zusammenfassung nach Artikel 5 in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sprachen]

    Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    [Informationen nach Artikel 7 im nachstehenden Format]

    Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird

    Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen

    Messgröße

    Auswirkungen [Jahr n]

    Auswirkungen [Jahr n-1]

    Erläuterung

    Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum

    KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN

    Treibhausgas-emissionen

    1.

    THG-Emissionen

    Scope-1-Treibhaus-gasemissionen

     

     

     

     

    Scope-2-Treibhaus-gasemissionen

     

     

     

     

    Scope-3-Treibhaus-gasemissionen

     

     

     

     

    THG-Emissionen insgesamt

     

     

     

     

    2.

    CO2-Fußabdruck

    CO2-Fußabdruck

     

     

     

     

    3.

    THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird

    THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird

     

     

     

     

    4.

    Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind

     

     

     

     

    5.

    Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen

    Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung der Unternehmen, in die investiert wird, aus nicht erneuerbaren Energiequellen im Vergleich zu erneuerbaren Energiequellen, ausgedrückt in Prozent der gesamten Energiequellen

     

     

     

     

    6.

    Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren

    Energieverbrauch in GWh pro einer Million EUR Umsatz der Unternehmen, in die investiert wird, aufgeschlüsselt nach klimaintensiven Sektoren

     

     

     

     

    Biodiversität

    7.

    Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, mit Standorten/Betrieben in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität, sofern sich die Tätigkeiten dieser Unternehmen nachteilig auf diese Gebiete auswirken

     

     

     

     

    Wasser

    8.

    Emissionen in Wasser

    Tonnen Emissionen in Wasser, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR verursacht werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

     

     

     

     

    Abfall

    9.

    Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle

    Tonnen gefährlicher und radioaktiver Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

     

     

     

     

    INDIKATOREN IN DEN BEREICHEN SOZIALES UND BESCHÄFTIGUNG, ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND BESTECHUNG

    Soziales und Beschäftigung

    10.

    Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beteiligt waren

     

     

     

     

    11.

    Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben

     

     

     

     

    12.

    Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle

    Durchschnittliches unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle bei den Unternehmen, in die investiert wird

     

     

     

     

    13.

    Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen

    Durchschnittliches Verhältnis von Frauen zu Männern in den Leitungs- und Kontrollorganen der Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als Prozentsatz aller Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane

     

     

     

     

    14.

    Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen)

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an der Herstellung oder am Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind

     

     

     

     

    Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen

    Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen

    Messgröße

    Auswirkungen [Jahr n]

    Auswirkungen [Jahr n-1]

    Erläuterung

    Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum

    Umwelt

    15.

    THG-Emissionsintensität

    THG-Emissionsintensität der Länder, in die investiert wird

     

     

     

     

    Soziales

    16.

    Länder, in die investiert wird, die gegen soziale Bestimmungen verstoßen

    Anzahl der Länder, in die investiert wird, die nach Maßgabe internationaler Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften gegen soziale Bestimmungen verstoßen (absolute Zahl und relative Zahl, geteilt durch alle Länder, in die investiert wird)

     

     

     

     

    Indikatoren für Investitionen in Immobilien

    Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen

    Messgröße

    Auswirkungen [Jahr n]

    Auswirkungen [Jahr n-1]

    Erläuterung

    Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum

    Fossile Brennstoffe

    17.

    Engagement in fossilen Brennstoffen durch die Investition in Immobilien

    Anteil der Investitionen in Immobilien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Lagerung, dem Transport oder der Herstellung von fossilen Brennstoffen stehen

     

     

     

     

    Energieeffizienz

    18.

    Engagement in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz

    Anteil der Investitionen in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz

     

     

     

     

    Weitere Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    [Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nach dem Muster der Tabelle 2]

    [Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Muster der Tabelle 3]

    [Informationen zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die zur Ermittlung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c herangezogen werden, nach dem Muster der Tabelle 2 oder Tabelle 3]

    Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    [Informationen gemäß Artikel 7]

    Mitwirkungspolitik

    [Informationen gemäß Artikel 8]

    Bezugnahme auf international anerkannte Standards

    [Informationen gemäß Artikel 9]

    Historischer Vergleich

    [Informationen gemäß Artikel 10]

    Tabelle 2:

    Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren

    Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen

    Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    (qualitativ oder quantitativ)

    Messgröße

    Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird

    KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN

    Emissionen

    1.

    Emissionen von anorganischen Schadstoffen

    Tonnen Äquivalent anorganischer Schadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    2.

    Emissionen von Luftschadstoffen

    Tonnen Äquivalent Luftschadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    3.

    Emissionen ozonabbauender Stoffe

    Tonnen Äquivalent ozonabbauender Stoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    4.

    Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen im Sinne des Übereinkommens von Paris umsetzen

    Energieeffizienz

    5.

    Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen

    Anteil der von den Unternehmen, in die investiert wird, genutzten Energie aus nicht erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen nicht erneuerbaren Energiequellen

    Wasser, Abfall

    und Materialemissionen

    6.

    Wasserverbrauch und Recycling

    1.

    Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz

    2.

    Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers

    7.

    Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen

    8.

    Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Standorte in Gebieten mit hohem Wasserstress liegen und die keine Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen umsetzen

    9.

    Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Tätigkeiten unter die Abteilung 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen

    10.

    Bodendegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Tätigkeiten zu Bodendegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung führen

    11.

    Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren

    12.

    Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere

    13.

    Anteil nicht verwerteter Abfälle

    Tonnen nicht verwerteter Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    14.

    Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete

    1.

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt

    2.

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Strategien zum Schutz der biologischen Vielfalt für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden

    15.

    Entwaldung

    Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung

    Grüne Wertpapiere

    16.

    Anteil von Wertpapieren, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden

    Anteil von Wertpapieren in Anlagen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden

    Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen

    Grüne Wertpapiere

    17.

    Anteil von Anleihen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden

    Anteil von Anleihen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden

    Indikatoren für Investitionen in Immobilien

    Treibhausgasemissionen

    18.

    THG-Emissionen

    Scope-1-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden

    Scope-2-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden

    Scope-3-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden

    Gesamte Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden

    Energieverbrauch

    19.

    Intensität des Energieverbrauchs

    Energieverbrauch der Immobilien in GWh pro Quadratmeter

    Abfall

    20.

    Abfallerzeugung im Betrieb

    Anteil der Immobilien, die nicht mit Einrichtungen zur Abfallsortierung ausgestattet sind und für die kein Abfallverwertungs- oder Recyclingvertrag geschlossen wurde

    Ressourcenverbrauch

    21.

    Rohstoffverbrauch für Neubauten und größere Renovierungen

    Anteil der Baurohstoffe (ohne zurückgewonnene, recycelte und biologisch gewonnene) im Vergleich zur Gesamtmenge der bei Neubauten und größeren Renovierungen verwendeten Baustoffe

    Biodiversität

    22.

    Verbauung

    Anteil der nicht begrünten Fläche (nicht begrünte Flächen am Boden sowie auf Dächern, Terrassen und Wänden) im Vergleich zur Gesamtfläche aller Anlagen

    Tabelle 3:

    Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung

    INDIKATOREN IN DEN BEREICHEN SOZIALES UND BESCHÄFTIGUNG, ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND BESTECHUNG

    Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen

    Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

    (qualitativ oder quantitativ)

    Messgröße

    Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird

    Soziales und Beschäftigung

    1.

    Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen eingerichtet haben

    2.

    Unfallquote

    Unfallquote in Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    3.

    Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage

    Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage in den Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    4.

    Kein Verhaltenskodex für Lieferanten

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die nicht über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügen (zur Bekämpfung von unsicheren Arbeitsbedingungen, prekärer Beschäftigung, Kinderarbeit und Zwangsarbeit)

    5.

    Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen eingerichtet haben

    6.

    Unzureichender Schutz von Hinweisgebern

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in denen es keine Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern gibt

    7.

    Fälle von Diskriminierung

    1.

    Anzahl der gemeldeten Diskriminierungsfälle in den Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    2.

    Anzahl der Diskriminierungsfälle, die in den Unternehmen, in die investiert wird, zu Sanktionen führten, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

    8.

    Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane

    Durchschnittliches Verhältnis zwischen der jährlichen Gesamtvergütung des höchstbezahlten Mitarbeiters und dem Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Mitarbeiter (ohne den höchstbezahlten Mitarbeiter) in den Unternehmen, in die investiert wird

    Menschenrechte

    9.

    Fehlende Menschenrechtspolitik

    Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Menschenrechtspolitik

    10.

    Fehlende Sorgfaltspflicht

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, die keine Sorgfaltsprüfung zur Ermittlung, Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen

    11.

    Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet haben

    12.

    Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass bei ihren Tätigkeiten oder den Tätigkeiten ihrer Lieferanten Kinder zur Arbeit herangezogen werden, aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten oder Art der Tätigkeit

    13.

    Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass bei ihren Tätigkeiten oder den Tätigkeiten ihrer Lieferanten Zwangsarbeit eingesetzt wird, aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten und/oder Art der Tätigkeit

    14.

    Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen

    Gewichteter Durchschnitt der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen im Zusammenhang mit Unternehmen, in die investiert wird

    Bekämpfung von Korruption und Bestechung

    15.

    Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, die keine Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingerichtet haben

    16.

    Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung

    Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen Unzulänglichkeiten bei der Ahndung von Verstößen gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung festgestellt wurden

    17.

    Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften

    Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften bei den Unternehmen, in die investiert wird

    Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen

    Soziales

    18.

    Durchschnittlicher Score für Einkommensungleichheit

    Einkommensverteilung und wirtschaftliche Ungleichheit in einer Volkswirtschaft, gemessen anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird

     

    19.

    Durchschnittlicher Score für Meinungsfreiheit

    Bewertung des Ausmaßes, in dem politische und zivilgesellschaftliche Organisationen frei agieren können, anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird

    Menschenrechte

    20.

    Durchschnittliche Leistung im Bereich Menschenrechte

    Bewertung der durchschnittlichen Leistung der Länder, in die investiert wird, im Bereich Menschenrechte anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird

    Staatsführung

    21.

    Durchschnittlicher Score für Korruption

    Bewertung des wahrgenommenen Ausmaßes der Korruption im öffentlichen Sektor anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird

     

    22.

    Nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke

    Investitionen in Ländern, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stehen

     

    23.

    Durchschnittlicher Score für politische Stabilität

    Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das derzeitige politische System durch Gewaltanwendung gestürzt wird, anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird

     

    24.

    Durchschnittlicher Score für Rechtsstaatlichkeit

    Bewertung des Ausmaßes der Korruption, des Fehlens von Grundrechten und der Mängel in der Zivil- und Strafjustiz anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird


    (1)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (5)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

    (6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    (7)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (8)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

    (9)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

    (10)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (11)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

    (12)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

    (13)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

    (14)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (15)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).


    ANHANG II

    Vorlage — Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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    ANHANG III

    Vorlage — Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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    ANHANG IV

    Vorlage — Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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    ANHANG V

    Vorlage — Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

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