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Document 32022R0931
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/931 of 23 March 2022 supplementing Regulation (EU) 2017/625 of the European Parliament and of the Council by laying down rules for the performance of official controls as regards contaminants in food (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/744
ABl. L 162 vom 17.6.2022, pp. 7–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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17.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/931 DER KOMMISSION
vom 23. März 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen auf Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen festzulegen, darunter gegebenenfalls den Umfang der zu entnehmenden Proben und die Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs für diejenigen Proben, die zur Überprüfung zu entnehmen sind. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG (2) aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen. Diese Verordnung sollte daher zusammen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 (3) die Kontinuität der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf den Inhalt des MNKP und seine Erstellung sowie den Umfang der Proben und die Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs für diejenigen Proben gewährleisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung von Kontaminanten in Lebensmitteln zu entnehmen sind. |
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(3) |
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/625, der umfassend auf Kontaminanten in Lebensmitteln Bezug nimmt, ist es jedoch angemessen, dass diese Verordnung auch für amtliche Kontrollen gelten soll, mit denen das Vorhandensein aller Kontaminanten nachgewiesen werden kann, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 (4) des Rates fallen. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung für die amtlichen Kontrollen gelten, die für den Nachweis des Vorhandenseins von Kontaminanten in denjenigen Lebensmitteln erforderlich sind, für die im Unionsrecht Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgelegt wurden, die ein Eingreifen der zuständigen Behörden erfordern oder auslösen. |
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(4) |
Das Vorhandensein von Quecksilber in Lebensmitteln kann als Folge der Umweltverschmutzung angesehen werden, da Pestizide, die Quecksilber enthalten, in der Union nun seit über dreißig Jahren verboten sind. Die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der Höchstgehalte für Quecksilberverbindungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (6), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (7) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission (8) sollten daher ebenfalls unter diese Verordnung fallen, statt unter die spezifischen Vorschriften für die Kontrolle auf Pestizidrückstände. |
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(5) |
Um zu gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen in allen Mitgliedstaaten wirksam durchgeführt werden, ist es angezeigt, Rechtsvorschriften zu Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, von denen die Mitgliedstaaten Proben entnehmen müssen, sowie zur Probenahmestrategie der Mitgliedstaaten zu erlassen, wozu auch Kriterien für die Definition des Inhalts ihrer Pläne und die Durchführung der entsprechenden amtlichen Kontrollen gehören. |
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(6) |
Daher ist es angezeigt, Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 um Vorschriften für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln zu ergänzen. |
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(7) |
In Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ein Übergangszeitraum festgelegt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 14. Dezember 2022 amtliche Kontrollen gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchzuführen. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 legt fest, dass amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermitteln und Futtermittelsicherheit amtliche Kontrollen auf relevante Stoffe umfassen müssen, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können. Da jedoch die letzten von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG angenommenen Überwachungspläne für das Jahr 2022 und somit über den 14. Dezember 2022 hinaus gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition für „Kontaminant“ in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten kontrollieren das Vorhandensein von Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß Anhang I.
Die Mitgliedstaaten legen eine Probenahmestrategie gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien fest.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu spezifischen zusätzlichen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und spezifischen zusätzlichen Vorkehrungen für ihre Aufstellung (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(6) Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30).
ANHANG I
Vorschriften für die Auswahl einer spezifischen Kombination von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen
1.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren die folgenden Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in folgenden Produktgruppen:|
Produktgruppen |
Halogenierte persistente organische Schadstoffe |
Metalle |
Mykotoxine |
Andere Kontaminanten |
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Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) |
x |
x |
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x |
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Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) |
x |
x |
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x |
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Unverarbeitetes Pferdefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) |
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x |
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x |
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Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) |
x |
x |
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x |
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Unverarbeitetes Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (*) (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) |
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x |
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Rohmilch von Rindern, Schafen und Ziegen |
x |
x |
x |
x |
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Frische Hühnereier und andere Eier |
x |
x |
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x |
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Honig |
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x |
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x |
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Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (**) (ohne Krebstiere) |
x |
x |
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x |
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Krebstiere und Muscheln |
x |
x |
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x |
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Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs |
x |
x |
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x |
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Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (***) |
x |
x |
|
x |
2.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, für die im Unionsrecht Höchstwerte oder andere Grenzwerte festgelegt sind.
3.
Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl spezifischer Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die zu kontrollieren sind:|
a) |
Häufigkeit der Feststellung von Verstößen in den Proben des jeweiligen Mitgliedstaats, in den Proben anderer Mitgliedstaaten oder in Proben aus Drittländern, vor allem, wenn sie im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit gemeldet werden; |
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b) |
Verfügbarkeit geeigneter Labormethoden und Analysestandards; |
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c) |
mögliches Risiko für Verbraucher oder bestimmte Bevölkerungsgruppen durch die Aufnahme von in Lebensmitteln enthaltenen Kontaminanten unter Berücksichtigung der einschlägigen Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder, sofern nicht vorhanden, aus anderen Informationsquellen wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder nationalen Risikobewertungen; |
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d) |
Daten über Lebensmittelkonsum (Muster lebensmittelbedingter Exposition); |
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e) |
hinsichtlich der Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich des Kontrollplans für in die Union verbrachte Lebensmittel tierischen Ursprungs fallen, wie in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/932 beschrieben, werden auch die nachstehenden Kriterien berücksichtigt, sofern verfügbar:
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(*) Sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere im Sinne von Anhang I Teil A Eintrag 1017000 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(**) Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(***) „Verarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG II
Kriterien für die Probenahmestrategie
1.
Für jeden zu kontrollierenden Lebensmittelunternehmer berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Auswahl der zu kontrollierenden Lebensmittelart folgende Kriterien:|
a) |
bisherige Verstöße; |
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b) |
Mängel in der Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte und der damit verbundenen Eigenkontrollen; |
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c) |
Mängel in der Buchführung hinsichtlich der in Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen; |
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d) |
repräsentative Probenahmen unabhängig von der Größe des Lebensmittelunternehmens; |
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e) |
neu auftretende Situationen (Änderungen der Konsummuster, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Probleme, die Veränderungen in den Lebensmittelhandelsketten zur Folge haben usw.). |
2.
Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Milch produzierenden Betrieben, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betrieben, Betrieben für Honig und Eier und Eierpackstellen:|
a) |
die in Anhang I Nummer 3 und in Nummer 1 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kriterien; |
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b) |
den Anteil des betreffenden Betriebs an der Gesamtproduktion der Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Milch produzierenden Betriebe, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betriebe, Betriebe für Honig und Eier sowie Eierpackstellen des betreffenden Mitgliedstaats; |
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c) |
relevanter Ursprung der geschlachteten Tiere, der Milch, der Aquakulturerzeugnisse, des Honigs und der Eier. |
3.
Bei der Probenahme ist darauf zu achten, Mehrfachstichprobenahmen bei einem Lebensmittelunternehmer zu vermeiden, sofern dieser nicht auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Kriterien ermittelt oder im Kontrollplan eine angemessene Begründung vorgelegt wurde. Die vorgesehene Häufigkeit der Kontrollen ist einzuhalten.
4.
Hinsichtlich der Lebensmittel im Anwendungsbereich des Kontrollplans für in der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/932 erfolgt die Probennahme bei in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen (Primärproduktion, Freilandhaltung, Schlachtbetriebe, während Verarbeitung, Lagerung oder Verkauf von Lebensmitteln usw.).