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Document 32022R0693
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/693 of 27 April 2022 on the temporary suspension of the visa exemption for nationals of Vanuatu
Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 der Kommission vom 27. April 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus
Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 der Kommission vom 27. April 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus
C/2022/2309
ABl. L 129 vom 3.5.2022, pp. 18–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/02/2023
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3.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/693 DER KOMMISSION
vom 27. April 2022
über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Republik Vanuatu ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die Befreiung der Staatsangehörigen Vanuatus von der Visumpflicht gilt seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet wurde und seine vorläufige Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens begann. Das Abkommen trat am 1. April 2017 in Kraft. |
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(2) |
Am 3. März 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/366 (3) über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte nach Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens erlassen. Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens beschränkt sich auf gewöhnliche Reisepässe, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein deutlicher Anstieg der positiv beschiedenen Anträge im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren zu verzeichnen war. |
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(3) |
Da mit dem Beschluss (EU) 2022/366 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ausgesetzt wurde, ist es auch erforderlich, die Aussetzung auf Ebene des Unionsrechts vorzusehen. |
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(4) |
Nach Artikel 8 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 muss die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht vorübergehend und teilweise für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird, wenn ihr konkrete und zuverlässige Informationen darüber vorliegen, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d genannten Gegebenheiten auftreten, nämlich „ein erhöhtes Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit oder eine unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Mitgliedstaaten, … was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern lässt.“ |
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(5) |
Dank der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren, die Vanuatu seit dem 25. Mai 2015 anwendet, haben Drittstaatsangehörige, die eigentlich visumpflichtig sind, die Möglichkeit, im Gegenzug für Investitionen die Staatsbürgerschaft Vanuatus zu erwerben und damit die visumfreie Einreise in die Union zu erhalten. |
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(6) |
Die genannten Regelungen enthalten nicht das Erfordernis, dass der Antragsteller tatsächlich in Vanuatu wohnt oder sich dort physisch aufhält. Die Antragstellung erfolgt über spezialisierte Agenturen außerhalb Vanuatus (zum Beispiel in Dubai, Thailand und Malaysia), sodass der Antragsteller keinen direkten Kontakt zu den vanuatuischen Behörden haben muss. Da keine persönliche Befragung vorschrieben ist, haben die vanuatuischen Behörden weniger Möglichkeiten, den Antragsteller ordnungsgemäß zu beurteilen oder die im Antrag enthaltenen Informationen, einschließlich ihrer Richtigkeit und Glaubwürdigkeit, nachzuprüfen. Die Regelungen werden gemeinhin als Möglichkeit beworben, das Schengen-Visumverfahren zu umgehen und problemlos die visumfreie Einreise in die EU zu erhalten (4). Die Attraktivität der Regelungen Vanuatus beruht wirtschaftlich auf den Schnellverfahren für die Überprüfung und den laxen Kontrollen der Herkunft der Mittel. |
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(7) |
Wie die vanuatuischen Behörden bestätigt haben, werden die Anträge innerhalb sehr kurzer Fristen bearbeitet (5). Diese kurzen Bearbeitungszeiten erlauben keine ordnungsgemäße Sicherheitsüberprüfung und keinen Informationsaustausch mit dem Herkunftsland des Antragstellers oder dem Land, in dem dieser zuvor seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, bevor die Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit und des Fehlens eines systematischen Informationsaustauschs mit dem Herkunftsland des Antragstellers hat Vanuatu seine Staatsbürgerschaft Personen verliehen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, darunter Personen, die in Interpol-Datenbanken erfasst waren. |
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(8) |
Die Ablehnungsquote ist extrem niedrig, was die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Sicherheitslücken und der geringen Zuverlässigkeit des Überprüfungsverfahrens bestätigt. Nach Angaben des vanuatuischen Passamts vom 14. Juni 2021 hatte Vanuatu bis März 2021 mehr als 10 500 Reisepässe nach den Regelungen für Investoren ausgestellt, aber bis Ende 2020 nur einen Antrag abgelehnt. |
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(9) |
Ferner zählen zu den Herkunftsländern erfolgreicher Antragsteller einige Länder, die in der Regel von anderen Staatsbürgerschaftsregelungen ausgeschlossen sind, zum Beispiel Iran und Afghanistan, sowie weitere Länder, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen, darunter Nigeria, Jemen, Syrien, Pakistan und Libyen. |
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(10) |
Die Sicherheitsrisiken werden durch die laxen Rechtsvorschriften für Namensänderungen weiter verschärft. Wie von den vanuatuischen Behörden in der Fachsitzung vom 15. April 2021 bestätigt wurde, können Personen, deren Antrag nach den Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren positiv beschieden wurde, auch eine Identitätsänderung beantragen. |
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(11) |
Die genannten Umstände führen zu dem Schluss, dass die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren in ihrer derzeitigen Form und Wirkungsweise den Zielen der Visumpolitik der Union zuwiderlaufen, nach der Staatsangehörige visumpflichtiger Drittländer anhand der Kriterien des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (6) und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch nicht in vollem Umfang gilt, zu überprüfen sind. Diese Einzelfallprüfung erfolgt anhand von Kriterien, die unter anderem die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen. Die Art und Weise, in der die genannten Regelungen angewendet werden, stellt eine Umgehung des Verfahrens der Union für Kurzaufenthaltsvisa und der damit verbundenen Bewertung der Sicherheits- und Migrationsrisiken dar. |
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(12) |
Im Austausch zwischen der Kommission und den vanuatuischen Behörden vom Oktober 2017, November 2019, Juni 2020 und März 2021 äußerte die Kommission ernste Bedenken hinsichtlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft an in Interpol-Datenbanken erfasste Personen, des fehlenden Erfordernisses eines physischen Aufenthalts oder Wohnsitzes in Vanuatu, der kurzen Bearbeitungszeiten im Rahmen der Regelungen sowie des Fehlens eines systematischen Informationsaustauschs mit dem Herkunftsland des Antragstellers oder dem Land, in dem dieser zuvor seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, und warnte die Regierung Vanuatus, dass die Visumpflicht wieder eingeführt werden könnte. Die von Vanuatu gelieferten Erklärungen konnten diese Bedenken nicht ausräumen. |
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(13) |
Unter Berücksichtigung der genannten Informationen und Daten, Berichte und Statistiken sowie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 8 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren ein erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, und hat entschieden, dass Maßnahmen erforderlich sind. |
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(14) |
Das erhöhte Risiko für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit im Zusammenhang mit den Staatsangehörigen Vanuatus, die die Staatsbürgerschaft nach den Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren erworben haben, kann nur durch eine teilweise Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht verringert werden. |
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(15) |
Nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 sollte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen aufnehmen, die groß genug sind, um unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der Gegebenheiten zu leisten. Da Vanuatu nicht zwischen Reisepässen, die nach den Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren ausgestellt wurden, und anderen Reisepässen unterscheidet, sollte die Aussetzung deshalb für alle gewöhnlichen Reisepässe gelten, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem Vanuatu begonnen hat, eine erhebliche Anzahl von Reisepässen im Gegenzug für Investitionen auszustellen. |
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(16) |
Staatsangehörige Vanuatus, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in die EU eingereist sind, sollten ihren Aufenthalt in der EU fortsetzen und ohne Visum ausreisen dürfen. Dies sollte nicht für das Überschreiten vorübergehender Außengrenzen zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten. |
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(17) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
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(18) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
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(19) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
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(20) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (11) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. |
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(21) |
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
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(22) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht
Die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 vorgesehenen Befreiung von der Visumpflicht auf Inhaber gewöhnlicher Reisepässe, die von Vanuatu ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, wird vorübergehend ausgesetzt.
Artikel 2
Fortsetzung des visumfreien Aufenthalts
Inhaber eines von Vanuatu ausgestellten Reisepasses, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 fallen und vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in die EU eingereist sind, dürfen ihren Aufenthalt in der EU fortsetzen und ohne Visum ausreisen. Dies gilt nicht für das Überschreiten vorübergehender Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 27. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 48.
(3) Beschluss (EU) 2022/366 des Rates vom 3. März 2022 über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 105).
(4) Vanuatu Key Benefits - GCI UNIT Vanuatu (vanuatu-dsp-citizenship.com)
(5) How to get citizenship in Vanuatu - GCI UNIT Vanuatu (vanuatu-dsp-citizenship.com): A fast-track immigration plan offers citizenship in Vanuatu in just 14 to 45 days“
(6) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(8) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(11) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).