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Document 32022R0626

Verordnung (EU) 2022/626 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

ST/8114/2022/INIT

OJ L 116, 13.4.2022, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/626/oj

13.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/3


VERORDNUNG (EU) 2022/626 DES RATES

vom 13. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/628 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (2) werden mehrere im Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, darunter bestimmte Beschränkungen des Handels in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk.

(2)

Angesichts der humanitären Krise aufgrund der unprovozierten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/628 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 angenommen, um Ausnahmen aufzunehmen, nach denen klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für Personen, Organisationen und Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk oder zur Verwendung in diesen Gebieten bereitstellen können, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist. In ähnlicher Weise erlauben die Ausnahmen die Bereitstellung bestimmter beschränkter Dienstleistungen und Hilfen im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Infrastrukturen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist.

(3)

Die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) 2022/263 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die Verbote nach Artikel 4 gelten nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien,

b)

die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder Technologien

c)

die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten durch

öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,

Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder

spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

(2)   Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen erteilen für:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien,

b)

die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder

c)

die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien,

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (*1).

Artikel 5a

(1)   Die Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 gelten unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien nicht für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, durch

a)

öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,

b)

Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,

c)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach einem innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder

d)

spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 116 vom 13.4.2022.

(2)  Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).


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