EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R0562

Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

PE/12/2022/REV/1

OJ L 109, 8.4.2022, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/562/oj

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EU) 2022/562 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Infolge dieser militärischen Aggression erleben die Union und insbesondere ihre östlichen Regionen einen erheblichen Zustrom an Menschen. Dies verschärft die Herausforderungen für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die sich derzeit noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen.

(2)

Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt im Rahmen ihrer kohäsionspolitischen Programme aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) ein breites Spektrum an Investitionen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen finanzieren, auch aus zusätzlichen Mitteln, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu fördern und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten. Maßnahmen können Investitionen in den Bereichen soziale Inklusion, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Kinderbetreuung umfassen, wie Investitionen in die Infrastruktur, die Sanierung benachteiligter städtischer Gebiete, Maßnahmen zur Verringerung der räumlichen Isolation und der Bildungsisolation von Migranten, und in Unternehmensgründungen. Die Mitgliedstaaten können verbleibende Mittel innerhalb ihrer Programme umschichten, um diese Migrationsherausforderungen zu bewältigen. Darüber hinaus kann der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) dafür herangezogen werden, Nahrungsmittel und materielle Basisunterstützung für Personen einschließlich Drittstaatsangehörigen bereitzustellen, die von der militärischen Aggression der Russischen Föderation betroffen sind.

(3)

Während bei den im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel bereits eine gewisse Flexibilität bei den Durchführungsbestimmungen vorhanden ist, muss die Nutzung der EFRE-, ESF- und FEAD-Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 flexibler gestaltet werden. Angesichts der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine anzugehen, sollten Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen ab dem Datum des Beginns dieser militärischen Aggression förderfähig sein. Darüber hinaus sollte die Flexibilität bei der Nutzung des EFRE und des ESF für derartige Vorhaben erhöht werden, damit die im Rahmen der Programme verfügbaren Mittel rasch eingesetzt werden können, sofern das jeweilige Vorhaben mit dem gegebenenfalls geänderten operationellen Programm in Einklang steht. Diese Flexibilität sollte zusätzlich zu den Möglichkeiten für die bereits vorgesehene ergänzende Finanzierung von Maßnahmen gewährt werden. Darüber hinaus sollten die Modalitäten für die Berichterstattung über die Teilnehmerdaten an diesen Vorhaben vereinfacht werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass betroffene Personen unverzüglich Unterstützung aus dem FEAD erhalten können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bestimmte Aspekte der aus dem FEAD unterstützten operationellen Programme zu ändern, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission erforderlich ist.

(5)

Die kohäsionspolitische Unterstützung sollte insbesondere die im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds finanzierten Maßnahmen ergänzen und so die Wirkung der verfügbaren Mittel maximieren.

(6)

Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Die Gesamtauswirkungen dieser Pandemie bestanden darin, aufgrund des plötzlichen und erheblichen Anstiegs der öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme und andere Wirtschaftszweige eine enorme Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten darzustellen. Damit ist auch die Gefahr verbunden, dass die Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen nicht geleistet werden kann. Dadurch kam es zu einer Ausnahmesituation, die besondere Maßnahmen erforderte.

(7)

Als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (3) und (EU) Nr. 1303/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um eine größere Flexibilität bei der Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden „Fonds“) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programmen zu ermöglichen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen dieser Krise auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen allerdings durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erneut geändert.

Um den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die am stärksten benachteiligten Personen zu begegnen, wurde darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durch die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert, um besondere Maßnahmen für den FEAD zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 einzuführen. Durch diese Änderungen wurde den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität eingeräumt, um sie so in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; im Hinblick auf eine rasche Reaktion auf diese Krise wurden hierfür die Möglichkeiten ausgeweitet, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und die Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung vereinfacht. Mit einer weiteren Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurden erhebliche zusätzliche Mittel als REACT-EU bereitgestellt, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft zu unterstützen.

Als Teil desselben Pakets wurde die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 außerdem durch die Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geändert, um den Mitgliedstaaten die Mobilisierung dieser zusätzlichen Mittel für die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen der Durchführung des FEAD zu ermöglichen.

(8)

Die Flexibilitätsmöglichkeiten und die zusätzlichen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 haben den Mitgliedstaaten bei ihren Krisenreaktions- und Aufbaubemühungen zwar geholfen; das Auftreten neuer Coronavirus-Varianten, insbesondere der Omikron-Variante, sowie die umfassende Verschärfung der Beschränkungen im letzten Quartal 2021 beeinträchtigten die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten jedoch weiterhin massiv und behinderten die normale Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme und der aus dem FEAD unterstützten Programme. Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation und die daraus resultierenden Migrationsströme haben diese Auswirkungen verschärft und könnten die Erholung der Wirtschaft der Union weiter untergraben. Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2020/558 vorgesehenen Möglichkeit sollte daher eine der durch jene Verordnung eingeführten Maßnahmen ausnahmsweise verlängert werden, und zwar die Möglichkeit der Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % für das Geschäftsjahr 2020–2021 auf das folgende Geschäftsjahr.

(9)

Um die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und die für die Erholung der Regionen erforderlichen Investitionen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einem aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem FEAD unterstützten Programm auch für das Geschäftsjahr 2021–2022 einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden.

(10)

Um die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2022 und 2023 einzuhalten, sollte für diese Jahre eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds oder des ESF ergibt. Zahlungen, die aufgrund der Anwendung dieser Obergrenzen nicht getätigt werden können, sollten von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel so bald wie möglich geleistet werden, und zwar entweder im Zuge der Annahme der Rechnungslegung oder durch spätere Zahlungen. Solche Zahlungsverzögerungen sollten weder die Annahme der Rechnungslegung beeinträchtigen noch andere Auswirkungen haben.

(11)

Da sich die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % nicht wesentlich auf den Inhalt der operationellen Programme selbst auswirkt, sollte dieser rasch angewandt werden können, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung der Finanztabellen des operationellen Programms durch die Mitgliedstaaten notwendig ist. Der Mitgliedstaat sollte jedoch die überarbeiteten Finanztabellen vor Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das Geschäftsjahr übermitteln. Potenzielle Folgeänderungen, einschließlich der Werte der Indikatoren, können im Rahmen einer späteren Programmänderung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden.

(12)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Einführung von Flexibilitätsmaßnahmen bei der Bereitstellung von Unterstützung aus den Fonds, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Wegen der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der jüngsten militärischen Aggression der Russischen Föderation und die anhaltende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(15)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme rechtzeitig zu ändern, damit der Kofinanzierungssatz von 100 % für das Geschäftsjahr 2021–2022 in Anspruch genommen werden kann, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25a wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, beläuft sich auf maximal 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023.

Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen vor, indem sie den für die betreffenden Prioritätsachsen vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 geltenden Kofinanzierungssatz anwendet. Abweichend von Artikel 135 Absatz 5 zahlt die Kommission die zusätzlichen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, nach Eingang aller letzten Anträge auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr 2021–2022 gegebenenfalls anteilig aus, damit die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 eingehalten werden.

Abweichend von Artikel 139 Absatz 7 werden die verbleibenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben und die zur Einhaltung der Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 nach der Annahme der Rechnungslegung nicht ausgezahlt werden können, im Jahr 2024 oder später ausgezahlt.“

2.

In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

3.

In Artikel 98 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF auf der Grundlage der für den jeweils anderen Fonds geltenden Regeln finanziert werden.

In solchen Fällen werden diese Vorhaben im Rahmen einer speziellen Prioritätsachse des jeweils anderen Fonds geplant, die zu den entsprechenden Investitionsprioritäten beiträgt.

Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 2 genannten speziellen Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, mit dem die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation bewältigt werden sollen.“

2.

In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, auf die in Anhang I Abschnitt 5.1 der Muster für das operationelle Programm Bezug genommen wird. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.“

3.

In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Stellungnahme vom 23. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. April 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7).

(9)  Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

(10)  Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 1).


Top