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Document 32022R0545

Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/395

OJ L 107, 6.4.2022, p. 18–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/545/oj

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/545 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2019/2144 ist eine allgemeine Verpflichtung für Kraftfahrzeuge festgelegt, die die Ausrüstung mit bestimmten fortschrittlichen Fahrzeugsystemen vorsieht. In Anhang II der genannten Verordnung sollten die Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten aufgeführt werden. Es ist notwendig, diese Anforderungen zu ergänzen, indem detaillierte harmonisierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.

(2)

Die in dieser Verordnung enthaltenen technischen Anforderungen und Prüfverfahren betreffen Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den geltenden Zeitpunkten für die Versagung der EU-Typgenehmigung in Bezug auf die in Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten Klassen von Kraftfahrzeugen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist ein Ereignisdatenspeicher ein System, das ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall aufzuzeichnen und zu speichern, um genauere und detailliertere Unfalldaten zu erhalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und die Wirksamkeit spezifischer Maßnahmen zu bewerten.

(4)

Die Prüfverfahren und detaillierten technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugtypen in Bezug auf Ereignisdatenspeicher unterliegen den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 160 (2). Diese UN-Regelung sollte daher in die Liste der anwendbaren Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgenommen werden.

(5)

Die UN-Regelung Nr. 160 enthält die Anforderungen in Bezug auf Datenelemente, die von Ereignisdatenspeichern aufzuzeichnen sind, das Format dieser Daten, die Anforderungen an die Erfassung, Aufzeichnung und fahrzeugseitige Speicherung von Daten sowie Anforderungen an die Leistung von Aufpralltests und die Überlebensfähigkeit.

(6)

Alle technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 (3) gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union ab den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Zeitpunkten.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Daten der Ereignisdatenspeicher vor Manipulation und die Verfügbarkeit der Daten aus Ereignisdatenspeichern über die standardisierte Schnittstelle zu gewährleisten und die Anonymisierung dieser Daten zu ermöglichen, sollten diese Anforderungen durch zusätzliche Anforderungen an den Abruf von Daten, den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Daten ergänzt werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten Daten anonymisiert bleiben, sollten die Hersteller geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass diese Daten zusammen mit Informationen über eine natürliche Person gemeldet oder abgerufen werden.

(9)

Solange keine standardisierten Kommunikationsprotokolle für den Zugang zu und das Abrufen von Ereignisdaten vorhanden sind, sollten die Fahrzeughersteller über einen delegierten Rechtsakt der Kommission die einschlägigen Parteien darüber informieren, wie sie auf die Daten im Ereignisdatenspeicher zugreifen, sie abrufen und interpretieren können.

(10)

Der korrekte Betriebszustand des Ereignisdatenspeichers sowie seine korrekte Funktionalität und Softwareintegrität sollten durch regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen überprüft werden.

(11)

Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf Ereignisdatenspeicher. Daher ist es erforderlich, in diesen Anhang einen Verweis auf diese Regelung und die UN-Regelung Nr. 160 aufzunehmen.

(12)

Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 enthaltene Liste der in Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung genannten UN-Regelungen sollte geändert werden, um einen Verweis auf die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 aufzunehmen.

(13)

Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Vorschriften über die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher sowie für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten enthalten. Aufgrund der in dieser Regelung festgelegten Vorschriften ist es erforderlich, die Bezugnahme auf diese Regelung, die UN-Regelung Nr. 160 und die Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(15)

Da die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 in Bezug auf Ereignisdatenspeicher für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ab dem 6. Juli 2022 gelten sollen, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 2

Geltende technische Anforderungen

(1)   Der Ereignisdatenspeicher eines Fahrzeugs muss den technischen Anforderungen entsprechen, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind:

(a)

UN-Regelung Nr. 160 und

(b)

Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung.

(2)   Die Typgenehmigung eines Ereignisdatenspeichers als selbstständige technische Einheit unterliegt der selbstständigen technischen Einheit, die dieselben Anforderungen erfüllt wie in den Absätzen 5.3 (einleitender Absatz), 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5 und 5.5 der UN-Regelung Nr. 160.

(3)   Ist das Kraftfahrzeug mit einem Ereignisdatenspeicher ausgerüstet, das als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, müssen das Fahrzeug und sein Ereignisdatenspeicher den in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Anforderungen entsprechen. In Bezug auf Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 160 müssen sie jedoch den Anforderungen der Absätze 5.1, 5.2, 5.3.1, 5.3.2 und 5.4 dieser Regelung entsprechen.

Artikel 3

Datensicherheit

(1)   Die Unfalldaten, die der Ereignisdatenspeicher aufzeichnet und speichert, sind gegen Manipulation zu schützen, indem die einschlägigen technischen Anforderungen und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 155 (5), ihrer ursprünglichen Änderungsserie oder einer späteren Änderungsserie eingehalten werden.

(2)   Software-Aktualisierungen, die auf dem Ereignisdatenspeicher vorgenommen werden, sind zu schützen, damit sie nach vernünftigem Ermessen nicht beeinträchtigt und ungültige Aktualisierungen vermieden werden.

Artikel 4

Datenabruf

(1)   Die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten aufprallbezogenen Daten sind über die serielle Schnittstelle auf dem Standard-Datenübertragungsanschluss gemäß Anhang X Nummer 2.9 der Verordnung (EU) 2018/858 zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Ist die serielle Schnittstelle nach einem Zusammenstoß nicht mehr funktionsfähig, so müssen die Daten über eine direkte Verbindung mit dem Ereignisdatenspeicher abgerufen werden können.

(2)   Der Fahrzeughersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde und – auf Verlangen einer Typgenehmigungsbehörde – jedem interessierten Hersteller oder Reparaturbetrieb von Bauteilen, Diagnosegeräten oder Prüfgeräten Informationen darüber zur Verfügung, wie sie auf die Daten im Ereignisdatenspeicher zugreifen, sie abrufen und interpretieren können.

(3)   Fahrzeuge und ihre Ereignisdatenspeicher müssen so ausgelegt sein, dass ein Tool zum Datenabruf Ereignisberichte erstellen kann, die folgende Datenelemente enthalten:

(a)

jedes der obligatorischen Datenelemente gemäß der UN-Regelung Nr. 160;

(b)

den genauen Fahrzeugtyp, die Variante und Version (einschließlich der eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme) des Fahrzeugs, in dem der Ereignisdatenspeicher untergebracht ist.

Die unter Buchstabe b genannten Daten müssen auch nach Abschluss der Aufprallprüfung gemäß Absatz 5.4.3 der UN-Regelung Nr. 160 verfügbar sein.

(4)   Die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht für den Abruf über Schnittstellen zur Verfügung stehen, die ohne Entriegelung des Fahrzeugs und ohne Werkzeug zugänglich sind, und auch nicht über Fahrzeugschnittstellen für drahtlose Verbindungen.

(5)   Die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten des Ereignisdatenspeichers:

(a)

müssen in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sein;

(b)

dürfen keine Informationen enthalten oder zusammen mit Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, diese Daten mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen.

Artikel 5

Vorschriften für die technische Überwachung

Für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen muss es möglich sein, den ordnungsgemäßen Betriebszustand des Ereignisdatenspeichers wie folgt zu überprüfen:

(1)

Seinen ordnungsgemäßen Betriebszustand durch eine optische Überprüfung des Status des Störungswarnsignals nach der Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs und einer etwaigen Prüfung von Glühbirnen. Wenn das Fehlerwarnsignal in einem gemeinsamen Bereich angezeigt wird (der Bereich, in dem zwei oder mehr Informationsfunktionen/-symbole angezeigt werden können, dies jedoch nicht gleichzeitig), muss vor der Überprüfung des Zustands des Fehlerwarnsignals geprüft werden, ob der gemeinsame Bereich funktionsfähig ist.

(2)

Ihre ordnungsgemäße Funktionsweise und die Softwareintegrität durch Nutzung einer elektronischen Fahrzeugschnittstelle, wie sie in Anhang III Abschnitt I Nummer 14 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt ist, sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies zulassen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die technischen Informationen für die Nutzung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission (7) zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Zeitlich befristete Bestimmungen für Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160

(1)   Ab dem 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Regelung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Erteilung einer EU-Genehmigung nach dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2024 anerkennen.

(2)   Mit Wirkung vom 6. Juli 2024 untersagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen, da Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge nicht mehr gültig sind. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 der Verordnung (EU) 2018/858 bis 1. Juli 2026 anerkennen.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)  UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers (ABl. L 221 vom 21.6.2021, S. 15). UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3).

(3)  UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(5)  UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2021/387] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30).

(6)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 5).


ANHANG

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 wird wie folgt geändert:

160

Ereignisdatenspeicher

Änderungsserie 01

ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3

M1, N1“.

In Anhang II Teil E erhält die Zeile für die Anforderung in Bezug auf E5 folgende Fassung:

„Genehmigungsgegenstand

Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STU

Bauteil

„E5 Ereignisdatenspeicher

Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission  (*1)

UN-Regelung Nr. 160

 

B

D

D

B

D

D

 

 

 

 

B

 


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 vom 26. Januar 2022der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 107 vom 5.4.2022, S. 18).“


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