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Document 32022R0515

Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

ST/7369/2022/INIT

ABl. L 104 vom 1.4.2022, pp. 1–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/515/oj

1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


VERORDNUNG (EU) 2022/515 DES RATES

vom 31. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Am 21. Dezember 2021 hat sich die Union mit dem Vereinigten Königreich auf die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) für 2022 für die in Anhang 35 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich (2) (TCA) aufgeführten Bestände geeinigt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde im schriftlichen Protokoll niedergelegt, das vom Rat am 21. Dezember 2021 gebilligt und am selben Tag vom Leiter der Delegation des Vereinigten Königreichs und vom Vertreter der Kommission im Namen der Union gemäß Artikel 498 Absatz 6 TCA und dem Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates (3) unterzeichnet wurde.

(3)

Das schriftliche Protokoll ist das Ergebnis von Konsultationen, die die Union mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 498 Absatz 2, Artikel 498 Absatz 4 Buchstaben a bis d und Artikel 498 Absatz 6 TCA, gemäß den Zielen und Grundsätzen nach den Artikeln 2, 3, 28 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnungen (EU) 2019/472 (5) und (EU) 2018/973 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1875 geführt hat. Der Standpunkt der Union während der Konsultationen stützte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gemäß Artikel 494 Absatz 3 Buchstabe c TCA.

(4)

Daher müssen die vorläufigen TACs, die in der Verordnung (EU) 2022/109 gemäß den im schriftlichen Protokoll vereinbarten Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden, ersetzt und andere Maßnahmen umgesetzt werden, die funktional mit den ebenfalls im schriftlichen Protokoll vereinbarten Fangmöglichkeiten verknüpft sind.

(5)

Diese Fangmöglichkeiten für 2022 werden langfristige ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten ermöglichen, die mit dem Ziel verwaltet werden, wirtschaftliche, soziale und beschäftigungspolitische Vorteile zu erzielen und zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln beizutragen, einschließlich der Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der Union, wenn Bestände gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bewirtschaftet werden.

(6)

Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten infolge der Bewertung anhand des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield — MSY) für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Würden die TACs für diese Bestände gemäß solchen wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, so würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in den Gewässern sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs in gemischten Fischereien zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung dieser gemischten Fischereien, die angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Einstellung dieser Fischereien erforderlich ist, und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, haben sich die EU und das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Die Höhe dieser TACs sollte so festgesetzt werden, dass die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände verringert wird und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Fangvermeidung geschaffen werden. Die Höhe der Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollte gemäß dem schriftlichen Protokoll festgesetzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig für eine deutliche Erholung der Biomasse dieser Bestände zu sorgen.

(7)

Da die Biomasse gewisser Bestände von Blauleng (BLI/12INT, BLI/24, BLI/03A), Kabeljau (COD/5BE6A, COD/7XAD34), Hering (HER/7G-K) und Merlan (WHG/07A) unter den Referenzwerten für die Biomasse (Blim) liegt, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Protokoll darauf verständigt, dass die Mitgliedstaaten Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2021 auf 2022 nicht auf diese Bestände anwenden, damit die Fänge 2022 die für diese Bestände festgelegten TACs nicht überschreiten. Die Union und das Vereinigte Königreich kamen ferner überein, dass dies auch für den Bestand von Dornhai (DGS/15X14) gilt, bei dem es sich um eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/109 verbotene Art handelt.

(8)

Die Union hat sich gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bemüht, ein Höchstmaß an Konvergenz bei der Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und hoher Überlebensraten, zu erreichen, um die Einhaltung der Erhaltungsziele und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Bei den mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, wird berücksichtigt, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Die Mengen, die während der Anwendung der Anlandeverpflichtung ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, wurden daher von der vom ICES empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen.

(9)

Die Union und das Vereinigte Königreich sind übereingekommen, dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/92 (7) festgelegten Ansatz für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) weiter zu folgen. Nach diesem Ansatz muss der fischereiliche Druck insgesamt auf den Bestand unter dem vom ICES empfohlenen fischereilichen Druck liegen oder diesem entsprechen. Daher sollten für diesen Bestand in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h weiterhin Fangbeschränkungen für 2022 festgelegt werden. Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens haben sich die Union und das Vereinigte Königreich auf eine Erhöhung der Fangbeschränkungen für Fischereitätigkeiten mit Haken und Leinen sowie aufgespannten Kiemennetzen geeinigt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich außerdem auf eine Änderung von monatlichen zu zweimonatigen Beschränkungen für Schleppnetze und Waden geeinigt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben darüber hinaus vereinbart, der Verbesserung des Bewertungsinstruments des ICES für Wolfsbarsch hohe Priorität einzuräumen, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen erstellt werden können. Die Union und das Vereinigte Königreich sind ferner übereingekommen, dass die bestehenden Fangbeschränkungen für die Freizeitfischerei beibehalten werden müssen. Da die vorläufigen Fangbeschränkungen nun durch Fangbeschränkungen für das ganze Jahr ersetzt werden, sollten die einschlägigen Fangbeschränkungsmaßnahmen auch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

(10)

Die Verordnung (EU) 2022/109 sieht für 2022 eine Verlängerung der saisonalen Schließungen für die Fischerei auf Sandaal (Ammodytes spp.) mit bestimmten gezogenen Fanggeräten in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 vor. Da die vorläufige TAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 nun durch eine endgültige TAC für das ganze Jahr ersetzt wird, sollte die geltende Schließungszeit zusätzlich auch den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2022 umfassen.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 in Erwartung der Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens des ICES, das am 25. Februar 2022 verfügbar wurde, auf null festgesetzt. Gemäß dem Verfahren, das im TCA festgelegt ist, hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 für das Jahr 2022 geführt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine zulässige Gesamtfangmenge von 167 558 Tonnen geeinigt, die auf alle sieben Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete zu verteilen ist. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich ferner auf Beobachtungs-TACs in den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 4 geeinigt und vereinbart, die Fußnoten mit Prozentangaben für den Beifang von Wittling und Makrele beizubehalten. Darüber hinaus haben die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart, dass das Ansparen nicht ausgeschöpfter Quoten zwischen Jahren auf Ebene der Bewirtschaftungsgebiete gelten sollte. Schließlich haben sich die Union und das Vereinigte Königreich bei Sandaalen im Bewirtschaftungsgebiet 4 (SAN/234_4) zusätzlich darauf geeinigt, dass im Jahr 2022 nicht mehr als 800 Tonnen der für das Jahr 2021 nicht ausgeschöpften Quote gefangen werden dürfen.

(12)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für Nordseehering (Clupea harengus) festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten sollten mit dem historischen Zuweisungsschlüssel für Schweden, der in Artikel 121 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (8) in der durch den Beschluss 95/1/EG des Rates (9) geänderten Fassung festgelegt ist, in Einklang gebracht werden.

(13)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde eine vorläufige TAC für Sardellen (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet 8 festgesetzt, die vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 gilt, bis wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Der ICES hat das wissenschaftliche Gutachten für 2022 für diesen Bestand am 17. Dezember 2021 veröffentlicht. Die TAC für diesen Bestand für 2022 sollte daher im Einklang mit diesem Gutachten geändert werden.

(14)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates wurde für das erste Quartal 2022 eine vorläufige Unionsquote von 4 500 Tonnen für Unionsflotten, die in den Gewässern von Spitzbergen (Svalbard-Gewässern) und ICES-Untergebiet 1 und Division 2b Kabeljau (Gadus morhua) befischen, festgesetzt. Da die Beratungen mit Norwegen über den gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Svalbard-Gewässern für Unionsflotten, die in diesem Gebiet Kabeljau befischen, noch andauern, ist es angebracht, dass die Union den Anwendungszeitraum dieser Unionsquote von 4 500 Tonnen bis 30. April 2022 verlängert.

(15)

Die Unionsquote für Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) wurde am 10. Februar 2022 von der Arbeitsgruppe der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT), die mit der Festsetzung des Zuweisungsschlüssels auf ICCAT-Ebene betraut ist, gemäß Nummer 3 der ICCAT-Empfehlung 21-06 vorläufig festgelegt und muss noch von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung 2022 gebilligt werden. Die Unionsquote für Weißen Thun im Mittelmeer und ihre interne Aufteilung sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Darüber hinaus hat die Union der ICCAT mitgeteilt, welche Schonzeiten und welches Bezugsjahr für die Kapazitätsbegrenzung sie auf die EU-Fischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer anzuwenden gedenkt. Diese Entscheidungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(16)

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Unionsschiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität der Zuchtbetriebe für Roten Thun beruhen auf den Angaben, die mit dem jährlichen Fangplan, dem jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan und dem jährlichen Aufzuchtmanagementplan für Roten Thun übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten haben diese Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) der Kommission zu übermitteln. Die Kommission übermittelt sodann dem ICCAT-Sekretariat den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union, der den Fischereiaufwand sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität enthält, zur Erörterung und Genehmigung durch die ICCAT. Die ICCAT hat den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union am 3. März 2022 gebilligt. Der Fischereiaufwand sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität, die in diesem Plan angegeben sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)

Die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmte Bestände wurden auf der Grundlage der von der ICCAT bestimmten Gesamtquote der Union für 2022 vor der Übertragung etwaiger ungenutzter Quoten festgesetzt. Die Quote der Union für Fangmöglichkeiten für diese Bestände wurde auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2021 in Übereinstimmung mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2020 auf 2022 übertragen darf. Bei den Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für diese Bestände sollte der Übertragung ungenutzter Unionsquoten, die von der ICCAT vor Beginn der Fangsaison für diese Bestände genehmigt wurden, Rechnung getragen werden. Daher sollten die Quoten für Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für Südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT), für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union bestimmte Maßnahmen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, beibehalten werden.

(18)

Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/109 sollten geändert werden, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen, ausschließlich für das Jahr 2022 vorübergehend bestimmte Aufzuchtkapazitäts- und Neueinsatzmengen für Roten Thun untereinander zu übertragen, Rechnung zu tragen. Diese Änderungen wurden der ICCAT mit dem Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus.

(19)

Auf ihrer zehnten Jahrestagung 2022 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) weiter genehmigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(20)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überarbeitet. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden diese Maßnahmen bereits in Unionsrecht umgesetzt, allerdings nicht die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares). Das IOTC-Sekretariat hat die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun nach Ablauf der offiziellen Einspruchsfrist am 17. Dezember 2021 bestätigt. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen gelten nicht mehr nur für Ringwadenfänger, sondern für sämtliche Fanggeräte, die in der Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Diese überarbeiteten Fangbeschränkungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Da zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten noch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie die überarbeiteten Fangbeschränkungen am besten aufgeteilt werden können, sollte nur ein erster Teil der Unionsquote zugeteilt werden, und der verbleibende Anteil sollte mittels einer weiteren Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zugewiesen werden, sobald eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt wurde.

(21)

Um bestimmte Arten vor der Befischung zu schützen, haben die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart, die bestehenden Listen verbotener Arten beizubehalten.

(22)

Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(23)

Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird gestrichen.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7

(1)   Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2022 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2022 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (11) unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (12) unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (13) maximal 5,95 t pro Schiff;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (14) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,5 t pro Schiff.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass diese Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(4)   Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht — auch nicht von einem Kalender-Zweimonatszeitraum auf den anderen.

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022 und vom 1. bis 31. Dezember 2022

i)

ist nur das ‚Fangen und Zurücksetzen‘ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;

ii)

ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Vom 1. März bis zum 30. November 2022

i)

dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;

ii)

müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;

iii)

dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(6)   Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.“

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2022 verboten.“

4.

Artikel 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.“

5.

Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang IC wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang ID wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang IH erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang IJ erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

11.

Anhang II wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

12.

Anhang VI wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

(2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)  Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(8)  Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 9).

(9)  Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(11)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(12)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(13)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(14)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).


ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A betreffend autonome Unionsbestände erhält die erste Tabelle die folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

 

29 700

 

Analytische TAC“

Frankreich

 

3 300

 

Union

 

33 000

 

 

 

 

 

TAC

 

33 000

 

2.

In Teil B betreffend gemeinsam bewirtschaftete Bestände erhalten die Tabellen für die nachfolgend aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

„Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a (1)

Dänemark

 

83 123

(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

127

(2)(3)

Schweden

 

3 053

(2)(3)

Union

 

86 303

(2)

Vereinigtes Königreich

 

2 541

(2)

 

 

 

 

TAC

 

88 844

(2)

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 4 darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.


Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R) (1)

(SAN/234_2R) (1)

(SAN/234_3R) (1)

(SAN/234_4) (1)(2)

(SAN/234_5R) (1)

(SAN/234_6) (1)

(SAN/234_7R) (1)

Dänemark

4 678

67 232

6 404

4 678

0

131

0

Deutschland

7

103

10

7

0

0

0

Schweden

172

2 469

235

172

0

5

0

Union

4 857

69 804

6 649

4 857

0

136

0

Vereinigtes Königreich

143

2 055

196

143

0

4

0

Insgesamt

5 000

71 859

6 845

5 000

0

140

0

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser Quote können im Jahr 2022 bis zu 800 Tonnen nicht ausgeschöpfter, für 2021 zugeteilter Quote gefangen werden. Die 800 Tonnen werden wie folgt aufgeteilt: 685 Tonnen für Dänemark, 23 Tonnen für Deutschland und 92 Tonnen für Schweden.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

 

16

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

5

 

Niederlande

 

13

 

Union

 

34

 

Vereinigtes Königreich

 

25

 

 

 

 

 

TAC

 

59

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

(ARU/3A4-C)

Dänemark

 

717

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

7

 

Frankreich

 

5

 

Irland

 

5

 

Niederlande

 

34

 

Schweden

 

28

 

Union

 

796

 

Vereinigtes Königreich

 

13

 

 

 

 

 

TAC

 

809

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(ARU/567.)

Deutschland

 

886

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

19

 

Irland

 

821

 

Niederlande

 

9 250

 

Union

 

10 976

 

Vereinigtes Königreich

 

650

 

 

 

 

 

TAC

 

11 626

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

6

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

6

(1)

Sonstige

 

4

(1)(2)

Union

 

16

(1)

Vereinigtes Königreich

 

6

(1)

 

 

 

 

TAC

 

22

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

 

62

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

19

(1)

Frankreich

 

43

(1)

Schweden

 

6

(1)

Sonstige

 

6

(2)

Union

 

136

(1)

Vereinigtes Königreich

 

92

(1)

 

 

 

 

TAC

 

228

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(USK/567EI.)

Deutschland

 

59

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

208

(1)

Frankreich

 

2 465

(1)

Irland

 

238

(1)

Sonstige

 

59

(2)

Union

 

3 029

(1)

Norwegen

 

0

(3)(4)(5)

Vereinigtes Königreich

 

1 265

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 294

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(2)

Ausschließlich für Beifänge bestimmt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 0. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

 

 

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

 

0

 

 


Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

 

5 592

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

15 749

 

Union

 

21 341

 

Vereinigtes Königreich

 

1 450

 

 

 

 

 

TAC

 

22 791

 


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

62 975

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

41 147

 

Frankreich

 

20 500

 

Niederlande

 

51 946

 

Schweden

 

4 093

 

Union

 

180 661

 

Färöer

 

0

 

Norwegen

 

124 012

(2)

Vereinigtes Königreich

 

75 916

 

 

 

 

 

TAC

 

427 628

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C): 2 700

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

Union

 

2 700

 

 


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c und 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

 

8 735

(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

909

(3)

Deutschland

 

594

(3)

Frankreich

 

11 324

(3)

Niederlande

 

20 058

(3)

Union

 

41 620

(3)

Vereinigtes Königreich

 

5 419

(3)

 

 

 

 

TAC

 

427 628

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand, d. h. der Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

 

347

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

66

(2)

Irland

 

470

(2)

Niederlande

 

347

(2)

Union

 

1 230

(2)

Vereinigtes Königreich

 

2 250

(2)

 

 

 

 

TAC

 

3 480

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b, 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

 

1 236

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

 

124

 

Union

 

1 360

 

 

 

 

 

TAC

 

1 360

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (1)

(HER/07A/MM)

Irland

 

719

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

 

719

 

Vereinigtes Königreich

 

7 736

 

 

 

 

 

TAC

 

8 455

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

 

465

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

465

 

Vereinigtes Königreich

 

465

 

 

 

 

 

TAC

 

930

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a südlich von 52° 30’ N; 7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

 

10

(2)

Analytische TAC

Frankreich

 

54

(2)

Irland

 

750

(2)

Niederlande

 

54

(2)

Union

 

868

(2)

Vereinigtes Königreich

 

1

(3)

 

 

 

 

TAC

 

869

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

(3)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die Fischereibehörden des Vereinigten Königreichs übermitteln der Seeschifffahrtsorganisation die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

1

(1)

Frankreich

 

8

(1)

Irland

 

14

(1)

Union

 

23

(1)

Vereinigtes Königreich

 

51

(1)

 

 

 

 

TAC

 

74

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

11

(1)

Frankreich

 

117

(1)

Irland

 

219

(1)

Union

 

349

(1)

Vereinigtes Königreich

 

930

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 279

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

 

3

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

7

(1)

Irland

 

104

(1)

Niederlande

 

1

(1)

Union

 

115

(1)

Vereinigtes Königreich

 

91

(1)

 

 

 

 

TAC

 

206

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

 

14

(1)

Analytische TAC

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

231

(1)

Irland

 

338

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Union

 

583

(1)

Vereinigtes Königreich

 

61

(1)

 

 

 

 

TAC

 

644

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

 

8

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

7

(1)

Deutschland

 

7

(1)

Frankreich

 

45

(1)

Niederlande

 

36

(1)

Union

 

103

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 660

(1)

 

 

 

 

TAC

 

2 763

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/*6AN58).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

 

550

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2 146

(1)

Irland

 

627

(1)

Union

 

3 323

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 258

(1)

 

 

 

 

TAC

 

5 581

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

 

461

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

5 124

(2)

Frankreich

 

6 219

(2)

Irland

 

2 827

(2)

Union

 

14 631

 

Vereinigtes Königreich

 

3 660

(2)

 

 

 

 

TAC

 

18 916

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

 

1 035

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

835

 

Union

 

1 870

 

 

 

 

 

TAC

 

1 870

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(ANF/2AC4-C)

Belgien

 

221

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

488

(1)(2)

Deutschland

 

238

(1)(2)

Frankreich

 

45

(1)(2)

Niederlande

 

167

(1)(2)

Schweden

 

6

(1)(2)

Union

 

1 165

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

7 849

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

9 014

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b sowie internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 gefangen werden (ANF/*56-14).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

 

158

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

180

(1)

Spanien

 

169

(1)

Frankreich

 

1 944

(1)

Irland

 

439

(1)

Niederlande

 

152

(1)

Union

 

3 042

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 060

(1)

 

 

 

 

TAC

 

5 102

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

 

3 629

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

405

(1)

Spanien

 

1 442

(1)

Frankreich

 

23 291

(1)

Irland

 

2 977

(1)

Niederlande

 

470

(1)

Union

 

32 214

(1)

Vereinigtes Königreich

 

8 959

(1)

 

 

 

 

TAC

 

41 173

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

 

1 681

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

9 351

 

Union

 

11 032

 

 

 

 

 

TAC

 

11 032

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

 

12

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

12

 

Frankreich

 

542

 

Irland

 

385

 

Union

 

951

 

Vereinigtes Königreich

 

4 874

 

 

 

 

 

TAC

 

5 825

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

 

146

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

8 762

 

Irland

 

2 920

 

Union

 

11 828

 

Vereinigtes Königreich

 

2 550

 

 

 

 

 

TAC

 

15 000

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

 

43

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

196

 

Irland

 

1 171

 

Union

 

1 410

 

Vereinigtes Königreich

 

1 628

 

 

 

 

 

TAC

 

3 038

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

 

5

(1)

Analytische TAC

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

94

(1)

Irland

 

561

(1)

Union

 

660

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 140

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 800

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

22

(1)

Irland

 

274

(1)

Niederlande

 

1

(1)

Union

 

299

(1)

Vereinigtes Königreich

 

422

(1)

 

 

 

 

TAC

 

721

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

 

79

 

Analytische TAC

Frankreich

 

4 960

 

Irland

 

3 972

 

Niederlande

 

41

 

Union

 

9 052

 

Vereinigtes Königreich

 

1 188

 

 

 

 

 

TAC

 

10 696

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

 

2 192

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

 

187

(1)

Union

 

2 379

 

 

 

 

 

TAC

 

2 379

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

27

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 110

(1)(2)

Deutschland

 

127

(1)(2)

Frankreich

 

245

(1)(2)

Niederlande

 

64

(1)(2)

Union

 

1 573

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

1 181

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

2 754

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

 

397

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

12 735

(1)

Frankreich

 

19 666

(1)

Irland

 

2 383

(1)

Niederlande

 

256

(1)

Union

 

35 437

(1)

Vereinigtes Königreich

 

8 831

(1)

 

 

 

 

TAC

 

44 268

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Union bzw. dem Vereinigten Königreich jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden diese Übertragungen zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

 

Belgien

 

53

 

 

Spanien

 

2 105

 

 

Frankreich

 

2 105

 

 

Irland

 

263

 

 

Niederlande

 

26

 

 

Union

 

4 552

 

 

Vereinigtes Königreich

 

1 184

 

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

13

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

9 085

 

Frankreich

 

20 401

 

Niederlande

 

26

(1)

Union

 

29 525

 

 

 

 

 

TAC

 

29 525

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (HKE/*57-14)

 

Belgien

 

3

 

 

Spanien

 

2 631

 

 

Frankreich

 

4 737

 

 

Niederlande

 

8

 

 

Union

 

7 379

 

 


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(L/W/2AC4-C)

Belgien

 

212

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

582

 

Deutschland

 

75

 

Frankreich

 

160

 

Niederlande

 

485

 

Schweden

 

7

 

Union

 

1 521

 

Vereinigtes Königreich

 

2 766

 

 

 

 

 

TAC

 

4 287

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

109

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Estland

 

16

 

Spanien

 

342

 

Frankreich

 

7 795

 

Irland

 

30

 

Litauen

 

7

 

Polen

 

3

 

Sonstige

 

30

(1)

Union

 

8 332

 

Norwegen

 

0

(2)

Färöer

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

 

2 527

 

 

 

 

 

TAC

 

10 859

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge bestimmt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch sind auf diese Quote anzurechnen. In Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und in Unionsgewässern des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

73

(1)

Frankreich

 

2

(1)

Litauen

 

1

(1)

Sonstige

 

0

(1)(2)

Union

 

76

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1

(1)

 

 

 

 

TAC

 

77

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4;

(BLI/24-)

Dänemark

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

2

 

Irland

 

2

 

Frankreich

 

12

 

Sonstige

 

2

(1)

Union

 

20

 

Vereinigtes Königreich

 

7

 

 

 

 

 

TAC

 

27

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge bestimmt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

 

1,5

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

1

 

Schweden

 

1,5

 

Union

 

4

 

 

 

 

 

TAC

 

4

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

9

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

9

 

Frankreich

 

9

 

Sonstige

 

3

(1)

Union

 

30

 

Vereinigtes Königreich

 

8

 

 

 

 

 

TAC

 

38

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

11

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

79

 

Deutschland

 

11

 

Schweden

 

32

 

Union

 

133

 

Vereinigtes Königreich

 

11

 

 

 

 

 

TAC

 

144

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4;

(LIN/04-C.)

Belgien

 

18

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

277

(1)(2)

Deutschland

 

171

(1)(2)

Frankreich

 

154

(1)

Niederlande

 

6

(1)

Schweden

 

12

(1)(2)

Union

 

638

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 473

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

3 127

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in den Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

 

8

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

6

 

Deutschland

 

6

 

Frankreich

 

6

 

Union

 

26

 

Vereinigtes Königreich

 

6

 

 

 

 

 

TAC

 

32

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

 

54

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

10

(1)

Deutschland

 

196

(1)

Irland

 

1 059

(1)

Spanien

 

3 965

(1)

Frankreich

 

4 226

(1)

Portugal

 

10

(1)

Union

 

9 520

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)(4)

Färöer

 

0

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

 

5 532

(1)

 

 

 

 

TAC

 

15 052

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (LIN/*04-C.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 0. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

 

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 0.

(5)

Einschließlich Lumb. In Gebieten 6a nördlich von 56° 30′ N und Gebiet 6b zu fangen (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen die folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 0


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NEP/2AC4-C)

Belgien

 

1 269

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 269

 

Deutschland

 

19

 

Frankreich

 

37

 

Niederlande

 

653

 

Union

 

3 247

 

Vereinigtes Königreich

 

21 021

 

 

 

 

 

TAC

 

24 268

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

 

24

 

Analytische TAC

Frankreich

 

96

 

Irland

 

160

 

Union

 

280

 

Vereinigtes Königreich

 

11 582

 

 

 

 

 

TAC

 

11 862

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

 

924

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

3 746

(1)

Irland

 

5 682

(1)

Union

 

10 352

(1)

Vereinigtes Königreich

 

6 686

(1)

 

 

 

 

TAC

 

17 038

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16)

 

Spanien

846

 

Frankreich

530

 

Irland

1 016

 

Union

2 392

 

Vereinigtes Königreich

412

 


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

 

735

(1)

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

7

(1)

Schweden

 

30

(1)

Union

 

772

(1)

Vereinigtes Königreich

 

218

(1)

 

 

 

 

TAC

 

990

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Eismeergarnele erlaubt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

 

10

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

248

 

Union

 

258

 

Vereinigtes Königreich

 

400

 

 

 

 

 

TAC

 

658

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

 

60

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

26

 

Irland

 

1 031

 

Niederlande

 

19

 

Union

 

1 136

 

Vereinigtes Königreich

 

1 404

 

 

 

 

 

TAC

 

2 747

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

 

1 310

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

4 366

 

Union

 

5 676

 

Vereinigtes Königreich

 

2 717

 

 

 

 

 

TAC

 

9 138

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

 

333

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

600

 

Irland

 

237

 

Union

 

1 170

 

Vereinigtes Königreich

 

441

 

 

 

 

 

TAC

 

1 735

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

 

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

14

(1)

Irland

 

47

(1)

Niederlande

 

27

(1)

Union

 

95

(1)

Vereinigtes Königreich

 

19

(1)

 

 

 

 

TAC

 

114

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

75

 

Irland

 

22

 

Union

 

99

 

Vereinigtes Königreich

 

57

 

 

 

 

 

TAC

 

156

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

 

233

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

14

(1)

Frankreich

 

5 372

(1)

Irland

 

572

(1)

Union

 

6 191

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 821

(1)

 

 

 

 

TAC

 

8 012

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

 

3

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

750

 

Irland

 

1 404

 

Union

 

2 157

 

Vereinigtes Königreich

 

384

 

 

 

 

 

TAC

 

2 541

 


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und

Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(T/B/2AC4-C)

Belgien

 

375

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

802

 

Deutschland

 

205

 

Frankreich

 

97

 

Niederlande

 

2 842

 

Schweden

 

6

 

Union

 

4 327

 

Vereinigtes Königreich

 

1 022

 

 

 

 

 

TAC

 

5 487

 


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SRX/2AC4-C)

Belgien

 

271

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

11

(1)(2)(3)

Deutschland

 

13

(1)(2)(3)

Frankreich

 

43

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

232

(1)(2)(3)(4)

Union

 

570

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

 

1 194

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

1 764

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wurde.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

 

37

(1)

Vorsorgliche TAC

Schweden

 

11

(1)

Union

 

48

(1)

 

 

 

 

TAC

 

48

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

 

814

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Estland

 

5

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

 

3 656

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

 

11

(1)(2)(3)(4)

Irland

 

1 177

(1)(2)(3)(4)

Litauen

 

19

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

3

(1)(2)(3)(4)

Portugal

 

20

(1)(2)(3)(4)

Spanien

 

984

(1)(2)(3)(4)

Union

 

6 689

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

 

2 793

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

9 482

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

8

 

Vorsorgliche TAC

Estland

0

 

Frankreich

36

 

Deutschland

0

 

Irland

12

 

Litauen

0

 

Niederlande

0

 

Portugal

0

 

Spanien

10

 

Union

66

 

Vereinigtes Königreich

57

 

 

 

 

TAC

123

 

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden; sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

7d

(SRX/07D.)

Belgien

 

134

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 123

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

7

(1)(2)(3)(4)

Union

 

1 264

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

 

233

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

1 497

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

 

19

(1)

Vorsorgliche TAC

Estland

 

0

(1)

Frankreich

 

94

(1)

Deutschland

 

0

(1)

Irland

 

25

(1)

Litauen

 

0

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Portugal

 

0

(1)

Spanien

 

21

(1)

Union

 

159

(1)

Vereinigtes Königreich

 

75

(1)

 

 

 

 

TAC

 

234

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Unionschiffe gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 18 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

(SRX/89-C.)

Belgien

 

10

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 949

(1)(2)

Portugal

 

1 580

(1)(2)

Spanien

 

1 590

(1)(2)

Union

 

5 129

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

11

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

5 140

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb dieser Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

13

Portugal

10

Spanien

10

Union

33

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

66

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

20

Portugal

15

Spanien

15

Union

50

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

100


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(GHL/2A-C46)

Dänemark

 

29

 

Analytische TAC

Deutschland

 

51

 

Estland

 

29

 

Spanien

 

29

 

Frankreich

 

478

 

Irland

 

29

 

Litauen

 

29

 

Polen

 

29

 

Union

 

703

 

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

1 868

 

 

 

 

 

TAC

 

2 571

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c, 3d und 4

(MAC/2A34.)

Belgien

 

510

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

17 468

(1)(2)

Deutschland

 

531

(1)(2)

Frankreich

 

1 605

(1)(2)

Niederlande

 

1 615

(1)(2)

Schweden

 

4 833

(1)(2)(3)

Union

 

26 562

(1)(2)

Norwegen

 

Entfällt

(4)

Vereinigtes Königreich

 

Entfällt

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 60 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 gefangen werden (MAC/*2AX14).

(2)

Innerhalb dieser Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Frankreich

0

0

Niederlande

0

0

Schweden

0

0

Union

0

0

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

283

 

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Dorsch, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

 

0

 

 

Diese Quote darf nur im Gebiet 4a befischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

 

0

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

306

Dänemark

0

4 130

0

0

10 480

Deutschland

0

0

0

0

319

Frankreich

0

490

0

0

963

Niederlande

0

490

0

0

969

Schweden

0

0

390

10

2 900

Union

0

5 110

390

10

15 937

Vereinigtes Königreich

0

Entfällt

0

0

Entfällt

Norwegen

0

0

0

0

0


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SOL/24-C.)

Belgien

 

1 120

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

512

 

Deutschland

 

896

 

Frankreich

 

224

 

Niederlande

 

10 107

 

Union

 

12 859

 

Norwegen

 

10

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 022

 

 

 

 

 

TAC

 

15 330

 

(1)

Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

 

46

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

46

 

Vereinigtes Königreich

 

11

 

 

 

 

 

TAC

 

57

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

 

364

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

5

 

Irland

 

105

 

Niederlande

 

116

 

Union

 

590

 

Vereinigtes Königreich

 

181

 

 

 

 

 

TAC

 

787

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

 

624

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

1 249

 

Union

 

1 873

 

Vereinigtes Königreich

 

471

 

 

 

 

 

TAC

 

2 380

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

 

59

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

631

 

Union

 

690

 

Vereinigtes Königreich

 

1 111

 

 

 

 

 

TAC

 

1 810

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

 

781

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

78

 

Irland

 

39

 

Union

 

898

 

Vereinigtes Königreich

 

415

 

 

 

 

 

TAC

 

1 337

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

 

18

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

36

 

Irland

 

95

 

Niederlande

 

28

 

Union

 

177

 

Vereinigtes Königreich

 

36

 

 

 

 

 

TAC

 

213

 


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

Deutschland

 

0

(1)(2)

Schweden

 

0

(1)(2)

Union

 

0

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

0

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

0

(1)(2)

Deutschland

 

0

(1)(2)

Frankreich

 

0

(1)(2)

Niederlande

 

0

(1)(2)

Schweden

 

0

(1)(2)(3)

Union

 

0

(1)(2)

Norwegen

 

0

(1)

Färöer

 

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

 

0

(1)

 

 

 

 

TAC

 

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

 

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

96

(1)

Deutschland

 

1

(1)

Frankreich

 

21

(1)

Niederlande

 

21

(1)

Union

 

140

 

Vereinigtes Königreich

 

410

 

 

 

 

 

TAC

 

550

 

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

6, 7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 1, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

 

18

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

4

(1)

Spanien

 

9

(1)

Frankreich

 

75

(1)

Irland

 

47

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Portugal

 

0

(1)

Union

 

153

(1)

Vereinigtes Königreich

 

117

(1)

 

 

 

 

TAC

 

270

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese Beifangquote regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Im Rahmen dieser Quote dürfen an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmende Schiffe jedoch pro Monat pro Schiff höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Die Union und das Vereinigte Königreich legen jeweils unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Die Union und das Vereinigte Königreich stellen jeweils sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen der Beifangquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die Union und das Vereinigte Königreich sollten die Listen der teilnehmenden Schiffe austauschen, bevor Anlandungen erlaubt werden.


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

 

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

3 216

(1)

Deutschland

 

284

(1)(2)

Spanien

 

60

(1)

Frankreich

 

267

(1)(2)

Irland

 

202

(1)

Niederlande

 

1 936

(1)(2)

Portugal

 

7

(1)

Schweden

 

75

(1)

Union

 

6 055

 

Norwegen

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

 

2 816

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

8 969

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a; 6, 7a-c, e-k; 8ab, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden.


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

 

6 056

(1)(3)

Analytische TAC

Deutschland

 

4 725

(1)(2)(3)

Spanien

 

6 445

(3)(5)

Frankreich

 

2 432

(1)(2)(3)(5)

Irland

 

15 737

(1)(3)

Niederlande

 

18 958

(1)(2)(3)

Portugal

 

621

(3)(5)

Schweden

 

675

(1)(3)

Union

 

55 649

(3)

Färöer

 

0

(4)

Vereinigtes Königreich

 

5 767

(1)(2)(3)

 

 

 

 

TAC

 

61 416

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und die Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

 

8 710

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

151

 

Portugal

 

861

(1)

Union

 

9 722

 

 

 

 

 

TAC

 

9 722

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2022

 

2023

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

49 478

(1)(3)

0

(1)(6)

Deutschland

9

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Niederlande

36

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Union

49 524

(1)(3)

0

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

10 204

(2)(3)

0

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

0

(4)

Färöer

0

(5)

0

(5)

 

 

 

 

 

TAC

59 728

 

Entfällt

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote darf aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 befischt werden.“


ANHANG II

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die vierte Tabelle mit Fangbeschränkungen für Kabeljau (Gadus morhua) folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

923

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

2 220

(1)(2)

Frankreich

407

(1)(2)

Polen

419

(1)(2)

Portugal

463

(1)(2)

Andere Mitgliedstaaten

68

(1)(2)(3)

Union

4 500

(1)(2)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Gilt vorläufig vom 1. Januar bis zum 30. April 2022. Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(3)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).“


ANHANG III

In Anhang IC der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die letzte Tabelle mit Fangbeschränkungen für Weißen Gabeldorsch (Urophycis tenuis) im NAFO-Gebiet 3NO folgende Fassung:

„Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

 

Union

588

(1)

 

 

 

TAC

1 000

 

(1)

Wird die TAC von 2 000  Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

 

Portugal

667

 

Union

1 176 “

 


ANHANG IV

Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.

die siebte, achte und neunte Tabelle mit den Fangbeschränkungen für Nördlichen Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N) und für Südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N) im Atlantik sowie im Mittelmeer (ALB/MED) erhalten folgende Fassung:

„Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

 

3 316,79

 

Analytische TAC

Spanien

 

18 694,64

 

Frankreich

 

5 879,76

 

Portugal

 

2 050,38

 

Union

 

29 941,57

(1)

 

 

 

 

TAC

 

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 241 festgesetzt.


Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

 

905,86

 

Analytische TAC

Frankreich

 

297,70

 

Portugal

 

633,94

 

Union

 

1 837,50

 

 

 

 

 

TAC

 

24 000

 


Art:

Weißer Thun im Mittelmeer

Thunnus alalunga

Gebiet:

Mittelmeer

(ALB/MED)

Griechenland

 

400

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

103,26

 

Frankreich

 

15

 

Kroatien

 

7

 

Italien

 

1 171,29

 

Zypern

 

431,94

 

Malta

 

41,19

 

Union

 

2 169,68

 

 

 

 

 

TAC

 

2 500

(1)(2)

(1)

Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. November. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer während der folgenden Zeiträume weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

Griechenland, Kroatien, Italien und Zypern: 1. Oktober bis 30. November und 1. bis 31. März.

Spanien, Frankreich und Malta: 1. Januar bis 31. März.

(2)

Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Schiffe, die diese Art 2017 befischen durften. Die Mitgliedstaaten können auf diese Kapazitätsgrenze eine Toleranz von 10 % anwenden.“

2.

Die Tabelle mit den Fangbeschränkungen für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT) erhält folgende Fassung:

„Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

 

8 181,90

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

3 475,31

(1)

Portugal

 

3 106,23

(1)

Union

 

14 763,44

(1)

 

 

 

 

TAC

 

62 000

(1)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni 2022 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.“

3.

Die Fußnote 5 der zwölften Tabelle mit Fangbeschränkungen für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer (BFT/AE45WM) erhält folgende Fassung:

„(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

94,91

 

Union

94,91 “

 

4.

Die dreizehnte und vierzehnte Tabelle mit den Fangbeschränkungen für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N (SWO/AN05N), und für Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N (SWO/AS05N), erhalten folgende Fassung:

„Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

 

6 392,46

(2)

Analytische TAC

Portugal

 

1 161,84

(2)

Andere Mitgliedstaaten

 

130,72

(1)(2)

Union

 

7 685,03

 

 

 

 

 

TAC

 

13 200

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

 

4 770,75

(1)

Analytische TAC

Portugal

 

314,25

(1)

Union

 

5 085,01

 

 

 

 

 

TAC

 

14 000

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).“


ANHANG V

„ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-RB)

TAC

75

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in dem folgenden Forschungsblock erfolgen:

NW

50° 30′ S, 136° E

 

NE

50° 30′ S, 140° 30′ E

 

E-Einbuchtung

52° 45′ S, 140° 30′ E

 

E-Ecke

52° 45′ S, 145° 30′ E

 

SE

54° 50′ S, 145° 30′ E

 

SW

54° 50′ S, 136° E

 


Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

 

13 826,71

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Niederlande

 

14 986,73

 

Litauen

 

9 620,98

 

Polen

 

16 542,58

 

Union

 

54 977,00

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


ANHANG VI

„ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

 

13 868

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

 

1 183

(1)

Spanien

 

21 472

(1)

Portugal

 

50

(1)(2)

Union

 

36 573

(1)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Die Quoten gelten vorläufig vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022. Die vorläufigen Quoten gelten unbeschadet der Festsetzung endgültiger Quoten für 2022 in Übereinstimmung mit der von der IOTC festgesetzten Unionsquote von 73 146  Tonnen für 2022 und der endgültigen Aufteilung dieser Unionsquote unter den Mitgliedstaaten.

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


ANHANG VII

In Anhang II Kapitel III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle I folgende Fassung:

„Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mm

Belgien

176

Frankreich

188

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

176

Frankreich

191 “


ANHANG VIII

Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Griechenland (2)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (3)

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

0

6

22

18

21

1

1

0

Langleinenfänger

0

43

23

0

40

27  (6)

63

0

Köderschiff

0

66

8

0

0

0

0

76  (7)

Handleinenfänger

0

1

47  (8)

12

0

0

0

0

Schleppnetzfänger

0

0

57

0

0

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

45

660

140

0

0

0

120

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

74

0

0

0

0

0

0

0 “

2.

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

2

2 100

Spanien

10

11 852

Kroatien

4

7 880

Italien

13

8 370

Zypern

3

3 000

Malta

6

15 703

Portugal

2

500

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Griechenland

785

Spanien

6 850

Kroatien

2 947

Italien

945

Zypern

2 195

Malta

11 054

Portugal

350 “


(1)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(7)  Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(8)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).


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