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Document 32022R0467

Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

C/2022/1872

OJ L 96, 24.3.2022, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/467/oj

24.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/467 DER KOMMISSION

vom 23. März 2022

über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Russlands Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 wirkt sich auf die Landwirte in der Union aus.

(2)

Das Hauptproblem im Handel zwischen der Ukraine und der Union liegt in der Verfügbarkeit von Transportmitteln. Die ukrainischen Flughäfen waren als Erstes von den russischen Angriffen betroffen, und der gesamte gewerbliche Seeverkehr in ukrainischen Häfen wurde ausgesetzt.

(3)

Die Krise wird voraussichtlich schwerwiegende Folgen für die weltweite Versorgung mit Getreide haben, was zu einem weiteren Anstieg der Preise führen wird, der zu den derzeit drastisch steigenden Preisen für Energie und Düngemittel hinzukommt, die die Landwirte in der Union beeinträchtigen.

(4)

Ein zweites Problem besteht darin, dass Erzeugnisse der Union aus logistischen und finanziellen Gründen nicht weiterhin in die Ukraine und möglicherweise auch nicht mehr nach Russland und Belarus ausgeführt werden können, was in einigen Sektoren Handelsstörungen verursacht, die zu Marktungleichgewichten auf dem Binnenmarkt führen würden. Dies würde im Fall von Russland hauptsächlich die Sektoren Wein und Spirituosen, verarbeitete Lebensmittel (einschließlich verarbeitetes Obst und Gemüse), Säuglingsanfangsnahrung und Heimtierfutter, im Fall von Belarus Obst und Gemüse und im Fall der Ukraine tierische Erzeugnisse betreffen.

(5)

Es drohen Marktstörungen, die durch erhebliche Kostensteigerungen und Handelsstörungen verursacht werden, die wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.

(6)

Marktinterventionsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Form von öffentlichen Interventionen, Beihilfen für die private Lagerhaltung oder Marktrücknahmen zur Verfügung stehen, können einen wirksamen Beitrag zur Wiederherstellung eines gewissen Marktgleichgewichts leisten, indem Erzeugnisse vorübergehend oder dauerhaft vom Markt genommen werden; sie sind jedoch nicht geeignet, der drohenden Marktstörung aufgrund von Kostensteigerungen entgegenzuwirken. Während sich der Markt schrittweise an die neuen Gegebenheiten anpassen muss, müssen die Erzeuger in Sektoren unterstützt werden, in denen die Betriebsmittelkosten auf ein nicht tragfähiges Niveau steigen und die Erzeugnisse nicht ihren normalen Absatzmarkt finden können.

(7)

Um effizient und wirksam gegen die drohende Marktstörung vorzugehen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass den von einer solchen Marktstörung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugern in der Union Beihilfen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen oder mehrere der betroffenen Sektoren oder Teilsektoren wählen, um die Erzeuger zu unterstützen, die am stärksten unter den Marktstörungen zu leiden haben.

(8)

Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe zu gewähren, um Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, zu unterstützen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträgen sollten die jeweilige Bedeutung des entsprechenden Mitgliedstaats im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) berücksichtigen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen konzipieren, die zur Ernährungssicherheit beitragen oder Marktungleichgewichte beseitigen. Landwirte sollten für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen: Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung, effiziente Nutzung von Ressourcen sowie umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfe über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den verschiedenen Sektoren Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfe sind, sowie etwaige Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

(11)

Da der Betrag für jeden Mitgliedstaat lediglich einen Teil des den Erzeugern in den Agrarsektoren tatsächlich entstandenen Schadens ausgleichen würde, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diesen Erzeugern unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren. Angesichts des Ausmaßes der derzeitigen Krise kann sich diese zusätzliche nationale Unterstützung ausnahmsweise auf bis zum Doppelten der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Beträge belaufen.

(12)

Damit die Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der zur Behebung der Marktstörung erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Beihilfe sollte als Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden, nachdem Mittel aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen wurden.

(14)

Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Absatz 2 Buchstabe b des Artikels genannten Grundsatz und den Kriterien in Absatz 5 Buchstabe c des Artikels sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.

(15)

Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden.

(16)

Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollten diese der Kommission die konkreten zu treffenden Maßnahmen, die zugrunde gelegten Kriterien, die Gründe für die Verteilung der Beihilfe in verschiedenen Sektoren, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in den betreffenden Märkten getroffenen Maßnahmen, die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen sowie die Methoden mitteilen, mit denen geprüft werden soll, ob diese Wirkung erreicht wird.

(17)

Der schwierige Zugang zu Betriebsmitteln und die logistischen Probleme, die sich aus einer abrupten Einstellung gewerblicher Lieferungen ergeben, stellen eine unmittelbare Störung des Marktes dar, sodass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um die Situation effizient und wirksam zu bewältigen.

(18)

Damit die Erzeuger die Beihilfe sobald wie möglich erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Sie sollte unter der Bedingung, dass die Übertragung von 350 000 000 EUR von der Reserve auf die Haushaltslinien zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und Rates (4) erfolgt ist, ab dem Tag der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission zur Bestätigung der Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden die ihnen nach dem Anhang zur Verfügung stehenden Beträge für Maßnahmen gemäß Absatz 3 in Sektoren, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind. Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den unterschiedlichen Sektoren Rechnung tragen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3)   Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten tragen zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dienen zur Unterstützung von Landwirten, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen:

a)

Kreislaufwirtschaft,

b)

Nährstoffbewirtschaftung,

c)

effiziente Nutzung von Ressourcen,

d)

umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5)   Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis 30. September 2022 getätigt werden.

(6)   Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

(7)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des im Anhang für den einzelnen Mitgliedstaat festgesetzten Betrags gewähren.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis 30. September 2022.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

umgehend und bis spätestens 30. Juni 2022:

1.

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,

2.

die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe in verschiedenen Sektoren,

3.

die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit und die Stabilisierung des Marktes,

4.

die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,

5.

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,

6.

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)

bis spätestens 15. Mai 2023 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung findet unter der Bedingung Anwendung, dass die Übertragung von 350 000 000 EUR von der Reserve auf die Haushaltslinie zur Finanzierung der Sondermaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und Rates erfolgt ist. Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission zur Bestätigung der Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Beträge

Mitgliedstaat

EUR

Belgien

6 268 410

Bulgarien

10 611 143

Tschechien

11 249 937

Dänemark

10 389 359

Deutschland

60 059 869

Estland

2 571 111

Irland

15 754 693

Griechenland

26 298 105

Spanien

64 490 253

Frankreich

89 330 157

Kroatien

5 354 710

Italien

48 116 688

Zypern

632 153

Lettland

4 235 161

Litauen

7 682 787

Luxemburg

443 570

Ungarn

16 939 316

Malta

69 059

Niederlande

8 097 139

Österreich

8 998 887

Polen

44 844 365

Portugal

9 105 131

Rumänien

25 490 649

Slowenien

1 746 390

Slowakei

5 239 169

Finnland

6 872 674

Schweden

9 109 115


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