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Document 32022R0225

Verordnung (EU) 2022/225 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

ST/5642/2022/INIT

OJ L 38, 18.2.2022, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/225/oj

18.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


VERORDNUNG (EU) 2022/225 DES RATES

vom 17. Februar 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (2) werden angesichts der Lage in Simbabwe verschiedene restriktive Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannter Personen und Organisationen.

(2)

Am 17. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/227 angenommen, mit dem Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP geändert wurde, drei Personen aus der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen wurden, und Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP mit der Liste der Personen und Organisationen, für die die restriktiven Maßnahmen ausgesetzt wurden, aufgehoben wurde.

(3)

Am 17. Februar 2022 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/226 der Kommission (4) entsprechend geändert.

(4)

Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2022/227 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Anhang IV wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


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