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Document 32022R0156

Durchführungsverordnung (EU) 2022/156 des Rates vom 4. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

ST/5707/2022/INIT

OJ L 25I, 4.2.2022, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/156/oj

4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 25/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/156 DES RATES

vom 4. Februar 2022

zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen.

(2)

Der Rat hat am 13. Dezember 2021 die Verordnung (EU) 2021/2201 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/2208 (2) angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität Malis oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(3)

Wie auf der Tagung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) vom 15. September 2020 beschlossen und in der Übergangscharta festgelegt, hätte die malische Übergangsregierung den politischen Übergang und die Machtübergabe an gewählte zivile Behörden innerhalb eines Übergangszeitraums von 18 Monaten vollziehen müssen. Innerhalb dieses Zeitraums hätte sie freie und faire Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die für den 27. Februar 2022 geplant sind, sowie Regional- und Kommunalwahlen und gegebenenfalls ein Verfassungsreferendum veranstalten sollen.

(4)

Die malische Übergangsregierung hat der ECOWAS-Behörde am 8. Januar 2022 einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen Ende Dezember 2025 vorgelegt, wodurch die Dauer des Übergangszeitraums auf insgesamt fünfeinhalb Jahre verlängert wurde, was im Widerspruch zu der am 15. September 2020 mit der ECOWAS getroffenen Vereinbarung und der Verpflichtung in der Übergangscharta steht. Die ECOWAS-Behörde hat mit Bedauern festgestellt, dass die malische Übergangsregierung – entgegen der mit der ECOWAS-Behörde am 15. September 2020 getroffenen Vereinbarung und entgegen der in der Übergangscharta eingegangenen Verpflichtung – die für die Organisation der Präsidentschaftswahlen vor dem 27. Februar 2022 erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat. Die ECOWAS-Behörde bedauert zutiefst den offensichtlichen und eklatanten Mangel an politischem Willen seitens der Übergangsregierung, der dazu geführt hat, dass keine greifbaren Fortschritte bei der Vorbereitung der Wahlen zu verzeichnen sind, obwohl die ECOWAS und alle regionalen und internationalen Partner bereit sind, Mali dabei zu unterstützen. Im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen der „Assises Nationales de la Refondation“ (ANR) vom 13. Dezember 2021, die zur Annahme des überarbeiteten Zeitplans für die Wahlen führten, stellt die ECOWAS-Behörde fest, dass wichtige Interessenträger nicht an den ANR beteiligt waren, was Ausdruck des mangelnden Konsenses der nationalen Interessenträger in Bezug auf den vorgeschlagenen Zeitplan ist. Daher hat die ECOWAS-Behörde am 9. Januar 2022 beschlossen, die ursprünglich am 7. November 2021 gegen Mali und die Übergangsregierung verhängten Sanktionen aufrechtzuerhalten, und weitere wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen verhängt.

(5)

Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage in Mali sollten fünf Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6)

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.

(2)  Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 44).


ANHANG

In Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 werden unter der Überschrift „Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b“ folgende Einträge eingefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

DIAW, Malick

Geburtsort: Ségou

Geburtsdatum: 2. Dezember 1979

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018

Geschlecht: männlich

Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ des Übergangs), Oberst

Anschrift: Koulouba – Présidence de la République. 00223 BAMAKO

Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.

Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.

Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des Übergangs.

Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.

Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt.

Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali.

4.2.2022

2.

WAGUÉ, Ismaël

Geburtsort: Bamako

Geburtsdatum: 2.3.1975

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023

Geschlecht: männlich

Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor

Anschrift: Koulouba – Présidence de la République. 00223 BAMAKO

Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises von Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom August 2020.

Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (CNSP).

Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.

Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l’accord/CSA) und damit auch zur Blockierung der Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 2 der Übergangscharta bei.

Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt.

Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben.

4.2.2022

3.

MAÏGA, Choguel

Geburtsort: Tabango, Gao, Mali

Geburtsdatum: 31. Dezember 1958

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Nr. DA0004473, Schengen-Visum erteilt

Geschlecht: männlich

Funktion: Premierminister

Anschrift: Koulouba – Présidence de la République. 00223 BAMAKO

Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde.

Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der „Assises nationales de la refondation“ (ANR/Nationale Versammlungen für die Neugründung) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert.

Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.

Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Premierminister Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.

In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.

4.2.2022

4.

MAÏGA, Ibrahim Ikassa

Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali

Geburtsdatum: 05. 2. 1971

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: Von Mali ausgestellter Diplomatenpass

Geschlecht: männlich

Funktion: Minister für die Neugestaltung

Anschrift: Koulouba – Présidence de la République. 00223 BAMAKO

Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte.

Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten „Assises nationales de la Refondation“ (ANR) betraut.

Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.

Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.

Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.

In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.

4.2.2022

5.

DIARRA, Adama Ben

Alias: Ben Le Cerveau („das Gehirn“)

Geburtsort: Kati, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass, Schengen-Visum erteilt

Geschlecht: männlich

Funktion: Mitglied des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den Übergang)

Anschrift: Koulouba – Présidence de la République. 00223 BAMAKO

Adama Ben Diarra, auch bekannt als „Camarade Ben Le Cerveau“ („Genosse Ben das Gehirn“), ist eine der jungen Führungsfiguren des Strategieausschusses der M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Adama Ben Diarra ist auch Anführer von Yéréwolo, der Organisation, die die Übergangsregierung am stärksten unterstützt, und seit dem 3. Dezember 2021 Mitglied des Nationalen Übergangsrats.

Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.

Adama Ben Diarra hat auf politischen Kundgebungen und in den sozialen Medien aktiv eine Verlängerung des Übergangszeitraums befürwortet und unterstützt und erklärt, dass die von der Übergangsregierung nach den “Assises nationales de la Refondation” (ANR) beschlossene Verlängerung des Übergangszeitraums um fünf Jahre einem tiefen Bedürfnis des malischen Volkes entspreche.

Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden diese ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und eine Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.

4.2.2022“

 

 

 

Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurde von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.

Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Adama Ben Diarra) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.

Adama Ben Diarra behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.

 


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