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Document 32022O0067

Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1)

ECB/2022/1

OJ L 11, 18.1.2022, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/67/oj

18.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/56


LEITLINIE (EU) 2022/67 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Januar 2022

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/11) (1) sieht vor, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) den Berichtspflichtigen Ausnahmen für bestimmte Meldepositionen zu statistischen Daten gewähren können, die im Zusammenhang mit der Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (MFI) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (2) zu melden sind.

(2)

Die Meldepositionen, für die nach Artikel 11 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2021/830 (EZB/2021/11) Ausnahmen gewährt werden können, sollten mit den Meldepositionen übereinstimmen, die in Artikel 17 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank (3), die durch die Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (4) mit Wirkung vom 1. Februar 2022 aufgehoben worden ist, aufgeführt sind.

(3)

In Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2021/830 (EZB/2021/11) ist es erforderlich, die Verweise auf den Referenzkreis der Berichtspflichtigen präziser zu fassen und die Voraussetzungen näher zu bestimmen, nach denen das Direktorium die ihm übertragene Befugnis zur Erteilung bzw. zum Widerruf der Erlaubnis zur Anwendung des in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schwellenwerts ausüben kann.

(4)

Die Leitlinie (EU) 2021/830 (EZB/2021/11) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2021/830 (EZB/2021/11) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die NZBen können Ausnahmen von den statistischen Berichtspflichten in Bezug auf Zinssätze und Geschäftsvolumina besicherter oder garantierter Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften für die nachfolgend aufgeführten Meldepositionen gewähren:

a)

die in Anhang I Anlage 2 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) aufgeführten Meldepositionen 62 bis 79 und

b)

die in Anhang I Anlage 2 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) aufgeführten Meldepositionen 81, 83 und 85,

sofern das aggregierte Geschäftsvolumen aller Kredite in der entsprechenden Kreditvolumenkategorie und der entsprechenden anfänglichen Zinsbindungskategorie gemäß den in Anhang I Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Meldepositionen 37 bis 54 auf nationaler Ebene

i)

weniger als 10 % des aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite in derselben Volumenkategorie auf nationaler Ebene und

ii)

weniger als 2 % des aggregierten Geschäftsvolumens in derselben Volumenkategorie und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets ausmacht.

Die von den NZBen gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).“

2.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Repräsentieren die von den NZBen bezogenen statistischen MIR-Daten aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren nicht den Referenzkreis der Berichtspflichtigen, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die statistischen Daten zum Neugeschäftsvolumen hoch, um zu gewährleisten, dass der Referenzkreis der Berichtspflichtigen gemäß Anhang III Teil 2 dieser Leitlinie zu 100 % repräsentiert wird.“

3

Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der EZB-Rat kann die in Absatz 2 vorgesehene Befugnis zur Erteilung bzw. zum Widerruf der Erlaubnis zur Anwendung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Schwellenwerts auf das Direktorium übertragen. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnis hat das Direktorium zu berücksichtigten, ob der Meldeaufwand für die betreffende NZB durch die Nichtanwendung des Schwellenwerts unverhältnismäßig stark betroffen wäre.“

Artikel 2

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB haben diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022 zu erfüllen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Januar 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(3)  Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(4)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 335).


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