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Document 32022H0554

    Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission vom 5. April 2022 zur Anerkennung der Qualifikationen von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen

    C/2022/2319

    ABl. L 107I vom 6.4.2022, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/554/oj

    6.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 107/1


    EMPFEHLUNG (EU) 2022/554 DER KOMMISSION

    vom 5. April 2022

    zur Anerkennung der Qualifikationen von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach dem ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine und der Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022, ein Vorgehen, das die Europäische Union aufs Schärfste verurteilt hat, sieht sich die Europäische Union einem nie da gewesenen Zustrom von Kriegsflüchtlingen auf der Suche nach Schutz gegenüber. Inzwischen sind rund vier Millionen Menschen aus ihrer Heimat vertrieben und gezwungen worden, aus der Ukraine zu fliehen.

    (2)

    In ihrer Mitteilung „Europäische Solidarität mit Flüchtlingen und den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen“ vom 8. März 2022 (1) erläuterte die Kommission die umfassende Unterstützung, die die EU bereitgestellt hat, um Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, sowie den Aufnahmemitgliedstaaten zu helfen. Dazu gehören unmittelbare humanitäre Hilfe, Katastrophensoforthilfe, Unterstützung an der Grenze sowie ein eindeutiger Rechtsstatus, aufgrund dessen Menschen, die vor dem Krieg fliehen, unmittelbaren Schutz in der EU erhalten können.

    (3)

    In ihrer Mitteilung „Aufnahme von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen: Vorbereitung Europas zur Deckung des Bedarfs“ vom 23. März 2022 (2) legt die Kommission Maßnahmen fest, um Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, zu helfen und sicherzustellen, dass sie ihre Rechte wirksam wahrnehmen können. Die Maßnahmen umfassen nicht nur Sofortmaßnahmen wie die Bereitstellung von Schutzunterkünften, humanitärer Hilfe und Gesundheitsversorgung, sondern auch Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Menschen nach und nach in den Aufnahmeländern integriert werden und Zugang zu Bildung, Unterkunft und Arbeit erhalten. Regierungsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und Freiwillige in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Ersteinreiseländern (Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn), aber auch in den endgültigen Zielländern, tun ihr Möglichstes, um den Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine flüchten, Unterstützung und Schutz zu gewähren.

    (4)

    Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (3) zur Aktivierung des Mechanismus zur Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (4) erhalten Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, unmittelbar bei ihrem Eintreffen in der Europäischen Union einen eindeutigen Rechtsstatus. Der vorübergehende Schutz wird zunächst für ein Jahr gewährt und könnte zweimal automatisch um jeweils sechs Monate verlängert werden. Der vorübergehende Schutz umfasst einen Aufenthaltstitel, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung sowie Zugang zu Unterkünften, Bildung und Beschäftigung.

    (5)

    Laut Artikel 12 der Richtlinie 2001/55/EG müssen die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, „die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln“ sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z. B. Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz gestatten.

    (6)

    Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein wichtiger Bestandteil des vorübergehenden Schutzes. Die Erfahrung zeigt, dass Drittstaatsangehörige, insbesondere Flüchtlinge, häufig Arbeiten annehmen müssen, die unter ihrem Qualifikationsniveau liegen (5). Die Schaffung eines Mechanismus zur einfachen und raschen Anerkennung trägt entscheidend dazu bei, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, Arbeitsplätze finden können, die ihren Qualifikationen entsprechen. Dies erleichtert ihre Integration und führt dazu, dass ihre Fähigkeiten besser genutzt werden, was sowohl dem Einzelnen als auch den Aufnahmegemeinschaften zugutekommt. So ist auch dafür gesorgt, dass Menschen während des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes einschlägige Erfahrungen sammeln, sodass sie bei der Rückkehr in ihre Heimat über eine höhere Qualifikation verfügen.

    (7)

    Im Aktionsplan der Kommission für Integration und Inklusion 2021-2027 (6) wird anerkannt, dass die Erleichterung der Anerkennung von in Drittländern erworbenen Qualifikationen und die Verbesserung der Vergleichbarkeit mit EU-Qualifikationen von entscheidender Bedeutung für eine schnellere und gerechtere Eingliederung von Flüchtlingen und Migranten in den Arbeitsmarkt ist. Ferner wird anerkannt, dass zahlreiche hochqualifizierte Migranten und Flüchtlinge — insbesondere Frauen — für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit überqualifiziert sind, was dazu führen kann, dass ihre fachlichen Fähigkeiten verloren gehen. In dem Aktionsplan werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sicherzustellen, dass die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen schnell, fair, transparent und erschwinglich sind.

    (8)

    Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen bestimmten Beruf zu reglementieren (7), müssen Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, ihre beruflichen Qualifikationen anerkennen lassen, um diesen Beruf abhängig beschäftigt oder selbstständig auszuüben. Je nach Mitgliedstaat kann dies z. B. verschiedene Gruppen von Gesundheits-, Lehr-, Rechts-, Sozial- oder Handwerksberufen umfassen. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Drittlandangehörigen erfolgt auf nationaler Ebene unter Anwendung des Rechts und der Verfahren des Aufnahmemitgliedstaats, wenn keine internationalen Übereinkommen Anwendung finden.

    (9)

    Bei nicht reglementierten Berufen sind die Voraussetzungen für die Beschäftigung nicht gesetzlich geregelt und können daher zwischen sehr spezifisch und sehr allgemein schwanken. Für diese Berufe gibt es keine regulatorischen Hindernisse für die Beschäftigung einer Person, deren Qualifikationen nicht anerkannt wurden, und es gibt kein einheitliches Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Ausübung eines nicht reglementierten Berufs (8).

    (10)

    In einigen Mitgliedstaaten und Regionen sind Engpässe bei einer Reihe von Berufen in allen industriellen Ökosystemen (9) zu beobachten, auch in einigen reglementierten Berufen. Durch die Anerkennung von Berufsqualifikationen können diese Mängel teilweise behoben und kann ein ausgeglichenerer Arbeitsmarkt erzielt werden.

    (11)

    Die Anerkennung von Berufsqualifikationen sollte durch einen Rahmen ergänzt werden, der die Ausübung der Berufe in der Praxis ermöglicht, weitestgehend ohne bürokratische Hindernisse auskommt und Betroffenen im Bedarfsfall Beratung bietet.

    (12)

    Für Menschen, die vor dem Krieg fliehen, ist die Anerkennung ihrer Qualifikationen vermutlich nicht das vordringlichste Problem. Dennoch ist es wichtig, hilfreiche Hinweise zu geben und grundlegende Informationen bereitzustellen, damit sie den Menschen zur Verfügung stehen, sobald diese sie benötigen. Neben der Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission die Website „Solidarität der EU mit der Ukraine“ (10) eingerichtet.

    (13)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten neben ukrainischen Staatsangehörigen auch Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz gewähren müssen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diese Empfehlung, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist, neben den Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, auf Menschen anzuwenden, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine geflohen sind und im Einklang mit dem genannten Beschluss nach nationalem Recht angemessenen Schutz genießen.

    (14)

    Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gilt nicht für Drittstaatsangehörige, auch nicht solche, die vorübergehenden Schutz genießen. Die Richtlinie regelt die Anerkennung von Qualifikationen, die von EU-Bürgerinnen und -Bürgern in Drittländern erworben wurden. Durch die Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, keine Qualifikationen anzuerkennen, die von EU-Bürgern oder Nicht-EU-Bürgern in Bezug auf die in Titel III, Kapitel III aufgeführten Berufe erworben wurden, es sei denn, die in diesem Kapitel genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung sind erfüllt. Zu diesen Berufen zählen: Ärzte, bestimmte Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. Erfüllen Berufsangehörige, die vor dem Angriff Russlands fliehen, diese Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht, ist es wichtig, Lösungen zu erarbeiten, damit sie die fehlenden Kompetenzen rasch erwerben oder dennoch angemessen und rasch in den Arbeitsmarkt integriert werden können.

    (15)

    Die derzeitige Situation ist durch einen raschen Zustrom einer sehr großen Zahl von Menschen gekennzeichnet, von denen viele unter Umständen gut ausgebildet sind. Die seit langem bestehenden Anerkennungssysteme und -verfahren in den Mitgliedstaaten sind möglicherweise nicht darauf ausgelegt, so viele Anträge auf einmal zu bearbeiten. Insbesondere sind die zuständigen Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten möglicherweise nicht in der Lage, jeden Fall einzeln zu bewerten und eine entsprechende eingehende Analyse vorzunehmen.

    (16)

    Damit die Mitgliedstaaten die Verfahren straffen und Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen rasch bearbeiten können, benötigen sie unbedingt Informationen über ukrainische Qualifikationen, das ukrainische Qualifikationssystem und den ukrainischen Qualifikationsrahmen.

    (17)

    Die Ukraine ist Mitglied des im Rahmen des Bologna-Prozesses geschaffenen Europäischen Hochschulraums. Der Bologna-Prozess sorgt für Kohärenz der Hochschulsysteme in der gesamten europäischen Region und fördert eine faire und transparente Anerkennung von Qualifikationen. Eines ihrer Hauptziele ist die Förderung der Mobilität von Personal und Studierenden. Die am Bologna-Prozess teilnehmenden Länder haben sich zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen für akademische Zwecke verpflichtet. Regeln für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen sowohl für berufliche als auch für Weiterbildungszwecke sind im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Übereinkommen von Lissabon) (12) festgelegt, dem alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Griechenlands) sowie die Ukraine und andere Nicht-EU-Länder beigetreten sind.

    (18)

    Im Rahmen des ENIC-NARIC-Netzes (Europäisches Netzwerk von Informationszentren in der europäischen Region - Nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung in der Europäischen Union) wurde das Projekt „Erasmus+ Q-entry“ ins Leben gerufen, eine Datenbank, die Mitgliedstaaten und Drittländer umfasst und Informationen über Schulabschlüsse bereitstellt, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Diese Datenbank enthält Informationen über ukrainische Qualifikationen und kann zur Unterstützung des Anerkennungsverfahrens für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, genutzt werden.

    (19)

    Unter Umständen sehen sich die Mitgliedstaaten der Herausforderung gegenüber, dass Antragsteller keine Ausbildungsnachweise vorlegen können. Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, waren möglicherweise gezwungen, ihre Heimat ohne Urkunden über Qualifikationen zu verlassen. Nach Artikel VII des Übereinkommens von Lissabon sind die Vertragsparteien verpflichtet, alle zumutbaren und durchführbaren Schritte — innerhalb ihres und im Einklang mit ihrem jeweiligen Rechtsrahmen — zu unternehmen, um alternative Methoden zur Bewertung der Qualifikationen von Flüchtlingen in Situationen zu entwickeln, in denen eine solche Qualifikation nicht durch Urkunden nachgewiesen werden kann. Das Dokument „Recommendation on the Recognition of Refugees’ Qualifications under the Lisbon Recognition Convention and Explanatory Memorandum“ (Empfehlung über die Anerkennung der Qualifikationen von Flüchtlingen im Rahmen des Übereinkommens von Lissabon und Begründung) (13) enthält weitere Orientierungshilfen dafür, wie die Mitgliedstaaten in dieser Situation vorgehen sollten, um Artikel VII des Übereinkommens ordnungsgemäß umzusetzen.

    (20)

    Die Ukraine gehört zu den langjährigen Partnerländern der Europäischen Stiftung für Berufsbildung. Die Europäische Stiftung für Berufsbildung hat ein Ressourcenportal (14) eingerichtet, um die Anerkennung von Qualifikationen, Kompetenzen und Studiengängen aus der Ukraine zu erleichtern. Auf dem Ressourcenportal werden Informationen und Dokumente, etwa Berichte und Bewertungen zu ukrainischen Qualifikationen, Informationen über das ukrainische Qualifikationssystem und den ukrainischen Qualifikationsrahmen sowie Informationen über das ukrainische Bildungs- und Ausbildungssystem im weiteren Sinne bereitgehalten. Verfügbar sind ferner Arbeitsmarktstudien und -analysen, Projektberichte, die Kontaktdaten von Anlaufstellen sowie Links zu einschlägigen Websites wie Qualifikationsdatenbanken. Auf dem Portal werden auch Ressourcen zur Verfügung gestellt, die im Rahmen des Programms Erasmus+ von den nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) entwickelt wurden, wie z. B. das Projekt Scand-D, in dem mehr als 300 ukrainische Abschlüsse aufgeführt sind. Das Ressourcenportal wird Links zu einschlägigen Datenbanken und Informationen über das ukrainische Hochschulsystem und seine akademischen Qualifikationen enthalten, die auf der Website „Your Europe“ (15) und auf der Website des ENIC-NARIC-Netzwerks (16) abrufbar sind.

    (21)

    Die von der Kommission entwickelte eTranslation-Anwendung wurde um Ukrainisch als Ausgangssprache ergänzt. Eine Übersetzung aus dem Russischen ist ebenfalls möglich und kann nützlich sein, da viele Fachkräfte in der Ukraine ihre Diplome auf Russisch erworben haben. Die Anwendung ermöglicht die Erkennung von Text in Bildern oder Scans von Dokumenten (maschinelle Zeichenerkennung). Dies spart den zuständigen Behörden Zeit und beschleunigt die Verfahren.

    (22)

    Es besteht eine hohe und steigende Nachfrage nach Angehörigen von Gesundheitsberufen zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs der Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen. Qualifizierte Fachkräfte mit unterschiedlichem medizinischem Hintergrund könnten zur Deckung dieses Bedarfs beitragen. Da sich unter den Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, sehr viele Kinder befinden, muss ein besonderes Augenmerk auf Kinderheilkunde und verwandte medizinische Fachrichtungen sowie auf Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit gelegt werden, da Kriegsflüchtlinge schwer traumatisiert sein können. Die Sprachbarriere darf uns nicht davon abhalten, diese Menschen so schnell wie möglich zu behandeln, um den Schaden abzumildern. Ist für die Vertrauensbildung und den Erfolg der Behandlung eine unmittelbare mündliche Kommunikation unabdingbar, könnten ukrainischsprachige Fachkräfte die erforderlichen Dienstleistungen erbringen.

    (23)

    Die Kommission hat während der COVID-19-Krise einen Leitfaden zur Anerkennung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mit Qualifikationen von Ländern außerhalb der EU/EFTA veröffentlicht (17).

    (24)

    Angesichts der zahlreichen Kinder, die während des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, besteht ein hoher Bedarf an ukrainischsprachigen Lehrkräften, die diese Kinder bei der Integration in der Schule unterstützen, damit sich für sie so bald wie möglich eine stabile Routine einstellt. Experten betonen, wie wichtig Schulroutine für Kinder ist, da sie in einer so verstörenden und erschreckenden Zeit eine emotionale Stütze bieten kann. (18) Insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass die Regierungen und Behörden über die Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um sowohl den Flüchtlingen und Vertriebenen als auch der örtlichen Bevölkerung den Zugang zu einer uneingeschränkten, gerechten und hochwertigen Bildung zu ermöglichen, und zwar auf allen Ebenen, von der Vorschulerziehung und -betreuung bis zur Primar-, Sekundar-, Berufs- und Hochschulbildung. Um dies zu erreichen und im Bildungssystem des Aufnahmelandes das interkulturelle Bewusstsein zu fördern, sollten die Behörden Lehrende und pädagogische Fachkräfte aus dem Kreis der Flüchtlinge und Vertriebenen bestmöglich einsetzen. (19) Die Möglichkeit von Fernunterricht kann geprüft werden, wenn keine Möglichkeiten für Präsenzunterricht zur Verfügung stehen. Über die School Education Gateway im Rahmen von Erasmus+ erhalten Lehrkräfte und anderes Personal Zugang zu unterstützendem Material, Leitfäden und Bildungsressourcen, auch in ukrainischer Sprache.

    (25)

    Mit einem Beschluss der Kommission (20) vom 19. März 2007 wurde eine Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt, um unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission betreffend Fragen auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu bewerkstelligen. Die Mitgliedstaaten haben möglicherweise bereits umfassende Systeme zur Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen aus Drittstaaten entwickelt. Diese Gruppe kann der Kommission und den Mitgliedstaaten als Forum dienen, um einen ständigen Dialog im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung dieser Empfehlung zu führen. Die Einbeziehung von Vertretern der Menschen, die vor dem russischen Angriff fliehen, der zuständigen ukrainischen Behörden und der Zivilgesellschaft ist für die wirksame Umsetzung dieser Empfehlungen von entscheidender Bedeutung.

    (26)

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen maßgeschneidertes Fachwissen zur Verfügung stellen, um diese Empfehlungen im Rahmen des einschlägigen Instruments für technische Unterstützung umzusetzen —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    ORGANISATION DER ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN FÜR PERSONEN, DIE VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ GENIEßEN

    1.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Berufsangehörige, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG genießen, Zugang zu Arbeitsplätzen erhalten, die ihrem Qualifikationsniveau entsprechen, indem sie sich auf ein effizientes, schnelles und gut funktionierendes System zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen stützen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die erwartete Zahl der ankommenden Berufsangehörigen zu schätzen, um sicherzustellen, dass sie über ausreichende Kapazitäten für die Bearbeitung von Anerkennungsanträgen verfügen.

    2.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Anerkennungsentscheidungen für einreisende Berufsangehörige, die vorübergehenden Schutz genießen, rasch zu erlassen. Bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland eines Berufsangehörigen erworbenen Ausbildung und der Ausbildung, die für dieselbe Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich ist, so sollten die Mitgliedstaaten beschließen, Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, und werden ermutigt, dies nicht später als einen Monat, nachdem der Antragsteller die Anerkennung beantragt hat, zu tun.

    3.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Formalitäten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf ein Minimum zu reduzieren. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,

    für eine schnellere Abwicklung von Verfahren zu sorgen, indem sie beschleunigte Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen von Berufsangehörigen einführen, die vorübergehenden Schutz genießen;

    sicherzustellen, dass nur unverzichtbare Unterlagen verlangt werden;

    andere Formen des Nachweises als Originaldokumente (z. B. digitale Kopien) zu akzeptieren;

    auf bestimmte Anforderungen zu verzichten, z. B. keine beglaubigten Übersetzungen zu verlangen;

    Kosten, wie z. B. Anmeldegebühren, soweit möglich zu senken oder zu beseitigen.

    Bei Zweifeln an der Echtheit der Qualifikation sollte die Überprüfung schnell und effizient erfolgen. Zu diesem Zweck können digitale Instrumente wie „FRAUDOC — Guidelines on Diploma Mills and Document Fraud for Credential Evaluators“  (21) (Leitlinien für sogenannte Titelmühlen und Dokumentenbetrug für Zeugnisbewerter) herangezogen werden.

    4.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Umgang mit ankommenden Berufsangehörigen, die vorübergehenden Schutz genießen, einen flexiblen Ansatz zu verfolgen, um zu ermöglichen, dass in kurzer Zeit eine große Zahl von Fällen mit positivem Ergebnis bearbeitet werden kann. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Überprüfung der Qualifikationen von Berufsangehörigen nur dann in Erwägung ziehen, wenn dies unerlässlich ist, und alle Beschränkungen und Anforderungen, die nicht unbedingt erforderlich sind, beseitigen. Die Kommission erinnert die Aufnahmemitgliedstaaten daran, dass sie zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, die Qualifikationen von Berufsangehörigen zu überprüfen, für die es keine harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung gibt.

    5.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Umstände zu definieren, unter denen eine eingehende Prüfung der Anträge auf Anerkennung nicht wesentlich ist, insbesondere in Fällen, in denen der Mitgliedstaat zuvor die Qualifikation für einen bestimmten Beruf geprüft hat und keine ernsthaften Zweifel an deren Gleichwertigkeit mit vergleichbaren Qualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat bestehen. Wenn das Ergebnis einer solchen früheren Prüfung positiv ausfiel, dürfte eine eingehende Prüfung nicht erforderlich sein.

    6.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für ein schnelles und effizientes Anerkennungsverfahren auch in solchen Fällen zu sorgen, in denen eine eingehende Bewertung der Qualifikationen erforderlich ist. In solchen Fällen könnte die Bewertung des Aufnahmemitgliedstaats einem ähnlichen Ansatz folgen wie die allgemeine Regelung zur Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG.

    ERLEICHTERUNG DER AKADEMISCHEN ANERKENNUNG VON PERSONEN, DIE VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ GENIEßEN

    7.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, schnelle, flexible und effiziente Anerkennungsverfahren für die akademische Anerkennung durch zuständige Einrichtungen zu fördern.

    8.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ukrainische Hochschulabschlüsse, die alle Anforderungen des Bologna-Prozesses erfüllen, automatisch anzuerkennen.

    9.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, den nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) weitere Unterstützung zuteil werden zu lassen, um zu gewährleisten, dass sie über die erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um eine höhere Zahl von Anerkennungsanträgen bearbeiten zu können, und um sie in die Lage zu versetzen, Unterstützung, Anleitung und Schulung für Zeugnisbewerter anzubieten.

    10.

    Die Kommission empfiehlt, in einem Mitgliedstaat ergangene Anerkennungsentscheidungen soweit möglich und im Einklang mit dem nationalen Recht in anderen Mitgliedstaaten zu akzeptieren.

    BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN UND NUTZUNG ELEKTRONISCHER INSTRUMENTE

    11.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihren ersten Anlaufstellen angemessene und einfache Informationen in ukrainischer Sprache über die Anerkennungsverfahren in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sollten auch digital verfügbar sein und auf die Bedürfnisse und die Situation der aus der Ukraine ankommenden Menschen zugeschnitten sein, wobei insbesondere die Unterschiede zwischen der Ukraine und dem Gastland zu erläutern sind.

    12.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung „eTranslation“ (22) zu nutzen, um die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. Soweit es machbar ist, sollte eine maschinelle Übersetzung ausreichen.

    13.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, untereinander und gegenüber der Kommission Transparenz walten zu lassen und alle ihnen möglicherweise zur Verfügung stehenden Informationen über ukrainische Qualifikationen und das ukrainische Bildungssystem zu teilen. Die Europäische Stiftung für Berufsbildung hat auf Ersuchen der Kommission ein Portal für ukrainische Qualifikationen eingerichtet, das den Austausch von Informationen ermöglicht.

    VORGEHEN BEI UNVOLLSTÄNDIGEN QUALIFIKATIONSNACHWEISEN

    14.

    Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, im Falle fehlender Qualifikationsnachweise zunächst zu prüfen, ob eine verlässliche Bestätigung der erworbenen Qualifikation von den ukrainischen Behörden eingeholt werden kann. Zur Erleichterung dieses Verfahrens wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten, den ukrainischen Behörden und den die Qualifikation verleihenden Stellen zusammenarbeiten, damit fehlende Unterlagen über Qualifikationen bestätigt werden können, und sie wird prüfen, ob die Unterlagen mithilfe der European Digital Credentials for Learning (digitale Europass-Zertifikate) (23) zu diesem Zweck digital neu erstellt werden können.

    15.

    Für den Fall, dass keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, erinnert die Kommission die Mitgliedstaaten daran, dass der vom Europarat gemeinsam mit anderen Partnern entwickelte „Europäische Qualifikationspass für Flüchtlinge“ (24) eine Bewertung der postsekundären Qualifikationen auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen und eines strukturierten Interviews vorsieht. Obwohl dieser Qualifikationspass selbst keine förmliche Anerkennung darstellt, bietet er eine Hilfestellung bei der Beurteilung der Qualifikationen, über die ein Flüchtling wahrscheinlich verfügt, und er kann auch für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, verwendet werden. Weitere Instrumente wie der von der UNESCO entwickelte Qualifikationspass (25) und ähnliche Systeme, die im Rahmen des Programms Erasmus+ entwickelt wurden (z. B. REACT — Refugees and Recognition Toolkit) (26), könnten ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

    BESONDERE ANFORDERUNGEN BEI BESTIMMTEN BERUFEN

    16.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu untersuchen, wie Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, im Gesundheitswesen beschäftigt werden können, auch durch:

    Ermittlung bewährter Verfahren, durch die Drittstaatsangehörige an Fast-Track-Programmen im Bereich der Gesundheitsberufe teilnehmen können, um ihnen die Ausübung ihres Berufes zu erleichtern;

    Bewertung der Möglichkeit der Einrichtung extraterritorialer Gesundheitseinrichtungen, in denen Gesundheitspersonal, das vorübergehenden Schutz genießt, Menschen behandeln kann, die aus der Ukraine vertrieben wurden (z. B. ukrainische Feldkrankenhäuser, die auf dem Boden eines Mitgliedstaats betrieben werden);

    Bewertung der ukrainischen Ausbildungscurricula für medizinische Berufe und, soweit möglich, Entwicklung von kurzzeitigen Weiterbildungsprogrammen, damit die Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausbildung für bestimmte Berufe erfüllt sind.

    17.

    Bei Fachkräften, deren Qualifikationen den in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nicht genügen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, denselben Ansatz zu verfolgen, der in den Leitlinien in Bezug auf die COVID-19-Krise zur Anerkennung der Qualifikationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe mit Ausbildungsnachweisen aus Ländern, die nicht der EU/EFTA angehören, vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten können Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, dennoch gestatten, bestimmte Tätigkeiten mit einem anderen beruflichen Status auszuüben. So kann beispielsweise ein/e fachkundige/r Krankenschwester/Krankenpfleger, deren/dessen Ausbildung nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung entspricht, als Pflegehelfer/in tätig sein.

    18.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, verschiedene Möglichkeiten zu sondieren, mit denen sichergestellt werden kann, dass Lehrkräften und anderen Bildungsfachkräften rasch Zugang zu dem entsprechenden Tätigkeitsbereich gewährt wird, z. B. durch:

    die Einstellung von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen und ihre berufliche Qualifikation als Lehrkraft in der Ukraine erworben haben, an Schulen, in denen vor der russischen Invasion geflohene Kinder unterrichtet werden;

    Bereitstellung von Sprachkursen für Lehrkräfte;

    Zuteilung ukrainischsprachiger Lehrkräfte an Schulen mit zusätzlichen Kapazitäten und einem Mangel an Lehrkräften;

    unmittelbar nach Anerkennung der beruflichen Qualifikation: Änderung der Verträge von Lehrkräften mit einer in der Ukraine erworbenen beruflichen Qualifikation, die vorübergehend als Hilfslehrkraft in den Aufnahmemitgliedstaaten eingestellt wurden, in Verträge für qualifizierte Lehrkräfte;

    Unterstützung von Lehramtsstudierenden bzw. Referendar/innen, die vorübergehenden Schutz genießen, damit sie Zugang zu den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten von Lehrkräften in den Aufnahmeländern erhalten können.

    19.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einstellung von pädagogischen Fachkräften, die vorübergehenden Schutz genießen, in formalen Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung — z. B Kinderkrippen und Kindergärten — und in informellen Einrichtungen — z.B. Spielzentren — zu erleichtern, wobei der großen Vielfalt dieser Berufe in Europa Rechnung zu tragen ist.

    20.

    Die Kommission betont, dass bei Maßnahmen zur Erleichterung der Einstellung von pädagogischen Fachkräften und Lehrkräften, die vorübergehenden Schutz genießen, den nationalen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen werden muss.

    ERLEICHTERUNG DER AUSÜBUNG REGLEMENTIERTER BERUFE

    21.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Berufsangehörige nach Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen ohne unnötige administrative Hürden und mit der notwendigen Unterstützung Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, damit sie ihren Beruf ausüben können.

    22.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Verpflichtung von Unternehmen, vor Einstellung einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, nachzuweisen, dass sie keine/n EU-Bürger/in einstellen konnten, auszusetzen bzw. gar nicht erst einzuführen.

    23.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass alle einschlägigen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, bewertet und berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie durch formales, informelles oder nichtformales Lernen erworben wurden. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Menschen bei der Erfassung ihrer Kompetenzen und Qualifikationen, auch im Rahmen von Einzelberatungen, zu unterstützen. Zur leichteren Erfassung und Bewertung von Fähigkeiten und Kompetenzen können Europass (27) und das EU-Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige (28) genutzt werden.

    24.

    Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, damit Personen, die vorübergehenden Schutz genießen und keine oder nur geringe Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes besitzen, ihren Beruf ausüben können; hierzu gehören Sprachkurse oder auch Vereinbarungen, mit denen es diesen Personen ermöglicht wird, ihren Beruf unter Aufsicht oder in einem Umfeld auszuüben, in dem die Sprache des Aufnahmelandes nicht benötigt wird.

    FOLGEMAßNAHMEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN MAßNAHMEN

    25.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit den ukrainischen Behörden, Vertretern der ukrainischen Zivilgesellschaft, einschließlich der ukrainischen Diaspora, und der Kommission zusammenzuarbeiten, damit praktische Lösungen für die Anerkennung von Qualifikationen gefunden und die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, reibungslos in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

    26.

    Die Kommission wird gezielte Treffen innerhalb der Koordinierungsgruppe für die Anerkennung von Berufsqualifikationen anberaumen und koordinieren. Diese Gruppe wird regelmäßig zusammentreten, um sich darüber auszutauschen, wie diese Verfahren einzelstaatlich gehandhabt werden. Die Kommission wird Vertreter der zuständigen ukrainischen Behörden zu diesen Treffen einladen. Auch in anderen einschlägigen Strukturen werden der Austausch und das Lernen voneinander angeregt werden, z. B. in den Arbeitsgruppen für den europäischen Bildungsraum und das Netzwerk von Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (ENIC-NARIC).

    27.

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweilige Expertise in den gezielten Ad-hoc-Treffen zu teilen, damit dieser Prozess beschleunigt und Doppelarbeit vermieden werden kann. Zusammenarbeit, bewährte Verfahren und ein umfassender Informationsaustausch sind in diesem Stadium von entscheidender Bedeutung.

    Brüssel, den 5. April 2022

    Für die Kommission

    Thierry BRETON

    Mitglied der Kommission


    (1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Solidarität mit Flüchtlingen und den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, COM(2022) 107 final.

    (2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aufnahme von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen: Vorbereitung Europas zur Deckung des Bedarfs, COM(2022) 131 final.

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

    (5)  OECD (2019), Ready to Help?: Improving Resilience of Integration Systems for Refugees and other Vulnerable Migrants, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264311312-en.

    (6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027, COM(2020) 758 final.

    (7)  Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ist ein „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

    (8)  https://www.enic-naric.net/non-regulated-professions.aspx

    (9)  Engpässe wurden z. B. bei Klempnern, Pflegefachkräften, Schweißern, Bauingenieuren, Allgemeinmedizinern, Maurern, Elektrikern, Buchhaltern und Dachdeckern gemeldet. Siehe Europäische Arbeitsbehörde (2021), Report on Labour Shortages and Surpluses, November 2021, https://www.ela.europa.eu/sites/default/files/2021-12/2021%20Labour%20shortages%20%20surpluses%20report.pdf

    (10)  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/stronger-europe-world/eu-solidarity-ukraine_de

    (11)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

    (12)  https://www.coe.int/en/web/higher-education-and-research/lisbon-recognition-convention

    (13)  https://rm.coe.int/recommendation-on-recognition-of-qualifications-held-by-refugees-displ/16807688a8

    (14)  https://www.etf.europa.eu/en/education-and-work-information-ukrainians-and-eu-countries/education-and-work-eu-support-ukraine

    (15)  https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/index_en.htm

    (16)  https://www.enic-naric.net/ukraine.aspx?srcval=ukraine

    (17)  Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Freizügigkeit von Angehörigen der Gesundheitsberufe und zur Mindestharmonisierung der Ausbildung in Bezug auf COVID-19-Notfallmaßnahmen — Empfehlungen zur Richtlinie 2005/36/EG (ABl. C 156 vom 8.5.2020, S. 1).

    (18)  UNHCR (2011), Refugee Education: A Global Review, https://www.unhcr.org/4fe317589.pdf.

    (19)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit – Flucht und Entwicklung“ (COM(2016) 234 final).

    (20)  Beschluss der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38).

    (21)  http://www.cimea.it/it/progetti-in-evidenza/fraudoc/fraudoc-project.aspx

    (22)  https://ec.europa.eu/info/resources-partners/machine-translation-public-administrations-etranslation_de

    (23)  https://europa.eu/europass/de/europass-digital-credentials. Europäische digitale Zertifikate tragen ein elektronisches Siegel und fallen somit unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Sie sollten daher als Qualifikationsnachweis anerkannt werden.

    (24)  https://www.coe.int/en/web/education/recognition-of-refugees-qualifications

    (25)  https://en.unesco.org/themes/education-emergencies/qualifications-passport

    (26)  https://www.nokut.no/globalassets/nokut/artikkelbibliotek/utenlandsk_utdanning/veiledere/toolkit_for_ recognition_of_refugees_qualifications.pdf. Siehe auch das REACT-Projekt (REACT – Refugees and Recognition | Nokut).

    (27)  https://europa.eu/europass

    (28)  https://ec.europa.eu/migrantskills/


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