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Document 32022D2512

Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

PE/57/2022/REV/1

OJ L 326, 21.12.2022, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2512/oj

21.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


BESCHLUSS (EU) 2022/2512 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation (im Folgenden „Russland“) im Jahr 2014 und auf ihre anhaltenden destabilisierenden Handlungen in der Ostukraine hat die Union bereits Wirtschaftssanktionen, die mit der unvollständigen Umsetzung der unter der Schirmherrschaft der trilateralen Kontaktgruppe der OSZE in Minsk unterzeichneten Vereinbarungen als Reaktion auf die Krise in der Ukraine und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (im Folgenden „Minsker Vereinbarungen“) im Zusammenhang stehen, Sanktionen im Hinblick auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und Sanktionen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland eingeführt.

(2)

Als Unterzeichner der Minsker Vereinbarungen hat Russland die klare und direkte Verantwortung, auf eine friedliche Beilegung des Konflikts im Einklang mit den in den Minsker Vereinbarungen dargelegten Grundsätzen hinzuarbeiten. Mit der Entscheidung, die nicht von der Regierung kontrollierten Regionen der Ostukraine als unabhängig anzuerkennen, hat Russland eindeutig gegen die Minsker Vereinbarungen verstoßen, in denen die vollständige Rückkehr jener Regionen unter die Kontrolle der ukrainischen Regierung vorgesehen ist. Diese Entscheidung und die daraus folgende Entscheidung, russische Truppen in jene Regionen zu entsenden, untergraben die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter und stellen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte dar, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum.

(3)

Am 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat gemeinsam mit seinen internationalen Partnern die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine aufs Schärfste und brachte die uneingeschränkte Solidarität mit der Ukraine und ihrer Bevölkerung zum Ausdruck. Der Europäische Rat forderte Russland in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 zudem auf, seine militärischen Handlungen unverzüglich einzustellen, all seine Streitkräfte und Militärausrüstung bedingungslos aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten. Dieser Standpunkt wurde vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. März 2022, 31. Mai 2022 und 24. Juni 2022 bekräftigt.

(4)

In Bezug auf Georgien hat der Europäische Rat am 1. September 2008 auf seiner außerordentlichen Tagung in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes den einseitigen Beschluss Russlands, die Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens anzuerkennen, entschieden verurteilt und an die übrigen Staaten appelliert, diese Unabhängigkeit nicht anzuerkennen.

(5)

Eine militärische Aggression in einem an die Union angrenzenden Land wie die in der Ukraine, die zu den restriktiven Maßnahmen geführt hat, rechtfertigt Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(6)

Seit der rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol am 18. März 2014 stellt Russland Einwohnern dieser Gebiete russische internationale Reisepässe aus. Am 24. April 2019 unterzeichnete der Präsident Russlands ein Dekret zur Vereinfachung des Verfahrens für Einwohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, um die russische Staatsangehörigkeit zu erwerben, einschließlich des Verfahrens für die Ausstellung russischer internationaler Reisepässe für diese Einwohner. Mit einem Dekret vom 11. Juli 2022 hat Russland die Praxis der Ausstellung gewöhnlicher russischer internationaler Reisepässe auf die Einwohner anderer nicht von der Regierung kontrollierter Regionen der Ukraine ausgeweitet, insbesondere auf die Regionen Cherson und Saporischschja. Im Mai 2022 führte Russland ein vereinfachtes russisches Einbürgerungsverfahren für Waisenkinder aus der sogenannten Volksrepublik Donezk und der sogenannten Volksrepublik Luhansk sowie aus der Ukraine ein. Das Dekret gilt auch für Kinder ohne elterliche Fürsorge und für geschäftsunfähige Personen, die in diesen beiden besetzten Regionen wohnhaft sind. Die systematische Ausstellung russischer Reisepässe in diesen besetzten Regionen stellt einen weiteren Verstoß gegen das Völkerrecht und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(7)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein haben die rechtswidrige Annexion nicht anerkannt und die rechtswidrige Besetzung von Regionen und Gebieten der Ukraine durch Russland verurteilt. Dies betrifft insbesondere die illegale Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol, die illegale Besetzung der Regionen Donezk und Luhansk, aber auch weitere rechtswidrige Besetzungen in den östlichen und südlichen Regionen der Ukraine, insbesondere in den Regionen Cherson und Saporischschja. In diesen Regionen und Gebieten ausgestellte Reisedokumente der Russischen Föderation (im Folgenden „russische Reisedokumente“) werden von den Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein nicht anerkannt oder ihre Nichtanerkennung ist im Gange. Gleiches gilt für russische Reisedokumente, die in den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen (im Folgenden „abtrünnige Gebiete“).

(8)

Zur Gewährleistung einer gemeinsamen Visumpolitik und eines gemeinsamen Ansatzes bei den Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, sollten daher keine russischen Reisedokumente, die in den von Russland besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen oder Gebieten ausgestellt werden, als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen angenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausstellung der russischen Reisedokumente in der jeweiligen besetzten Region oder dem besetzten Gebiet oder in einem abtrünnigen Gebiet begann, bereits russische Staatsangehörige waren, eine Ausnahmeregelung vorsehen können. Diese Ausnahmeregelung sollte auch für die Abkömmlinge solcher Personen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Ausnahmeregelung für Personen vorsehen können, die zum Zeitpunkt der Ausstellung eines solchen Reisedokuments minderjährig oder geschäftsunfähig waren.

(9)

Dieser Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten unberührt.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz sollte die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine Liste der russischen Reisedokumente erstellen, die nicht angenommen werden. Diese Liste sollte auch den jeweiligen Zeitpunkt angeben, ab dem diese Reisedokumente ausgestellt wurden, sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Reisedokumente nicht angenommen werden sollten. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der diese Liste enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, und die Liste sollte in die Liste der Reisedokumente aufgenommen werden, die gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellt wird, und zwar in einer Übersicht über die von Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedokumente, die online öffentlich zugänglich ist.

(11)

Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit, einschließlich der Möglichkeit für diese Familienangehörigen, ohne ein gültiges Reisedokument im Sinne insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der von der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittstaaten andererseits geschlossenen Abkommen über die Freizügigkeit in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Die Richtlinie 2004/38/EG erlaubt unter den darin festgelegten Bedingungen Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

(12)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden.

(13)

Dieser Beschluss berührt nicht den Besitzstand der Union im Asylbereich, insbesondere das Recht, internationalen Schutz zu beantragen. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2022 mit dem Titel „Operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU“ dargelegt, haben die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, Inhabern von unter diesen Beschluss fallenden Reisedokumenten, die daher eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen und die von ihrem Recht, internationalen Schutz zu beantragen, nicht Gebrauch gemacht haben, in Einzelfällen nach den Artikeln 25 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gestatten. Diese Ausnahmeregelungen sollten in der derzeitigen Krise im größtmöglichen Umfang angewandt werden, insbesondere um die Einreise allen Personen zu gestatten, die unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (6) fallen.

(14)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Stärkung des Funktionierens der gemeinsamen Visumpolitik und des Schengen-Raums, indem die Verpflichtung eingeführt wird, bestimmte Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen nicht anzunehmen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(16)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(17)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(18)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(19)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(20)

Für Zypern, Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien stellt Artikel 1 Buchstabe a dieses Beschlusses einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar, während Artikel 1 Buchstabe b einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 darstellt.

(21)

In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(22)

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können und aufgrund der Notlage in den von Russland besetzten Regionen und Gebieten in der Ukraine sowie den abtrünnigen Gebieten in Georgien sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Reisedokumente der Russischen Föderation (im Folgenden „Russische Reisedokumente“), die in den von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden, werden für folgende Zwecke nicht als gültige Reisedokumente angenommen:

a)

die Erteilung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

b)

das Überschreiten der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 kann ein in Artikel 1 genanntes russisches Reisedokument angenommen werden,

a)

wenn sein Inhaber vor dem einschlägigen Zeitpunkt, der in dem in Artikel 3 genannten Durchführungsrechtsakt angegeben ist, bereits russischer Staatsangehöriger war oder wenn der Inhaber ein Abkömmling eines solchen russischen Staatsangehörigen ist;

b)

wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokuments minderjährig oder geschäftsunfähig war.

Die Mitgliedstaaten können Inhabern von unter diesen Beschluss fallenden Reisedokumenten in Einzelfällen nach den Artikeln 25 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten.

Dieser Beschluss berührt nicht den Besitzstand der Union im Asylbereich, insbesondere das Recht, internationalen Schutz zu beantragen.

Artikel 3

Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine Liste der in Artikel 1 genannten Reisedokumente, die auch den jeweiligen Zeitpunkt enthält, ab dem diese Reisedokumente ausgestellt wurden.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der die in Absatz 1 genannte Liste enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und die Liste wird in die Liste der Reisedokumente aufgenommen, die gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU aufgestellt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

(2)  Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).

(3)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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