EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D2297

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2297 der Kommission vom 19. Oktober 2022 zur Gründung der europäischen Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie (EU-SOLARIS ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7351) (Nur der deutsche, der französische, der griechische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/7351

OJ L 304, 24.11.2022, p. 78–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2297/oj

24.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2297 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2022

zur Gründung der europäischen Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie (EU-SOLARIS ERIC)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7351)

(Nur der deutsche, der französische, der griechische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Zypern und Portugal haben bei der Kommission einen Antrag auf Gründung der europäischen Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie (EU-SOLARIS ERIC) (im Folgenden „Antrag“) eingereicht. Portugal hat seine Entscheidung bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am EU-SOLARIS ERIC zu beteiligen.

(2)

Die Antragsteller sind übereingekommen, dass Spanien der Gastmitgliedstaat für das EU-SOLARIS ERIC sein soll.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(4)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Prüfung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger im Bereich Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie ein.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die europäische Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie (EU-SOLARIS ERIC) wird hiermit gegründet.

(2)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des EU-SOLARIS ERIC sind im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2022

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/755] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES EU-SOLARIS ERIC

Bei den folgenden Artikeln und Artikelabsätzen handelt es sich um die wesentlichen Elemente der Satzung des EU-SOLARIS ERIC nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates.

1.   Name und Sitz (Artikel 1 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „ERIC-Verordnung“) wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur unter dem Namen „europäische Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie“ (im Folgenden „EU-SOLARIS ERIC“) gegründet.

2.

Der satzungsmäßige Sitz des EU-SOLARIS ERIC ist in Almería, Spanien.

2.   Vision, Auftrag und strategische Ziele (Artikel 2 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC errichtet und betreibt eine dezentrale Forschungsinfrastruktur von Weltrang für konzentrierte Solarenergie/thermische Solarenergie (CSP/STE), die als zentrale Drehscheibe für den koordinierten Betrieb nationaler, im Bereich der CSP-/STE-Technologien tätiger Forschungszentren einzurichten ist und die einen Teil ihrer Forschungs- und Entwicklungskapazitäten für das EU-SOLARIS ERIC aufwendet und Inhalte, Instrumente und Know-how im Zusammenhang mit CSP-/STE-Technologien teilt.

2.

Alle Forschungseinrichtungen, die Teil des ERIC sind, bleiben Eigentum der jeweiligen Institution, die auch die Rechte zur Regelung des Zugangs innehat und die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden, bestimmt.

3.

Zur Regelung des Verhältnisses zwischen dem EU-SOLARIS ERIC und den nationalen Forschungszentren werden spezifische Dienstleistungsvereinbarungen unterzeichnet.

4.

Dafür werden folgende Zwecke und Ziele des EU-SOLARIS ERIC festgelegt:

5.

Vision: Angestrebt wird, zur europäischen Referenzforschungsinfrastruktur für die technologische Entwicklung von CSP/STE und damit zusammenhängenden Anwendungen zu werden.

6.

Auftrag: Angestrebt wird, beste Bedingungen für die Entwicklung von CSP-/STE-Forschungstätigkeiten für Wissenschaft und Industrie zu schaffen.

7.

Strategische Ziele:

a)

Koordinierung der wichtigsten bestehenden FuE-Anlagen in Europa als einzige dezentrale Infrastruktur, sodass dem CSP-/STE-Sektor das umfassendste und hochwertigste wissenschaftliche Infrastrukturportfolio auf internationaler Ebene zur Verfügung gestellt wird;

b)

Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, über die hochspezialisierte Einrichtungen, Ressourcen und Forschungsdienste für die Nutzer, die CSP-/STE-Dienste nachfragen, auf effiziente und optimale Weise bereitgestellt werden;

c)

Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Institutionen, den Hochschuleinrichtungen und der Industrie sowie Förderung kooperativer Forschungsprojekte zwischen den wichtigsten europäischen Forschungszentren des Sektors;

d)

Ermittlung neuer Anforderungen für die Verbesserung der Forschungsanlagen und (im Bedarfsfall) für den Bau neuer Anlagen, ferner Optimierung und Förderung der Spezialisierung bestehender Einrichtungen, sodass unnötige Doppelung und Mehrfacharbeiten auf technologischem Gebiet vermieden werden;

e)

Ermittlung und Festlegung der besten Forschungs- und Versuchsverfahren, Leitung und Koordinierung der offenen Verbreitung von Ergebnissen und Versuchsdaten, wenn immer dies möglich ist, um auf diese Weise zur Stärkung der Führungsrolle Europas auf internationaler Ebene beizutragen;

f)

Sicherung der Spitzenposition Europas bei der Entwicklung von CSP-/STE-Technologien.

3.   Aufgaben und Tätigkeiten (Artikel 3 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC führt zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele direkt oder über Dritte nachstehende Tätigkeiten aus:

a)

Gewährung eines effektiven Zugangs zu den Ressourcen und Diensten, die den nationalen Knotenpunkten im Einklang mit den in dieser Satzung festgelegten Vorschriften für die europäische Forschung und Industrie zur Verfügung gestellt werden;

b)

Verbesserung der Interoperabilität zwischen den auf CSP-/STE-Technologien spezialisierten Forschungszentren der Mitglieder und Beobachter;

c)

Festigung und Anwendung technologischer Fortschritte in Bezug auf Ressourcen und Dienste im Zusammenhang mit CSP/STE;

d)

Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Dritten;

e)

Angebot von Schulungen und Erleichterung der Mobilität von Forschenden zur Stärkung und Strukturierung des Europäischen Forschungsraums;

f)

Aufbau internationaler Beziehungen zu anderen öffentlichen oder privaten, europäischen und außereuropäischen Organisationen und Behörden, die an ihren Tätigkeiten und an verwandten Bereichen interessiert sind;

g)

Koordinierung der Tätigkeiten mit anderen europäischen FuE-Akteuren auf dem Gebiet CSP/STE;

h)

alle sonstigen, zur Erfüllung der Zwecke und Ziele des EU-SOLARIS ERIC erforderlichen Tätigkeiten.

2.

Das EU-SOLARIS ERIC bietet durch ein koordiniertes, langfristiges Entwicklungsprogramm, an dem nationale Knotenpunkte für nichtwirtschaftliche Zwecke beteiligt sind, Zugang zu einem Portfolio von Forschungsanlangen und gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Allerdings kann das EU-SOLARIS ERIC nur begrenzte gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben, sofern

a)

diese in engem Zusammenhang mit den in dieser Satzung festgelegten Haupttätigkeiten stehen und

b)

die Verwirklichung der Ziele oder Ziele des EU-SOLARIS ERIC nicht gefährden.

3.

Das EU-SOLARIS ERIC erfasst die Kosten und Einnahmen aus diesen Wirtschaftstätigkeiten getrennt und berechnet dafür Marktpreise. Alle Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten werden für die Zwecke des ERIC verwendet.

4.   Dauer und Betriebsbeginn (Artikel 4 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Satzung über die Auflösung und Liquidation des EU-SOLARIS ERIC besteht dieses auf unbestimmte Zeit.

5.   Haftung und Versicherung (Artikel 5 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC haftet für die sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Schulden.

2.

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ist beschränkt auf ihre jeweils geleisteten Beiträge zum ERIC.

3.

Das EU-SOLARIS ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb des ERIC ab und behält diese Versicherungen bei.

6.   Verfahren für die Auflösung und Liquidation des EU-SOLARIS ERIC (Artikel 6 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission über den geschäftsführenden Direktor über jeden Sachverhalt, der den Zweck des EU-SOLARIS ERIC ernsthaft untergraben oder dessen Fähigkeit, die in der ERIC-Verordnung festgelegten Bedingungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte.

2.

Insbesondere wird das EU-SOLARIS ERIC in einem der nachstehenden Fälle aufgelöst und liquidiert:

a)

infolge einer Entschließung, die von der Generalversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Mehrheit angenommen wird oder

b)

infolge eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach Maßgabe der ERIC-Verordnung.

3.

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

a)

Der geschäftsführende Direktor des EU-SOLARIS ERIC unterrichtet binnen zehn (10) Tagen nach Annahme der Entschließung die Europäische Kommission über die Entscheidung der Generalversammlung zur Auflösung und Liquidation des EU-SOLARIS ERIC.

b)

Unbeschadet des Artikels 5 der Satzung werden alle nach Zahlung der Schulden des EU-SOLARIS ERIC verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Beitrag zum EU-SOLARIS ERIC zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

c)

Der geschäftsführende Direktor des EU-SOLARIS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission binnen zehn (10) Tagen nach Abschluss des Vorgangs über den Abschluss des Vorgangs der Auflösung und Liquidation des EU-SOLARIS ERIC.

d)

Das Bestehen des EU-SOLARIS ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht.

e)

Kann das EU-SOLARIS ERIC zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens seine Schulden nicht mehr begleichen, teilt es dies umgehend der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 mit.

7.   Zugang für Nutzer (Artikel 7 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC fördert den wissenschaftlichen, auf Verdiensten beruhenden Zugang zu den Diensten und Infrastrukturen, mit dem die Exzellenz der Forschung im Tätigkeitsfeld des EU-SOLARIS ERIC unterstützt und gefördert werden, sowie eine Kultur der durch Ausbildungsmaßnahmen erzielten praktischen Verbesserungen.

2.

Der Zugang zum EU-SOLARIS-ERIC steht — nicht unbedingt kostenfrei — Nutzern aller Art, auch aus allen europäischen und nichteuropäischen Ländern, offen. Die Anträge werden in einem straffen Prozess nach den Verfahrens- und Bewertungskriterien unter anderem auf Zulässigkeit und Durchführbarkeit geprüft.

3.

Die Verfahren und Bewertungskriterien, nach denen der Zugang zu den Daten und Instrumenten der Infrastruktur des EU-SOLARIS ERIC gewährt oder beschränkt wird, sowie die Kosten für diesen Zugang werden in den Zugangsregeln oder in den internen Vorschriften festgelegt, die nach Anhörung des Wissenschafts- und Technikausschusses (STC) und des Vorstands der nationalen Knotenpunkte (BNN) vom geschäftsführenden Direktor ausgearbeitet und von der Generalversammlung genehmigt werden.

4.

Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des EU-SOLARIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht.

5.

Das EU-SOLARIS ERIC stellt den Nutzern der Infrastruktur des EU-SOLARIS ERIC Zugangsregeln und Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass im Zuge der Forschung, die mithilfe der Infrastrukturressourcen des EU-SOLARIS ERIC, die Forschungszentren der Mitgliedsländer gehören (wie in Artikel 2 der Satzung ausgeführt), betrieben wird, Eigentumsrechte, Datenschutz, Ethik und Schutz der Forschungsinfrastruktur und -daten des Eigentümers sowie Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten anerkannt und gewahrt werden, und dass die Nutzer die Zugangsbedingungen, die Sicherheitsmaßnahmen und die Verwaltung der Informationen der an der Infrastruktur des EU-SOLARIS ERIC beteiligten Forschungseinrichtungen respektieren.

8.   Wissenschaftliche Bewertung (Artikel 8 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

Das Verfahren für die wissenschaftliche Bewertung der Projekte, für die der Zugang zur Infrastruktur des EU-SOLARIS ERIC angestrebt wird, trägt dem wissenschaftlichen Verdienst, dem ungedeckten Bedarf des Sektors sowie der potenziellen Nutzung und den Auswirkungen im Sektor Rechnung und beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Gerechtigkeit und der Unparteilichkeit. Dieses Verfahren wird in internen Vorschriften festgelegt, die vom geschäftsführenden Direktor ausgearbeitet und von der Generalversammlung nach Anhörung des STC und des BNN genehmigt werden.

9.   Verbreitung (Artikel 9 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC ergreift geeignete Maßnahmen, um seine Infrastruktur und deren Nutzung in der Forschung und bei allen die Ziele des EU-SOLARIS ERIC betreffenden Diensten zu fördern.

2.

Das EU-SOLARIS ERIC fördert die Verbreitung und den Austausch der durch die Nutzung seiner Forschungsinfrastruktur erzielten Ergebnisse.

3.

Unbeschadet potenzieller Rechte des geistigen Eigentums stellt das EU-SOLARIS ERIC sicher, dass seine Nutzer die Ergebnisse der an den ERIC-Infrastrukturen betriebenen Forschung im Einklang mit den europäischen und nationalen Bedingungen für Finanzhilfen öffentlich zugänglich machen und dass sie dies im Wege des EU-SOLARIS ERIC tun. Dies gilt nicht für FuE-Tätigkeiten, die von den Forschungszentren mithilfe ihrer eigenen Infrastrukturen außerhalb des Tätigkeitsbereichs des ERIC durchgeführt werden.

4.

Im Rahmen der Verbreitung werden die verschiedenen Zielgruppen festgelegt, wobei das EU-SOLARIS ERIC alle in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Kanäle zur Gewährleistung einer größtmöglichen Verbreitung unter den Zielgruppen nutzt.

10.   Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 10 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Jegliche und sämtliche Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „IPR“), die vom EU-SOLARIS ERIC geschaffen, erworben oder entwickelt werden, fallen dem EU-SOLARIS ERIC zu und sind vollständig dessen Eigentum. Den Nutzen können jedoch für begrenzte Zeiträume die vollen Eigentumsrechte an Daten eingeräumt werden.

2.

Unbeschadet der in den Verträgen zwischen dem EU-SOLARIS ERIC und Mitgliedern oder Beobachtern festgelegten Bedingungen gehören alle IPR, die vom Personal eines Mitglieds oder Beobachters geschaffen, erworben oder entwickelt werden bzw. durch sie entstehen, diesem Mitglied oder Beobachter.

3.

Bezüglich der IPR unterliegen die Beziehungen zwischen Mitgliedern und Beobachtern des EU-SOLARIS ERIC den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und Beobachter sowie den internationalen Vereinbarungen, bei denen Mitglieder und Beobachter Vertragsparteien sind.

4.

Die Bestimmungen dieser Satzung und der internen Vorschriften lassen die bestehenden IPR im Besitz der Mitglieder und Beobachter unberührt.

5.

Die Mitglieder des EU-SOLARIS ERIC verständigen sich — auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors und nach Anhörung des STC und des BNN — im Wege der Generalversammlung über das Vorgehen und die Regelungen von EU-SOLARIS im IPR-Bereich und erteilen ihre Zustimmung dazu. In der IPR-Regelung werden die Vorschriften des EU-SOLARIS ERIC für die Ermittlung, den Schutz, die Verwaltung und die Pflege der IPR des EU-SOLARIS ERIC, einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten, festgelegt.

6.

Das BNN kann dem geschäftsführenden Direktor empfehlen, Vereinbarungen mit den nationalen Infrastrukturzentren und Konsortien in Bezug auf die Forschungsinfrastruktur des EU-SOLARIS ERIC zu schließen, sodass diese Einrichtungen und Dritte garantiert Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Forschungsinfrastruktur des EU-SOLARIS ERIC erhalten.

11.   Beschäftigung (Artikel 11 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC beachtet den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung.

2.

Folglich sorgt das EU-SOLARIS ERIC im Rahmen seiner Einstellungspolitik für Chancengleichheit und sieht davon ab, Personen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Weltanschauung, der Ideologie, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder anderer Kriterien, die nach dem Gemeinschaftsrecht als diskriminierend gelten, zu diskriminieren.

3.

Der geschäftsführende Direktor kann — stets mit Zustimmung der Generalversammlung — Änderungen der internen Beschäftigungsvorschriften vorschlagen.

12.   Auftragsvergabe (Artikel 12 der Satzung des EU-SOLARIS ERIC)

1.

Das EU-SOLARIS ERIC behandelt bei seiner Auftragsvergabe alle Bieter, Warenanbieter und Dienstleistungserbringer fair und diskriminierungsfrei. Das EU-SOLARIS ERIC hält bei der Auftragsvergabe die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs ein.

2.

Der geschäftsführende Direktor legt detaillierte interne Vorschriften und Kriterien fest, um Transparenz, Gleichheit und Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährleisten. Diese Regeln müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.

3.

Der geschäftsführende Direktor ist für die gesamte Auftragsvergabe des EU-SOLARIS ERIC verantwortlich. Dabei hält der geschäftsführende Direktor die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden nationalen und europäischen einschlägigen Vorschriften ein. Sämtliche Angebote sollten auf der Website des EU-SOLARIS ERIC veröffentlicht werden. Die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags sollte zusammen mit einer umfassenden Begründung veröffentlicht werden.

Top