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Document 32022D2245

    Beschluss (GASP) 2022/2245 des Rates vom 14. November 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden

    ST/14113/2022/INIT

    ABl. L 294 vom 15.11.2022, p. 25–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/11/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2245/oj

    15.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/25


    BESCHLUSS (GASP) 2022/2245 DES RATES

    vom 14. November 2022

    über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

    (2)

    Die Vertiefung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung gehört zu den Hauptzielen des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine (2). Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und die Annäherung der Ukraine an die GASP gehörten zu den Ergebnissen des 22. Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine am 6. Oktober 2020; eine weitere Vertiefung erfolgte auf dem 23. Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 12. Oktober 2021 in Kiew.

    (3)

    Die Aggression Russlands gegen die Ukraine seit 2014 hat sich im Februar 2022 mit der grundlosen Invasion in die Ukraine dramatisch eskaliert. Die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine und schützen ihre Zivilbevölkerung weiterhin mit den verfügbaren, begrenzten Ressourcen.

    (4)

    Am 30. September 2022 begrüßten der Außenminister und der Verteidigungsminister der Ukraine gemeinsam die Unterstützung der Union für die ukrainischen Streitkräfte und ersuchten die Union, eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zur Stärkung der Fähigkeiten der ukrainischen Streitkräfte einzuleiten.

    (5)

    Am 17. Oktober 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) an (3). Wie in diesem Beschluss betont, ist die Mission Teil des Integrierten Ansatzes der EU zur Unterstützung der Ukraine, der Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte umfasst.

    (6)

    Die EUMAM Ukraine wird mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme betraut. Sie wird für die Erstattung von Munition und Ausrüstung oder Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden, sowie von Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur dieser militärischen Ausrüstung, zuständig sein. Eine enge Koordinierung zwischen dem Militärstab der EU, der EUMAM Ukraine und weiteren Hauptquartieren der Mission sowie zwischen den an den Ausbildungsmaßnahmen beteiligten Mitgliedstaaten wird erforderlich sein.

    (7)

    Die Unterstützungsmaßnahme wird unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

    (8)

    Sobald dies erforderlich ist, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der ursprünglich zugewiesene als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 16 000 000 EUR vollständig gebunden ist, wird das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die Frage weiterer Mittelzuweisungen prüfen, um im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die finanzielle Unterstützung des Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage einer raschen Bewertung durch die EUMAM Ukraine und ihrer regelmäßigen Berichte fortzusetzen.

    (9)

    Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

    (1)   Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

    (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, den Kapazitätsaufbau der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu unterstützen, damit die ukrainischen Streitkräfte die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen können.

    (3)   Zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Mitgliedstaaten Folgendes finanziert:

    a)

    Munition, militärische Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, soweit erforderlich, um die operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine zu erfüllen, und

    b)

    Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten Elemente, die von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine zur Verfügung gestellt werden.

    (4)   Nach Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung der EUMAM Ukraine wird die Verwahrung der Munition, der militärischen Ausrüstung und der Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, an den Begünstigten zurückübertragen.

    (5)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Finanzielle Vereinbarungen

    (1)   Der ursprünglich als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 16 000 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung von Einnahmen und Ausgaben für im Rahmen der EFF finanzierten Operationen verwaltet.

    (3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Operationen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 16 000 000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Operationen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem entsprechenden Berichtigungshaushaltsplan für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.

    (4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem Zeitpunkt des Starts der EUMAM Ukraine förderfähig.

    Artikel 3

    Vereinbarungen mit dem Begünstigten

    (1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

    (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

    a)

    die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ukrainischen Streitkräfte;

    b)

    die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

    c)

    die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; und

    d)

    dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen in Absatz 1 benannten weitergegeben werden.

    (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

    Artikel 4

    Durchführung

    (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

    (2)   Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstattung und Überwachung von Munition, militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, werden von der EUMAM Ukraine durchgeführt.

    Artikel 5

    Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

    (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird dazu genutzt, für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen, und trägt zur Prävention solcher Nichteinhaltungen bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

    (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen statt.

    (3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beitrug.

    Artikel 6

    Berichterstattung

    Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sowie rechtzeitig vor der vollständigen Bindung des ursprünglichen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags einen Bericht vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben und übermittelt dabei auch die verfügbaren Informationen über die gelieferte Ausrüstung.

    Artikel 7

    Aussetzung und Beendigung

    Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

    Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

    (3)  Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).

    (4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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